1. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass eine geplante Betriebsänderung ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren durchgeführt wird. Entlässt er aber Arbeitnehmer, ohne von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, ist er in aller Regel zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG verpflichtet. 2. Ausnahmen sind in der Insolvenz nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, etwa wenn bereits der vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass im Zeitpunkt des Insolvenzantrages keine Masse vorhanden ist, mit der das Verfahren bestritten oder Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden können und deshalb im Interesse der Arbeitnehmer nur die sofortige vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit in Betracht kommt (im Anschluss an BAG 14.09.1976 - 1 AZR 784/75 ). 3. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, ist die Abfindung nach § 113 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Grundsätzen zu § 10 Abs. 1, 2 KSchG zu bestimmen. Neben den im Gesetz genannten Kriterien ist u. a. die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Sanktionszweck des § 113 BetrVG verbiete dabei zwar eine direkte oder analoge Anwendung des § 112 Abs. 5 BetrVG, auch in der Insolvenz. Das Gericht ist aber nicht gehindert, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Interessen anderer Gläubiger in der Gesamtabwägung einzubeziehen. Liegt zudem nur ein geringer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht vor, kann es bei einem massearmen Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Rechtsgedanken des § 123 InsO aufgreifen und die Abfindung auf 2,5 Bruttomonatsgehälter begrenzen. Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 13.02.2002 - 1 Ca 356/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG. Die am 28.05.1998 gegründete Insolvenzschuldnerin betrieb in W. ein Unternehmen für Förderanlagen. Der Kläger war bei ihr und ihren Rechtsvorgängern seit 1972 beschäftigt, zuletzt als Fertigungsleiter zu einem Bruttomonatseinkommen von 3.067,74 € (6.000,00 DM). Bereits im Geschäftsjahr 1999 musste die Insolvenzschuldnerin aus ihrer Geschäftstätigkeit einen Verlust von 1.114.381,64 DM hinnehmen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag lag bei 1 Million DM. Am 12.05.2000 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen bestellt. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Insolvenzschuldnerin 45 Arbeitnehmer. Sie verfügte über nahezu keine eigenen Vermögenswerte. Das Betriebsgrundstück gehörte dem Alleingesellschafter B., unter dessen Eigentumsvorbehalt auch die Maschinen, Fahrzeuge, die Einrichtung sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung stand. Sämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung waren an die Sparkasse abgetreten, der auch das Umlaufvermögen mit Ausnahme der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Lieferanten zur Sicherheit übereignet war. Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung war die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin eingestellt, da die Sparkasse wegen Überschreitens der Kreditlinie keine weiteren Verfügungen mehr zuließ. Auf Intervention des Beklagten wurde der Geschäftsbetrieb zur vertragsgerechten Abarbeitung bestehender Aufträge aufgenommen. Dabei ging es insbesondere um zwei Großaufträge des Bauunternehmens H. mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Millionen DM. Die Zwischenfinanzierung erfolgte durch die Sparkasse. Parallel dazu akquirierte der Beklagte einen größeren Auftrag der N. mit einem Volumen von 213.400,00 DM und verschiedenen kleineren Aufträgen im Ersatzteilgeschäft. Die vorhandenen Aufträge waren Anfang November 2000 fast abgearbeitet. Erfolgsversprechend verliefen Verhandlungen mit der ansässigen D. GmbH über eine dauerhafte Zusammenarbeit. Dieses Unternehmen zeigte starkes Interesse, von der Insolvenzschuldnerin in deren Betrieb jährlich etwa 250 Motorengestelle für Krane fertigen und montieren zu lassen. Unter dem 21.08.2002 ließ der Beklagte ein schriftliches Angebot erstellen, über das in der Folgezeit intensiv verhandelt wurde. Der Vertrag kam schließlich nicht zustande, weil der vom Beklagten angebotene Preis der Interessentin zu hoch war. Die D. GmbH sagte am 06.11.2001 endgültig ab. Am gleichen Tage stellte die Sparkasse auf Intervention des Beklagten 200 000,00 DM als Massekostenzuschuss zur Verfügung, damit ein geordnetes Insolvenzverfahren durchgeführt werden konnte. Am 09.11.2000 wurde das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 09.11.2000 Masseunzulänglichkeit an. Bis zum 13.11.2000 stellte der Beklagte die Produktion ein und die Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei, mit Ausnahme von zwei Arbeitnehmern, die er mit Aufräum- und Abwicklungsarbeiten weiter-beschäftigte. Mit Schreiben vom 20.11.2000 hörte der Beklagte den Betriebsrat zur bevorstehenden Kündigung der Arbeitsverhältnisse wegen Betriebsstilllegung an. Am 23.11.2000 fand auf Einladung des Beklagten ein Gespräch mit dem Betriebsrat über einen entsprechenden Interessenausgleich statt, der aber vom Betriebsrat abgelehnt wurde. Eigene Vorschläge brachte der Betriebsrat nicht ein. Am 30.11.2000 kündigte der Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse zum 28.02.2001. Ein weiteres Gespräch am 18.01.2001 über einen Interessenausgleich blieb ebenfalls erfolglos. Der Beklagte bot Verhandlungen über einen Sozialplan an, wenn bei Beendigung des Insolvenzverfahrens wider Erwarten Mittel vorhanden seien. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden. Der bis zum 28.02.2001 weiterbeschäftigte Kläger hat mit seiner Klage vom 29.03.2001 die ihm nicht bezahlte Weihnachtsgratifikation sowie Ansprüche auf eine Abfindung (Nachteilsausgleich) geltend gemacht. Zur Begründung hat der Kläger u. a. die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihm nach § 113 Abs. 3 BetrVG eine Abfindung zahlen müssen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, vor den Entlassungen einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zu § 10 KSchG sollte die Abfindung den Betrag von 46.016,19 €(90.000,00 DM) nicht unterschreiten. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 1.533,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 01.12.2000 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und diesen ab dem 01.03.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Beträge aus Ziff. 1) u. 2) der Hauptanträge nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen als Masseschuld zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Zahlungsklage infolge bestehender Masseunzulänglichkeit als unzulässig angesehen. Der Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation sei unbegründet, weil der Kläger vor dem 31.03.2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte Abfindung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, infolge der für das Unternehmen bei Insolvenzeröffnung eingetretenen Situation sei kein Interessenausgleich mehr durchzuführen gewesen. Überschuldung, fehlende abzuarbeitende Aufträge hätten bei monatlichen Lohnkosten von rund 117.596,93 € (230.000,00 DM), die nicht mehr zu erfüllen gewesen seien, die sofortige Betriebsstilllegung erzwungen. Das Konzept der Grundauslastung durch einen großen Auftraggeber mit einem Fertigungsvolumen von etwa 784.255,00 € (1.533.873,00 DM) und weiteren Fertigungsaufträgen in etwa gleichem Gesamtwert sei gescheitert, als die D. GmbH am 06.11.2000 wider Erwarten die in Aussicht genommene Zusammenarbeit abgesagt habe. Im Übrigen hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, er habe in ausreichendem Maße eine Versuch zum Interessenausgleich unternommen, wie ihn das Gesetz verlange. Nachdem der Betriebsrat überhaupt keine eigenen alternativen Vorstellungen geäußert habe, sei er nicht mehr zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens verpflichtet gewesen. Die damit verbundene Verschiebung der Kündigungen hätte den Arbeitnehmern auch nur Nachteile gebracht. Durch Urteil vom 13.02.2002 hat das Arbeitsgericht die Leistungsanträge als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte nach § 208 Insolvenzordnung Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Die zulässige Feststellungsklage sei hingegen im zuerkannten Umfang begründet, wobei es sich bei dem Anspruch auf Weihnachtsgeld um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 Insolvenzordnung handele. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, ferner dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 10 KSchG stattgegeben, der als Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Ziffer 1 Insolvenzordnung zu erfüllen sei. Nach § 111 Abs. 1 habe der Beklagte den Betriebsrat nicht nur über die geplante Betriebsstilllegung mit Entlassungen der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend unterrichten, sondern diese mit ihm beraten und einen Interessenausgleich versuchen müssen. Der Versuch erfordere, falls es nicht zu einer Einigung mit dem Betriebsrat komme, die Anrufung der Einigungsstelle auch dann, wenn der Betriebsrat dort einen Sozialplan nicht erzwingen könne. Gerade dann habe der Interessenausgleich Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BAG vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 und vom 14.12.1984 - 1 AZR 176/82 - habe auch nicht festgestellt werden können, dass das Verfahren des Interessenausgleichs sinnwidrig oder entbehrlich gewesen sei. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass ein vorsorglicher Insolvenzverwalter den Betriebsrat wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung früher konsultiert hätte. Bereits zu Beginn des Amtes habe der Beklagte abschätzen können, in welcher Zeit vorhandene Aufträge abzuwickeln gewesen seien und welches Volumen durch neue Aufträge dazu gekommen sei. Einem Jahresumsatz von 3.067.746,00€(6.000.000,00 DM), der nach Einschätzung des Beklagten für die Fortführung des Unternehmens erforderlich gewesen sei, hätten mit Ausnahme eines neuen Auftrages über 109.109,49 € (213.400,00 DM) nur kleinere Aufträge im Ersatzteilgeschäft gegenübergestanden. Weitere Akquisitionsbemühungen seien erfolglos geblieben, bereits im August 2000 habe die D. GmbH die Preisvorstellungen des Beklagten zu dem erhofften Großauftrag abgelehnt. Dass es jemals auch nur eine konkrete Annäherung der Preisvorstellungen gegeben hätte, sei nicht er-sichtlich. Der Beklagte habe schon im September und Oktober 2000 Anlass gehabt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezüglich des auf das Unternehmen zukommenden Betriebsstilllegung einzuleiten. Andererseits könne auch Anfang November 2000 keine ausweglose wirtschaftliche Situation angenommen werden. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe laut Bericht des Beklagten vom 06.11.2000 die Abwicklung zweier Großaufträge mit einem Gesamtvolumen von rund 1.278.227,50 € (2,5 Millionen DM) unmittelbar vor dem Abschluss gestanden, weitere kleinere Aufträge hätten akquiriert und abgewickelt werden können. Die abschließende Abrechnung der Betriebsfortführung habe noch ausgestanden, das wirtschaftliche Ergebnis für die Masse habe sich nicht vollständig übersehen lassen. Auch der Umstand eines Massekostenvorschusses von 102.258,20 € (200.000,00 DM) sei mit der Erwartung verbunden gewesen, dass sich ein höherer Ertrag erwirtschaften lasse. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass das Hinausschieben des Kündigungstermins den Arbeitnehmern nur Nachteile gebracht hätte. Die Heranziehung von zwei Arbeitnehmern zu Abwicklungsarbeiten habe dafür gesprochen, dass eine Verständigung über die Modalitäten der Betriebsstilllegung noch möglich und sinnvoll gewesen sei. Die Abfindungshöhe sei entsprechend § 10 KSchG maßgeblich unter Berücksichtigung des Bruttomonatsverdienstes, des Lebensalters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers und Schwere des Verstoßes gegen das Mitbestimmungs-recht zu bemessen. Bei einer Insolvenz mit Massearmut, die einen Insolvenzkostenvorschuss von 102.258,20 € (200.000,00 DM) erfordert habe, sei zudem der Rechtsgedanke des § 123 Abs. 1 Insolvenzordnung zu berücksichtigen, wonach bei einem Sozialplan höchstens 2 1/2 Monatsverdienste für einen von der Entlassung betroffenen Mitarbeiter vorgesehen werden. Da im vorliegenden Fall eine deutliche Massearmut vorgelegen habe und der Verstoß des Beklagten gegen die Mitbestimmungsvorschriften nicht als schwer zu bewerten gewesen sei, hat das Arbeitsgericht pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 1/8 Bruttomonatsverdienst angesetzt und die sich danach errechnende Abfindung zugleich auf 2,5 Bruttomonatsverdienste begrenzt. Das Urteil ist dem Beklagten am 13.03.2002 zugestellt worden. Mit seiner am 15.04.2002 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 11.06.2002 am 31.05.2002 begründeten Berufung verfolgt er den Klageabweisungsantrag weiter, soweit das Arbeitsgericht dem Anspruch auf Nachteilsausgleich stattgegeben hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat habe er in aus-reichender Weise versucht, indem er am 23.11.2000 ein Gespräch darüber geführt habe. Der Betriebsrat habe sich an diesem Tag wie auch danach auf die Ablehnung eines konkreten Vorschlags beschränkt, so dass ein Einigungsstellenverfahren mit dem Ziel der Auflösung von Interessengegensätzen gar nicht möglich gewesen sei. Jedenfalls habe er den nach § 113 Abs. 3 BetrVG vorgeschriebenen "Versuch" der Einigung mit dem Betriebsrat unternommen. Ungeachtet dieser Rechtsauffassung ist der Beklagte weiterhin der Meinung, der Interessenausgleich wäre im vorliegenden Fall ohnehin entbehrlich gewesen, weil er offensichtlich sinnlos gewesen sei und sich das Verfahren für den einzelnen Arbeitnehmer eher nachteilig ausgewirkt hätte. Zu einer Betriebsstilllegung habe es keine Alternative gegeben, nachdem die D. GmbH die in Aussicht genommene Geschäftsverbindung abgesagt habe. Danach habe er die für eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. Ungeachtet der Frage, ob bei einer Mitarbeiterzahl von etwa 45 Mitarbeitern die Regelung von Auslaufarbeiten für zwei Mitarbeiter bei maximal drei Monaten überhaupt sinnvoll Gegenstand eines Interessenausgleichs sein könne, hätten die mit der Abwicklung der Aufträge beschäftigten Mitarbeiter ohne aufwändige Einarbeitung nicht ausgetauscht werden können. Für alle übrigen Arbeitnehmer hätte das Hinausschieben der Kündigung dazu geführt, dass sie weiter formal in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten, ohne aber wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit hierfür eine Bezahlung erwarten zu können. Wegen des formal bestehenden Arbeitsverhältnisses hätten die Arbeitnehmer auch nicht mit Ersatzleistungen der Arbeitsverwaltung rechnen können. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 13. Februar 2002 - 1 Ca 356/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 7.669,38 € als Abfindung nach § 113 BetrVG zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 07.08.2002, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Gründe I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie insgesamt zulässige Berufung (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage auch hinsichtlich des zuerkannten Nachteilsausgleichs dem Grunde und der Höhe nach mit abgewogenen und zutreffenden Gründen stattgegeben. Auf diese Ausführungen nimmt das Berufungsgericht ergänzend Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Begründung der Berufungsentscheidung wird im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten auf folgende Erwägungen beschränkt: 1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf einen Nachteils-ausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.