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OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2007 - Az. 13 WF 135/07

Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zulässig. Der Umstand, dass der Beklagte - ohne einen neuen Antrag zu stellen - seinen ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag weiterverfolgt und dass hierüber bereits im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist steht dem nicht entgegen. Abweisende Prozesskostenhilfebeschlüsse sind nicht der materiellen Rechtskraft fähig. Daher können auch abgelehnte Anträge wiederholt werden, wenn der neue Antrag nicht auf denselben Sachverhalt gestützt wird wie der erste Antrag. Umso mehr kann die Partei eine neue Entscheidung des Gerichts über den alten Antrag begehren, wenn das Gericht über den ursprünglichen Antrag unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden hat. Dies macht der Beklagte geltend, indem er darauf abstellt, das Amtsgericht und das Beschwerdegericht hätten seinen Schriftsatz vom

  1. Februar 2007 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz vom
  2. Februar 2007 erst am
  3. März 2007 in den Herrschaftsbereich des Amtsgerichts gelangt ist. Der vom entscheidenden Richter persönlich angebrachte Eingangsstempel sagt über den Eingang beim Gericht nichts aus. Der Schriftsatz ist dem Richter nicht persönlich vom Vertreter des Beklagten übergeben worden, sondern befand sich zuvor sowohl in den Händen eines Rechtspflegers als auch der Wachtermeister, denen es oblegen hätte. einen Eingangsstempel anzubringen. Oas Amtsgericht hätte daher zunächst im Rahmen des Freibeweises, also unabhängig von einem Beweisantritt der Parteien und nicht beschränkt auf die gesetzlichen Beweismittel über den Eingang des Schriftsatzes Beweis erheben müssen (BGH v. 9.7.1987 - VII ZB 10/86 , NJW 1987, 2875 ), wenn es denn darauf ankäme. Es kann jedoch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der genannte Schriftsatz tatsachlich beim Amtsgericht Meldorf eingegangen ist. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters ist dies verspätet geschehen, Nachdem im Termin vom
  4. Januar 2007 eine Frist zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen von drei Wochen gewährt worden war, ist diese Frist - nach Ablauf der drei Wochen - am
  5. Februar 2007 um eine Woche verlängert worden, lief also am
  6. Februar 2007 ab, während der Schriftsatz vom selben Tag erst am
  7. Februar 2007 vom Beklagtenvertreter zum Gericht gebracht worden sein soll. Zwar ist die Frist des § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO keine Ausschlussfrist. so dass grundsätzlich nachgeholtes Vorbringen berücksichtigt werden muss (Zöller/Philippi, ZPO,
  8. Auflage, § 118 Randnummer 17a). Dies setzt aber voraus, dass zunächst vor Abschluss der Instanz ein zulässiger Antrag gemäß § 117 Absatz 2 ZPO gestellt worden war. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ihm die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Belege beigefügt sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Antrag war erst im Termin vom
  9. Januar 2007 ohne die erforderliche Erklärung gestellt worden. Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden (OLG Karlsruhe v. 6.10.2003 - 16 WF 161/03 , FamRZ 2004, 1217 = OLGReport Karlsruhe 2004, 290 ; v. 16.3.2006 - 20 WF 28/06 , FamRZ 2006, 874 ). Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten (OLG Karlsruhe v. 16.9.1994 - 16 WF 199/93 , FamRZ 1996, 1287 ; v. 16.3.2006 - 20 WF 28/06 . FamRZ 2006, 874 ), gestellt, aber nicht beschieden wurde. Zu einer Fristsetzung ist das Gericht indessen dann nicht verpflichtet, wenn die zu setzende Frist, wie hier, über das Ende der Instanz hinausreichen würde (vgl. OLG Karlsruhe v. 21,12.1993 - 2 VJF 65/93, FamRZ 1994, 1123 ; v. 22.4.1998 - 2 WF 37/98 , OLGReport Karlsruhe 1999, 38 = FamRZ 1999,305 ). Wenn das Gericht der Partei, etwa durch Fristsetzung oder auch in sonstiger Weise stillschweigend, die nachträgliche Belegvorlage noch gestattet und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, so betrifft dieser nur den Vortrag, der noch innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird, nicht nach Ablauf der Frist vorgelegte Unterlagen. Permalink: http://openjur.de/u/265962.html Kommentare

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