Die gesetzliche Weisungsvorgabe, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktion
§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 St
GB. Entgegen der Annahme des Verurteilten durfte die Kammer von einem Minderjährigenschutz bis zur Grenze von 18 Jahren ausgehen. Auch der Hinweis des Verurteilten auf ein angeblich sich hieraus ergebendes Kontaktverbot gegenüber Verwandten weist einen Rechtsfehler der Kammer bereits deshalb nicht auf, weil für das Vorhandensein derartiger Kontakte nichts ersichtlich ist.
- k)Die Weisung, sich spätestens am dritten Werktag nach Entlassung durch persönliches Erscheinen bei der Aufsichtsstelle zu melden und sich anschließend bis auf weiteres im Abstand von vierzehn Tagen durch persönliches Vorsprechen bei der Bewährungshelferin zu melden (Ziff. III. 9. des angefochtenen Beschlusses), findet ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB. Der Hinweis des Verurteilten auf Erschwernisse seiner Berufsausübung kommt dagegen nicht entscheidend auf. Der Verurteilte weist insoweit allein auf Theoretisches hin, konkret zeichnen sich Erschwernisse nicht ab. Soweit der Verurteilte auf eine beabsichtigte Verlegung seines Wohnsitzes nach Frankfurt hinweist, wird sich gegebenenfalls die Frage einer Übertragung der Führungsaufsicht auf ein Wohnsitzgericht stellen.
- l)Die Weisung, sich regelmäßig im Abstand von vierzehn Tagen, beginnend spätestens am zehnten Tag nach Entlassung, bei der forensischen Ambulanz des Universitätsklinikums (U.) durch persönliches Erscheinen vorzustellen (Ziff. III. 10. des angefochtenen Beschlusses),
§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 St
GB. Soweit der Verurteilte dem seine geplante Berufsausübung und Wohnsitzverlegung entgegenhält, gilt das zu vorstehend
- k)Ausgeführte. Auch der Einwand des Verurteilten, angesichts seiner von ihm stets beteuerten Unschuld einer Therapie nicht zu bedürfen und Therapieangebote stets abgelehnt zu haben, geht ins Leere. Die Kammer durfte von einer Sinnhaftigkeit der Weisung ausgehen (dazu vorstehend 3. c), d)). Zwar können einem Verurteilten im Rahmen der Vorstellungsweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB therapeutische Maßnahmen wie etwa das Führen deliktsbearbeitender Gespräche zum Zwecke des Herausarbeitens von Risikofaktoren für die Begehung weiterer Straftaten nicht aufgegeben werden. Die Vorstellungsweisung kann jedoch – insoweit zulässig – dazu dienen, den Verurteilten jedenfalls dazu zu zwingen, regelmäßigen Kontakt zu der betreffenden Stelle zu halten, so dass für die Forensische Ambulanz Gelegenheit besteht, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen und so riskante Entwicklungen möglicherweise früher zu erkennen, sowie in dem Verurteilten durch den wiederkehrenden Kontakt zu dem Therapeuten eine Behandlungsbereitschaft zu wecken (dazu Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011, a.a.O., m.w.N. auch aus den Gesetzesmaterialien). Diesen Gesichtspunkt hat die Strafvollstreckungskammer auch ausdrücklich in der Begründung ihrer Ermessensausübung angeführt, wo es heißt, diese Vorstellungsweisung habe die Kammer im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erteilt, um damit den Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser zu erreichen; sie erfolge zur Rückfallprophylaxe und solle dem Verurteilten therapeutische Möglichkeiten zur Verringerung zukünftigen sexualdelinquenten Verhaltens aufzeigen.
- m)Die Weisung, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Ziff. III. 11. des angefochtenen Beschlusses), hat ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB und wahrt auch die Grenzen der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift. Der von der Kammer der Weisung beigefügte Zusatz: „Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird die Führungsaufsichtsstelle den Verurteilten auffordern, die erforderlichen technischen Mittel zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort entgegenzunehmen; der Verurteilte hat dieser Aufforderung nachzukommen“, genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit. Sie stellt eine unzulässige Verlagerung der Entscheidung auf eine andere Stelle nicht dar, sondern bezeichnet lediglich den Wirksamkeitsbeginn der Weisung durch Abheben auf den (hinlänglich bestimmbaren) Zeitpunkt des (inzwischen eingetretenen) Vorliegens der technischen Voraussetzungen (vgl. OLG Rostock, NStZ 2011, 521 , 522 f. und Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 – Az.: 2 Ws 10/09 –). Die Einwände des Verurteilten gegen die Gesetzesmäßigkeit der Weisung greifen nicht durch. Der Einwand des Verurteilten, als Systemprogrammierer befinde sich sein Arbeitsplatz in IT-Serverräumen, in denen jegliche funktechnische Geräte wie z.B. Handys streng verboten seien, da sie zum Absturz der Hardware führen könnten; mit dem Tragen einer elektronischen Fußfessel würde er keinen dieser Räume mehr betreten können, was einem Berufsverbot entspreche, entbehrt bereits konkreter tatsächlicher Grundlagen. In der von der Staatsanwaltschaft zur Klärung dieser Frage eingeholten sachverständigen Sellungnahme der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vom 18. Juli 2011 wird hierzu ausgeführt, in dem Gehäuse der Fußfessel befinde sich ein internes Mobiltelefon; es gebe keine allgemein gültigen Aussagen zur Strahlungsunverträglichkeit solcher Telefone in der Nähe von EDV-Anlagen; in nahezu allen Rechenzentren gehöre die Handybenutzung zum Alltagsgeschehen; sofern eine solche nicht gestattet sei, liege der Grund in der Regel an anderen Faktoren wie z.B. an Geheimhaltungsgründen; selbst im medizinischen EDV-Umfeld sei eine Handynutzung typischerweise zulässig mit Ausnahme des Bereichs von Intensivstationen, Röntgen- und ähnlich hochempfindlichen Anlagen. Eine konkrete Behinderung des Verurteilten an seiner geplanten Berufsausübung außerhalb des Bereichs theoretischer Möglichkeiten ist danach insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Verurteilte seine Berufsausübung mangels Teilnahmemöglichkeit am Flugverkehr wegen dort bestehenden Handyverbots gefährdet sieht, führt er selbst die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel, insbesondere der Eisenbahn (ICE), an. Dass die Nutzung anderer Verkehrsmittel wirtschaftlich stets unmöglich, insbesondere die Eisenbahn stets ein zu langsames Verkehrsmittel sein würde, um die geplante Berufsausübung ins Werk zu setzen, ist gleichfalls abseits des Bereichs theoretischer Möglichkeiten konkret nicht ersichtlich. Zu der von dem Verurteilten seinem Vorbringen nach mit Rücksicht auf seine Gesundheit besorgten Strahlengefahr ist seitens der sachverständigen Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in der vorbezeichneten Stellungnahme ausgeführt worden, nach dem Bundesamt für Strahlenschutz sei die Belastung durch Mobilfunkgeräte nur im Kopf- bzw. Korpusbereich bedenklich; das Sendemodul befinde sich aber am Fußknöchel; darüber hinaus sei die Verbindung nicht ständig, sondern nur im Aktivierungsfall aktiv; im Übrigen beschränke sich der Sendebetrieb auf regelmäßige SMS-Botschaften, die in einer Gebotszone „alle paar Minuten“ abgesandt würden; außerhalb einer Gebots- bzw. innerhalb einer Verbotszone seien die Sendeintervalle kürzer; technisch gesehen habe das Gerät einen maximalen SAR-Wert von 1,3 W/kg; zulässig seien indes bis zu 2 W/kg – im Kopf- und Rumpfbereich –. Eine Gesundheitsgefahr ergibt sich danach unter keinem Gesichtspunkt. Auch der Einwand des Verurteilten, durch das Tragen der Fußfessel habe er gesundheitliche Beschwerden, nämlich angesichts der bei jedem Schritt erfolgenden permanenten Bewegung der Fessel Schwellungen und Prellungen besonders am Knöchel erlitten, welcher angeschwollen sei und weshalb er einen inneren Druck verspüre; der Versuch, die Fußfessel durch zwei Strümpfe zu fixieren, funktioniere nur eingeschränkt, greift nicht. Dies gilt schon angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte entgegen seinem Vorbringen, ein Besuch bei einem Arzt komme für ihn nicht in Frage, da er die Fußfessel als Diskriminierung empfinde, gegebenenfalls einen solchen aufzusuchen gehalten ist. Entsprechendes gilt bezüglich des Vorbringens, der Verurteilte sei durch die Fessel in seinem „normalen“ Leben eingeschränkt; angesichts des Erfordernisses regelmäßiger Aufladung sei er während der Ladezeiten „ans Haus gefesselt“; er könne weder in ein Freibad noch an einen Strand gehen und keine kurzen Hosen tragen; auch ein normales Sexualleben sei ihm nicht möglich, weil ihm durch das Tragen der Fessel das Stigma eines schwer gefährlichen Verbrechers auferlegt worden sei. Die seinem Vorbringen nach zweimal täglich für jeweils zwei Stunden erforderliche Aufladung des Geräts lässt während der restlichen Tageszeit das Verlassen des Hauses unschwer zu; die weiteren geltend gemachten Einschränkungen betreffen nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilten an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls auszuhaltende Reaktionen anderer. Insbesondere im Sexualleben wird er ohnedies kaum umhin kommen, partnerschaftlich wahrheitsgemäß seine Lebenssituation zu offenbaren.
- n)Die Weisung, Vorladungen der Aufsichtsstelle, der Bewährungshelferin und des Gerichts Folge zu leisten (Ziff. III. 12. des angefochtenen Beschlusses),
§ 68b Abs. 2 S. 1 St
GB.
- o)Sämtliche – wie vorbezeichnet
- a)bis
- n)auf ausreichender Rechtsgrundlage beruhenden – Weisungen sind, bestimmt und ermessensfehlerfrei. Sie sind – auch in ihrer Gesamtheit – überdies verhältnismäßig und zumutbar. Auch in Abwägung mit den Grundrechten des Verurteilten – insbesondere aus den Artikeln 2 Abs. 1, 12 und 14 GG – kommt dem hochrangigen Schutzgut der §§ 176 und 176 a StGB, der Möglichkeit zur freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rdn. 2) potentieller kindlicher Opfer, welches durch den vielfach bestraften uneinsichtig eine Therapierung verweigernden Verurteilten hochgradig gefährdet erscheint, insoweit der Vorrang zu (vgl. auch Art. 6 GG). Das zeitliche Zurückliegen der Taten räumt angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollzug, welcher Gelegenheit zu entsprechenden Tatbegehungen nicht bot, die zu prognostizierende Gefahr nicht aus. Auch europäisches Recht steht entgegen der Annahme des Verurteilten der Gesetzmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/263601.html Kommentare
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