en Zeitpunkt in einem ersten anhängigen Eilverfahren ihren gleichlautenden Antrag zurückgenommen. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil die Antragstellerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 01.10.1984 binnen Jahresfrist keine Klage erhoben habe. Die Erteilung der Baugenehmigung am 11.11.1985 sei nur noch als Vollzug dieser Weisung des Regierungspräsidenten anzusehen und habe zu keiner weiteren, selbständig angreifbaren Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin mehr führen können. Die Beigeladene hat sich ergänzend noch darauf berufen, daß ihr, eine bestandskräftige Bebauungsgenehmigung erteilt worden sei und deshalb das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin der erteilten Baugenehmigung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 08.01.1988 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung könne nicht der Beschluß der Kammer vom 26.06.1986 entgegengehalten werden, da dieser Beschluß vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.09.1986 für wirkungslos erklärt worden sei. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da die Antragstellerin gegen den im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, wenn sie sich nunmehr noch darauf berufe, daß die streitige Baugenehmigung ohne das notwendige gemeindliche Einvernehmen erteilt worden sei. Sie sei durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 01.10.1984, der ihr am 10.10.1984 zur Kenntnis gelangt sei, erstmals beschwert gewesen und hätte schon in diesem Zeitpunkt, zumindest aber binnen Jahresfrist, Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erheben müssen und nicht zuwarten dürfen, bis der Beigeladenen ein Jahr später am 11.11.1985 die Baugenehmigung erteilt worden sei. Gegen den am 13.01.1988 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 20.01.1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch ergänzend aus, die Beigeladene könne ihr auch nicht entgegenhalten, daß ihr vormals eine Bebauungsgenehmigung erteilt worden sei. Sie habe es nämlich versäumt, rechtzeitig einen in der Sache dem Vorbescheid entsprechenden Bauantrag zu stellen bzw. zum gegebenen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf der Jahresfrist, die Gültigkeit des Vorbescheides durch den Antragsgegner verlängern zu lassen.. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1988 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem in der Gemarkung R. am Berg in der Flur 2 gelegenen Flurstücks 91/1 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß, wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt noch ergänzend aus, die Nr. 2 des Tenors des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt sei nicht als interne Weisung an ihn auszulegen; vielmehr handele es sich um eine Erklärung mit Außenwirkung mit der über den planungsrechtlichen Teil des Bauantrages der Beigeladenen verbindlich entschieden worden sei. Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch weiter aus, daß der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vorbescheides durch die Stellung des Bauantrages am 05.07.1982 in entsprechender Anwendung des § 209 BGB unterbrochen worden sei. Diese Frist habe im Zeitpunkt der Versagung der beantragten Baugenehmigung neu zu laufen begonnen. Sollte man sich auf den Standpunkt stellen, daß durch die Einreichung des Bauantrages die Frist nur gehemmt worden sei, dann habe die Beigeladene rechtzeitig vor Ablauf des gültigen Vorbescheides am 01.03.1983 ihren neuen Bauantrag eingereicht. Aber selbst wenn diese Bebauungsgenehmigung vor Einreichung des Bauantrages am 01.03.1983 erloschen sei, könne die Antragstellerin ihr Einvernehmen schon deshalb nicht mehr versagen, weil sie sich aufgrund ihres
en Verhaltens die Bestandskraft dieses Vorbescheides entgegenhalten lassen müsse. Denn vor Erlaß dieses Vorbescheides habe der damalige Bürgermeister der Antragstellerin, S., dem Leiter der Bauaufsicht des Antragsgegners, Herrn B., "signalisiert", die Antragstellerin werde ihr Einvernehmen erteilen (Beweis: Zeugnis des Herrn B.). Damit habe sie aber ihr jetziges Recht auf Einlegung eines Widerspruchs verwirkt. Ein weiterer Verwirkungstatbestand sei in dem Umstand zu erblicken, daß der jetzige Bürgermeister B. im Herbst 1982 gegenüber dem Vater der Beigeladenen ausgeführt habe, "gegen ein Einfamilienhaus habe die Antragstellerin nichts einzuwenden" (Beweis: Zeugnis des Herrn W.). Zudem sei in dem Schreiben vom 22.12.1982 bei verständiger Auslegung der vorhandenen Erklärung ein Widerspruch gegen die versagte Baugenehmigung enthalten. Vor Bestandskraft dieser ablehnenden Entscheidung habe der Vorbescheid aber auch seine Wirkungen nicht verlieren können. Der ursprüngliche Bauantrag sei dann durch einen Bauantrag, der ein kleineres Vorhaben zum Gegenstand gehabt habe, ersetzt worden. Das bedeute aber, daß auch für diesen Bauantrag und damit für die Baugenehmigung vom 11.11.1985 die Wirkung des Vorbescheides noch gegolten habe. Die Behördenakten (ein Stehordner, drei Hefter) und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Az.: IV/1 G 215/86 sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. Gründe II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß der von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner beantragten einstweiligen Anordnung, das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen einstweilen stillzulegen, liegen vor. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Anordnungsgrund liegt vor. Die Beigeladene hat durch den Erdaushub für das Einfamilienhaus mit den Bauarbeiten begonnen und diese Arbeiten sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates noch nicht beendet. Auch ein Anordnungsanspruch ist zu Gunsten der Antragstellerin gegeben. Ein solcher Anspruch liegt bereits deshalb vor, weil die Baugenehmigung für das streitige Bauvorhaben ohne das notwendige Einvernehmen der Antragstellerin erteilt wurde. Über die Zulässigkeit von Vorhaben sowohl im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB,
G) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB,
G) wird im bauaufsichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB,
G). Fehlt es an dem notwendigen Einvernehmen, d.h. wird die Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde ohne Einvernehmen der Gemeinde erteilt, dann wird die betroffene Gemeinde in ihren Rechten in einer Art und Weise verletzt, daß das jeweils angerufene Verwaltungsgericht im Eilverfahren zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Baustopps verpflichtet ist, ohne überprüfen zu dürfen oder gar überprüfen zu müssen, ob die erteilte Baugenehmigung und möglicherweise die Bauausführung mit dem materiellen Recht in Einklang steht oder nicht. Denn solange das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens nicht durch eine Entscheidung der Kommunalaufsicht oder durch eine Entscheidung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ersetzt ist, solange ist es der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verwehrt, die für die Bauausführung erforderliche Baugenehmigung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 36 und 37.78 - BRS 38 Nr. 155 , Beschluß des Senats vom 18.06.1984 - Az.: 4 TG 506/84 - BRS 42 Nr. 174 m. w. N.). Die Antragstellerin hat für die hier maßgebliche Baugenehmigung vom 11.11.1985 ihr Einvernehmen nicht erklärt. Vielmehr hat sie mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 14.09.1984, dem Antragsgegner mitgeteilt, daß sie mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht einverstanden sei. Das gemeindliche Einvernehmen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsgegner der Beigeladenen am 09.12.1980 eine Bebauungsgenehmigung erteilte, in der er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen bejahte. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin die Wirksamkeit dieser Bebauungsgenehmigung, die auch hier wegen des Fehlens des gemeindlichen Einvernehmens möglicherweise rechtswidrig war, ihrem jetzigen Begehren entgegenhalten lassen muß. Denn diese Bebauungsgenehmigung besaß im Hinblick auf die der Beigeladenen am 11.11.1985 erteilte Baugenehmigung keine rechtlichen Wirkungen mehr. Ein Vorbescheid gilt ein Jahr (§ 92 Abs. 1 Satz 2 HBO). Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden (§ 92 Abs. 1 Satz 3 HBO). Die Bebauungsgenehmigung, die am 09.12.1980 erteilt und der Beigeladenen am 14.12.1981 zugestellt wurde, galt zunächst für ein Jahr. Vor Ablauf der Jahresfrist am 25.11.1981 beantragte die Beigeladene, diesen Vorbescheid um eine weiteres Jahr zu verlängern. Die entsprechende Entscheidung wurde vor Ablauf der Jahresfrist mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 09.12.1981 erlassen. Ob diese Bebauungsgenehmigung nunmehr nur bis zum 09.12.1982 galt, wie in diesem Bescheid ausdrücklich festgehalten, oder ob diese Jahresfrist erst mit Zustellung dieses Bescheides durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes am 14.12.1981 zu laufen begann (§ 4 Abs. 1 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 2 Hess. VwZG) und damit erst am 14.12.1982 ablief, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beigeladene hat erst danach mit Schreiben vom 22.12.1982 am 24.12.1982 den Antrag auf erneute Verlängerung des Vorbescheides bei dem Antragsgegner gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist aber bereits abgelaufen mit der Folge, daß die Bebauungsgenehmigung erloschen war und nicht mehr um ein weiteres Jahr verlängert sondern nur noch neu erteilt werden konnte. Der Senat hat dies für den Fall einer Baugenehmigung entschieden (Urteil des Senats vom 11.09.1981 IV OE 9/79 -). Der Senat hat dazu ausgeführt: "Die Regelung, daß die Baugenehmigung erlöschen soll, läßt erkennen, daß es sich um eine Befristung handelt, die anders als bei der Verjährung unterliegenden Ansprüchen zum Rechtsverlust führt. Dies entspricht der herkömmlichen Rechtsprechung, daß bei der Versäumung einer Ausschlußfrist das Recht selbst beseitigt wird, was von Amts wegen zu beachten ist. Die Verlängerung eines bereits erloschenen Rechts kommt schon begrifflich nicht in Betracht." Der Senat übernimmt diese Grundsätze auch für eine abgelaufene Bebauungsgenehmigung, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, daß bei einem Vorbescheid, der über einen Ausschnitt der Baugenehmigung Feststellungen trifft, etwas anderes gelten sollte (so auch BayVGH, Urteil vom 31.01.1973 - Nr. 40 II 70 - BayVBl. 1974, 15 f. m.w.N.). Es liegt entgegen der Auffassung der Beigeladenen, auch keine Fallgestaltung vor, die dazu führen könnte, daß die Frist hier ausnahmsweise noch nicht abgelaufen ist. So wurde die Gültigkeitsdauer der verlängerten Bebauungsgenehmigung nicht dadurch unterbrochen, daß die Beigeladene am 05.07.1982 einen Bauantrag einreichte. In der Hessischen Bauordnung findet sich hierzu kein Anhaltspunkt. Auch den Bauordnungen der übrigen Bundesländer ist, soweit dies für den Senat erkennbar geworden ist, die Unterbrechung der Frist durch Einreichung eines Bauantrags nicht bekannt. Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 208 , 209 und 210 BGB) sind hier unanwendbar. In diesen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden nämlich Fallgruppen aufgeführt, die mit dem hier zu entscheidenden Fall unvergleichbar sind. In den vorerwähnten Bestimmungen kommen auch keine allgemein gültigen Rechtsgrundsätze zum Ausdruck, die über das Zivilrecht hinaus reichen und im öffentlichen Recht ihren Niederschlag finden können und müssen. Insbesondere ist die Einreichung eines Bauantrages bei der Behörde nicht mit der gerichtlichen Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches vergleichbar (so § 209 BGB). Auch wurde die Jahresfrist durch die Einreichung des vorerwähnten Bauantrages nicht gehemmt. Der Senat hat zwar entschieden, daß die Jahresfrist der Gültigkeit einer Baugenehmigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 HBO a.F. dann nicht erlischt, wenn sie widerrufen worden ist und der Bauherr aus diesem Grund die Bauarbeiten nicht aufgenommen oder unterbrochen hat (Urteil des Senats vom 22.12.1971 - IV OE 82/69 - BRS 24 Nr. 138). Außerdem hat der Senat festgestellt, daß der Ablauf der Jahresfrist nach dieser Bestimmung dann gehemmt seien kann, wenn und solange der Betroffene durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen - z.B. höhere Gewalt - gehindert ist, die genehmigte Maßnahme zu beginnen oder wieder aufzunehmen (Urteil vom 30.05.1975 - IV OE 19/74 - BRS 29 Nr. 123). Diese Fälle, die zur Hemmung und damit zur Verlängerung der Gültigkeit einer Baugenehmigung führen, sind auf die Bebauungsgenehmigung nicht ohne weiteres übertragbar. Denn anders als die Baugenehmigung ebnet der Vorbescheid dem Begünstigten noch nicht den Weg, das geplante Bauvorhaben auszuführen. Der Vorbescheid ist lediglich ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Anfrage auf Bauplanungsrecht beschränkt, so ist der erstrebte positive Bescheid eine Bebauungsgenehmigung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1975 - BRS 29 Nr. 116). In jedem Fall bedarf eine solche Bebauungsgenehmigung nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen noch der Umsetzung durch die Bauaufsichtsbehörde. Erst wenn diese Behörde nach Prüfung der Bauvorlagen zu der Auffassung gelangt, daß das Bauvorhaben insgesamt mit den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, dann erst erteilt sie die für den Baubeginn notwendige Baugenehmigung. Daß andere, von der Beigeladenen nicht zu vertretende Umstände vorgelegen haben könnten, die sie faktisch daran gehindert haben könnten, rechtzeitig einen Antrag auf erneute Verlängerung des Vorbescheides beim Antragsgegner einzureichen, hat die Beigeladene nicht dargetan und wohl auch nicht darzutun vermocht. Vielmehr liegt es in ihrer Risikosphäre, und sie hat es zu vertreten, daß ihr Antrag verspätet bei dem Antragsgegner am 24.12.1982 einging. Die Beigeladene kann auch nichts aus dem Umstand für sich herleiten, daß ihr erster Bauantrag, der die Errichtung eines Zweifamilienhauses betraf, zu einem Zeitpunkt bei der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners einging, zu dem die Bebauungsgenehmigung noch wirksam war. Zwar ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß die Frist der Bindungswirkung eines Vorbescheides über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum bestehen bleibt, wenn der Bauantrag vor Ablauf der Frist eingereicht und die Baugenehmigung erst nach Ablauf der Frist erteilt wurde (OVG Münster, Urteil vom 16.01.1973 - VII A 889/70 - BRS 26 Nr. 140 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wurde jedoch für diesen Bauantrag die Genehmigung bestandskräftig versagt. Der Beigeladenen kann auch nicht darin gefolgt werden, sie habe gegen den Versagungsbescheid vom 14.12.1982 rechtzeitig mit Schreiben vom 22.12.1982 Widerspruch eingelegt. In diesem Schreiben findet sich hierzu keinerlei Hinweis. Wenn es dort wörtlich heißt, "aufgrund des negativen Bescheides meines Bauantrages bitte ich um Verlängerung der am 09.12.1980 erteilten Baugenehmigung, (gemeint ist der Vorbescheid), um einen erneuten und geänderten Bauantrag einreichen zu können", dann wird aus diesem Schreiben dreierlei deutlich: erstens fand sich die Beigeladene mit dem Versagungsbescheid ab, zweitens erstrebte sie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bebauungsgenehmigung und schließlich drittens wollte sie einen neuen, geänderten Bauantrag einreichen, der von der Bindungswirkung der erneut verlängerten Bebauungsgenehmigung erfaßt wurde. Zielrichtung dieses Antrags war dagegen nicht, die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners noch einmal mit dem ursprünglichen Baugesuch zu befassen oder gar den Regierungspräsidenten im Widerspruchsverfahren über die Zulässigkeit der ersten geplanten Baumaßnahme, die ein Zweifamilienhaus betraf, entscheiden zu lassen. Vielmehr wurde ein neues Baugesuch, das ein kleineres Vorhaben betraf, im März 1983 bei dem Antragsgegner eingereicht. Über dieses neue Vorhaben wurde dann mit Bauschein vom 11.11.1985 befunden. Diese Baugenehmigung wurde jedoch ohne das notwendige gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin erteilt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts machte die Antragstellerin durch Einlegung eines Widerspruchs am 05.12.1985 rechtzeitig geltend, daß vor Erteilung dieser Baugenehmigung nicht ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB -
G - eingeholt wurde. Sie war auch nicht verpflichtet, binnen der Jahresfrist gegen den vom Regierungspräsidenten am 01.10.1984 erlassenen Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben, um dieses gemeindliche Recht zu wahren. Denn dieser Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten enthielt einen Verwaltungsakt nur insoweit, als er den Versagungsbescheid des Antragsgegners aufhob (Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses). Durch die Aufhebung des Versagungsbescheides war die Antragstellerin jedoch nicht beschwert. Denn nun war zunächst kein Verwaltungsakt mehr in der Welt, der das Bauen der Beigeladenen gestattet hätte. Die Antragstellerin wurde auch nicht von der Nr. 2 des Tenors dieses Bescheides betroffen, in dem der Regierungspräsident den Antragsgegner für verpflichtet erklärte, "den Bauantrag der Widerspruchsführerin (gemeint ist die Beigeladene) unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde positiv zu bescheiden". Dieser Teil des Widerspruchsbescheides ist nämlich nicht als Verwaltungsakt einzustufen und kann deshalb die Antragstellerin auch nicht beschweren. Vielmehr handelte sich um eine fachaufsichtliche Weisung, die lediglich verwaltungsinternen Charakter hatte (Beschluß des Hess.VGH vom 25.08.1981 - IX TH 21/81 - Hess.StGZ 1982, S. 73
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.