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AG Rheine, Urteil vom 23. Dezember 2011 - Az. 10 C 263/10

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.738,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Gaslieferungsvertrag. Die Klägerin belieferte die beklagte Partei in Emsdetten mit Erdgas bis zum 30.06.

  1. Zum 01.01.2005 gab die Klägerin der beklagten Partei eine Erhöhung des Gaspreises um 0,35 ct pro kWh bekannt. Der Preiserhöhung widersprach die beklagte Partei. Sie zahlte in der Folgezeit auf die seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge lediglich Teilbeträge. Die Klägerin erhöhte die Gaspreise weiterhin zum 01.11.2005 um 0,44 ct pro kWh, zum 01.01.2006 um 0,43 ct pro kWh und zum 01.01.2007 um 0,25 ct pro kWh. Zum 01.04.2007 senkte die Klägerin ihren Preis pro kWh um 0,2 ct und zum 01.10.2007 um 0,3 ct. Zum 01.04.2008 erhöhte die Klägerin die Preise erneut um 0,3 ct pro kWh und zum 01.10.2008 um 1,0 ct pro kWh. Zum März 2009 passte die Klägerin den Tarifkundenpreis an, indem sie ihn um 0,89 ct pro kWh verringerte. Mit Rechnung vom 30.01.2006 bezüglich des Lieferzeitraums 01.01.2005 bis 31.12.2005 stellte die Klägerin der beklagten Partei einen Betrag in Höhe von 1.680,27 € in Rechnung. Hierauf zahlte die beklagte Partei 1.511,24 €, so dass ein Betrag in Höhe von 169,03 € offen steht. Mit der Jahresrechnung vom 26.01.2007 berechnete die Klägerin der Beklagten Partei Erdgaslieferungen für das Jahr 2006 mit einem Betrag in Höhe von 1.701,09 €. Hierauf zahlte die beklagte Partei insgesamt 1.300,- €, so dass ein Betrag in Höhe von 407,09 € streitig ist. Am 24.01.2008 wurde der beklagten Partei für die Gaslieferung des Jahres 2007 ein Betrag in Höhe von 1.534,43 € in Rechnung gestellt; abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 1.197,- € ist ein Betrag in Höhe von 337,43 € offen. Am 06.02.2009 übersandte die Klägerin der beklagten Partei die Abrechnung für das Lieferjahr
  2. Es wurde ein Betrag in Höhe von 1.748,46 € berechnet, worauf die beklagte Partei insgesamt 1.271,34 € zahlte, so dass ein Betrag in Höhe von 477,12 € nicht ausgeglichen wurde. Schlussendlich übersandte die Klägerin am 15.07.2009 eine Abschlussrechnung für den Zeitraum bis zum 30.06.
  3. Hieraus ergab sich ein Betrag in Höhe von 1.100,95 €; abzüglich geleisteter Zahlung von 747,32 € ist ein Betrag in Höhe von 353,63 € offen. Die Klägerin behauptet, mit der beklagten Partei liege ein Vertrag zugrunde, auf den bis zum 30.04.2007 die AVBGasV und ab dem 01.05.2007 die GasGVV anwendbar sei. Ein Sonderkundenvertrag liege nicht vor. Solche Verträge würden seit 1986 nicht mehr bestehen. Zum 31.12.1985 seien alle Sonderkundenverträge seitens der Klägerin mit ihren Haushalts-Gaskunden gekündigt worden. Die Klägerin behauptet, sie habe die Preiserhöhungen jeweils öffentlich bekanntgegeben und diesbezüglich auch Briefe an ihre Kunden versandt. Die öffentliche Bekanntgabe sei im Amtsblatt der Stadt Emsdetten sowie der Emsdettener Volkszeitung erfolgt. Sie ist der Ansicht, eine Billigkeitsprüfung der Preiserhöhungen sei ab der Marktöffnung bezüglich der Belieferung von Haushaltskunden mit Erdgas seit dem ersten Quartal 2007 nicht mehr möglich. Es liege ein Gas zu Gas Wettbewerb vor. Im Übrigen sei eine Überprüfung der Preiserhöhung erst zum 01.01.2005 möglich da hier erstmals seitens der beklagten Partei der Preiserhöhung widersprochen worden sei. Weiter sei der Preissockel oder der Gesamtbetrag nicht zu überprüfen. Lediglich die Preiserhöhungen selber würden der Billigkeitsprüfung unterliegen. Aufgrund dieser Grundsätze behauptet die Klägerin, dass die von ihr weitergegebenen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen würden. Die Preiserhöhungen würden auf gestiegenen Bezugskosten beruhen. Diese Steigerung der Bezugskosten hätte auch nicht durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen der Gasversorgungssparte kompensiert werden können. Vielmehr habe die Klägerin Kostensteigerungen in beachtlichem Umfang zu eigenen Lasten genommen, d.h. sie habe eine Margenverschlechterung hingenommen. Sie behauptet, dass sie sich der Anbindung der bezogenen Erdgasmenge an den Heizölpreis nicht habe entziehen können. Die Kostensteigerung sei insofern für sie unausweichlich gewesen. Es habe eine thermische Abrechnung stattgefunden, mit welcher das in m3 verbrauchte Gas in kWh umgerechnet werde, da nicht das Gasvolumen, sondern die thermische Energie des Gases abgerechnet werde. Maßgeblich sei daher, welcher Energiewert, d. h. wie viele kWh Energie in einem m3 Gas vorhanden seien. Diese Umrechnung erfolge nach dem Arbeitsblatt G 685 der Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.738,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Preiserhöhungen durch die Klägerin unbillig seien. Im Übrigen liege ohnehin ein Sonderkundenvertrag vor, so dass eine etwaige Preisänderungsklausel an § 307 BGB zu messen sei. Sie ist der Ansicht, § 315 BGB sei auch dann anwendbar, wenn ein Wettbewerb stattfinde, da hier die Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht habe. Der Preissockel sei dann in die Beurteilung der Billigkeit einzubeziehen. Die Abrechnung für das Jahr 2006 sei nicht nachvollziehbar, da unter der Rubrik Verbrauchsermittlungen unter dem Begriff Faktor ein Wert von 11,42 angegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, wofür dieser Faktor stehe. Die beklagte Partei erhebt die Einrede der Verjährung. Am 14.12.2009 hat die Klägerin beim Amtsgericht Hagen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid wurde am 16.12.2010 erlassen und der Beklagten Partei am 18.12.2009 zugestellt. Am 24.12.2009 legte die beklagte Partei Widerspruch ein, worüber die Klägerseite am 04.01.10 Nachricht vom Mahngericht erhielt. Sie zahlte am 18.06.2010, Eingang beim Mahngericht am 21.06.2010, den Kostenvorschuss zur Durchführung des Verfahrens ein. Die Klage wurde der Beklagtenseite am 15.07.10 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., B... und G... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstanden wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Zahlung von 1.738,30 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrag § 443 Abs. 2 BGB. Die Klägerin belieferte die beklagte Partei in dem Abrechnungszeitraum 2005 bis 2009 zu vorgenanntem Betrag mit Gas. Soweit die beklagte Partei der Ansicht ist, dass die von der Klägerin einseitig vorgenommene Preisanpassung des Gaspreises unwirksam sei, da es sich bei ihr um einen Sondervertragskunden handele und der Klägerin ihr gegen über kein einseitiges Preiserhöhungsrecht zustande, kann sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschließen. Es liegt kein Sonderkundenvertrag mit der beklagten Partei vor, sondern die Lieferung erfolgte im Rahmen der Grundversorgung. Die Klägerin hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass mit Haushaltskunden keinerlei Sonderkundenverträge mehr seit dem 01.01.1986 abgeschlossen werden. Vielmehr wurden sämtliche bis dahin bestehenden Sonderkundenverträge zum 31.12.1985 gekündigt. Einen entsprechenden Auszug aus dem Aufsichtsratsbeschluss hat die Klägerin vorgelegt. Insofern hat auch der Zeuge S... dargelegt, dass lediglich noch mit Gewerbekunden und Sondervertragskunden Sonderverträge vorliegen würden. Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, dass die Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden würden. Auch die von der Klägerin unstreitig vorgenommenen Bestpreisabrechnungen, bei welcher die beklagte Partei je nach ihrem jährlichen Verbrauch in eins von mehreren Tarifmodellen eingestuft wird, ändert nichts am Vorliegen eines allgemeinen Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrages. Eine solche Bestpreisabrechnung beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern wird für jeden Kunden im Rahmen der Tarifeinstufung aufgrund einseitiger Einordnung durch die Klägerin alleine abhängig vom jeweiligen Verbrauch erstellt. Es findet daher keine Vereinbarung zwischen den Parteien statt. Die Bestpreisabrechnung ist auch nicht selbst ein Sondervertragsmodell, weil sich je nach Verbrauch die vom Zufall bestimmte und stets wandelbare Möglichkeit einer Einordnung als Tarif- oder als Sondervertragskunde ergäbe, was angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung gerade im Hinblick auf die Preisänderung nicht handhabbar und somit auch aus Kundensicht nicht gewollt gewesen sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 15.02.2011, AZ: I 19 U 96/09 ). Der von der Beklagtenseite vorgelegte Schriftsatz der Rechtsanwaltsgesellschaft P... Legal AG vom 30.03.2007 ist vorliegend irrelevant, da er an einen Stromkunden der Klägerin gerichtet ist. Aufgrund der Gasversorgung der beklagten Partei zu den allgemeinen Tarifpreisen ergibt sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin aus § 4 Abs. 2 AVBGasW bzw. § 5 Abs. 2 GasGW. Soweit die beklagte Partei weiter einwendet, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen unbillig seien im Sinne des § 315 BGB, kommt zur Überzeugung des Gerichts eine solche Billigkeitskontrolle zumindest hinsichtlich der Preisänderungen ab dem Jahr 2008 bereits mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches der genannten Norm nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 315 BGB ist dahingehend einzuschränken, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nur stattfindet, wenn eine Vertragspartei aufgrund einer überlegenen Stellung der anderen Partei des Schutzes vor deren Gestaltungsmacht bedarf. Dies ist jedoch im Fall des liberalisierten Gasmarktes nicht der Fall, da sich der Gasbezugskunde jederzeit vom Vertrag lösen und mit einem anderen Anbieter kontrahieren kann (vgl. LG Münster, Urteil v. 13.07.2010, AZ.: 6 S 70/09 ). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, der bestimmt hat, dass die Zivilgerichte keine Instanz zur Kontrolle am Markt verlangter Preise sind, weshalb der Anwendungsbereich des § 315 BGB und die zivilgerichtliche Kontrolle von Energiepreisen bewusst durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden sei (BGH, Urteil v. 19.11.2008, AZ: VIII ZR 138/07 ). Die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle soll eine Vertragspartei vor dem Missbrauch privat autonomer Gestaltungsmacht der anderen Vertragspartei schützen. Vorliegend stand der beklagten Partei jedoch bei jeder Tariferhöhung ein vertragliches Sonderkündigungsrecht zu. Der beklagten Partei stand auch zumindest ab 2008 aufgrund des liberalisierten Gasmarktes die Möglichkeit offen, den Gasanbieter zu wechseln. Sie bedurfte daher nicht des Schutzes einer gerichtlichen Kontrolle der Gaspreistarife der Klägerin. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge B... hat insofern glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass bereits im Jahr 2007 Kunden zu dem weiteren Gasanbieter E wie Einfach gewechselt seien. Dies habe er für den vorliegenden Rechtsstreit selbst recherchiert und herausgefunden. Es seien im Jahr 2007, als der Gasmarkt geöffnet wurde, insgesamt sechs Kunden gewechselt. Aber auch im Hinblick auf die vor dem Jahr 2006 eingetretenen Preiserhöhungen im Rahmen des Gasbezuges der beklagten Partei durch die Klägerin liegt keine Unbilligkeit der Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB vor. Unter Vorlage der Bescheinigungen der W... Wirtschaftsberatungs AG für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2008 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie lediglich die Bezugskostenerhöhungen ihrer Vorlieferanten im Rahmen der angegriffenen Gaspreiserhöhungen an ihre Gaskunden weitergegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Testat vom 14.06.2011 nebst der beigefügten Tabelle über die "Veränderung der durchschnittlichen Beschaffungskosten und der Preisanpassungen gegenüber dem vierten Quartal 2004 sowie Entwicklung der durchschnittlichen Margen bei einem Tarifkunden mit 20.000 kWh Jahresverbrauch im Zuge der Preisanpassungen und Kotenveränderungen ab 01.01.2005" verwiesen. Durch diese Tabelle hat die Klägerin dargetan, dass die Bezugskostensteigerungen auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten. In dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zur weiteren Preisanpassung am 01.11.2005 erhöhten sich die Gasbezugskosten mengengewichtet um 0,4412 ct pro kWh. Die Preise wurden jedoch lediglich um 0,35 ct pro kWh angehoben. Bis zum 31.12.2005 verteuerten sich die Gasbezugskosten sodann um 0,5480 ct pro kWh und die Preiserhöhung belief sich lediglich auf 0,4707 ct/kWh. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 stiegen die Gasbezugskosten mengengewichtet um 0,9983 ct pro kWh und die Tarifpreise erhöhten sich in diesem Zeitraum lediglich um 0,8431 ct/kWh. In dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2007 erhöhten sich die spezifischen Gasbezugskosten um 1,1037 ct/kWh und die Tarifpreise wurden um 0,9416 ct pro kWh verteuert Im Zeitraum bis zum 30.09.2007 hob die Klägerin die Tarifpreise um 0,9651 ct/kWh an, obwohl die Gasbezugskosten in diesem Zeitraum um 1,1167 ct/kWh anstiegen. Bis zum 31.03.2008 erhöhten sich die Bezugskosten um 1,1603 ct/kWh worden und die Tarifpreise wurden um 0,9663 ct pro kWh angepasst. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der nachvollziehbaren Aussage des sachverständigen Zeugen G... . Der Zeuge G... hat die Bestätigung der diesbezüglichen Untersuchung ausgestellt und die Zahlen selbst ermittelt. Er hat nicht bloß Zahlen, die ihm vorgelegt wurden, nachgerechnet, sondern hat selbst die Berechnung vorgenommen. So wurden ihm beispielsweise zur Ermittlung des Einkaufspreises des Gases die Verträge mit dem Vorlieferanten, die diesbezügliche Rechnung sowie die Buchungsunterlagen zum Konto der Klägerin übergeben. Das Gericht hat an der Sachkunde des Zeugen keinen Anlass zu Zweifeln. Der Zeuge ist fast 25 Jahre im Bereich von Gas und dessen Regulierung als Wirtschaftsprüfer tätig. Gegen die von ihm durchgeführte Betrachtungsweise bestehen auch keinerlei Bedenken. Würden die Preiserhöhungen jeweils getrennt voneinander einer Billigkeitsprüfung unterzogen werden, würde nicht berücksichtigt werden, dass der Gasversorger jeweils nicht absehen kann, ob sich der Bezugskostenpreis derart entwickelt, dass dadurch auch die bei der letzten Tarifänderung nicht weitergereichten Bezugskostensteigerungen abgedeckt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2011, Az.: VI2 U (Kart) 13/08 ). Im Übrigen ergibt sich auch aus einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Preiserhöhungen anhand der von dem Zeugen G... erstellten Tabelle keine Unbilligkeit. Vielmehr zeigt sich hier für den Betrachtungszeitraum, dass die Preiserhöhungen ab 01.01.2005 zurückzuführen sind, auf die jeweilige Erhöhung der Beschaffungskosten. Die Beschaffungskosten haben sich zum 01.01.2005 von 2,3306 ct pro kWh auf 2,6293 ct pro kWh, mithin um 0.2987 ct pro kWh erhöht. Im Weiteren haben sich die Preise bis zum Jahresende 2005 stetig erhöht. Dies im Durchschnitt um 0,3609 ct pro kWh mengengewichtet. Dieser Durchschnittswert zeigt, dass die Tarifanpassung um 0,35 ct pro kWh in diesem Zeitraum billig war. Im Rahmen der Tarifpreisanpassung ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wie sich die Beschaffungskosten zukünftig entwickeln werden. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Anpassung des Tarifkundenpreises um 0.35 ct pro kWh einbezogene Prognose tatsächlich eingetreten. Im weiteren Verlauf des Jahres 2005 haben sich die Beschaffungskosten zum Dezember 2005 im Vergleich zu Januar des Jahres um 0,5317 ct erhöht. Im November 2005 erfolgte aber lediglich eine Preisanpassung in Höhe von 0,44 ct pro kWh. Im weiteren Verlauf haben sich dann die Beschaffungskosten zum Januar 2006 um 0,5127 ct pro kWh erhöht. Die Preisänderung wurde aber lediglich in Höhe von 0,43 ct pro kWh weitergegeben. Im Gegensatz zum Januar 2006 fielen die Beschaffungskosten im Januar 2007 um 0,3263 ct höher aus. Die Preise wurden um 0,25 ct angepasst. Im weiteren Verlauf erfolgte dann im April 2007 eine Senkung der Gasbeschaffungskosten um 0,21 ct pro kWh. Die Klägerin gab diese Senkung durch eine Tarifanpassung minus 0,2 ct pro kWh an ihre Kunden weiter. Ebenfalls gab sie die weitere Senkung der Gasbeschaffungskosten im Oktober 2007 mit 0,3 ct pro kWh weiter. Zum 01.04.2008 erhöhte sich der Beschaffungspreis im Gegensatz zum Oktober 2007 um weitere 0,5265 ct, die Klägerin passte ihre Preise um 0,3ct pro kWh an. Aus diesem Zahlenwerk und den Berechnungen des sachverständigen Zeugen G... ergibt sich, dass die Klägerin lediglich die erhöhten Bezugskosten bzw. im Rahmen einer Prognoseentscheidung die sich in der Folgezeit tatsächlich erhöhenden Bezugspreise weitergegeben hat. Die Senkung der Preise im April 2007 um 0,2 ct anstatt um 0,21 ct macht die Preisanpassung nicht unbillig und bewegt sich noch im Rahmen des angemessenen. Auch aus einer leicht höheren Steigerung des Gaspreises im Verhältnis zur Gasbezugspreissteigerung ergibt sich nicht, das eine Unbilligkeit der Preisanpassung vorliegen muss, wenn die Erhöhung des Gastarifs im Wesentlichen auf einer Bezugskostenerhöhung beruht (vgl. BGH, Urteil v. 13.06.2007, Az: VIII ZR 36/06 ). Der Zeuge G... hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin bis Oktober 2007 nu r die vormalige R... als Lieferantin nehmen konnte und die in diesem Vertrag vereinbarte Ölpreisbindung zum damaligen Zeitpunkt noch Standard gewesen sei. Dies hat der Zeuge eingehend aufgrund des bis dahin nicht geöffneten Gasmarktes erläutert. Die Klägerin konnte sich nur an die R... halten, da ihr die einzige Ferngasleitung gehörte und sie nicht verpflichtet war, andere Vorlieferanten diese Leitung zur Belieferung der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Anderes gilt seit der Gasmarktöffnung im Jahr
  4. Hier wurden die Gasleitungsinhaber vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, ihre Leitungen anderen Vorlieferanten zur Verfügung zu stellen. Entsprechend habe die Klägerin im Oktober 2007 mit der V... aus Leipzig einen Zweijahresvertrag geschlossen. Zuvor habe eine diesbezügliche Ausschreibung stattgefunden. Laut Aussage des Zeugen G..., der aufgrund seiner Tätigkeit Einblicke in die Preise der Vorlieferanten hat, sei das Angebot der V... konkurrenzlos günstig gewesen. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da die W..., bei welcher der Zeuge arbeitet, entsprechende Gasmarktpreisspiegel erstellt Aufgrund dieses Wissens ist zur Überzeugung des Gerichts dem Zeugen G... eine solche vergleichende Beurteilung möglich. Der Zeuge G... hat den Inhalt des Vertrages auch als innovativ bezeichnet, da ein Teil der abzunehmenden Gasmenge als Band verkauft worden sei. Das heißt, es wurde für eine bestimmte Menge Gas ein Fixpreis vereinbart. Der Anteil dieses Bandes sei durch eine Risikoabwägung zu ermitteln, da bei einem zu hohen Anteil die Gefahr bestehe, dass für Gas bezahlt werden müsse, welches gar nicht gebraucht werde. Hier seien insbesondere die starken Abnahmeschwankungen zwischen Sommer und Winter eines Jahres zu berücksichtigen. Die Preisanpassung durch die Klägerin ist auch nicht deshalb unbillig, weil sie durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen hätte ausgeglichen werden können. Kosteneinsparungen in anderen Bereichen sind nicht vorhanden. Der Zeuge G... konnte zwar nichts zu Kosteneinsparmöglichkeiten sagen, hat aber in seinem Gutachten die tatsächliche Entwicklung der Kosten dargelegt und nachvollziehbar erklärt, dass die Kosten in einem Gasversorgungsunternehmen seit der Gasmarktöffnung seit Januar 2005 grundsätzlich gestiegen seien. Entsprechend hat er in der von ihm zusammengestellten Tabelle die Kostenveränderungen dargestellt. Diese sind im gesamten Zeitraum lediglich um 0,0284 ct pro kWh gestiegen. Diese Steigerung hat der Zeuge G... als sehr gering bezeichnet. Lediglich im Januar 2007 haben sich laut der von dem Zeugen G... erstellten Tabelle die sonstigen Kosten um 0,1736 ct pro kWh verringert. Hier erfolgte bei einer Steigerung der Bezugskosten um 0,3263 ct eine Tariferhöhung um 0,25 ct. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die zuvor im Januar 2006 durchgeführte Anpassung der Tarifpreise um 0,43 ct die tatsächliche Erhöhung der Beschaffungskosten um 0,5127 ct nicht abdeckte. Gleiches gilt für die Tarifanpassung im November 2005, so dass hier eine nachträgliche Weitergabe dieser Beschaffungskostensteigerung nicht unbillig ist. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Kalkulation der Preise sowohl Preisentwicklungen in den zurückliegenden Monaten als auch die Prognosen für die Zukunft eine Rolle spielen. Jede Preiserhöhung kann mit einer seit der letzten Tarifpreiserhöhung angefallenen Steigerung der Gasbezugskosten und gegebenenfalls ergänzend mit einem etwaigen bei der letzten Preiserhöhung nicht ausgeschöpften Anteil der damaligen Bezugskostensteigerung gerechtfertigt werden (OLG Celle, BeckRS 2010, 27710 ). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Marge im gesamten Betrachtungszeitraum von 1,0985 ct/kWh im Dezember 2004 auf 0,8943 ct/kWh im März 2008 zurückgegangen ist. Ein Beklagtenseits beantragtes Sachverständigengutachtung, zu der Behauptung, dass die Preissteigerungen nicht allein auf Bezugskostensteigerungen beruhen, war nicht einzuholen. Die Klägerin müsste zur Erstellung eines solchen Gutachtens Daten offenlegen, an deren Geheimhaltung sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse hat. Es bedarf insofern einer Abwägung zwischen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. Art. 12 GG (vgl. AG Borken BeckRS 09, 24219). Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bezugskostensteigerung durch ein Wirtschaftsprüfergutachten des Zeugen G... nachgewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin in der von dem Zeugen erstellten Tabelle bereits weitreichend Zahlen offengelegt. Darüber hinaus sind die hohen Geheimhaltungsinteressen der Klägerin insbesondere gegenüber denen mit ihr im Wettbewerb konkurrierenden anderen Gasanbietern zu berücksichtigen. Hier besteht ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung von Unternehmensdaten. Die Abwägung ergibt daher, dass aufgrund des wenig gefährdeten effektiven Rechtsschutzes der Beklagtenseite die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin höher wiegen. Der effektive Rechtsschutz ist vielmehr auch ohne eine Gutachteneinholung gewährleistet. Hiervon ist auch keine Ausnahme zu machen, weil - wie bereits dargelegt - der Anstieg der Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnte. Die Höhe der Forderung ist nicht anzugreifen. Das pauschale Bestreiten der Beklagenseite hinsichtlich der ermittelten Kilowattstunden ist unzureichend. Die Klägerin hat dezidiert und nachvollziehbar die thermische Abrechnung dargelegt und erklärt. Sie hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, wie die Umrechnung erfolgt. Auf diesen substantiierten Vortrag hat die beklagte Partei nichts erwidert. Insbesondere hat sie selbst in der von ihr durchgeführten Berechnung des zu zahlenden Preises für das verbrauchte Gas die von der Klägerin veranschlagten Werte zugrunde gelegt. Die Forderungen sind nicht verjährt. Es ist Verjährungshemmung durch Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids vom 14.12.2009 eingetreten, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO. Die Hemmung endet grundsätzlich gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch Verfahrensstillstand. In diesem Fall endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Diese letzte Verfahrenshandlung war vorliegend die Kostenanforderung vom 04.10.2010 des Mahngerichts. Das Ende der Verjährungshemmung wäre damit am 03.07.2010, 24.00 Uhr eingetreten. Mit Eingang des Kostenvorschusses beim Mahngericht am 21.06.2010 wurde die Verjährung allerdings weiter gehemmt. Die Einzahlung des Kostenvorschusses stellt ein Weitbetreiben des Verfahrens dar, so dass die Hemmung der Verjährung weiterbesteht (vgl. BGH NJW 1982, 2662 ). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt. 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