G im Land Berlin nicht gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RVermG) und insoweit eine besondere Regelung für das Land Berlin vorbehalten bleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG). Soweit Vermögensrechte in besonderen, in Berlin nicht geltenden Gesetzen geregelt waren, sollte es dabei sein Bewenden haben (vgl. § 19 Abs. 2 RVermG). Die Norm lautet: § 19 Sondervorschriften für Berlin
das Reichsvermögen-Gesetz seit dem 3. Oktober 1990 zwar uneingeschränkt auch in Berlin gelte, § 19 des Gesetzes jedoch regele,
in Berlin keine Anwendung finde und eine besondere Regelung insoweit vorbehalten geblieben sei, eine solche aber bisher nicht vorliege (vgl. Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 25. August 1992, Az.: VI A 1 - 0 1370 I - 5/92). In der Folgezeit änderte der Bund seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr den Standpunkt,
mit dem Fortfall der alliierten Vorbehaltsrechte und der Inkraftsetzung des Reichsvermögen-Gesetzes durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG vorliege; da § 5 RVermG somit seit dem
an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes der [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] tritt.? Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Herstellung der deutschen Einheit, der Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin vom
G Berlin von der sämtlichen anderen westdeutschen Ländern über § 5 RVermG eröffneten Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen Rückfallvermögens ausschließe. Die Gründe, die bei dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes im Jahr 1961 den Ausschluss gerechtfertigt hätten, seien fünfzehn Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit weggefallen. Der Bund habe nun auch das Berliner Rückfallvermögen aufzuteilen.
der Bedarf des Bundes in Berlin zur Zeit der Entstehung des Reichsvermögen-Gesetzes wegen der ungewissen Zukunft der Stadt in ihrer damaligen Insellage noch nicht abzusehen gewesen sei. Der Bund habe den Eigentum erhaltenden Bedarfsvorbehalt nicht voreilig preisgeben wollen. Im Jahr 1961 habe es nahe gelegen, für Berlin eine Sonderregelung zu treffen, um eine Entscheidung über den Bundesbedarf am Berliner Rückfallvermögen zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, zu dem dieser realistisch nicht hätte veranschlagt werden können.
in der Konzeption des Reichsvermögen-Gesetzes nicht aus stationierungsrechtlichen Gründen auf Berlin Rücksicht genommen worden sei, werde auch dadurch deutlich,
die Ablehnung der Alliierten gegenüber dem Reichsvermögen-Gesetz für den Gesetzgeber nicht absehbar gewesen sei und erst vom
die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG habe ausgelöst werden sollen.
die Möglichkeit der Geltendmachung eigenen Verwaltungsbedarfs durch den Bund mit dem Vier-Mächte-Status Berlins unvereinbar gewesen sei. 2. Es entspreche einhelliger Auffassung,
das Sechste Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin (West) uneingeschränkt in Kraft gesetzt habe. Das Ziel des Sechsten Überleitungsgesetzes, mit Fortfall oder Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte eine weitgehende Gleichstellung von Berlin (West) mit dem übrigen Bundesgebiet zu schaffen, habe nur durch die umfassende Inkraftsetzung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) erreicht werden können. Aus dem grundsätzlich umfassenden Inkraftsetzen des Reichsvermögen-Gesetzes folge jedoch nicht,
das Gesetz vollständig, d.h. unter Einschluss von § 19 Abs. 1 RVermG und damit mit erneuten territorialen Beschränkungen, in Kraft getreten sei. Die durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes angeordnete ?uneingeschränkte? Geltung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) könne nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nur dahingehend verstanden werden,
sämtliche Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs von Normen, die auf alliierten Vorbehaltsrechten beruhten, beseitigt worden seien. Dies umfasse auch Mehrfachsperrungen, wie sie sich im Reichsvermögen-Gesetz durch das Zusammentreffen des alliierten Gesamtvorbehalts mit dem Sondervorbehalt des § 19 Abs. 1 RVermG verwirklicht hätten. 3. Die in § 19 Abs. 1 RVermG enthaltene ?negative? Berlin-Klausel beruhe nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Norm auf alliierten Vorbehaltsrechten. Der Gesetzgeber habe durch Einfügung des § 19 Abs. 1 in das Reichsvermögen-Gesetz dem drohenden Konfliktpotenzial mit den alliierten Vorbehaltsrechten Rechnung zu tragen versucht, zumal er nicht habe davon ausgehen können,
die Alliierte Kommandantur das Gesetz im Ganzen sperren würde. Der Gesetzgeber habe somit bereits im Gesetzgebungsverfahren Rücksicht auf den Vier-Mächte-Status genommen. Maßgebend sei Anfang der 60er Jahre gewesen,
die dem Bund nach § 5 Abs. 2 RVermG eingeräumte Möglichkeit, Rückfallansprüche der Länder durch den Bedarfseinwand endgültig zu vernichten, einen hoheitlichen Zugriff auf Vermögensgegenstände dargestellt hätte.
das Reichsvermögen-Gesetz zunächst mit der Einschränkung des § 19 Abs. 1 Satz 1 RVermG in Kraft gesetzt worden sei, folge jedenfalls
elbe Ergebnis, da in diesem Fall § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als entsprechende besondere Regelung verstanden werden müsse. § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes werde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Normenwahrheit gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf Vertrauensgesichtspunkte berufe, könne ein schutzwürdiges Vertrauen auf den späteren Erlass einer besonderen Regelung nicht festgestellt werden. 6. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers begehre, § 5 RVermG oder aber eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG auch für Berlin (West) in Geltung zu setzen, seien die Anträge unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet, da § 5 RVermG bereits durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft gesetzt worden sei. Im Übrigen würde ein erneutes Ingangsetzen der Fristen des § 5 RVermG zu einer Privilegierung des Landes Berlin gegenüber den alten Ländern führen. B. Der Hauptantrag ist als Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG zulässig. I. Der Verfassungsrechtsweg ist eröffnet. Der Antrag des Berliner Senats ist auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG und mit dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gerichtet. Es soll eine Gesetzesvorschrift des Bundesrechts am Grundgesetz gemessen werden, wobei die Verfassungsfrage geprägt ist durch das materielle Verfassungsrechtsverhältnis, das zwischen dem Land Berlin auf der einen und dem Bund als Inhaber der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 134 Abs. 4 GG auf der anderen Seite besteht. Daran ändert der Umstand nichts,
die Beantwortung der Verfassungsfrage hier entscheidend von der Klärung einfachrechtlicher Vorfragen abhängt. II. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bestimmt. Der Antrag ist aber im Hinblick auf die im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>; 97, 198 <213>). Soweit der Berliner Senat mit seinem Hauptantrag begehrt, § 19 Abs. 1 RVermG mit der Maßgabe für nichtig zu erklären,
die in § 5 RVermG genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht zu laufen beginnen, kann dies nicht Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Für eine - im Hinblick auf die Präklusionsregelungen modifizierte - Inkraftsetzung von § 5 RVermG fehlt dem Bundesverfassungsgericht bereits die Kompetenz. Sollte festzustellen sein,
G zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat, hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. In einem solchen Fall führt die Feststellung eines Verfassungsverstoßes regelmäßig nicht zur Nichtigerklärung - die vorliegend den Wegfall der angegriffenen Norm und somit das Inkrafttreten des § 5 RVermG zum 3. Oktober 1990 zur Folge hätte -, sondern lediglich zur Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 112, 268 <283>; 116, 243 <269 f.>). § 19 Abs. 1 RVermG stellt jedoch insoweit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG dar, als das Begehren auf die Verwerfung von § 19 Abs. 1 RVermG, verbunden mit der Feststellung einer Pflicht des Bundesgesetzgebers zu einer Sachregelung gemäß Art. 134 Abs. 3 GG zugunsten des Antragstellers, gerichtet verstanden werden kann. Der Antrag des Berliner Senats ist dahin auszulegen,
die Feststellung begehrt wird, der Gesetzgeber habe den Gesetzgebungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG sowie das föderale Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, indem er für den vormaligen Westteil des Landes Berlin § 5 RVermG nicht in Kraft gesetzt und auch keine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG geschaffen habe. III. Der Antrag genügt den Anforderungen des § 76 Abs. 1 BVerfGG auch insofern, als die Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht der Überzeugung von der Nichtigkeit gleichzustellen ist (vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge <Hrsg.>, BVerfGG, Stand Februar 2007, § 76 Rn. 48). Wie die sachgerechte Auslegung des Antrags ergibt, ist der Antragsteller von der Unvereinbarkeit des zur Überprüfung gestellten § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 GG überzeugt. IV. Der Antragsteller hat ein objektives Interesse an der mit dem Normenkontrollantrag begehrten Feststellung. Das objektive Klarstellungsinteresse wird im Falle des Normverwerfungsantrags nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG durch die Antragstellung und einen Antragsgrund indiziert (vgl. BVerfGE 96, 133 <137>). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die zum Prüfungsgegenstand erhobene Norm außer Kraft getreten (vgl. BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>) oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Nur wenn von der als verfassungswidrig gerügten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Rechtswirkungen ausgehen, ist das objektive Klarstellungsinteresse zu verneinen (vgl. BVerfGE 113, 167 <193>). Dies könnte - ohne
darüber abschließend zu befinden ist - auch dann der Fall sein, wenn eine Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung unterbreitet wird, die offensichtlich und in jeder Hinsicht gegenstandslos und damit obsolet geworden ist. Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Geltung von § 19 Abs. 1 RVermG ist in der Literatur umstritten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG für das im früheren Westteil von Berlin gelegene Rückfallvermögen, Ausarbeitung vom 3. März 2004, S. 10 f.), Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht ergangen, und der von der Bundesregierung vorgetragene Standpunkt ist - auch im Hinblick auf die von ihr bis zum Jahr 1999 vertretene Auffassung - nicht evident. Es mag argumentiert werden,
das Reichsvermögen-Gesetz ohne erneute territoriale Beschränkungen durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes übergeleitet worden und § 19 Abs. 1 RVermG damit in Berlin (West) zum 3. Oktober 1990 nicht in Kraft getreten ist. Wird ein förmliches Außerkraftsetzen des § 19 Abs. 1 RVermG durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes abgelehnt, könnte ebenfalls überlegt werden,
G zu keinem Zeitpunkt zum Tragen gekommen und daher gegenstandslos ist. Jedoch bedürfen diese Erwägungen näherer Überprüfung und rechtfertigen nicht die Verwerfung des Normenkontrollantrags a limine. C. Die angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 RVermG ist mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte wurde mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das gesamte Reichsvermögen-Gesetz unter Einschluss der Rückfallregelung des § 5 RVermG nach Berlin (West) übergeleitet. Es bedurfte hierzu keiner spezifizierten Gesetzgebung im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG. § 5 RVermG ist seit dem
durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das Reichsvermögen-Gesetz, das bis dahin in Berlin (West) in vollem Umfang keine Geltung erlangt hatte, am
das Reichsvermögen-Gesetz neben der allgemeinen Berlin-Klausel des § 21 in § 19 Abs. 1 einen besonderen Berlin-Vorbehalt enthält, hindert für sich genommen nicht,
G durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm das Ziel verfolgt, sämtliche Rechtsetzungsakte des Bundes, die Vorschriften mit einer (ausschließlich) Berlin ausnehmenden Regelung enthalten, auf Berlin zu erstrecken. Infolgedessen sollten sämtliche Berlin-Klauseln und -Regelungen gegenstandslos werden (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>; ferner BTDrucks 11/7936 sowie 11/7937). Zu diesen gehört auch § 19 Abs. 1 RVermG.
ein Rückfallverfahren in Berlin erst dann ermöglicht werden soll, wenn der Bundesbedarf am Rückfallvermögen überschaubar und entscheidbar ist (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 19 ): ?Der Bedarf des Bundes in Berlin ist zur Zeit noch nicht zu übersehen. Dieser Tatsache trägt § 19 Rechnung. Hiernach tritt § 5, in dem der Bundesbedarf eine ausschlaggebende Rolle spielt, in Berlin nicht in Kraft. Insoweit wird für Berlin eine besondere Regelung vorbehalten.? Dem Bedarf des Bundes wird damit eine ausschlaggebende Rolle für das Rückfallverfahren zuerkannt (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 124 f.). Da der Bundesverwaltungsbedarf in Berlin (West) Anfang der sechziger Jahre nicht zu überblicken war, hätte das Rückfallverfahren, so wie es in § 5 RVermG vorgesehen ist, nicht durchgeführt werden können. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG belegt,
sich der Gesetzgeber die Entscheidung darüber vorbehalten hat, wann in Berlin das Rückfallvermögen zugeordnet werden kann, und unterbindet zugleich etwaige Ansätze, aus dem Fehlen einer Regelung zu Art. 134 Abs. 3 GG nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ansprüche des Landes Berlin zu entwickeln. bb) Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Gesetzgeber für das Rückfallverfahren in Berlin (West) an eine inhaltlich von § 5 RVermG abweichende Regelung gedacht haben könnte. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG nimmt bereits durch die Formulierung ?insoweit? auf die Geltungssperre in Satz 1 Bezug und verknüpft die beiden Sätze des § 19 Abs. 1 RVermG zu einer Sinneinheit. Die gegenteilige Auffassung findet auch in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze. Aus der Formulierung, der Bundesbedarf sei ?zur Zeit noch nicht? zu übersehen, wird deutlich,
es dem Gesetzgeber allein um eine zeitlich begrenzte Suspendierung von § 5 RVermG ging. Hätte sich der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG für Berlin eine inhaltlich von § 5 RVermG abweichende Regelung vorbehalten wollen, hätte es nahe gelegen, darauf in der Gesetzesbegründung einzugehen und nicht nur den Wortlaut der Norm wiederzugeben. cc) Der Aufschub der Zuordnung des Rückfallvermögens in Berlin (West) findet darüber hinaus (und von der vorgenannten Erwägung des Gesetzgebers wohl nicht zu trennen) seinen Grund in den besonderen rechtlichen Verhältnissen, die in den Westsektoren Berlins herrschten.
Berlin nicht vom Bund regiert wird (?...nor be governed by the Federation?, vgl. BVerfGE 7, 1 <8>). Eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die Bundesrepublik Deutschland sollte mit Rücksicht auf die fortdauernde internationale Spannung vorerst aufgeschoben werden (vgl. BVerfGE 1, 70 <72>), um die Entscheidungsfreiheit der Alliierten Kommandantur Berlin bei der Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Befugnisse in Berlin zu sichern (vgl. BVerfGE 19, 377 <385>). Der Vorbehalt enthält also ein kurz formuliertes prinzipielles Verbot politisch bedeutsamer Einwirkung der Bundesrepublik auf die Berliner Landesgewalt (vgl. BVerfGE 10, 229 <232>). Mit Rücksicht auf die Sonderstellung Berlins wurde dieser Vorbehalt auch nach der Beendigung des Besatzungsregimes durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 / 23. Oktober 1954 ( BGBl II 1955, S. 305 ) - Deutschlandvertrag - aufrechterhalten (vgl. auch BVerfGE 7, 1 <8>). Art. 2 des Deutschlandvertrages bestimmt,
die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung behalten.
zumindest Art. 134 Abs. 1 GG im vormaligen Westteil des Landes Berlin in Geltung getreten war, auch wenn bei der Ausübung der Eigentümerrechte auf den alliierten Regierungsvorbehalt Rücksicht genommen werden musste (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 156; Siebenhaar, JR 1959, S. 207 ff.; Zieger, in: von Münch <Hrsg.>, a.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin,
dem Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Reichsvermögen-Gesetzes anders lautende Äußerungen der westlichen Besatzungsmächte vorgelegen haben könnten (zu möglichen Motiven der nicht näher begründeten Ablehnung der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes Zieger, in: von Münch <Hrsg.>, a.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8). Hingegen war die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG in erhöhtem Maße der Gefahr einer Ablehnung seitens der Alliierten ausgesetzt. Das Rückfallverfahren schließt die Möglichkeit ein,
der Bund Vermögensgegenstände für sich beansprucht, die er für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Der Bund ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RVermG gehalten, den Vermögensgegenstand innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich zu nutzen, wenn er den Vermögensgegenstand nicht wieder verlieren möchte. In derartigen Vorgängen konnte die Ausübung von Regierungsgewalt gesehen werden, die dem Bund in Berlin nicht zustand. § 19 Abs. 1 RVermG schließt diesbezügliche Konflikte aus und ist daher auch als Maßnahme des Gesetzgebers zu verstehen, die Zustimmung der westlichen Alliierten zum Reichsvermögen-Gesetz im Übrigen sicherzustellen. Dies unterstreicht,
die Bestimmung zu den durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes außer Kraft gesetzten gehört. c) Einwände gegen die Gültigkeit des Sechsten Überleitungsgesetzes im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 108, 1 <20> m.w.N.) sind unbegründet. Der Gesetzgeber hat wegen der Vielzahl der betroffenen Gesetze und Verordnungen und des Zeitdrucks bei der Herstellung der deutschen Einheit bewusst auf eine konkrete Überleitung jedes einzelnen betroffenen Rechtsaktes verzichtet und sich stattdessen der allgemein gefassten Klausel des § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes bedient. Er war sich dabei der Gefahr bewusst, eine unübersichtliche sowie lückenhafte Regelung zu treffen (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>). Diese Vorgehensweise ist angesichts der besonderen historischen Situation bei der Herstellung der deutschen Einheit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes mit der Anknüpfung an die alliierten Vorbehaltsrechte klare oder der Auslegung fähige Kriterien zur Bestimmung der überzuleitenden Regelungen aufgestellt, sein Regelungsziel in der Begründung erläutert und für bestimmte Gesetze Sonderregelungen getroffen. Damit sind ausreichende Grundlagen dafür geschaffen worden, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung die nötige Regelungsklarheit zu gewinnen. II. Der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag gemäß Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG erfüllt, indem er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum
die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben. Die Frist ist insbesondere deshalb zumutbar, weil die Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, nicht zu seinen Lasten geht; die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Kenntniserlangung (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 13 ). Im Wege der Auslegung ist hinreichend bestimmbar, welche Fristen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin gelten. Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, das Land Berlin im Einklang mit Art. 134 Abs. 3 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfGE 72, 330 <404>; 86, 148 <251>; 95, 250 <265>; s. ferner BVerwGE 99, 283 <293>) rechtlich mit dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen, sind die Präklusionsregelungen dahin zu verstehen,
sie sich im vormaligen Westteil des Landes Berlin auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am
der Bund gegenüber dem Land Berlin bis 1999 die Durchführung eines Rückfallverfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle eine Rechtsgrundlage, ist im Rahmen der vorliegenden Normenkontrolle nicht erheblich. Soweit der Antragsteller daraus präklusionshindernde Rechte ableiten möchte, steht ihm zur Klärung dieser Frage der Verwaltungsrechtsweg offen. Es kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen es zum Pflichtprogramm des Gesetzgebers gehören könnte, die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Hemmung von Fristen (vgl. im vorliegenden Zusammenhang Bartlsperger, a.a.O., S. 121; s. auch Höfling, DVBl 1997, S. 1301 <1308>) spezialgesetzlich zu regeln. Jedenfalls kommt hier ein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber im Jahr 1990 keinen Anlass hatte, sich derartigen Fragen zuzuwenden. Gründe, die das Land Berlin hätten hindern können, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen, waren nicht ersichtlich. D. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundes zur Inkraftsetzung von § 5 RVermG sowie höchst hilfsweise zur Schaffung einer vergleichbaren Regelung über das Rückfallverfahren beantragt hat, kann die Zulässigkeit dieser Anträge dahin gestellt bleiben. Sie können jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Bundesgesetzgeber seinen Regelungsauftrag aus Art. 134 Abs. 4 GG erfüllt hat. Eines gesonderten Entscheidungsausspruchs bedarf es insoweit nicht. E. Diese Entscheidung ist zu B. mit 7:1 Stimmen ergangen. Permalink: https://openjur.de/u/263534.html ( https://oj.is/263534 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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