Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
§ 3, Rdn.
8).
- f)Erfolg hat die Berufung der Klägerin jedoch mit dem Hilfsantrag des Berufungsantrags Nr. I. 1. betreffend die beiden konkret beanstandeten Internetauftritte unter https://www.lotto-bayern.de/ls_controller.php. Der Klägerin steht der durch Nr. I. 1.
- a)des Tenors des vorliegenden Urteils ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu.
- aa)Die genannten Internetauftritte des Antragsgegners sind als gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV unzulässige Werbung für eine Jackpotausspielung beim Lotto 6 aus 49 einzustufen. Die beiden genannten Internetauftritte stellen jeweils die Höhe des bei der angekündigten Ausspielung möglichen Gewinns (26 Mio. Euro bzw. 29 Mio. Euro) blickfangmäßig heraus. Zudem ist diese Gewinnangabe jeweils unmittelbar unter einer Abbildung einer freudig gestikulierenden Person bzw. zweier freudig gestikulierender Personen platziert, wobei der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 18 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) die genannten Abbildungen wegen des Zusammenhangs mit der Gewinnangabe dahingehend versteht, dass sich die abgebildeten Personen über einen Jackpot-Gewinn freuen. Die vorstehenden Feststellungen zum Verbraucherverständnis kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen, weil die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verbrauchern gehören (vgl. BGHZ 156, 250 , 255 - Marktführerschaft). Demgegenüber fehlen in unmittelbarem Zusammenhang mit der genannten Gewinnangabe Hinweise auf gegen eine Spielteilnahme sprechende Umstände wie insbesondere die geringe Gewinnwahrscheinlichkeit. Durch die genannten Internetauftritte wird aus den vorstehenden Gründen ein gesteigerter Anreiz für die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher bewirkt, an der Jackpotausspielung teilzunehmen. Es handelt sich um eine übermäßige Werbemaßnahme, die über das nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV Zulässige hinausgeht.
- bb)Des Weiteren sind die beiden konkret beanstandeten Internetauftritte unter https://www.lotto-bayern.de/ls_controller.php auch als gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV unzulässige Werbung für einen Jackpot im Rahmen der Lotterie Lotto 6 aus 49 einzustufen. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV konkretisiert diese Beschränkung dahin, dass die Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern darf. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent ist, richtet sich dieses Verbot vor allem gegen eine unangemessene unsachliche Werbung (vgl. BayLT-Drucks. 15/8486, S.15). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbemaßnahme unangemessen oder unsachlich ist, kommt es entscheidend darauf an, dass § 5 Abs. 1 GlüStV Werbung für öffentliches Glücksspiel ausdrücklich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränkt. Eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit besonderes hoher Gewinne, herausstellende Werbung steht im Widerspruch zu diesen Vorgaben und ist unangemessen und unsachlich (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972 , 975 - Jackpot-Werbung). Wie bereits erörtert, stellen die beiden genannten Internetauftritte jeweils die Höhe des bei der angekündigten Ausspielung möglichen Gewinns (26 Mio. Euro bzw. 29 Mio. Euro) blickfangmäßig heraus. Zudem ist diese Gewinnangabe jeweils unmittelbar unter einer Abbildung einer freudig gestikulierenden Person bzw. zweier freudig gestikulierender Personen platziert. Demgegenüber fehlen in unmittelbarem Zusammenhang mit der genannten Gewinnangabe Hinweise auf gegen eine Spielteilnahme sprechende Umstände wie insbesondere die geringe Gewinnwahrscheinlichkeit. Die Unausgewogenheit des Internetauftritts, die sich aus der einseitigen Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Gewinns ergibt, bewirkt einen gesteigerten Anreiz für die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher, an der Jackpotausspielung teilzunehmen. Der gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV gestattete informative und aufklärende Gehalt der Werbung tritt demgegenüber deutlich zurück.
- cc)Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV ist angesichts der marktbeherrschenden Stellung des Beklagten bei der Veranstaltung von Lotterien und der Reichweite seiner Werbemaßnahmen geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). 4. Mit dem Berufungsantrag Nr. I. 2., mit dem die Klägerin drei verschiedene Werbeaussagen beanstandet, hat diese nur bezüglich der Aussage „ TÄGLICH SPIELEN • TÄGLICH GEWINNEN “ Erfolg.
- a)Bezüglich der Aussage „ TÄGLICH SPIELEN • TÄGLICH GEWINNEN “ - eine dem Beklagten zuzurechnende diesbezügliche Verletzungshandlung ist durch den auf Seite 6 der Klageschrift vom 06.10.2006 abgebildeten Spielschein mit der betreffenden Aussage belegt - steht der Klägerin der durch Nr. I. 1. b). des Tenors des vorliegenden Urteils ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu.
- aa)Die genannte Werbeaussage ist als übermäßige, über das nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV Zulässige hinausgehende Werbemaßnahme für Glücksspiel einzustufen, die im Widerspruch zu dem Ziel des § 1 Nr. 2 LottStV steht, übermäßige Spielanreize zu verhindern. Durch die Aufforderung „ TÄGLICH SPIELEN • TÄGLICH GEWINNEN “ wird ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt, zumal ein täglicher Gewinn bei täglichem Lotteriespiel in Wirklichkeit gänzlich unwahrscheinlich ist. Dementsprechend liegt auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV vor. Es handelt sich um eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit täglicher Gewinne, herausstellende Werbeaussage, die im Widerspruch zu den Vorgaben des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV steht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972 , 975 - Jackpot-Werbung).
- bb)Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV ist angesichts der marktbeherrschenden Stellung des Beklagten bei der Veranstaltung von Lotterien und der Reichweite seiner Werbemaßnahmen geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
- b)Bezüglich der Aussage „Nur wer mitspielt, kann gewinnen“ steht der Klägerin der mit dem Berufungsantrag Nr. I. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LottStV und auch nicht nach anderen Vorschriften zu.
- aa)Diese Aussage hält sich im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV Zulässigen. Sie stellt an und für sich keine übermäßige Werbemaßnahme dar, die im Widerspruch zu den Zielen des § 1 LottStV, insbesondere dem Ziel des § 1 Nr. 2 LottStV, übermäßige Spielanreize zu verhindern, stünde (vgl. BayLT-Drucks. 15/716, S. 9). Mit dieser Aussage wird lediglich eine an sich selbstverständliche Feststellung ausgesprochen. Hierdurch wird nicht gezielt zur Teilnahme aufgefordert, angereizt oder ermuntert. Insgesamt wird damit kein übermäßiger Spielanreiz geschaffen.
- bb)Die genannte Aussage geht auch nicht über das nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV Zulässige hinaus. Wie bereits erörtert, konkretisiert § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Beschränkung des § 5 Abs. 1 GlüStV dahin, dass die Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern darf. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent ist, richtet sich dieses Verbot vor allem gegen eine unangemessene unsachliche Werbung (vgl. BayLT-Drucks. 15/8486, S.15). Da Werbung für Glücksspiel nicht generell untersagt wurde, ist eine kommerzielle Kommunikation mit Absatzförderungsabsicht grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht gezielt zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert (vgl. Engels, WRP 2008, 470, 475). Die Aussage „Nur wer mitspielt, kann gewinnen“, mit der lediglich eine an sich selbstverständliche Feststellung ausgesprochen wird und die nicht gezielt zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert, kann nicht als unangemessene unsachliche Werbung, die über das nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV Zulässige hinausgeht, eingestuft werden.
- cc)Der genannte Unterlassungsantrag kann auch nicht mit Erfolg auf § 3 UWG in unmittelbarer Anwendung gestützt werden. Dem Unlauterkeitstatbestand der Generalklausel des § 3 UWG kommt aufgrund des Beispielkatalogs der §§ 4 bis 7 UWG nur eine Auffangfunktion zu (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rdn.
7). Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, können nicht unter Zuhilfenahme des § 3 UWG für unlauter erklärt werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rdn.
8).
- c)Bezüglich des Internetauftritts steht der Klägerin der mit dem Berufungsantrag Nr. I. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV und auch nicht nach anderen Vorschriften zu.
- aa)Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift vom 06.10.2006, S. 8 hat der Beklagte sein Internetangebot am 28.09./29.09.2006 wie nachstehend wiedergegeben beworben: Deshalb ist von der Passivlegitimation des Beklagten für den nachstehend wiedergegebenen Internetauftritt auszugehen.
- bb)Dieser Internetauftritt hält sich im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV Zulässigen. Mit diesem Internetauftritt wird für den Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, online Lotto zu spielen. Dies steht an und für sich nicht im Widerspruch zu den Zielen des § 1 LottStV, insbesondere dem Ziel des § 1 Nr. 2 LottStV, übermäßige Spielanreize zu verhindern; eine mit § 5 Abs. 3 GlüStV inhaltsgleiche Bestimmung enthält der Staatsvertrag über das Lotteriewesen in Deutschland nicht. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der blickfangmäßig hervorgehobene Bestandteil „ PLAY “ nichts; ein übermäßiger Spielanreiz ist mit diesem englischsprachigen Begriff nicht verbunden.
- cc)Einen entsprechenden Internetauftritt des Beklagten unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb nicht geprüft werden braucht, ob dieser Internetauftritt mit den Bestimmungen des Glücksspielsstaatsvertrags vereinbar ist.
- dd)Der genannte Unterlassungsantrag kann auch nicht mit Erfolg auf § 3 UWG in unmittelbarer Anwendung gestützt werden. Den Unlauterkeitstatbestand der Generalklausel des § 3 UWG kommt aufgrund des Beispielkatalogs der §§ 4 bis 7 UWG nur eine Auffangfunktion zu (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rdn.
7). Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, können nicht unter Zuhilfenahme des § 3 UWG für unlauter erklärt werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rdn.
8). 5. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit dem Berufungsantrag Nr. I. 5.
- a)Der Klägerin steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV zu. Mit dem genannten Antrag beanstandet die Klägerin ein Kundenmagazin mit Informationen zu Gewinnzahlen und/oder Gewinnquoten bzw. Gewinnrängen und/oder Spielsystem und/oder Spielregeln zu ihren Lotterien mit dem Werbetitel „Spiel mit“. Ein derartiges Kundenmagazin mit bloßen Informationen hält sich im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV Zulässigen. Wie bereits erörtert, richtet sich § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV gegen übermäßige Werbemaßnahmen, insbesondere solche, die auf die Erschließung neuer Spielerkreise abzielen bzw. besondere Spielanreize schaffen. Ein Kundemagazin, das, wie im Berufungsantrag Nr. I. 5. vorausgesetzt wird, lediglich Informationen enthält, kann nicht als eine derartige übermäßige Werbemaßnahme eingestuft werden. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der im Imperativ gehaltene Werktitel „Spiel mit“, der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten (Klageerwiderung vom 14.10.2006, S. 7) seit mehr als 30 Jahren für ein vom Beklagten herausgegebenes Kundenmagazin verwendet wird, nichts.
- b)Der Klägerin steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV ist eine Werbung für öffentliches Glücksspiel, die sich auf eine Information und Aufklärung über öffentliches Glücksspiel beschränkt, zulässig. Wie bereits erörtert, konkretisiert § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Beschränkung des § 5 Abs. 1 GlüStV dahin, dass die Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern darf. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent ist, richtet sich dieses Verbot vor allem gegen eine unangemessene unsachliche Werbung (vgl. BayLT-Drucks. 15/8486, S.15). Da Werbung für Glücksspiel nicht generell untersagt wurde, ist eine kommerzielle Kommunikation mit Absatzförderungsabsicht grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht gezielt zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert (vgl. Engels, WRP 2008, 470, 475). Ein Kundenmagazin, das, wie im Berufungsantrag Nr. I. 5. vorausgesetzt wird, lediglich Informationen enthält, hält sich in dem vorstehend erläuterten Rahmen des nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV Zulässigen. Daran ändert auch der im Imperativ gehaltene Werktitel „Spiel mit’“, der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten (Klageerwiderung vom 14.10.2006, S. 7) seit über 30 Jahren für ein vom Beklagten herausgegebenes Kundenmagazin verwendet wird, nichts.
- c)Der genannte Berufungsantrag Nr. I. 5. kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht mit Erfolg auf § 3 UWG in unmittelbarer Anwendung gestützt werden. Den Unlauterkeitstatbestand der Generalklausel des § 3 UWG kommt aufgrund des Beispielkatalogs der §§ 4 bis 7 UWG nur eine Auffangfunktion zu (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rn.
7). Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, können nicht unter Zuhilfenahme des § 3 UWG für unlauter erklärt werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/
§ 3, Rdn.
8. 6. Keinen Erfolg hat die Klägerin auch mit dem Berufungsantrag I. 4.. Insoweit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 , § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV und auch nicht nach anderen Vorschriften zu.
- a)Mit diesem Antrag beanstandet die Klägerin nicht eine Werbemaßnahme des Beklagten für die Lotterie KENO, sondern beanstandet eine Vertriebsmodalität, nämlich dass Spielscheine für die Lotterie KENO Verbrauchern zugänglich gemacht werden ohne Hinweis auf die mit der Teilnahme angeblich bestehende Gefahrenlage. Insoweit zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV oder andere Vorschriften des Staatsvertrags über das Lotteriewesen in Deutschland auf, schon gar nicht gegen solche Bestimmungen, die als Marktverhaltsregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eingestuft werden können. Die Vorschrift des § 7 LottStV, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang in der Klageschrift vom 06.10.2006 bezogen hat, betrifft Lotterien anderer Veranstalter als der in § 5 Abs. 2 LottStV Genannten, gegen diese - im Streitfall nicht unmittelbar einschlägige - Vorschrift ist vom Beklagten nicht verstoßen worden.
- b)Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagte eine dem Berufungsantrag Nr. I. 4. korrespondierende Verletzungshandlung seit 01.01.2008 unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags vorgenommen hat, weshalb dahinstehen kann, ob sich für die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für den Berufungsantrag Nr. I. 4. aus § 7 Abs. 2 GlüStV, auf den sich die Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008, S. 2 bezogen hat, ergeben könnte. 7. Erfolg hat die Berufung der Klägerin mit dem Berufungsantrag Nr. I. 3., den sie, wie sie im Schriftsatz vom 12.02.2008, S. 2 und im Termin vom 31.07.2008 klargestellt hat, auf § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 UWG stützt. Der Klägerin steht der durch Nr. I. 1.
- c)des Tenors des vorliegenden Urteils ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 UWG zu.
- a)Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift vom 06.10.2006, S. 8 hat der Beklagte, wie bereits erörtert, sein Internetangebot am 28.09./29.09.2006 wie nachstehend wiedergegeben beworben: Deshalb ist von der Passivlegitimation des Beklagten für den genannten Internetauftritt auszugehen.
- b)Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte zum Zeitpunkt der klägerischen Feststellungen am 28.09./29.09.2006 keine aktuell bevorstehenden Sonderauslosungen angeboten.
- c)Der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 18 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) versteht die nachstehend wiedergegebene Werbeaussage dahingehend, dass aktuell bevorstehende Sonderauslosungen angeboten werden, bei denen Gewinne ohne Mehreinsatz erzielbar sind. Dies war indes am 28.09./29.09.2006 nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall, weshalb die Werbeaussage irreführend ist (§ 5 UWG). Da das Verbot des § 5 UWG auch eine Irreführung erfasst, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgeht (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 5, Rn. 2.193), ändert an der Irreführung nichts, wenn der Verbraucher, der das einschlägige Logo anklickte, möglicherweise auf einer anderen Website erfahren konnte, dass damals keine aktuell bevorstehenden Sonderauslosungen, bei denen Gewinne ohne Mehreinsatz erzielbar waren, angeboten wurden. 8. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit dem Berufungsantrag Nr. I. 6., bei dem es sich um einen Schadensersatzfeststellungsantrag bezüglich der verauslagen Gerichtskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugszinsschadens handelt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mit der Erfüllung der Klägerin zustehender Unterlassungsansprüche, die mit den Anträgen Nr. I. 1. bis I. 5. der Klageschrift vom 06.10.2006 geltend gemacht wurden, in Verzug befand (vgl. Gödicke, JurBüro 2001, 512, 513). Vielmehr hat die Klägerin in der Klageschrift vom 06.10.2006, S. 19 vorgetragen, dass eine vorprozessuale außergerichtliche Abmahnung durch die LT S. B.V., nicht durch die Klägerin erfolgt ist. 9. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist in erster Linie Ordnungsgeld, nicht nur isoliert Ordnungshaft anzudrohen. 10. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. 11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Dem Schutzantrag der Klägerin nach § 712 war nicht zu entsprechen; die Klägerin hat in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass für sie die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 Abs. 1, § 714 ZPO). Soweit die Klägerin beantragt hat, ihr zu gestatten, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer näher zu bezeichnenden Bank oder eines Kreditinstituts zu leisten, ist eine gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht veranlasst. 12. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/264205.html ( https://oj.is/264205 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 9 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c