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BGH, Urteil vom 01.12.2011 - 5 StR 360/11

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2011 betreffend den Angeklagten S. mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich III. Fall 3

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 , und vom 20. Juni 2000 - 5 St

R 25/00 , NStZ-RR 2000, 328 ; zu Tritten gegen den Kopf: BGH, Beschlüsse vom

  1. Juni 2005 - 1 StR 178/05 - und vom
  2. August 2011 - 1 StR 153/11 , Rn. 51). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  3. Juni 2009 - 1 StR 191/09 , NStZ 2009, 629 , 630, und vom
  4. April 1994 - 4 StR 81/94 ,

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 ). Die Brutalität der Tathandlung und die Augenfälligkeit der hiermit verbundenen Lebensgefahr machten hier das Todesrisiko kognitiv leicht erfass-8 bar. Dies drängt sich selbst bei Annahme erheblich verminderter "Reflektionsfähigkeit" (UA S. 51) auf. Angesichts dessen ist die Verneinung des Tötungsvorsatzes unter Hinweis darauf, der Angeklagte S. habe "die volle Tragweite" seiner Handlungen infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht erkennen und deren Gefahr nicht realistisch einschätzen können, nicht hinreichend begründet.

  1. b)Hinzu kommt, dass die Begründung, mit der die Jugendkammer eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Fall 3 bejaht, lückenhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. Bei der unmittelbar vorangegangenen Tat (Fall 1) hat die Jugendkammer - im Einklang mit beiden Sachverständigen - keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gefunden. Seine Alkoholisierung - durch Rückrechnung der knapp sechs Stunden nach der Tat festgestellten Blutalkoholkonzentration ermittelt sie einen maximalen Tatzeitwert von 2,3 bis 2,4 ä - hält sie angesichts des langen Rückrechnungszeitraums und des Fehlens alkoholbedingter Ausfallerscheinungen zu Recht nicht für allein ausschlaggebend. Hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit bei dem nur wenige Augenblicke später erfolgenden Angriff auf den Nebenkläger (Fall 3) kommt die Jugendkammer zu einem anderen Ergebnis. Besondere Bedeutung misst sie dabei der Tatsache zu, dass sich der Angeklagte S. zuvor im Fall 2 beschwichtigend verhalten hat und der Tathergang - entsprechend der Analyse des Sachverständigen A. - somit einen "logischen Bruch" aufweise. Aus diesem "logischen Bruch" folgert das Tatgericht einen "Verwirrtheitszustand" des Angeklagten S. im Zeitpunkt der Tatbegehung im Fall 3. Die Annahme eines "unerklärlichen Verhaltensumschwungs" findet in den Feststellungen zum Vorgehen des Angeklagten S. keine Stütze: Bereits im Fall 1 nahm er - gemeinsam mit D. - eine allenfalls geringfügige Provokation durch den Geschädigten zum Anlass, diesem Faustschläge ge-12 gen den Kopf zu versetzen und dem bereits auf dem Boden Liegenden gegen den Oberkörper und den Kopf zu treten. Gegenüber diesem Verhalten mag die Tat des Angeklagten S. im Fall 3 zwar eine Intensivierung der Gewaltanwendung darstellen; einen "logischen Bruch" dokumentiert dieser Tatablauf auch unter Berücksichtigung des Verhaltens im Fall 2 gerade nicht. Allein aus der - scheinbaren - Unerklärlichkeit der von der Jugendkammer erkannten Verhaltensänderung des Angeklagten kann überdies nicht auf einen diese bedingenden, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden "Überflutungs- und Verwirrtheitszustand" geschlossen werden, der ein Eingangsmerkmal der §§ 20 , 21 StGB erfüllt. 3. Die Annahme eines Tötungsvorsatzes des Beschwerdeführers D. ist in den Urteilsgründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
  2. a)Die Jugendkammer hat D. die Handlung des Mitangeklagten S. über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Sie stellt insoweit zunächst fest, D. habe erkannt und "billigend in Kauf" genommen, dass der Nebenkläger "durch den Kopftritt des Angeklagten S. zu Tode kommen könnte" (UA S. 21). An anderer Stelle führt sie beweiswürdigend aus, dass beide Angeklagte einen wesentlichen Tatbeitrag im Rahmen eines bestehenden Tatplans geleistet hätten. Letzterer sei "während der Tat" dahingehend gefasst worden, den Nebenkläger "unter Ausübung von Schlägen und Tritten anzugreifen" (UA S. 47). Diese Annahme sieht das Tatgericht belegt durch die von beiden Angeklagten vorgenommenen, wechselseitig gebilligten Gewalthandlungen innerhalb eines einheitlichen Geschehensablaufs. "Dadurch, dass der Angeklagte S. sich in das Geschehen einschaltete und seinerseits auf den Geschädigten L. einwirkte, hat er sich mit den zuvor vom Angeklagten D. verübten Handlungen einverstanden erklärt. Auch hat der Angeklagte D. nachfolgend sein Einverständnis mit dem vom Angeklagten S. verübten Fußtritt zum Ausdruck gebracht, indem er seinerseits weiter auf den Geschädigten L. einschlug" (UA S. 48). 15
  3. b)Zwar geht die Strafkammer damit im Ansatz zutreffend davon aus, dass der gemeinsame Tatplan auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90 , BGHSt 37, 289 ; hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 17). Sie erörtert in diesem Zusammenhang indes nicht, wie sich damit die Feststellung vereinbaren lässt, S. habe dem Nebenkläger "völlig überraschend" - mithin für D. unvorhersehbar - den Tritt auf den Kopf versetzt (UA S. 21). Dieser Umstand legt einen Mittäterexzess nahe. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Anknüpfungstatsachen das Tatgericht seiner Annahme eines mittäterschaftlichen Totschlagsversuchs zugrunde gelegt hat.
  4. c)Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich insoweit - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - keine rechtlich tragfähigen Anknüpfungspunkte. Diese sind in Bezug auf den Zurechnungsmaßstab (§ 25 Abs. 2 StGB) widersprüchlich. Das Tatgericht hebt nämlich einerseits ausdrücklich auf einen konkludent - zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt - während der Tatbegehung gefassten Tatplan ab. Zum anderen erörtert es das "Vorliegen sukzessiver Mittäterschaft" (UA S. 48) und führt aus, dass D. durch sein Verhalten nach dem Tritt seine Billigung der Handlungen des S. "zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 49). Die Angabe, an welchem Maßstab die Strafkammer ihre Bewertung eines mittäterschaftlich begangenen versuchten Totschlags gemessen hat, war jedoch mit Blick auf die für eine Erfolgszurechnung im Wege sukzessiver Täterschaft erforderliche gemeinsame (versuchte) Tatvollendung unentbehrlich; danach muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10 , StraFo 2010, 296 ). Im angefochtenen Urteil ist indes nicht festgestellt, dass 18 der Beschwerdeführer D. seine anschließenden Gewalthandlungen als möglicherweise todesfördernd oder -beschleunigend erfasste. Die von der Strafkammer festgestellten - auf den heftigen Tritt des Angeklagten S. folgenden - Schläge des Beschwerdeführers D. "in Richtung Gesicht möglicherweise auch gegen den Körper" des Nebenklägers (UA S. 22) belegen dies nicht ohne weiteres. In diesem Zusammenhang kann zudem von Bedeutung sein, in welchem Zustand sich der Nebenkläger nach dem Tritt befunden hat, wozu sich das Landgericht gleichfalls nicht eindeutig verhält.
  5. d)Schließlich lässt die nicht näher ausgeführte Erwägung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Anschluss an den Tritt des Angeklagten S. "zum Ausdruck gebracht", dass er den "Fußtritt gebilligt hat" (UA S. 49), besorgen, dass das Tatgericht allein aus der nachträglichen Billigung einer Handlung in unzulässiger Weise auf einen sukzessiv gefassten gemeinsamen Tatplan geschlossen hat (vgl. hierzu Fischer, aaO, Rn. 17). Dieser Gesichtspunkt hätte allenfalls bei einem zugrunde gelegten konkludent gefassten Tatentschluss beweiswürdigend zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen werden können. 4. Die Sache bedarf neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat hebt wegen des hier gegebenen engen Zusammenhangs im Fall 3 auch die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen auf. Er weist darauf hin, dass sich zur Erhellung des Vorsatzes der Angeklagten ergänzende Feststellungen zu den zeitlich unmittelbar vorgelagerten Fällen III.1 und 2 empfehlen. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
  6. a)Die Begründung, mit der die Jugendkammer - bei rechtsfehlerfreier Verneinung eines völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit - betreffend den Angeklagten D. auch die Voraussetzungen des § 21 StGB bei allen verfahrensgegenständlichen Taten ausschließt, ist teilweise widersprüchlich. Zwar sprechen die zeitnah nach den Taten gemessenen Atemalkoholkon-22 zentrationen (1,21 bzw. 1,33 ä) zumindest indiziell (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 520/09 Rn 9, NStZ-RR 2010, 275 ; Urteil vom 6. Juni 2002 - 1 StR 14/02 , NStZ 2002, 532 , 533) dafür, dass vor den Taten keine Alkoholaufnahme erfolgte, die zur Anwendung des § 21 StGB führen musste. Auch die beiden von der Strafkammer gehörten Sachverständigen kommen unter maßgeblicher Berücksichtigung - hier allerdings wenig aussagekräftiger - psychodiagnostischer Kriterien zur Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Dieses Ergebnis steht indes in einem Spannungsverhältnis zu der - von der Jugendkammer im Zusammenhang mit der Feststellung der Voraussetzungen einer Unterbringung des alkoholabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gewürdigten - Äußerung des Sachverständigen B. , Alkohol führe bei dem Angeklagten "nicht lediglich zu einer Enthemmung, sondern zu unkontrollierten Aggressionsausbrüchen" (UA S. 62).
  7. b)Da sich die Bemessung der Jugendstrafe an der erforderlichen erzieherischen Einwirkung zu orientieren hat (§ 18 Abs. 2 JGG), würde hier eine durch Alkoholisierung vermittelte Annahme des § 21 StGB - auch bei Wegfall des versuchten Tötungsdelikts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04 ,

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 59 ) - allerdings nicht zwingend zu einer niedrigeren Sanktion führen. Das mit einer Alkoholisierung verbundene Risiko der Begehung von Straftaten war für den Angeklagten - insbesondere mit Blick auf seine zahlreichen einschlägigen erheblichen Vorstrafen - auch ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 , BGHSt 49, 239 ). c) Der Senat hebt wegen des engen Zusammenhangs mit der Bewertung der Schuldfähigkeit auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Gleichwohl wird die Anordnung dieser 26 Maßregel - jedenfalls soweit keine wesentlich anderweitigen Feststellungen getroffen werden - wiederum naheliegen. Raum Brause Schaal Schneider König Permalink: https://openjur.de/u/258403.html ( https://oj.is/258403 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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