Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. Dezember 2010 im Kostenpunkt aufgehoben und soweit die Feststellungsanträge der Klägerin hinsichtlich 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 2009 und 136,85 € abgewiesen worden sind. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 5. Januar 2010 im Feststellungs- und Kostenausspruch abgeändert und neu gefasst wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin in Höhe von 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 2009 und über 366,15 € solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Beklagten sind. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, die in kaufmännischem Umfang einen Einzelhandel für Brennstoffe betreibt, verlangt von den Beklagten neben Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für eine Heizöllieferung die Feststellung, dass dem Begehren Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liegen. Die Beklagten bestellten am 10. November 2008 unter Verwendung eines falschen Namens bei der Klägerin Heizöl. Dabei verschwiegen sie ihre Überschuldung, die Erfolglosigkeit der gegen sie durchgeführten Vollstreckungsversuche, und dass sie bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten. Die Klägerin lieferte das Heizöl und stellte einen Betrag von 2.140,57 € in Rechnung. Nachdem die Beklagten nach Fristsetzung bis zum 1. Juli 2009 nicht gezahlt hatten, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung. Nach zweimaliger vergeblicher Zahlungsaufforderung suchte ein Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens die Beklagten auf und schloss mit ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 50 €, der die Beklagten nicht nachkamen. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises und eines Teils der Inkassokosten sowie die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegen. Die Beklagten sind vor dem Amtsgericht und in der Berufung vor dem Landgericht säumig geblieben. Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Teilversäumnis- und Schlussurteil unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.140,57 € nebst Zinsen und Inkassokosten von 229,30 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 229,30 € eine solche aus vorsätzlich 1 begangener unerlaubter Handlung der Beklagten ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin führte zu einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren Inkassokosten in Höhe von 136,85 €. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision insoweit zugelassen, als die Feststellungsklagen abgewiesen worden sind. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die bisher erfolglosen Anträge auf Feststellung weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Feststellungsklage zwar im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO zulässig sei, jedoch seien die Hauptforderung der Klägerin und die Nebenforderung auf Zahlung weiterer Inkassokosten nicht Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Zwar hätten die Beklagten gegenüber der Klägerin einen Eingehungsbetrug begangen. Es fehle jedoch an schlüssigem Vortrag der Klägerin zur Höhe der Ansprüche aus deliktischer Haftung der Beklagten. Für die Feststellung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO komme es darauf an, ob es sich bei den Forderungen um Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele und nicht etwa um Verbindlichkeiten des Schuldners, die anlässlich einer unerlaubten Handlung des Schuldners entstanden sind. Die geltend gemachte Forderung müsse als Rechtsfolge der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB geschuldet sein. § 263 StGB solle Vermögensschäden verhindern, diene aber nicht dazu, die Gewinnerwartung des Getäuschten oder des geschädigten Dritten zu schützen. Deswegen sei lediglich das negative Interesse, also der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse der Klägerin für die Schadenshöhe maßgebend. Zwar könne der Vertrauensschaden 4 bei einem Kaufvertrag der Höhe nach theoretisch an das Erfüllungsinteresse heranreichen und dieses sogar übertreffen, wenn der Verkäufer die Kaufsache an einen solventen und leistungsbereiten Dritten zum selben oder gar zu einem höheren Preis hätte verkaufen können, hätte er sie nicht dem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Käufer verkauft. Bei einem Kaufvertrag über Heizöl, das jederzeit am Markt besorgt werden könne, entgehe indes dem Verkäufer praktisch nie ein anderes Geschäft. Durch den täuschungsbedingten Vertragsabschluss entstehe lediglich ein Schaden in Höhe der Selbstkosten für die Beschaffung und den Transport des Heizöls zum Kunden. Demgegenüber könnten die in den Rechnungsbetrag einkalkulierten sog. fixen Kosten und der entgangene Gewinn nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr infolge des Vertragsabschlusses mit den Beklagten ein lukrativeres Geschäft mit einem anderen Kunden entgangen sei. Ein Mindestschaden sei nicht nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, weil die Klägerin zu ihren Einkaufs- und Transportkosten konkret hätte vortragen und den vollen Beweis für die ihr erwachsenen Schäden hätte erbringen können. II. Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 , BGHZ 37, 79 , 81). Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, soweit es die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt, begründet. 5 1. Mit Recht hat bereits das Amtsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den begehrten Feststellungen durch richterliche Entscheidung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Aufgrund der bisherigen Zahlungsverweigerung durch die Beklagten liegt es nahe, dass die Klägerin Zahlungen von den Beklagten nur im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten wird. Nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Vollstreckung "wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben" wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung lautende Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02 , BGHZ 152, 166 , 168 ff.). Der Schuldner hat nämlich ein schützenswertes Interesse daran, sich bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren darauf einstellen zu können, dass auch über den durch § 850f Abs. 2 ZPO erweiterten Umfang des Pfändungszugriffs gestritten wird. Umgekehrt kann der Gläubiger, wenn er auf die durch diese Norm erweiterte Pfändungsmöglichkeit Wert legt, den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen. Eine Entscheidung des Prozessgerichts kann er dadurch erzwingen, dass er neben dem Leistungsantrag die Feststellung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 215/88 , BGHZ 109, 275 , 276 ff.). 2. Im Streit steht nur noch die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Vermögensschaden der Höhe nach aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruches zusteht. Dies ist zu bejahen. 7
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