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KG, Urteil vom 22. Dezember 2008 - Az. 10 U 117/08

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 1139/07 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte E... und Dr. S... K... auf Zahlung von Anwaltshonoraren in Höhe von 1.419,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2007 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vollstreckbar. Gründe I. Die Beklagte ist Verlegerin der "S... Z.." und verantwortlich für die Website "www...de". Sie veröffentlichte am 24. September 2007 im G... Lokalteil sowie auf ihrer Website eine Buchbesprechung, in der es u.a. heißt: "Von höchster Brisanz ist auch die in dem Buch enthaltene Sentenz, über die jüngst ein Z...- Beitrag berichtete, der mittlerweile seltsamerweise "aus juristischen Gründen" gesperrt ist. 19 junge Menschen wurden damals von einem bis heute nicht verurteilten Diakon zur Selbsttötung animiert. Das Buch deutet an, warum die Ermittlungen in einem guten Dutzend der Fälle ergebnislos blieben: der Kirchenmann war Stasi-Spitzel. E... S... veröffentlicht in ihrem Buch den Abschiedsbrief eines Selbstmörders". Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerung sowie zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Durch das am 29. April 2008 verkündete Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat gegen das am 13. Mai 2008 zugestellte Urteil am 26. Mai 2008 Berufung eingelegt und diese am 12. Juli 2008 begründet. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Kläger äußerungsrechtlich betroffen sei. Durch die Veröffentlichung der Richtigstellung in der Lokalausgabe G... vom 19./20. Januar 2008 sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 zur Geschäftsnummer 27 O 1139/07 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat zunächst beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 hat er den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages unter Verwahrung gegen die Kosten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Durch Beschluss vom 11. November hat der Senat angeordnet, dass mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stand dem Kläger nur bis zur Veröffentlichung der Richtigstellung vom 19. Januar 2008 zu. Durch die Veröffentlichung der Richtigstellung ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen. Der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag des Klägers hat keinen Erfolg, da die Klage erst am 1. Februar 2008 beim Landgericht eingegangen ist. Da das erledigende Ereignis vor Anhängigkeit eingetreten ist, kommt eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 a RNr. 6 m.w.N.). Im Einzelnen:

  1. a)Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG zustand, weil die beanstandete Berichterstattung rechtswidrig war.
  2. aa)Die Verbreitung unwahrer Tatsachen genießt nicht den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BGH NJW 1987, 1398 m.w.N.). Bei den Äußerungen, der Diakon habe 19 junge Menschen "zur Selbsttötung animiert" und sei "StasiSpitzel" gewesen, handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte hat dies auf Seite 12 der Klageerwiderung unstreitig gestellt und zudem eine entsprechende Richtigstellung veröffentlicht. Dass der Kläger Jugendliche zu Selbsttötungen animiert habe oder für das M... f. S... der D. tätig geworden sei, ergibt sich schließlich auch nicht aus den eingereichten Akten der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
  3. bb)Der Senat folgt dem Landgericht auch, soweit es die äußerungsrechtliche Betroffenheit des Klägers bejaht hat. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkenn bar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, NJW 2005, 2844 ,2845). Danach ist der Kläger durch die rufschädigenden Äußerungen nachteilig betroffen, obwohl er in der Ausgangsmitteilung nicht namentlich genannt worden ist. In dem beanstandeten Artikel wird erwähnt, dass "über jene diffusen Vorgänge von G..." jüngst in einem Z...-Beitrag berichtet worden sei. In jenem Beitrag heißt es, dass der "T..." als Aufenthalts- und Veranstaltungsraum für die seelsorgerische Tätigkeit des D... W... unter labilen kriminell gefährdeten Jugendlichen gedient habe. Diese Aufgabe und die Leitung des "T..." sei dem Mitarbeiter des D... W... T... übertragen worden. Ferner wird in dem Beitrag die Frage aufgeworfen, ob es zwischen Selbstmorden von Jugendlichen in dem "T..." und dem evangelischen Diakon eine Verbindung gebe. Daher enthält die Ausgangsmitteilung der Beklagten jedenfalls für die Leser, die den Fernsehbeitrag kannten, die Aussage, der Kläger habe die Jugendlichen in seiner Eigenschaft als Leiter des "T..." und damit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Seelsorger zur Selbsttötung animiert und sei ein Stasi-Spitzel gewesen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Inhalt des Z...-Beitrages nicht in den Rechtsstreit eingeführt, trifft nicht zu. Der Kläger hat den Text als Anlage K 8 vorgelegt und die Beklagte hat sich dessen Inhalt in 1. Instanz ausdrücklich zu eigen gemacht (Seite 4 der Klageerwiderung).
  4. b)Durch die Folgeveröffentlichung vom 19./20. Januar 2008 unter der Rubrik "F... & R..." ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen. An die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr sind hohe Anforderungen zu stellen. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr ein erhebliches Gewicht zukommen (BGH, NJW 1994, 1281 ). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die Richtigstellung, in der die Beklagte mitgeteilt hat, dass sie die Richtigkeit der Berichterstattung überprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Diakon weder die 19 jungen Menschen zum Selbstmord animiert habe, noch Stasi-Spitzel gewesen sei, lässt erkennen, dass sie von den angegriffenen Äußerungen endgültig Abstand nehmen wollte. Denn es ist für die Leser klar und eindeutig erkennbar geworden, dass falsch berichtet worden ist und die beanstandeten Behauptungen unwahr sind. Bei dieser Sachlage ist es, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,äußerst unwahrscheinlich, dass die Beklagte die Äußerungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit erneut verbreiten wird. Der Umstand, dass die Beklagte erst auf Veranlassung des Klägers tätig geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, sie wolle die Äußerungen wiederholen. Der bloße Zeitablauf zwischen Ausgangsmitteilung und Richtigstellung spricht für sich nicht gegen den Wegfall der Vermutung. Dass die Beklagte vor Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung Recherchepflichten verletzt habe, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Dass sie die inkriminierten Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt habe, ist daraus nicht abzuleiten. Für die Frage, ob die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch ein späteres Verhalten wieder entfallen ist, spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass eine Berichtigung nicht sicherstelle, dass die verletzende Behauptung nicht wiederholt werde, tritt der Senat dem bei. Allerdings schließt auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholung einer beanstandeten Äußerung nicht zwingend aus. Ob die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen ist, kann daher nicht schematisch beurteilt werden. Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände dafür, dass die Beklagte bemüht sein wird, die beanstandeten Behauptungen nicht erneut aufzustellen. Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2004 ( NJW-RR 2005, 274 ) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. In dem dortigen Fall hatte die Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf die veröffentlichte Version eine "berichtigte" Version verbreitet. Damit fehlte es anders als hier an einer klaren, eindeutigen und ausdrücklichen Richtigstellung gegenüber den eigenen Lesern. Der 9. Zivilsenat hat weiter ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein Presseorgan, das gegenüber den eigenen Lesern einräume, falsch berichtet zu haben, eine Äußerung nicht wiederholen werde. Denn es liege im eigenen Interesse des Mediums, sich nicht unglaubwürdig zu machen. Dem schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542; OLG Köln, AfP 1989, 764). Die Veröffentlichung des Artikels "Suizid häufung war eine Tatsache" vom 14. Juli 2008 spricht nicht für das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr. In dem Beitrag heißt "es sei nicht beweisbar", dass der Diakon T... ein Religionsbild gepredigt haben könnte, das Selbstmord als Erlösung pries. Dies ist keine - auch nur sinngemäße - Wiederholung der Äußerung, der Diakon habe junge Menschen zu Selbsttötungen animiert. Weiter heißt es zwar, dass "viele Indizien diesen Eindruck" vermittelten. Das Vorliegen von Indizien begründet aus Sicht der Leser jedoch nur einen Verdacht, nicht jedoch eine Gewissheit. Auch insoweit liegt daher keine inhaltsgleiche oder "kerngleiche" Äußerung vor. Dass der Kläger "Stasi-Spitzel" gewesen sei, wird in dem Beitrag nicht behauptet.
  5. c)Nach alledem hat der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klageantrag keinen Erfolg. Nach einhelliger Auffassung kann ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis die Hauptsache nicht erledigen (Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 91 a RNr. 37 m.w.N.). 2. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch Anspruch auf die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen (§ 823 Abs. 1 BGB). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf Seite 9 des Urteils. Diese Gebühren sind mit der Beauftragung des Klägervertreters entstanden, also vor dem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Entgegen der Ansicht der Beklagten ermäßigt sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Vorbem. 3 IV VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH, NJW 2007, 2049 ; NJW 2007, 3500 ) 3. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/265961.html Kommentare

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