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OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - Az. 15 W 2355/11, 15 W 2356/11

Tenor I. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2011, mit dem seine vorläufige Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG angeordnet wurde, hat sich erledigt. Gründe I. Das Landgericht X hat den Betroffenen mit Urteil vom ... 1995, rechtskräftig seit dem ... 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die er bis 15. März 2008 vollständig verbüßte. Mit weiterem Urteil vom 16. April 2008 hatte das Landgericht X bei dem Betroffenen gem. § 66b Abs. 1 S. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, die vom 30. September 2008 bis 18. Oktober 2011 in der Justizvollzugsanstalt S vollzogen wurde. Am 20. Januar 2011 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt S bei dem Landgericht Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1 ThUG anzuordnen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung zum 31. Dezember 2011 erledigt ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Betroffenen keine aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG mit Wirkung ab Erledigung der Sicherungsverwahrung einstweilen angeordnet. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt. Seither ist der Betroffene nach § 14 ThUG vorläufig im Bezirkskrankenhaus S untergebracht. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen, Erholung zweier schriftlicher Gutachten durch die Sachverständigen Oberarzt B vom 30. Juni 2011 und Dr. S vom 3. Juli 2011, die Erholung eines Zusatzgutachtens des Sachverständigen Oberarzt B vom 19. Oktober 2011 und der Anhörung beider Sachverständiger im Termin vom 26. Oktober 2011 die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne von § 2 ThUG angeordnet, die spätestens am 17. April 2013 endet, sofern sie nicht vorher verlängert wird. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliege und zwar entgegen der von beiden Sachverständigen vorgenommenen Bewertung. Der Sachverständige Dr. S habe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Alkoholabhängigkeit sowie eine Psychopathie, die mit einem erhöhten Kriminalitätsrisiko verbunden sei, diagnostiziert. Auch habe er ausgeführt, dass die Kriminalität bei den Betroffenen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster sei und er sich auch im Laufe der langjährigen Haft seine kriminelle Identität bewahrt habe. Bei dem Betroffenen liege der für eine psychische Störung erforderliche Grad der Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vor. Der Sachverständige Dr. S sei nur deshalb zu einem anderen Resultat gekommen, da er unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass eine psychische Störung den Eingangskriterien des § 20 StGB entsprechen müsse. Der Sachverständige B sei von dissozialen Charakterzügen ausgegangen, die jedoch nach seiner Auffassung nicht an eine dissoziale Persönlichkeitsstörung heranreichen würden. Der Sachverständige B habe festgehalten, dass bei dem Betroffenen eine zeitlich stabile, persönlichkeitsgebundene Bereitschaft bestehe, aktiv kriminell zu handeln und situativen Reizen zu folgen. Die Ansicht des Sachverständigen B, dass keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, stehe nicht nur im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S, sondern auch zu den vorgängigen Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 4. April 2008 und des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 2. November 2010. Die Sachverständige Dr. L habe auch aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. N habe diese Diagnose nicht in Frage gestellt. Die Gesamtwürdigung ergäbe, dass in Folge der psychischen Störung des Betroffenen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung jedenfalls der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen bestehe. Der Sachverständige Dr. S habe den Betroffenen hinsichtlich erneuter Gewaltdelikte als Hochrisikopatient eingestuft, wobei von einer schnellen deliktischen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen sei. Auf einen tragfähigen sozialen Empfangsraum und lebenspraktische Erfahrung könne der Betroffene nicht zurückgreifen. Bei zu erwartenden Frustrationserlebnissen bestehe ein hohes Risiko für den erneuten Alkoholkonsum, was ein zusätzlicher Risikofaktor für erneute Straftaten sei. Hinzu komme das gering ausgeprägte Hemmungsvermögen und das zu erwartende aggressive Ausagieren im Konfliktfall. Nicht nur die Schwere der Anlasstat, sondern auch die zuvor bereits begangenen Gewaltdelikte mit erheblichem kriminellen Unrechtsgehalt seien zu beachten. Eine altersbedingte Abschwächung der Gefährlichkeit liege nicht vor, da der Sachverständige Dr. S den Betroffenen in die Gruppe der persistierenden Intensivtäter, die sich in jeder Altersgruppe als hoch brisantes Klientel darstelle, eingereiht habe. Die hohe Wahrscheinlichkeit für erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter bestehe in Folge der psychischen Störung des Betroffenen. Der Sachverständige Dr. S habe ausgeführt, der Betroffene verfüge über eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, was auf seine dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei. Weniger belastende Maßnahmen, insbesondere Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, würden zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichen. Eine Alkohol- wie auch eine Psychotherapie seien nicht erfolgversprechend, da der Betroffene wegen seiner Persönlichkeitsstörung weder Leidensdruck noch Therapiemotivation entwickelt habe. Hinzu komme, dass der Betroffene über keinen sozialen Empfangsraum verfüge und ihm daher Unterstützung bei einem Leben in Freiheit fehle. Deshalb könne auch eine Führungsaufsicht die hohe Gefährlichkeit des Betroffenen nicht verringern. Gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 1. November 2011 und gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 18. November 2011, eingegangen bei dem Landgericht Regensburg am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Letztere wurde im Wesentlichen damit begründet, eine psychische Störung liege bei dem Betroffenen nicht vor. Beide Sachverständige hätten eine solche verneint. Der Sachverständige B habe nicht einmal eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die dissozialen Züge des Beschwerdeführers seien aus der Sicht des Sachverständigen B ein Normalbefund, der einer kriminellen Identität, aber nicht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben werde. Der Sachverständige Dr. S habe die Entwicklung des Beschwerdeführers als Identifikation mit dem subkulturell-kriminellen Milieu beschrieben. Durch die Bejahung einer psychischen Störung habe sich das Landgericht in Widerspruch zu den Sachverständigen gesetzt. Auf deren Sachkunde müsse zurückgegriffen werden, sonst wäre die gesetzliche Verpflichtung, zwei Sachverständigengutachten einzuholen, reine Makulatur. Die Unterbringung im Sinne des ThUG dürfe nicht nur auf eine Gefährlichkeit gestützt werden. Auch komme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer „Hangtäter“ sei, da er keine psychische Störung aufweise. Eine Therapie setze eine klinisch fassbare Diagnose voraus. Fehle eine solche, werde die Therapie zum reinen Vorwand für eine Verwahrung. Gefährlichkeit und Kriminalität dürften nicht per se vom Begriff der psychischen Störung umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Begriffs der psychischen Störung den Ärzten überantwortet habe und die Gerichte hieran nicht gebunden sein sollten, fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit des Gesetzes. Eine andere Sichtweise rechtfertige die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 nicht. Darin habe sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf bezogen, dass für das Vorliegen einer psychischen Störung nicht die Erheblichkeitsstufe der §§ 20 , 21 StGB erreicht sein müsse, was bei dem Beschwerdeführer nicht der entscheidende Punkt sei. Das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter sei verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Das Landgericht habe auch versäumt, die Einrichtung zu benennen, in der die Unterbringung zu vollziehen sei. Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 ist gem. § 16 Abs. 1 ThUG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 16 Abs. 2, 3 ThUG i. V. m. § 58 f FamFG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Betroffene unterfällt dem Personenkreis gemäß § 1 ThUG, für den grundsätzlich die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet werden kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit dem Beschluss vom 9. Juni 2011 die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur deshalb für erledigt erklärt, weil dies wegen der Verletzung des Rückwirkungsverbots geboten war. Die Voraussetzung, nach der trotz des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot die Sicherungsverwahrung hätte aufrecht erhalten werden dürfen, nämlich die aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten, war nicht gegeben. Der eigenständigen Beurteilung einer Therapieunterbringung nach den dafür geltenden Voraussetzungen steht dies aber nicht entgegen (OLG München, Beschluss vom 16.11.2011, Az. 34 Wx 364/11 ThUG ). 2. Voraussetzung für eine Therapieunterbringung einer verurteilten Person ist, dass - diese an einer psychischen Störung leidet (a), - eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensver- hältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird (b), und - die Unterbringung deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (c).

  1. a)Bei dem Beschwerdeführer liegt eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor.
  2. aa)Wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der „psychischen Störung“ ausdrücklich auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Artikel 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung Bezug genommen. Er hat damit in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, in der lediglich zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken auf der einen und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen hatten (§§ 20 , 21 , 63 StGB), auf der anderen Seite unterschieden wurde, erstmals die besonderen Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 S. 2 lit.
  3. e)EMRK konkretisiert und eine weitere Unterbringungsart für psychisch gestörte, für die Allgemeinheit gefährliche Personen geschaffen, bei der im Rahmen des Verfahrens eine psychische Störung festgestellt und die Unterbringung sodann nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern in einer therapeutischen Anstalt vollzogen wird. Damit hat der Gesetzgeber gerade nicht an die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 20 , 21 StGB angeknüpft, sondern ersichtlich eine neue dritte und damit eigenständige Kategorie geschaffen, die das Verständnis der psychischen Störung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgreift und sich unterhalb der Schwelle von §§ 20 , 21 StGB einordnet. Dementsprechend setzt der Begriff der psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gerade nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20 , 21 StGB erreicht wird. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich darauf hinweist, dass auch ein „weiterhin abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters“ - und zwar unabhängig vom Vorliegen einer im klinischen Sinn behandelbaren psychischen Krankheit - nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 lit.
  4. e)EMRK eine Freiheitsentziehung rechtfertigen kann und in diesem Sinne auch der Begriff der psychischen Störung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu verstehen sei (BTDrucks 17/3403, Seite 53 f). Zwar führt die Gesetzesbegründung ferner aus, dass sich die Begriffswahl des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG „zugleich“ an den in der Psychiatrie eingeführten Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV anlehne. Danach erfordere die Annahme einer der dort aufgeführten Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die mit persönlichen Belastungen und Beeinträchtigungen der betroffenen Person verbunden sind; soziale Abweichungen oder Konflikte allein reichten hingegen nicht aus. Allerdings könnten sich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störung darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa der Pädophilie oder den Sadomasochismus. Letztlich decke der Begriff der „psychischen Störung“ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde (BT-Drucks a.a.O.). Ungeachtet der ergänzenden Bezugnahme des Gesetzgebers auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV handelt es sich danach bei dem Begriff der „psychischen Störung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, haben die Gerichte eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der vom Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten. Dass die Betroffenen keinen oder nur einen geringen Leidensdruck empfinden und sich subjektiv in ihrer Lebensführung nicht behindert fühlen, gehört jedoch nicht zum Störungsbild einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung und schließt daher für sich genommen das Vorliegen einer „psychischen Störung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nicht aus. Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Betroffenen zu bestimmen (BVerfG StraFo 2011, 416).
  5. bb)Nach diesen Grundsätzen weist der Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG auf. Bei ihm liegen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Psychopathie, die über bloße soziale Abweichungen oder Konflikte hinaus gehen, vor, wenngleich diesen kein psychiatrisch-forensischer Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung zukommt. Bei der vorzunehmenden Bewertung, ob die dissoziale Persönlichkeitsstörung, begleitet von Psychopathie das für die Anwendung von § 1 ThUG erforderliche Gewicht aufweist, sind die von den Sachverständigen herausgearbeiteten Umstände und Feststellungen dienlich, letztlich ist aber der unbestimmte Rechtsbegriff der psychischen Störung im Sinne von § 1 ThUG losgelöst von medizinischen Kategorien normativ vom Gericht auszufüllen. Ausreichend für die psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG ist eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, wenn sie über sozial abweichendes, auch kriminelles Verhalten hinausgeht und ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten darstellt. Diese Definition bedingt eine verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstruktur, die sich auf das Verhalten bestimmend auswirkt. Ausreichende Merkmale hierfür, nämlich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens und der Impulskontrolle, weist der Beschwerdeführer auf. Aus den Anknüpfungstatsachen und den medizinischen Feststellungen der Sachverständigen folgert der Senat, dass eine psychische Störung i.S. von §1 ThUG gegeben ist. Der Sachverständige Dr. S hat die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung und eine Psychopathie mit den bei dem Beschwerdeführer zutreffenden Umständen abgeglichen und dabei festgestellt, dass praktisch sämtliche Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit nach ICD-10 wie auch die einer Psychopathie vorliegen. Als allgemeine Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert hat der Sachverständige aufgeführt:
  6. a)Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmungen und Denken sowie in den Beziehungen zu Anderen.
  7. b)Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
  8. c)Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
  9. d)Die Störung begann in der Kindheit und Jugend und manifestierte sich im Erwachsenenalter.
  10. e)Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden. Der Sachverständige Dr. S führte dazu aus, bereits im Alter von 14 Jahren sei der Betroffene wegen Diebstahls ermahnt worden. Er sei unter ungünstigen Bedingungen aufgewachsen, habe den Vater nie kennengelernt, seine Mutter nur etwa zehn mal im Leben getroffen. Seine Kindheit habe er in Heimen oder in der Adoptivfamilie verbracht. Er habe sich frühzeitig mit dem kriminellen Milieu identifiziert, weshalb es zu insgesamt 22 Einträgen in das Bundeszentralregister gekommen sei. Dabei sei er durch eine Vielzahl von Eigentums- und Gewaltdelikten, wobei eine Zunahme der Deliktsschwere im Zeitverlauf zu beobachten gewesen sei, aufgefallen (polytrope Kriminalität). Die Kriminalität habe bei ihm zu einem eingeschliffenen Verhaltensmuster, wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen geführt. Ein konstellativer Faktor für die Delinquenz sei die massive Alkoholproblematik, die phasenweise die Kriterien einer Abhängigkeit erfüllt habe. Wiederholte therapeutische Bemühungen seien gescheitert oder hätten nicht zu einer dauerhaften Abstinenz geführt. Ein Großteil der Delikte sei unter Einfluss von Alkohol begangen worden. Der Betroffene habe die Verantwortung für die Delikte externalisiert und bagatellisiert. Er sähe sich sogar selbst als Opfer. Auffallend sei die Diskrepanz in der Selbst- und Fremdwahrnehmung. Ein Problembewusstsein bezüglich seiner Persönlichkeitszüge habe er nicht entwickelt. Es lägen diesbezüglich kein Leidensdruck und keine Therapiemotivation vor. Eine Therapie hinsichtlich der schweren Persönlichkeitsstörung sei während des bisherigen Haftverlaufs nicht erfolgt. Der Betroffene habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe überwiegend in instabilen Arbeitsverhältnissen gearbeitet. Er pflege keine feste Partnerschaft oder irgendeine Art von tragfähigem sozialen Kontakt. Sein Kontakt nach außen beschränke sich auf seine Anwältin, von der er Unterstützung für seine soziale Integration erwarte. Eigene Anstrengungen oder zielgerichtete Aktivitäten seien nicht erkennbar. Er zeige diesbezüglich eher eine passive Anspruchshaltung und Versorgungswünsche. Während der Haft sei es zu einer Vielzahl von Disziplinarverfahren gekommen, wenngleich die Frequenz in den letzten Jahren tendenziell zurückgegangen sei. Er habe sich Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber Beamten, Nichtbefolgen von Anordnungen, Tätlichkeiten gegenüber Mitinhaftierten und Sachbeschädigung zu Schulden kommen lassen. Von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt sei er als misstrauischer, unberechenbarer, geltungssüchtiger, mürrischer, aufbrausender und leicht erregbarer Gefangener beschrieben worden. Seine kriminelle Identität habe er während der Haft bewahrt. Reue sei bei ihm weder erkennbar noch spürbar. Der Betroffene besitze eine sehr geringe Frustrationstoleranz, er reagiere leicht gereizt, habe eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten und trete fremden Menschen mit ausgeprägtem Misstrauen entgegen. Als Charakteristika für einen Psychopathen gab der Sachverständige Dr. S die Unfähigkeit zur Anpassung an soziale Normen, Impulsivität, polytrope Vordelinquenz, Selbstüberschätzung, Mangel an Empathie und Schuldgefühl, Unfähigkeit, stabile Beziehungen einzugehen, Fehlen von Schuldbewusstsein und Reue sowie geringes Angsterleben an. Eine Vielzahl dieser Merkmale trifft auf den Beschwerdeführer, wie ihn der Sachverständige beschrieben hat, zu. Deshalb erreichte der Betroffene laut Sachverständigem bei dem Gesamtsummenscore für die Diagnose einer Psychopathie einen Punktwert von 28, wobei ab einem Punktwert von über 25 von einer manifesten Psychopathie ausgegangen werden muss. Hervorzuheben ist, dass der Sachverständige Dr. S dem Beschwerdeführer eine sehr geringe Frustrationstoleranz, eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten und eine Identifizierung mit dem subkriminellen Milieu bestätigt und diese Auffälligkeiten auf eine lebensgeschichtliche Entwicklung zurückführt, die zu einem persistierenden Intensivtäter geführt hat, von dem erneut Straftaten zu erwarten sind. Der Sachverständige B kam in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass keine psychische Störung nach ICD-10 vorliege, und zwar auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht psychisch leide, was für eine psychische Erkrankung unabdingbar sei. Es seien zwar dissoziale Charakterzüge vorhanden, die aber nicht zu einer psychiatrischen Diagnose verdichtet werden könnten. Der Sachverständige B hat den Beschwerdeführer „am ehesten“ einem Hangtäter zugerechnet mit einer zeitlich stabilen persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zu aktivem kriminellen Handeln, aber auch dazu, situativen Reizen zu folgen. Die dazu allgemein aufgestellten Kriterien nämlich: zustimmende, ichsyntone Haltung zu Delinquenz, Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen progrediente Rückfallneigung Missachtung von Auflagen aktive Gestaltung der Tatumstände Spezialisierung auf bestimmten Delinquenztyp Integration in kriminelle Subkultur hohe Psychopathie-Scores nach HARE Reizhunger sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung antisoziale Denkstile, die situative Verführbarkeit bedingen oder kriminellen Verhaltensstil legitim erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nach der Beurteilung des Sachverständigen B weitgehend erfüllt. Darüber hinaus kommt auch der Sachverständige B in Anlehnung an das Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 8. Februar 2011 zu der Bewertung, der Beschwerdeführer habe eine kriminelle Identität. Den ebenfalls zitierten gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. L im Gutachten vom 4. April 2008, wonach von dem Beschwerdeführer erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die die Opfer seelisch und körperlich schädigen, hat der Sachverständige B nicht widersprochen. Die von den Sachverständigen Dr. S und B vorgenommene differenzierte Charakterisierung des Beschwerdeführers belegt, dass dieser den Bereich des bloß sozialabweichenden Verhaltens verlassen hat. Es liegt eine in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verwurzelte Störung vor, die zu abnorm aggressivem und unverantwortlichem Verhalten führt, gepaart mit einer Störung der Impulskontrolle, was losgelöst von der psychiatrischen Kategorisierung als psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gilt. Beide Sachverständige bestätigen übereinstimmend materiell eine verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstruktur, die nach der gebotenen rechtlichen Wertung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 1 ThUG darstellt. Der Sachverständige B spricht von krimineller Identität des Verurteilten, der am ehesten als "Hangtäter" zu bezeichnen ist. Die "kriminelle Identität" konkretisiert er als stabile persönlichkeitsgebundene Bereitschaft zu aktiven kriminellen Handlungen, situativen Reizen folgend. Parallel dazu bescheinigte der Sachverständige Dr. S eine in der Persönlichkeit verfestigte kriminelle Struktur und das Vorliegen einer Psychopathie. Er begründet dieses Ergebnis überzeugend mit der frühen Einbindung des Verurteilten in das kriminelle Milieu, die erhebliche Zahl der von ihm begangenen Taten verschiedenster Art und der Zunahme der Deliktsschwere. Nach Auffassung des Senats kann die kriminelle Karriere des Verurteilten nicht auf bloßes abweichendes kriminelles Verhalten zurückgeführt werden. Die von dem Sachverständigen Dr. S beleuchtete innere Befindlichkeit des Verurteilten und die diagnostizierten, für die Delinquenz spezifischen Eigenschaften belegen in ihrer Vielzahl und Ausprägung und in der Gesamtschau eine psychische Störung im normativen Sinne. Neben der aufgrund psychischer Testverfahren bestätigten Psychopathie beschreibt der Sachverständige eine externalisierende und bagatellisierende Argumentation des Verurteilten, fehlendes Problembewusstsein für seine Persönlichkeitzüge sowie das Fehlen von Reue und Empathie. Nachweis für eine persönlichkeitsprägende festsitzende kriminelle Struktur des Verurteilten ist auch, dass er sich, wie der Sachverständige ausführt, während der Haft seine kriminelle Identität bewahrt hat. Der Sachverständige beschreibt ein abnorm aggressives Verhalten mit einem Mangel an Impulskontrolle. Während der Exploration reagierte er gereizt und aufbrausend. Der Sachverständige bescheinigte dem Verurteilten daher nachvollziehbar eine geringe Frustrationstoleranz, ausgeprägtes Misstrauen und eine niedrige Schwelle zu aggressivem Verhalten. Letzteres wird auch durch das Vollzugsverhalten bestätigt. Dort fiel er durch Beleidigungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung auf. Der Senat ist daher von der Richtigkeit der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. S überzeugt, wonach der Verurteilte eine sehr geringe Frustrationstoleranz, eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten und eine Identifizierung mit dem subkriminellen Milieu aufweist und diese Auffälligkeiten auf eine lebensgeschichtliche Entwicklung zurückzuführen sind. Im Einklang dazu steht die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S, der in dem Verurteilten einen persistierenden Intensivtäter sieht. Seine deshalb verfestigten und für die Kriminalität verantwortlichen psychischen Eigenschaften, gepaart mit einer Psychopathie, einem abnorm aggressiven Verhalten und fehlender Impulskontrolle belegen, dass nach den oben dargelegten Grundsätzen eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG vorliegt. Diese psychische Störung in dem hier maßgeblichen normativen Sinne wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verurteilte, wie der Sachverständige B feststellt, subjektiv an seiner Störung nicht leide. Eine solche subjektive Leidensempfindung ist für eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG nicht erforderlich (BVerfG StaFo 2011, 416).
  11. b)Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Gewinnen seiner Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge seiner psychischen Störung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Grundlage der Gefährlichkeitsprognose ist eine Gesamtwürdigung des Betroffenen und seiner Taten, ergänzt durch seine Entwicklung während des Vollzuges. Das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene erneut das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, ist dabei ausreichend; der strenge Maßstab, der bei einer Weiterführung bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Sicherungsverwahrung anzulegen ist und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlangt, ist nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG übertragbar (OLG Nürnberg, MDR 2011, 1256). Die von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung der dort bezeichneten Taten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich nicht mit feststehenden Prozentzahlen abstrakt fixieren lässt. Eine treffsichere Prognose, wie sich der Betroffene in Freiheit verhalten wird, ist nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um eine Gefahrprognose, die mit einer unaufhebbaren Rechtsunsicherheit behaftet ist (BVerfG Beschluss vom 26.02.2003, 2 BvR 24/03 zitiert nach Juris). Der Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Wiederholungsgefahr muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Person und der Taten sowie des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit im Einzelfall wertend ermittelt werden (vgl. OLG München Beschluss vom 16.11.2011, Az. 34 Wx 364/11 ThUG). Der Gefahrenmaßstab, der § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zugrunde liegt und der in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, entspricht dem des § 66 b S. 1 Nr. 2 StGB. Die Ausgangslage beider Normen ist, soweit es um den Gefahrenbegriff und die Gefährdungswahrscheinlichkeit geht, deckungsgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08 ( NJW 2009, 980 ) zur Gefahrenprognose nach § 66b Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ausgeführt: "Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 S. 2 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte nach Überzeugung des Gerichts künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Das trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, wonach die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel in den seltenen Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Gerichte auf der Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung mit hinreichender Gewissheit zu dem Ergebnis kommen, dass von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht. Keinesfalls genügt es insofern, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Untergebrachte in Freiheit weitere rechtwidrige Taten begeht. Auch eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen, um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen ( BVerfGE 109, 190 ). Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab ( BVerfGK 9, 108 ). Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 43/07 -, zitiert nach Juris), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 <118>). Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten ( BVerfGK 9, 108 <118>); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 <161>)." Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor, wonach der Verurteilte weiterhin Taten begehen wird, bei denen die in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt werden. Der von dem Sachverständigen Dr. S gezogene Schluss, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person außerhalb der Institution erheblich beeinträchtigen wird, ist überzeugend, zumal dieser sogar während des Vollzuges deliktisches Verhalten gezeigt hat. Anlasstaten für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung waren Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. Vor der deshalb am 7. April 1995 erfolgten Verurteilung war der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten. Der Sachverständige Dr. S rechnet den Beschwerdeführer als einen persistierenden Intensivtäter zu der Gruppe der Hochrisikopatienten, bei der ein relativ hohes Risiko für erneute Gewaltstraftaten besteht. Allein das statistische Risiko für ein erneutes Tötungsdelikt (innerhalb von fünf Jahren) schätzt der Sachverständige unter Heranziehung statistischer Erkenntnisse auf 1 % bis 6 %, wobei er bei dem Beschwerdeführer ein spezielles Risiko für ein Tötungsdelikt eher an der oberen Grenze (bei max. 5 %) sieht. Das statistische Risiko für Körperverletzungsdelikte gab der Sachverständige mit 30 % (innerhalb von fünf Jahren) an. Nach der Bewertung des Sachverständigen Dr. S, der sich der Senat anschliesst, erhöht sich das Rückfallrisiko durch den bei dem Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktor des Alkoholkonsums. Zu letzterem haben sowohl die Sachverständige Dr. L in ihrem Gutachten vom 4. Februar 2008, wie auch die Justizvollzugsanstalt S in ihrem Antrag vom 20. Januar 2011 festgestellt, dass in der Vergangenheit Alkoholentwöhnungtherapien gescheitert sind. Dieselbe Feststellung hat auch der Sachverständige Dr. S getroffen. Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers ist daher zu befürchten, dass er in die auch in dem Urteil des Landgerichts X vom ... 1995 bescheinigte Alkoholsucht zurückfällt und dadurch das Risiko, wieder mit Gewaltdelikten, vergleichbar mit den Anlasstaten, straffällig zu werden, erhöht. Dies wird durch die festgestellte geringe Frustrationstoleranz und den Mangel an Impulskontrolle verschärft. Faktoren, die das Rückfallrisiko mindern könnten, bestehen nicht. Die Justizvollzugsanstalt S hat in ihrem Antragsschreiben vom 20. Januar 2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich keiner sozialtherapeutischen Behandlung unterworfen hat und bei ihm keine Therapiemotivation bestand. Auf ein ihn persönlich stützendes soziales Umfeld kann der Beschwerdeführer außerhalb des Vollzugs nicht zurückgreifen, was bereits die Sachverständige Dr. L in ihrem Gutachten vom 4. April 2008 dargelegt hat. Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit im Hinblick auf Delikte mit der Gefahr schwerer seelischer und körperlicher Schädigung, die deutlich über der durchschnittlichen statistischen Rückfallquote liegt, hat bereits die Sachverständige Dr. L in ihrem Gutachten vom 4. April 2008 bestätigt. Diese Prognose hat der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 30. Juni 2011 zitiert und sich zu Eigen gemacht. Damit wird die von dem Sachverständigen Dr. S erstellte und für § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG hinreichende Prognose, wonach der Verurteilte im Hinblick auf erneute Gewaltdelikte ein "Hochrisikopatient" ist, auch durch den Sachverständigen B gestützt.
  12. c)Die Unterbringung ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Mildere Mittel zur Verringerung der Gefährlichkeit stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere sind Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht ausreichend. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige Dr. S zwar angegeben, durch solche Weisungen könne eine signifikante Minderung des Risikos für weitere Straftaten herbeigeführt werden, und schlug dazu die Weisungen vor, dass sich der Beschwerdeführer des Alkohol- und Drogenkonsums zu enthalten, sich regelmäßig bei dem Bewährungshelfer vorzustellen und Örtlichkeiten zu meiden habe, bei denen erfahrungsgemäß mit Alkoholkonsum zu rechnen sei. Nach Überzeugung des Senats führen solche Weisungen nicht zu einem hinreichenden Erfolg. Die Alkoholsucht des Beschwerdeführers blieb unbehandelt, wenngleich sie im bisherigen Vollzug wegen der damit verbundenen Beschränkungen nicht zutage getreten ist. Der Sachverständige Dr. Schmid hat dem Beschwerdeführer ein gering ausgeprägtes Hemmungsvermögen bestätigt. Auch der Sachverständige B hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dazu neige, situativen Reizen zu folgen. Die damit feststehende Labilität des Beschwerdeführers lässt befürchten, dass er die gegen Alkoholkonsum gerichteten Weisungen nicht einhält und damit zu der von dem Sachverständigen Dr. prognostizierten gesteigerten Aggressivität unter Alkoholgenuss gelangt, weshalb diese Weisungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichen. 3. Die Unterbringung ist spätestens bis zu dem von dem Landgericht Regensburg bestimmten Termin vom 17. April 2013 erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sich bisher noch keiner Therapie unterzogen. Ein erfolgreicher Abschluss der erforderlichen therapeutischen Behandlung ist vor dem genannten Zeitpunkt nicht zu erwarten. 4. Die Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen werden soll, muss nicht konkret benannt werden. Nach § 11 Abs. 1 ThUG obliegt der Vollzug der Unterbringung - und somit auch die Auswahl und Bestimmung der Einrichtung - der zuständigen Verwaltungsbehörde (Artikel 28 IV UnterbrG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 ThUG i. V. m. § 323 FamFG. Danach wird gerade nicht verlangt, dass im Beschluss eine konkrete Anstalt oder Einrichtung bestimmt wird. Die Auswahl der konkreten Einrichtung ist Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.11.2011, Az. 34 Wx 364/11 ThUG). 5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2011, mit dem die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG angeordnet wurde, hat sich erledigt, sodass darüber keine Entscheidung zu treffen ist. Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts in der Hauptsache ist nicht anfechtbar (§ 17 ThUG). Damit ist die Unterbringung nach § 1 ThUG rechtskräftig angeordnet (§§ 45 , 40 FamFG), sodass die vorläufige Unterbringung, angeordnet mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2011, ihre Wirksamkeit verloren hat. III. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich (§ 19 ThUG). Permalink: http://openjur.de/u/266610.html Kommentare

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