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BVerfG, Beschluss vom 15. November 1982 - Az. 1 BvR 585/80

Tenor Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom

  1. April 1980 - 2 U 16/80 - verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückverwiesen. Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung, welche die Zurückweisung verspäteten Vorbringens regeln. A. I.
  2. Die Beschwerdeführerin hatte einer Werft in mehreren Partien Lukendeckel für einen Schiffsbau geliefert. Diese waren nicht vollständig bezahlt, als die Werft am
  3. Oktober 1977 beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte, dem am
  4. Januar 1978 entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte von den Zahlungsschwierigkeiten der Werft erfahren und deshalb am
  5. November 1977 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Werft und dem zwischenzeitlich bestellten Sequester untersagte, die Lukendeckel in das Schiff einzubauen. Die einstweilige Verfügung wurde nicht angefochten. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erging ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 3 185,60 DM. Noch im November 1977 einigten sich die Beschwerdeführerin und der Sequester auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Lukendeckel. Der Betrag von 334 765 DM ging am
  6. November 1977 bei der Beschwerdeführerin ein. Irrtümlich wurde aber ein weiterer erheblicher Betrag an die Beschwerdeführerin überwiesen. Bei seiner Rückzahlung rechnete die Beschwerdeführerin nicht nur mit den festgesetzten Kosten, sondern darüber hinaus mit 10 055,92 DM auf. Sie behauptete, die Werft habe entgegen der einstweiligen Verfügung die Lukendeckel auf das Schiff verbringen lassen und sie damit in ihrem Eigentum verletzt. Sie habe deshalb erneut ihren Rechtsanwalt beauftragen müssen. In Höhe der ihr dadurch entstandenen Kosten habe sie einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch gegen die Werft.
  7. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf von Verhandlungen mit dem Konkursverwalter weitere Teilbeträge zurückgezahlt hatte, erhob dieser schließlich Klage auf Zahlung des Restbetrags von 3 133,35 DM, wobei er die behauptete Eigentumsverletzung bestritt. In der Klagebegründung wurde das Datum der Überzahlung nicht angegeben; dagegen erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Klageerwiderung "etwa Januar 1978" als Zeitpunkt der zusätzlichen Überweisung. Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 63,10 DM nebst Zinsen statt, ohne den von der Beschwerdeführerin angetretenen Zeugenbeweis für die Verletzung ihres Eigentums zu erheben. Das Urteil ging davon aus, daß die irrtümliche Überweisung Anfang des Jahres 1978 erfolgt sei.
  8. Der Konkursverwalter legte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, mit der er im wesentlichen der Auffassung des Gerichts entgegentrat, er habe das Recht der Beschwerdeführerin verletzt. Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts zunächst das persönliche Erscheinen des Konkursverwalters sowie die Ladung des von der Beschwerdeführerin in erster Instanz benannten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am
  9. April 1980 angeordnet hatte, hob er am
  10. April 1980 diese Verfügung auf, da die weitere Vorbereitung ergeben habe, daß es näherer Sachaufklärung nicht bedürfe. Aufgrund eines Ferngesprächs mit dem Vorsitzenden des Senats legte der Anwalt der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Originale von zwei Gutschriftenanzeigen und einen Überweisungsauftrag vor. Danach erfolgte eine Überweisung von 334 765 DM von der Werft an die Beschwerdeführerin am
  11. November 1977; eine weitere über 240 465 DM ging am
  12. Dezember 1977 auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin, an den Kläger 3 457,71 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Aufrechnung der Beschwerdeführerin mit den von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen scheitere bereits an dem Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO. Die aufgerechnete Gegenforderung betreffe einen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin, der gegebenenfalls bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Klageforderung sei dagegen erst nach der am
  13. Januar 1978 erfolgten Konkurseröffnung entstanden, weil die Überzahlung erst Anfang 1978 durch einen Mitarbeiter des Klägers veranlaßt worden sei. Das sei ausweislich des den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden Urteilstatbestands in erster Instanz unstreitig gewesen. Wenn auch die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Urkunden es als belegbar erscheinen ließen, daß die Überzahlung tatsächlich schon im Dezember 1977 erfolgt sei, sehe sich der Senat durch die Bestimmungen der §§ 528 Abs. 1, 277 Abs. 1 und 2 ZPO gehindert, das abweichende Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzulassen. Es handele sich um ein neues Verteidigungsmittel; denn sie bestreite erstmals, nach Konkurseröffnung etwas der Masse schuldig geworden zu sein. Sie habe sogar in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß die Überzahlung "etwa im Januar 1978" erfolgt sei. Damit habe sie dem Kläger, dessen Vortrag hierzu nicht eindeutig gewesen sei, die Darlegung der Voraussetzungen für das Aufrechnungsverbot abgenommen. Die Zulassung des neuen Vorbringens hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, denn jedenfalls hätte es zur Folge gehabt, daß der Zeuge über die Verletzung des Eigentumsvorbehalts wie auch des Zurückbehaltungsrechts als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin hätte vernommen werden müssen. Dieser hätte aber erst zu einem neuen Termin geladen werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Verspätung ihres neuen Vortrags auch nicht genügend entschuldigt. Eine hinreichende Entschuldigung sei nicht etwa deshalb anzunehmen, weil das Landgericht übersehen habe, daß der Aufrechnung der Beschwerdeführerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen das Aufrechnungsverbot aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO entgegengestanden habe; denn dieser Irrtum sei für den unrichtigen Vortrag der Beschwerdeführerin in erster Instanz nicht ursächlich gewesen. Daß das Landgericht infolgedessen den nach § 278 Abs. 3 ZPO gebotenen Hinweis auf das Aufrechnungsverbot unterlassen habe, entschuldige die unrichtige Darstellung der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht, weil es nicht Sinn dieser Vorschrift sei, die Parteien vor unrichtigem Tatsachenvorbringen zu bewahren. Die Unrichtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin sei für das Landgericht auch nicht erkennbar gewesen. II. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Oberlandesgericht hätte ihre Ausführungen, wonach die versehentliche Doppelüberweisung noch im Dezember 1977 und damit vor Konkurseröffnung erfolgt sei, von Verfassungs wegen berücksichtigen müssen. In erster Instanz habe sie keinen Anlaß gehabt, das Datum der zweiten Überweisung vorzutragen; denn weder das Landgericht noch die Parteien hätten diese Frage für erheblich gehalten. Als Siegerin der ersten Instanz könne ihr nicht vorgeworfen werden, daß sie den Zeitpunkt auch in der Berufung zunächst nicht genannt habe, zumal das Oberlandesgericht ihn selbst anfänglich nicht für bedeutsam gehalten habe. Sie habe den Prozeß damit von Überflüssigem freigehalten. Eine Zurückweisung nach § 528 Abs. 1 ZPO habe auch deshalb unterbleiben müssen, weil das Oberlandesgericht seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Denn es habe nicht auf seine Auffassung über das Ausgangsverfahren hingewiesen, obwohl das nach §§ 139 und 278 Abs. 3 ZPO geboten gewesen sei. Sie habe in erster Instanz vorgetragen, die Überweisung sei "etwa im Januar 1978" erfolgt; diese Formulierung sei mehrdeutig und könne auch besagen, daß die Zahlung schon Ende Dezember 1977 oder erst Anfang 1978 geschehen sei. Das Gericht hätte deshalb den genauen Zeitpunkt klären müssen. Im Zuge der vorbereitenden Maßnahmen hätte der Vorsitzende den Zeugen am
  14. April 1980 wieder telefonisch laden können. Zumindest hätte ihrem Vertagungsantrag entsprochen werden müssen. Das Oberlandesgericht habe auch verkannt, daß § 278 Abs. 3 ZPO nicht nur die Auseinandersetzung mit der Ansicht des Gerichts ermöglichen, sondern den Parteien auch Gelegenheit geben solle, ihren Sachvortrag zu ergänzen. III. Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug der Freien Hansestadt Bremen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens verteidigt das Urteil des Oberlandesgerichts und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. B. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. I. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
  15. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die Garantie des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ( BVerfGE 42, 364 (367 f.) m. w. N.; 47, 182

(187)). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen ( BVerfGE 51, 188
(191)m. w. N.). Im vorliegenden Fall war jedoch die Zurückweisung des Vorbringens der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Überzahlung einschließlich des von ihr in der mündlichen Verhandlung geführten Urkundenbeweises rechtsfehlerhaft. 2. Das Oberlandesgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in einer durch die Präklusionsvorschriften des Zivilprozeßrechts nicht mehr gedeckten Weise eingeschränkt hat. a) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277 ZPO) nicht vorgebracht wurden, sind nach § 528 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Diese Vorschrift schränkt das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein ( BVerfGE 60, 1
(6)). Präklusionsvorschriften haben jedoch strengen Ausnahmecharakter, weil sie einschneidende Folgen für die säumige Partei nach sich ziehen (vgl. BVerfGE 59, 330 (334 f.)). Den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten können die schwerwiegenden Folgen der Versäumung richterlicher Erklärungsfristen nur dann zugemutet werden, wenn feststeht, daß sie gegen ihre Pflicht zur Prozeßförderung verstoßen haben. Dabei ist davon auszugehen, daß der Ausschluß von neuem Vorbringen und Beweisangeboten in der Rechtsmittelinstanz nicht schon deshalb zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG führt, weil eine Partei rechtsirrtümlich Tatsachen für nicht entscheidungserheblich gehalten und sich deshalb nicht ausreichend um eine präzise Wiedergabe von Geschehensabläufen bemüht hat. Hatte aber im Einzelfall die betroffene Partei keinerlei Veranlassung, von der prozessualen Bedeutung eines bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittels auszugehen, so verstößt das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es gleichwohl § 528 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendet.
  1. b)Im Streitfall war für die Beschwerdeführerin bis zu dem Telefongespräch, das ihr Anwalt mit dem Senatsvorsitzenden führte, die Entscheidungserheblichkeit des Datums der Überzahlung in keiner Weise ersichtlich. In erster Instanz war nur die Eigentumsverletzung und damit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Anwalts durch die Beschwerdeführerin strittig. Da der klagende Konkursverwalter sich nicht auf das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO berufen hatte, bestand für die Beschwerdeführerin zunächst keine Veranlassung, in ihrer Klageerwiderung auf den Zeitpunkt der Überzahlung einzugehen. Ihre vage Zeitangabe "etwa im Januar 1978" hatte auch erkennbar keinen Bezug zu einem Verteidigungsvorbringen. Hinzu kommt, daß in der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Frage eines konkursrechtlichen Aufrechnungsverbots nicht eingegangen wurde, die Berufungsbegründung des Klägers den Urteilsgründen entsprechend nicht darauf abstellte und schließlich selbst das Oberlandesgericht erst kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung von der Entscheidungserheblichkeit des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO ausgegangen ist. Indem das Berufungsgericht bei dieser Sach- und Rechtslage den Vortrag der Beschwerdeführerin über den Eingang der zweiten Zahlung bei ihr und den entsprechenden Urkundenbeweis als verspätet zurückwies, hat es mit der fehlerhaften Anwendung formellen Rechts gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
  2. c)Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem dargestellten Verstoß. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den neuen Vortrag und den Urkundenbeweis der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte. II. Das angegriffene Urteil ist somit gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Permalink: http://openjur.de/u/266723.html Kommentare
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