Tenor Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. November 2010 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. - Von Rechts wegen - Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine Ehefrau dreimal vergewaltigt und einmal sexuell genötigt zu haben. Gegen die Freisprüche richten sich die - von der Bundesanwaltschaft vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum zwischen 2005 und dem 21. April 2010 folgende Handlungen begangen zu haben: Im Jahr 2005 soll der Angeklagte die Nebenklägerin dazu überredet haben, sich von ihm mit einem Geschenkband fesseln zu lassen. Sodann 1 habe er ihr eine Schlinge um den Hals gebunden und diese mit ihren Fuß- und Handgelenken verknotet. Ihr Flehen, die Fesselung zu lösen, habe er missachtet, sie nunmehr beschimpft und gegen ihren Willen den Beischlaf vollzogen. Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin sich im Februar 2010 zur Trennung entschlossen, aber weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt hätten, sei es zu folgenden drei Taten gekommen: Am 2. April 2010 habe sich der Angeklagte im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, dieser gegen ihren Willen den Slip nach unten gezogen, sie an den Oberarmen festgehalten und den vaginalen Beischlaf bis zum Samenerguss vollzogen. Danach habe er sich auf ihren Brustkorb gesetzt, mit seinen Knien gegen ihre Oberarme gedrückt und bis zum Samenerguss onaniert. Am 20. April 2010 habe sich der Angeklagte erneut im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, sie auf den Rücken gedreht und sich dann auf sie gesetzt. Weil die Nebenklägerin sich wehrte, habe er ihre Arme festgehalten und bis zum Samenerguss masturbiert. Nach etwa fünf Minuten sei der Angeklagte in das Schlafzimmer zurückgekehrt und habe der noch auf dem Bett liegenden Nebenklägerin gewaltsam die Handgelenke hinter dem Rücken mit Klebeband aneinander gefesselt. Nachdem es ihr gelungen sei, das Band zu zerreißen, habe der Angeklagte ihr an den Hals gegriffen und ihren Kopf bis zum Endpunkt zur Seite gedreht und geäußert: "Wenn Du jetzt nicht nachgibst, breche ich Dir das Genick." Anschließend habe er sie in verschiedenen Stellungen mehrfach vergewaltigt. Danach habe er sie vom Bett ins Wohnzimmer gezerrt, wobei er sowohl das Paketband auf der Rolle, als auch jenes, von dem sie sich gelöst habe, mitgenommen habe. In der Folge habe sie ihn oral befriedigen müssen und sei dann nochmals in verschiedenen Stellungen vergewaltigt worden. 4 2. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, hatte in seiner polizeilichen Vernehmung die Tatvorwürfe bestritten. Zwischen ihm und der Nebenklägerin sei es trotz der Trennungsabsicht weiterhin zu sexuellem Verkehr gekommen. Er habe dabei aber keinen Zwang angewendet. Bei gelegentlich ausprobierten Fesselspielen sei kein Klebeband benutzt worden. Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in den entscheidenden Passagen, nämlich hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Angeklagten und ihres insoweit entgegenstehenden Willens vielfach auffällig blass, farblos und unkonkret gewesen seien oder sich logisch nicht konsistent oder von fehlender Konstanz gezeigt hätten. Überdies sei das Verhalten der Nebenklägerin zum Angeklagten ambivalent gewesen, da sie auch noch nach dem Vorfall vom 2. April 2010 wieder jede Nacht im Ehebett neben dem Angeklagten geschlafen habe. Schließlich ergäben sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. II. 1. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 und Abs. 2 StPO scheitert jedenfalls an den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erwachsener Zeugen (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 74). Die weitere Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gleiches gilt, sofern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge auch Verletzungen von Verfahrensrecht rügen wollte. 2. Die Freisprüche halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
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