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BGH, Urteil vom 2. November 2011 - Az. 2 StR 375/11

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2011 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist (Fall II.4 der Urtei

§ 32Abs.

2 Erforderlichkeit 17 ). In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Oktober 1992 - 2 StR 300/92 , StV 1993, 241 , 242). Das war hier nicht der Fall, zumal der Angeklagte damit rechnete, dass er seinerseits von den Angreifern durch die Tür hindurch beschossen werden könne. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass ein endgültiges Aufbrechen der Tür und das Eindringen mehrerer bewaffneter Angreifer oder aber ein Beschuss durch die Tür unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser zugespitzten Situation ist nicht ersichtlich, warum die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (vgl. Senat, Urteil vom
  2. Oktober 1996 - 2 StR 332/96 ;

§ 32Abs.

2 Erforderlichkeit 13 ). Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde (vgl. Rönnau/Hohn in LK StGB § 32 Rn. 177). Hier war aus Sicht des Angeklagten zu erwarten, dass die hartnäckig vorgehenden Angreifer ihrerseits gerade dann durch die Tür schießen würden, wenn sie durch einen Warnschuss auf die Abwehrbereitschaft des Angeklagten aufmerksam gemacht worden wären. Auf einen Kampf mit ungewissem Aus-24 gang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. Daher waren beide Schüsse, die der Angeklagte durch die Tür abgegeben hat, aus seiner Sicht erforderliche Notwehrhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1994 - 2 StR 195/94 ,

§ 32Abs.

2 Erforderlichkeit 10 ). Dieser Irrtum führt zum Wegfall der Vorsatzschuld.

  1. cc)Fahrlässigkeit im Sinne von §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 222 StGB ist dem Angeklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er seinen Irrtum über die Identität und Absicht der Angreifer hätte vermeiden können. Das ist ausgeschlossen, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien und lückenlosen Feststellungen des Landgerichts mit plausiblen Gründen von einem lebensbedrohenden Angriff durch "Bandidos" ausging, ferner weil die tatsächlich angreifenden Polizeibeamten sich auch nach Einschaltens der Beleuchtung im Haus nicht zu erkennen gaben und weil der Angeklagte wegen ihres verdeckten Vorgehens keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu erkennen, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 ).
  2. dd)Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, ist der Angeklagte freizusprechen. Die Einsatzstrafe entfällt; daher muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin Gü. bekämpft (Fall II.3). Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 25 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom beendeten Versuch der räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin Gü. strafbefreiend zurückgetreten, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Versuch war möglicherweise fehlgeschlagen, bevor der Angeklagte, dessen Rücktritt im Übrigen auch nach § 24 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist, seine Rücktrittshandlung am 26. Januar 2010 durch das Verlangen gegenüber Ke. , einen Rechtsanwalt einzuschalten, vorgenommen hat. Der Angeklagte hatte am 23. Januar 2010 zunächst die Lage dahin neu bewertet, dass Ke. einer polizeilichen Befragung nicht Stand halten würde, so dass das Entdeckungsrisiko hoch erschien. Er erwog, dass weitere Auftritte der "Hells Angels" gegenüber B. Gü. nicht mehr erfolgen sollten. Darin alleine lag nach den bisherigen Feststellungen noch nicht eindeutig ein Rücktritt vom Versuch der Tat. Am 25. Januar 2010 erkannte der Angeklagte nach dem Gespräch zwischen Ke. und B. Gü. , dass seine anfänglichen Drohungen nicht mehr zum Erfolg führen würden. Zu jenem Zeitpunkt war der Versuch der räuberischen Erpressung mit den anfänglichen Drohungen aus der Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen. Danach konnte er nicht mehr am 26. Oktober 2010 durch den Vorschlag an Ke. , einen Rechtsanwalt einzuschalten, strafbefreiend zurücktreten. Ob dies vorher bereits geschehen war, wird der neue Tatrichter nochmals zu prüfen haben. 2. Der Strafausspruch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Es ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu befürchten, dass das Landgericht die rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, der wiederholt zur "Selbstjustiz" gegriffen hatte, übersehen hat. 28 Generalpräventive Erwägungen waren auch sonst im Fall II.2 der Urteilsgründe des Landgerichts nicht ausdrücklich deswegen als Strafschärfungsgrund zu erörtern, weil der Gesetzgeber des Prostitutionsgesetzes den Prostituierten mehr Freiheit bei der Berufsausübung zubilligen wollte. Die an sich verbotene Ausübung der Prostitution durch die Zeugin V. im Sperrbezirk war nicht schutzwürdig. Fischer Schmitt Berger Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbachist wegen Erholungsurlaubs ander Unterschriftsleistung gehindert Fischer 32 Permalink: http://openjur.de/u/266053.html Kommentare

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