Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den – in den Ausfertigungen mit dem 9. Juli 2010 datierten – Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, wird mit der Maßgabe, dass er den Verurteilten B. H. W., geboren am 1964 in, betrifft, auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gründe Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den in der Urschrift undatierten und kein Rubrum enthaltenden, am 9. Juli 2010 richterlich zur Zustellung verfügten Beschluss des Landgerichts Hamburg, mit dem die Strafvollstreckungskammer die durch ihren Beschluss vom 20. September 2005 gemäß § 57 Abs. 1 StGB bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2001 widerrufen hat, ist zulässig (§§ 454 Abs. 4 S. 1, 453 Abs. 2 S. 3, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), aber unbegründet. I. Formelles Recht steht einer Sachentscheidung hier nicht entgegen. Insbesondere haben gemäß §§ 454 Abs. 4 S. 1, 453 Abs. 1 S. 2, 4 StPO Verurteilter, Staatsanwaltschaft und Bewährungshelferin vor der Widerrufsentscheidung vom Juli 2010 Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Zeitnah zur Beschwerdeentscheidung hat der Verteidiger ab Juli 2011 zu der seitherigen Entwicklung und zu den aktuellen Verhältnissen des Verurteilten vorgetragen. Eine erneute Beteiligung der Bewährungshelferin ist nicht veranlasst, da die Bewährungszeit am 4. Oktober 2010 abgelaufen ist und somit die Bewährungshelferin keine aktuellen Beobachtungen referieren kann. II. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung widerrufen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem abweichenden Ergebnis. 1. Es besteht der Widerrufsgrund nach §§ 57 Abs. 5 S. 1, 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB.
- a)Der Verurteilte ist in der vom 5. Oktober 2005 bis zum 4. Oktober 2010 reichenden Bewährungszeit erneut straffällig geworden.
- aa)Er hat in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2008 in Hamburg, W....straße, in der Absicht, dem Opfer unter Ausnutzung des Überraschungsmoments für zumindest kurze Zeit oberhalb der Kleidung an das Geschlechtsteil zu fassen, sich der Geschädigten D. von hinten genähert, seine rechte Hand unter deren Rock in den Schritt geschoben und – nach der Vagina tastend – mit mindestens einem Finger den Damm drückend berührt. Wegen der Abwehrreaktion der Geschädigten und in der Sorge, Dritte könnten der Geschädigten zu Hilfe kommen, hat der Verurteilte seine Tat als gescheitert angesehen und ist geflüchtet. Tatmotiv war, dass der Verurteilte nach schon länger empfundenem Wunsch sich durch die Bemächtigungssituation Erleichterung und Befriedigung verschaffen wollte. Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens, der Ausrüstung des Verurteilten und der Vorgeschichte wird auf die Feststellungen des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, in dessen Berufungsurteil vom 22. Dezember 2009 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Hinsichtlich des vorgenannten Sachverhalts hat das Landgericht Hamburg mit dem seit 25. März 2010 rechtskräftigen Berufungsurteil wegen versuchter sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt.
- bb)Die schuldhafte Tatbegehung steht auch zur Überzeugung des Senats fest. aaa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. mit näherer Begründung Beschluss vom 14. März 2011, Az.: 2 Ws 26 - 27/11, in „juris“; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334 ; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40). Ist der Verurteilte nicht geständig, kann das Bewährungsaufsichtsgericht regelmäßig die nach eigenverantwortlicher Prüfung als zutreffend bewerteten Feststellungen und die Beweiswürdigung aus dem Urteil des über die Widerrufsanlasstat erkannt habenden Gerichtes übernehmen und in den Beschlussgründen auf sie verweisen. Fehlt es an hinreichenden Urteilsgründen, ist – etwa durch Auswertung der Akten des die Anlasstat betreffenden Verfahrens – aufzuklären. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer hier nicht. Obwohl der Verurteilte den eine versuchte sexuelle Nötigung tragenden Sachverhalt weitgehend bestritten hat (und bestreitet), erschöpfen sich die Ausführungen des Landgerichts in der Formel: „Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat hat der teilgeständige Verurteilte auch zur Überzeugung der Kammer am 9.3.2008 – und damit während des Laufes der o.g. Bewährungszeit – wie vom Landgericht in seinem Urteil festgestellt begangen.“ Darin liegt eine Verweisung nur auf die Feststellungen des Berufungsurteils, nicht aber die dortigen Beweiswürdigungserwägungen. Die Bildung ihrer Überzeugung hat die Strafvollstreckungskammer unbegründet gelassen. Dieser Rechtsfehler hindert eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht, da dieser nach Beschwerdegrundsätzen (§ 309 Abs. 2 StPO) entscheidet. bbb) Zur Einlassung des Verurteilten, die er dem Grunde nach auch im Widerrufsanhör- und beschwerdeverfahren aufrechterhalten hat, wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils vom 22. Dezember 2009 Bezug genommen. Unabhängig davon, dass schon auf der Grundlage des Teilgeständnisses des Verurteilten – er habe die Geschädigte im Intimbereich filmen wollen, deshalb eine Kamera unter deren Rock gehalten und dabei möglicherweise ohne „Absicht“ die Geschädigte berührt – der Straftatbestand der (tätlichen) Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt sein und der Widerruf getragen sein kann, ist der Senat auf Grund eigener Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der im Berufungsurteil festgestellte weitergehende Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgelegen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweiswürdigungserwägungen des Berufungsurteils Bezug genommen mit Ausnahme derjenigen zur erst „viele Monate später aufgestellten Behauptung betreffend der Juckstellen an den Händen“ (nicht ausschließbare Verwertung eines Schweigens des Verurteilten in vorherigen Verfahrensabschnitten, da das Aussageverhalten des Verurteilten zwischen Aufgriff und erstmaliger Behauptung der Juckstellen unbekannt ist). Die in der Beschwerdebegründung angenommene Widersprüchlichkeit zum Grund dafür, dass der mitgeführte Handschuh nicht für das Zuhalten des Opfer-Mundes eingesetzt worden ist, besteht nicht. Der Nichteinsatz erklärt sich hinreichend aus der für den Verurteilten überraschenden schnellen Reaktion der Geschädigten in Verbindung mit der durch den Verurteilten besorgten schon erfolgten Alarmierung von Anwohnern und mit dem Andauern des Mobiltelefonats.
- b)Durch die neue Straftat hat der Verurteilte gezeigt, dass die der Strafaussetzung zu Grunde gelegte Erwartung sich nicht erfüllt hat.
- aa)Das versuchte Verbrechen vom 9./10. März 2008 belastet die neu anzustellende Legalprognose nachhaltig. Es ist einschlägig zu dem vollstreckungsgegenständlichen Verbrechen vom 4. März 2001 (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit Körperverletzung) nicht nur im Hinblick auf den verwirklichten Straftatbestand, sondern auch auf das konkrete Tatbild (u.a. nächtliches Auflauern auf Opfer im öffentlichen Raum, Griff an primäre bzw. sekundäre Geschlechtsmerkmale). Darüber hinaus ist die Tat einschlägig im Vergleich zu den Vorstraftaten vom 11. und 14. September 1999 (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie Beleidigung; begangen u.a. mit Griffen an Brust und Gesäß der damaligen Opfer). Die Anlasstat vom 9./10. März 2008 stellt sich nicht als singulär in einer abgegrenzten, inzwischen überwundenen Lebenssituation begangen dar, sondern bedeutet einen weiteren Abschnitt einer über rund ein Jahrzehnt reichenden, an eine Störung der sexuellen Präferenz anknüpfenden kriminellen Entwicklung. Nach den beiden Vorstraftaten aus dem Jahre 1999 hat der Verurteilte die vollstreckungsgegenständliche Tat im Jahre 2001 während einer Bewährungszeit verwirklicht. Nach Haftvollzug bis September 2005 mit entsprechend reduzierten Möglichkeiten zu einschlägiger Straffälligkeit hat er im Juni 2007 nächtens eine Frau verfolgt, aber in Erkenntnis der Unrechtmäßigkeit seines Handelns die Verfolgung abgebrochen (auf Grund jedenfalls freiwilligen Rücktritts nicht strafbar, aber wegen des der Verfolgung zu Grunde liegenden Antriebes für die Legalprognose beachtlich) und trotz des von einer anschließenden polizeilichen Kontrolle ausgegangenen Warneffektes weniger als ein Jahr später die Anlasstat verwirklicht. Diese wurde nicht von einem spontanen Entschluss getragen, sondern der Verurteilte hatte schon tagelang erneut den starken Wunsch verspürt, eine Frau gewaltsam und gegen deren Willen im Intimbereich zu berühren. Der Hintergrund der Taten ist nicht verengt auf eine bestimmte persönliche Situation, sondern baut auf verschiedenartigen Lebenslagen auf; während der Verurteilte das vollstreckungsgegenständliche Verbrechen aus Wut auf die bestimmende und sexuelle Kontakte verweigernde damalige Ehefrau begangen hatte (Angaben des Verurteilten gegenüber dem Sachverständigen Z.), hat er das Anlassverbrechen versucht, weil er sich auf Grund außerhalb seiner intakten Beziehung zu einer neuen Partnerin empfundener Sorgen Erleichterung und Befriedigung durch die Bemächtigung des Opfers verschaffen wollte.
- bb)Nach dem 10. März 2008 sind keine neuen Umstände entstanden, auf Grund derer eine trotz des Bewährungsversagens ausnahmsweise günstige Legalprognose gestellt werden könnte. aaa) Die Einwirkung durch die von August 2010 bis Februar 2011 wegen der Anlasstat vollzogene siebenmonatige Strafhaft reicht nicht aus. Schon in der Vergangenheit hat sich der Verurteilte für längere Zeit von März 2001 bis September 2005 in Untersuchungs- und überwiegend in Strafhaft befunden, ist aber gleichwohl anschließend erneut einschlägig straffällig geworden. Dass der kürzere nunmehrige Behandlungsvollzug stärkere positive Wirkungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Verurteilte von August 2010 bis Februar 2011 u.a. regelmäßige Einzelgespräche mit einem Diplompsychologen des Universitätsklinikums K., Sektion für Sexualmedizin, geführt, doch war er auch von November 2001 bis September 2005 intensiv delikts- und persönlichkeitsspezifisch fachbehandelt worden; er war durch die frühere Haftzeit tief beeindruckt. Der einwandfreien Führung des Verurteilten in der letzten Strafhaft (der Senat legt ausschließlich die im Bericht der Justizvollzugsanstalt K.vom 15. August 2011 referierten Tatsachen und nicht die dem Verurteilten nachteiligen dortigen Wertungen zu Grunde) kommt nur geringe legalprognostische Bedeutung zu, denn vergleichbar hatte der Verurteilte sich in der früheren Strafhaft verhalten und ist gleichwohl rückfällig geworden. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung einer Auskunft des Diplom-psychologen R. zu Einzelheiten der Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Kiel nicht veranlasst. bbb) Die Lebensverhältnisse des Verurteilten haben sich seit der Anlasstat vom März 2008 nicht in einer Weise verändert, dass auf sie – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen – eine günstige Legalprognose gestützt werden könnte. Damals wie jetzt lebt der Verurteilte in einer – auch in sexueller Hinsicht – intakten Beziehung mit derselben Freundin, die er bereits 2005 kennen gelernt hat. Die Planung eines künftigen Zusammenlebens in einer erstmals gemeinsamen Wohnung begründet keinen wesentlichen Unterschied zu der bisherigen äußeren Gestaltung der Beziehung. Damals wie jetzt unterhält der Verurteilte Kontakte zu seinen aus der geschiedenen Ehe entstammenden Kindern. Das Arbeitsverhältnis des Verurteilten unterscheidet sich nicht in einer für die Sexualpräferenz und die Zukunftsprognose beachtlichen Weise vom Zustand zur Zeit der Anlasstat. Seinerzeit arbeitete der Verurteilte bei einem Abbruchunternehmen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund Euro 2.200,--. Aus der dortigen Beschäftigung nimmt der Verurteilte im Jahre 2011 monatlich regelmäßig brutto Euro 1.400,-- ein. Die für den Verurteilten vorgetragene Erkenntnis, im Falle noch weiterer Delinquenz und daraus folgender erneuter Inhaftierung werde der Arbeitgeber wegen einer betriebsnotwendigen Rolle des Verurteilten den Geschäftsbetrieb einstellen müssen, mag dem Verurteilten einen Anreiz vermitteln, nicht erneut straffällig zu werden, doch reicht dieser Anreiz nicht aus. ccc) Die tatursächlichen wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale haben nämlich keine hinreichende Veränderung erfahren. Insbesondere tragen nach dem 10. März 2008 erfolgte Behandlungen des Verurteilten durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin H. und durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. B. eine trotz des Bewährungsversagens günstige Legalprognose nicht. Bereits frühere Behandlungen des Verurteilten durch diese Ärzte haben neue einschlägige Straftaten nicht verhindert. Prof. Dr. B. hat den Verurteilten erstmals in den Jahren 1999 und 2000 psychiatrisch-sexualtherapeutisch behandelt; anschließend hat der Verurteilte im März 2001 das vollstreckungsgegenständliche Verbrechen begangen. Nach intensiver fachpsychologischer Behandlung und Betreuung von Anfang 2002 bis zur Reststrafenaussetzung vom September 2005 in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. hat der Verurteilte sich während der Bewährungszeit bis Ende 2007 alle zwei Wochen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei dem Arzt H. unterzogen; anschließend hat er das Widerrufsanlassverbrechen vom März 2008 begangen. In Reaktion hierauf hat sich der Verurteilte von Herbst 2008 bis zum März 2010 erneut durch den Arzt H. behandeln lassen. Diese Behandlung war nur auf einen Teil der Störung ausgerichtet, weshalb der Arzt dem Verurteilten empfohlen hat, sich auf die im Frühjahr 2009 aufgenommene nochmalige Behandlung durch Prof. Dr. B. zu konzentrieren; Näheres zu der schon aus dem Beendigungsgrund für sich gesehen unzureichenden Behandlung durch den Arzt H. ist nicht bekannt, weil dieser aus grundsätzlichen Erwägungen Auskünfte an und eine Zusammenarbeit mit Justizorganen verweigert. Die nochmalige Behandlung bei Prof. Dr. B. dauert – mit Unter-brechung durch die Haftzeit vom 18. August 2010 bis zum 26. Februar 2011 – an. Dieser Psychotherapeut hat sich unter dem 23. Juli 2009, 14. Juni 2010 und 30. August 2011 über den Verurteilten geäußert und dabei zuletzt die Auffassung vertreten, die Sexualproblematik könne jetzt als stabilisiert angesehen werden und die Prognose hinsichtlich der Tendenz zu sexuellen Übergriffen sei „positiv“ (gemeint: günstig); entsprechend hat er sich dem Vorbringen der Verteidigung zufolge fernmündlich im November 2011 geäußert. Indes beruht diese Einschätzung der Sexualproblematik schon auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Prof. Dr. B. hat in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2010 ausdrücklich auf diejenige vom 23. Juli 2009 Bezug genommen, die die Tat vom 9./10. März 2008 als Voyeurismus interpretiert hat, weil der Verurteilte seine Kamera einer Frau kurz unter den Rock gehalten habe, um in einem Kurzfilm obszöne Bilder festzuhalten; damit hat der Arzt einen nach objektivem Ablauf und subjektivem Beweggrund von dem wirklichen Geschehen und Motiv abweichenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Stellungnahme vom 30. August 2011 schließt ausdrücklich an die früheren an, ohne hinsichtlich der Anlasstat eine neue Tatsachenbasierung zu verlautbaren; damit geht der Arzt weiterhin von einem gegenüber dem wirklichen Geschehen (dazu oben lit.
- a)aa)) für Diagnose und Therapie grundlegend abweichenden Sachverhalt aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bleibt rechtlich unerheblich, dass Prof. Dr. B. damit die bestreitende Einlassung des Verurteilten übernommen hat; maßgeblich ist, dass er – unabhängig von seiner Quelle – von einem objektiv unrichtigen Sachverhalt ausgeht. Hinzu tritt, dass der Arzt die günstige Einschätzung auch auf die intakte Beziehung des Verurteilten zu seiner Freundin, auf dessen Kontakt zu den Kindern und auf die berufliche Integration stützt, ohne in den Blick zu nehmen, dass im Wesentlichen vergleichbare Lebensverhältnisse schon zur Zeit der Anlasstat bestanden haben. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Arztes Prof. Dr. B. ist nicht veranlasst, weil die bisherigen Angaben einschließlich derjenigen zur unrichtigen Tatsachenbasierung sowie der darauf aufbauenden Diagnose und Therapie eindeutig sind. ddd) Der Umstand, dass in dem rund dreidreivierteljährigen Zeitraum zwischen Widerrufsanlasstat vom März 2008 und den Widerrufsentscheidungen keine noch weiteren Verbrechen oder Vergehen des Verurteilten bekannt geworden sind, verbessert die Legalprognose nicht entscheidend. Zwar kann eine längere straffreie Periode im Sinne einer Nachbewährung indizieren, dass ein Täter nachgereift oder einsichtig geworden ist, doch relativiert sich das legalprognostische Gewicht der Wohlverhaltensperiode vorliegend durch die Lebensgeschichte des Verurteilten. Zwischen Eintritt der Strafmündigkeit 1978 und der ersten Vorstraftat 1999 hat sich der Verurteilte langfristig unauffällig verhalten. Zwischen Beginn der Bewährungszeit im Oktober 2005 und der Anlasstat im März 2008 hat der Verurteilte über rund zweieinhalb Jahre keine weitere Straftat begangen, ist aber anschließend rückfällig geworden. Damit kommt der nunmehr rund ein Jahr längeren Referenzperiode keine wesentliche Bedeutung zu. Das Beschwerdevorbringen, die jetzt mehr als dreieinhalbjährige Wohlverhaltenszeit entspreche der üblichen Dauer einer Bewährungszeit und der Verurteilte habe sich damit legalbewährt, geht im rechtlichen Ansatz fehl. Eine günstige Legalprognose – sei es die originäre nach §§ 56 Abs. 1 S. 1 oder 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, sei es die durch eine Anlasstat veranlasste nachträgliche – setzt die Erwartung voraus, ein Täter werde überhaupt nicht mehr, also ohne Beschränkung auf die Bewährungszeit, straffällig werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22 ; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rdn. 4 m.w.N.). 2. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf (§§ 57 Abs. 5 S. 1, 56 f Abs. 2 StGB) reichen hier nicht aus.
- a)Der Aufsicht und Leitung durch Bewährungshelferinnen (§ 56 d StGB) war der Verurteilte vom 2. Dezember 2005 bis zum Ende der Bewährungszeit am 4. Oktober 2010 unterstellt. Trotz ordnungsgemäßer Zusammenarbeit hat er das neue Verbrechen vom März 2008 verwirklicht.
- b)Geeignete weitere Weisungen (§ 56 c StGB) sind nicht ersichtlich. Bereits im Aussetzungsbeschluss vom 20. September 2005 hatte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zu einer tiefenpsychologischen Psychotherapie bei dem Facharzt H. angewiesen. Trotz Befolgung der Weisung vom September 2005 bis zum ordnungsgemäßen Behandlungsabschluss Ende 2007 ist der Verurteilte zeitnah im März 2008 erneut straffällig geworden. Die Erteilung einer neuen Weisung, sich der Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. B. zu unterziehen, verspricht jedenfalls für die maßgebliche Zeit schon unmittelbar ab Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung (vgl. Schall in SK-StPO, § 56, Rdn. 21 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unabhängig davon, dass bereits die frühere Behandlung durch denselben Arzt in den Jahren 1999/2000 den Verurteilten nicht von neuer Delinquenz ab 2001 abgehalten hat, geht der Arzt in der gegenwärtigen Behandlungsperiode, wie aufgezeigt, von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Selbst wenn er künftig den wirklichen Sachverhalt zu Grunde legte, wären Diagnose und Therapie neu zu konzipieren, so dass in absehbarer Zeit keine hinreichende Besserung wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit eines erst künftigen Therapieerfolges reicht nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe in NJW 2003, 1263 , 1265), sondern es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Behandlung alsbald neue Straftaten verhindert.
- c)Die Frage nach Erteilung von – gemäß § 56 b Abs. 1 StGB der Genugtuung für begangenes Unrecht dienenden – Auflagen stellt sich nicht, weil hier allein spezialpräventive Erfordernisse zur Verhinderung neuer Delinquenz in Rede stehen.
- d)Eine Verlängerung der Bewährungszeit (§§ 56 a Abs. 2 S. 2, 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB) scheidet hier aus. Es fehlt an hinreichend günstigen Ansätzen, die es über einen längeren Zeitraum zu beobachten bzw. zu stabilisieren gälte.
- aa)Insbesondere reichen, wie aufgezeigt, die Behandlung bei dem Arzt H. und die andauernde Behandlung bei dem Arzt Prof. Dr. B. nicht aus. Auch in der Gesamtschau aller Umstände verbessert sich die Legalprognose nicht in einer Weise, die eine bloße Verlängerung der Bewährungszeit als ausreichend erscheinen ließe.
- bb)Dabei wird ergänzend auch das Verhalten des Verurteilten nach der Anlasstat vom März 2008 berücksichtigt, soweit es ein unzureichendes Problembewusstsein des Verurteilten zu seiner Sexualproblematik indiziert und das Risiko neuer einschlägiger Straffälligkeit erhöht. Der Verurteilte hat sich am 15. August 2009 auf einem Campingplatz in N. /Schleswig-Holstein in den Damenduschraum begeben und sich dort nacheinander in mindestens zwei Einzelkabinen hinter der jeweiligen Abtrennung aufgehalten, während – wie der Verurteilte erkannt hatte – in anderen Kabinen zwei Frauen duschten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Verurteilten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lübeck sowie den dort erfolgten Angaben der Zeuginnen E. und insbesondere P.. Der Verurteilte hat unwiderlegt behauptet, sein Verhalten sei dadurch motiviert gewesen, dass er auf Veranlassung seiner Freundin deren in der Duschanlage zurückgelassenes Shampoo habe holen wollen. Da sich aus dem Sachverhalt noch kein strafbares Verhalten des Verurteilten ergibt und somit keine strafrechtliche Schuld zugewiesen wird, ist der Senat nicht dadurch an der Überzeugungsbildung gehindert, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Geschehens vom 15. August 2009 aussteht. Dass das bezeichnete Verhalten des Verurteilten unterhalb der Schwelle zur Begehung einer Straftat geblieben ist, steht entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Berücksichtigung für die Legalprognose nicht entgegen. So wie für die originäre Legalprognose nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB u.a. Persönlichkeit und Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 1 S. 2 StGB), haben solche Prognoseparameter auch für die durch eine Widerrufsanlasstat erforderliche Neubewertung der Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens Beachtung zu finden. Die berücksichtigungsfähigen Lebensverhältnisse beschränken sich nicht auf solche, durch die per se ein Straftatbestand verwirklicht wird. Vielmehr dienen sie der prognostischen Einschätzung, ob aus ihnen bei Hinzutritt weiterer Umstände die Gefahr der Begehung von Straftaten erwächst. Eine solche Gefahr indiziert das Verhalten des Verurteilten vom 15. August 2009. Es lässt erkennen, dass trotz fortbestehender Risikolage – die dem Verurteilten ausweislich der andauernden Teilnahme an der sexualtherapeutisch ausgerichteten Behandlung durch Prof. Dr. B. bewusst war – und trotz aus dem Aufgriff vom 9./10. März 2008, der erstinstanzlichen Verurteilung vom 6. Mai 2009 und dem anhängigen Berufungsverfahren folgender Warneffekte er kein Bewusstsein dafür entwickelt hat, Situationen zu vermeiden, aus denen sich der Anreiz zu neuen einschlägigen Sexualstraftaten ergeben kann.
- e)Für die Frage nach dem Ausreichen milderer Maßnahmen bleibt unerheblich, ob nach einem wegen ungünstiger Legalprognose erforderlichen Widerruf und der dadurch gebotenen Vollstreckung der bisher ausgesetzten Freiheitsstrafe bei dann späterer Haftentlassung gleichfalls eine negative Legalprognose zu stellen sein wird. Maßgeblich ist allein, ob gegenwärtig eine günstige Legalprognose gestellt werden kann (siehe auch Schall, a.a.O., Rdn. 19).
- f)Dem Hilfsantrag der Verteidigung auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten ist nicht zu folgen. Die Erstellung von Legalprognosen nach § 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 56 f Abs. 1 u. 2 StGB ist ureigene richterliche Aufgabe. Besonderheiten, die die Heranziehung sachverständiger Hilfe zur Klärung der tatsächlichen Prognosegrundlagen im Aufklärungsinteresse gebieten könnten, fehlen hier. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den persönlichen Auffälligkeiten des Verurteilten einschließlich seiner Sexualpräferenz. Insoweit setzen die fachkundigen Äußerungen insbesondere des psychologischen Sachverständigen Z. (zwei Gutachten im Aussetzungsprüfverfahren), des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Br. (referiert im die Anlasstat betreffenden Berufungsurteil) und des behandelnden Arztes Prof. Dr. B. das Beschwerdegericht hinreichend in die Lage zu eigener Bewertung; das gilt auch, soweit sich einzelne Schlussfolgerungen des Sachverständigen Z. (dessen günstige Legalprognose durch das anschließende versuchte Anlassverbrechen widerlegt ist) und des Arztes Prof. Dr. B. (Prognose auf unrichtiger Sachverhaltsgrundlage) nicht bestätigt haben. 3. Der Zeitablauf seit der Widerrufsanlasstat und seit dem Ende der Bewährungszeit sowie die Dauer des Widerrufsprüfverfahrens und des zugehörigen Beschwerdeverfahrens stehen in formeller Hinsicht (zur materiellen Prognosebedeutung der Wohlverhaltensperiode seit Begehung der Anlasstat siehe oben Ziff. 1.
- b)
- bb)ddd)) einem Widerruf der Strafaussetzung nicht entgegen. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene rechtsstaatswidrige Verzögerung kann jedenfalls durch deren Feststellung kompensiert werden.
- a)Die genannten Zeitfaktoren hindern den Widerruf hier weder unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes (hierzu vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1997, 254 ) noch der Verhältnismäßigkeit.
- aa)Der Verurteilte hat die Widerrufsanlasstat vom 9./10. März 2008 weitgehend bestritten. Damit hatte die Strafvollstreckungskammer – dem Verurteilten erkennbar – den Eintritt der Rechtskraft des die Anlasstat betreffenden Urteils abzuwarten. Den Eintritt der Rechtskraft hat die Strafvollstreckungskammer hinreichend überwacht; auf ihre Sachstandsanfrage vom 7. Mai 2010 hat sie am 10. Mai 2010 erfahren, dass das Berufungsurteil seit 25. März 2010 rechtskräftig war. Zügig hat die Strafvollstreckungskammer am 20. Mai 2010 das Gehör zu ihrer Widerrufserwägung verfügt. Das Gehörsschreiben ist dem Verurteilten am 26. Mai 2010 zugestellt worden. In der kurzen Zeitspanne zwischen 25. März und 26. Mai 2010 kann der Verurteilte kein Vertrauen darauf entwickelt haben, ein Widerruf werde ausbleiben. Das weitere Widerrufsprüfverfahren hat sich dadurch verlängert, dass die Strafvollstreckungskammer – über die gesetzlichen Anforderungen aus §§ 454 Abs. 4 S. 1, 453 Abs. 1 S. 2 StPO hinausgehend – auf Antrag des Verteidigers den Verurteilten zusätzlich mündlich angehört hat. Nach der mündlichen Anhörung vom 2. Juli 2010 hat die Strafvollstreckungskammer zügig spätestens am 9. Juli 2010 entschieden. Seit Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Juli 2010 stand dem Verurteilten endgültig vor Augen, dass er wegen der in die Bewährungszeit fallenden Anlasstat den Widerruf der Reststrafenaussetzung zu gewärtigen hatte. Daran änderte auch das mit Ablauf des 4. Oktober 2010 eingetretene Ende der Bewährungszeit nichts. Der Verurteilte hatte zuvor am 15. Juli 2010 sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Widerrufsbeschluss eingelegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war auch für den Verurteilten erkennbar, dass ohne – ausstehende – Entscheidung des Beschwerdegerichtes der Widerruf wegen einer in die Bewährungszeit fallenden Anlasstat nicht entfallen würde. Im Sommer 2011 wurde der Verurteilte an das offene Beschwerdeverfahren dadurch erinnert, dass der Senat auf die anstehende Bearbeitung und Entscheidung hinwies. Der Verurteilte hat durch seinen Verteidiger Gelegenheit genommen, bis 9. September 2011 ergänzend Stellung zu nehmen.
- bb)Es kann dahinstehen, ob über den Schutz eines – hier nicht entstandenen – Vertrauens in das Unterbleiben eines Widerrufes und über die – oben Ziff. 1.
- b)
- bb)erörterten – materiell-rechtlichen Auswirkungen eines längeren Zeitablaufes hinaus dieser auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit (zur Beziehung zwischen Dauer des Erkenntnisverfahrens und Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge vgl. allg. BVerfG in NJW 1993, 3254 , 3255 m.w.N.) beachtlich ist. Jedenfalls würde es hier an einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufes fehlen. Erfordernis und Eignung des Widerrufes stehen nach dem oben zu Ziff. 1. und 2. Gesagten nicht in Frage. Der Widerruf ist dem Verurteilten auch zumutbar. Insbesondere folgt eine Unzumutbarkeit nicht aus durch die Verteidigung vorgetragenen Unsicherheiten, denen der Verurteilte während des Zuwartens bei seiner Planung für die berufliche und familiäre Zukunft ausgesetzt gewesen sein mag. Der Verurteilte hat durchgehend in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dass die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. ein unternehmensinterner Aufstieg bei erneuter Inhaftierung gefährdet sein können, ist der Vollstreckung von Freiheitsstrafen eigen. Dass bei einer früheren Inhaftierung der Verurteilte rund ein Jahr früher mit 47 statt mit 48 Jahren wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt hätte fassen müssen, hätte die Integrationsaussichten nicht wesentlich verändert. Die persönlichen Beziehungen zur Freundin und zu den Kindern sind nicht destabilisiert; eine Destabilisierung kündigt sich auch für die Zukunft nicht an. Wegen des Zuwartens auf den Ausgang des Widerrufsverfahrens aufgeschoben worden ist lediglich die geplante Anmietung einer gemeinsamen Wohnung durch Verurteilten und Freundin. Diesem Umstand kommt weder für sich noch in Zusammenschau mit anderen Faktoren Bedeutung zu, weil die schon seit 2005 durch getrennte Wohnungen gekennzeichnete persönliche Beziehung dadurch keinen spezifischen Belastungen ausgesetzt worden ist.
- cc)Eine abweichende Bewertung folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus dem § 56 g Abs. 2 S. 2 StGB zu Grunde liegenden Vertrauensschutzgedanken. Der auf einen rechtskräftigen Straferlass aufbauende Vertrauensschutz unterscheidet sich wesentlich von der Konstellation, dass während eines offenen Bewährungsaufsichtsverfahrens eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Strafe erlassen oder die Strafaussetzung widerrufen wird, noch aussteht. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – die erstinstanzliche Widerrufsentscheidung dem Verurteilten noch vor Ablauf der Bewährungszeit bekannt gemacht worden ist. Der Verurteilte hat Anfang Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben.
- b)Das Beschwerdeverfahren ist für die Dauer von insgesamt rund fünf Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden.
- aa)Nachdem die Beschwerdebegründung der Verteidigung am 19. Juli 2010 bei dem Landgericht Hamburg eingegangen war, sind die ordnungsgemäß über die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und über die Generalstaatsanwaltschaft geleiteten Akten am 20. August 2010 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen. Unmittelbar zuvor hatte der Verurteilte sich am 18. August 2010 zum Antritt der wegen der Widerrufsanlasstat erkannten siebenmonatigen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. gestellt. Um seine Entwicklung im erneuten Behandlungsvollzug in die anzustellende neue Legalprognose einbeziehen zu können, war es jedenfalls vertretbar, das Strafende abzuwarten; dem entspricht das spätere Vorbringen der Verteidigung, welches die Entbehrlichkeit eines Widerrufes u.a. mit der Führung des Verurteilten in der neuen Strafhaft und mit dort stattgefundener therapeutischer Betreuung begründet hat. Dass aus nachträglicher Sicht die Entwicklung im Vollzug bei Gesamtwürdigung mit anderen Prognosefaktoren eine günstige Legalprognose nicht zu tragen vermag, lässt die potentielle Bedeutung der Vollzugsentwicklung und damit die Zulässigkeit des Abwartens unberührt. Nach Haftentlassung vom 26. Februar 2011 war die Sache bearbeitungsreif. Wegen strukturell bedingter Überlastung hat der Senat das Beschwerdeverfahren gleichwohl von März bis Mitte Juni 2011 nicht fördern können. Damit ist es sachgrundlos für rund dreieinhalb Monate verzögert worden. Die Bearbeitung in der zweiten Junihälfte 2011 hat dazu geführt, dass der Senat an der Monatswende Juni/Juli 2011 dem Verurteilten über die Verteidigung mitgeteilt hat, die Schlussberatung stehe im August 2011 an. Der Verteidiger hat die damit eröffnete Gelegenheit, zur weiteren Entwicklung des Verurteilten und zu dessen aktuellen Verhältnissen vorzutragen, am 16. Juli 2011 genutzt und ein Zuwarten bis zum Eingang einer Stellungnahme des Arztes Prof. Dr. B. angeregt; diese Stellungnahme ist am 1. September 2011 nachgereicht worden. Zu einem parallel eingeholten Bericht der Justizvollzugsanstalt K. hat der Verteidiger am 9. September 2011 Stellung genommen. Damit war die Sache entscheidungsreif. Gleichwohl ergeht die Entscheidung erst rund dreieinhalb Monate später. Hiervon sind rund eineinhalb Monate durch die allgemeine Belastungssituation des Senats begründet, während für rund zwei Monate ein nicht vorhersehbarer und nicht vermeidbarer sachlicher Grund der Bearbeitung entgegenstand, weil der in die Sache seit Juni 2011 eingearbeitete Vorsitzende und Berichterstatter für diese Dauer (mit nur tageweisen einzelnen Unterbrechungen) dienstunfähig erkrankt war. Die kurzfristige Einarbeitung zusätzlich eines Vertreters in die durch eine komplexer und zehnjährige Vollstreckungsgeschichte gekennzeichnete Sache war mit Hinblick auf verfügbare Zeit und Ressourcen in Abgleich zur Bedeutung dieser und anderer zur Entscheidung anstehender Sachen nicht zu verantworten. Damit ist eine sachgrundlose Verzögerung – nur – um weitere rund eineinhalb Monate eingetreten.
- bb)Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann auch im Strafvollstreckungsverfahren eine Kompensation gebieten. Ob dabei die vom Bundesgerichtshof für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze der so genannten Vollstreckungslösung ( BGHSt 52, 124 ) zu übernehmen sind, kann dahinstehen, weil nach Ausmaß und Auswirkung der Verzögerung vorliegend allemal die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Widerrufsbeschwerdeverfahrens ausreicht. aaa) Die so genannte Vollstreckungslösung knüpft daran an, dass durch staatliche Stellen zu verantwortende erhebliche Verzögerungen des Strafverfahrens den Beschuldigten in dessen Recht auf Verhandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK und in dessen verfassungsmäßigem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verletzen (BGH, a.a.O., 130, 132) und dafür eine Kompensation vorrangig mit durch das materielle und formelle Strafrecht zur Verfügung gestellten Mitteln vorzunehmen ist (BGH, a.a.O., 134 ff.). Der an Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK anknüpfende Ansatz trägt indes im Strafvollstreckungsverfahren nicht, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf das Verfahren über eine „erhobene strafrechtliche Anklage“ beschränkt ist und ein solches Verfahren grundsätzlich mit rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens endet, also nicht das strafrechtliche Vollstreckungs- und insbesondere Aussetzungswiderrufsverfahren erfasst (ganz h.M., vgl. Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 6 Rdn. 32, 75; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR Rdn. 41; Paeffgen in SK-StPO, Art. 6 EMRK Rdn. 42). Hingegen erfasst der Ansatz aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG auch das gerichtliche Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG in NStZ-RR 2003, 379 ) und namentlich das Verfahren zum Widerruf einer Strafaussetzung (vgl. Pollähne in HK-StPO, 4. Aufl., § 453 c Rdn. 3); die Auffassung, eine entsprechende Anwendung des Beschleunigungsprinzips im Strafvollstreckungsverfahren scheide aus (so Pfeiffer/Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., Einl. Rdn. 11), nimmt nur die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung, nicht aber die Dauer des erst die Vollstreckbarkeit herbeiführenden Widerrufsverfahrens in den Blick. Der Geltungsgrund des Gebotes zu angemessener Beschleunigung, neben dem öffentlichen Interesse vorwiegend die subjektiven Belange eines Beschuldigten zu schützen (vgl. BVerfG in NStZ 2006, 680 , 681; BGHSt 26, 228 , 232), erfasst auch das Widerrufsverfahren. So wie im Erkenntnisverfahren aus überlanger Ungewissheit über den Ausgang der Sache und insbesondere über die Sanktion eine besondere Belastung des Beschuldigten droht (vgl. BVerfG in NJW 1995, 1277 ), ist der Verurteilte im überlangen Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung im Allgemeinen durch die Ungewissheit, ob die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt werden wird, belastet. Das Ausmaß dieser spezifischen Belastung ist zwar strukturell geringer als im Erkenntnisverfahren, weil Schuldspruch sowie Strafart und -höhe bereits rechtskräftig feststehen. Besonders spürbar wird die Strafe aber erst durch ihre Vollstreckung; die für den Betroffenen einschneidende Frage, ob er die Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen, ist im Widerrufsverfahren offen und begründet im allgemeinen eine subjektive Belastung. Bestätigt wird der Befund, auch rechtsstaatswidrige Verzögerungen des Widerrufsverfahrens seien dem Grunde nach beachtlich und ausgleichsfähig, durch § 198 GVG in der Fassung des Art. 1 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – ÜberlVfRSchG – vom 24. November 2011 (BGBl I, 2302). Diese Vorschrift bestimmt, dass angemessen entschädigt wird, wer als Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Dauer „eines Gerichtsverfahrens“ einen Nachteil erlitten hat; Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist nach dessen Abs. 6 S. 1 „jedes Verfahren“. Gerichtliche Strafvollstreckungsverfahren (hier das nach §§ 453 , 454 Abs. 4 S. 1, 462 a StPO) sind weder begrifflich noch systematisch (§ 199 GVG in der Fassung des Art. 1 ÜberlVfRSchG, insoweit nicht geändert durch Art. 1 Nr. 5 Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011 [BGBl I, 2554, 2555]) von „Gerichtsverfahren“ im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG ausgenommen. Die gesonderte Erwähnung des Ermittlungsverfahrens (§ 199 Abs. 1 GVG), nicht jedoch des Vollstreckungsverfahrens dient lediglich der Ausweitung auf die staatsanwaltschaftlichen Teile des Ermittlungsverfahrens, lässt jedoch nicht auf eine Ausnahme der gerichtlichen Teile des Vollstreckungsverfahrens schließen. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass § 198 GVG zur Umsetzung von Vorgaben nicht allein aus dem (das Vollstreckungsverfahren nicht umfassenden) Art. 6 Abs. 1 MRK, sondern auch aus dem (alle gerichtlichen Verfahren umfassenden) Art. 20 Abs. 3 GG bestimmt ist (Regierungsentwurf in BR-Drs. 540/10, S. 19, 24). Eine Ausklammerung gerichtlicher Strafvollstreckungsverfahren ist auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren (BR-Drs. 540/1/10, BR-Plenarprotokoll 875 vom 15. Oktober 2010, Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drs. 540/10, BT-Plenarprotokoll 17/84 vom 20. Januar 2011, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drs. 17/7217, BT-Plenarprotokoll 17/130 vom 29. September 2011, BR-Drs. 587/11, BR-Drs. 587/1/11, BR-Plenarprotokoll 888 vom 14. Oktober 2011) nicht erwogen worden. Damit ist dem Grunde nach die in der Rechtsprechung entwickelte und in §§ 198 Abs. 4, 199 Abs. 3 GVG in der Fassung des Art. 1 ÜberlVfRSchG kodifizierte Kompensationsregelung auch für rechtsstaatswidrige Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens zum Widerruf der Strafaussetzung eröffnet. Ob wegen des aufgezeigten strukturellen Unterschiedes des Belastungsgrades von Betroffenen im Erkenntnisverfahren einerseits und im Widerrufsverfahren andererseits sowie wegen der aus der Rechtskraft der erkannten Freiheitsstrafe folgenden Besonderheiten auch die so genannte Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 154) anwendbar ist, kann hier dahinstehen, weil vorliegend allemal die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. allg. BGH in NJW 2010, 1155 und NStZ 2010, 640 ; jetzt auch § 198 Abs. 4, § 199 Abs. 3 S. 1 GVG) ausreicht.
- cc)Das Verfahren ist während rund zunächst dreieinhalb und später nochmals eineinhalb Monaten sachgrundlos nicht gefördert worden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; maßgeblich ist die Dauer des Gesamtverfahrens, nicht einzelner Abschnitte (vgl. BGH in wistra 2004, 140 , 141). Von der insgesamt knapp ein Jahr sieben Monate umfassenden Verfahrensdauer entfallen rund fünf Monate auf eine sachgrundlose Nichtförderung. In diesem Umfang liegt eine rechtsstaatswidrige durch Justizorgane zu vertretende Verfahrensverzögerung vor. Für deren Gewicht und die Belastung des Verurteilten werden insbesondere die beschränkte Dauer der sachgrundlosen Verzögerung, die Höhe des zur Vollstreckung drohenden Strafrestes von rund elf Monaten, die Ungewissheit des Verurteilten nur über die Vollstreckung statt auch über u.a. den – rechtskräftigen – Schuldspruch sowie die erörterten persönlichen Belastungen während des Zuwartens berücksichtigt. Nach Gesamtabwägung reicht zur Kompensation die – hiermit erfolgende – Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. In der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um rund fünf Monate liegt kein kostenrechtlicher Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/267081.html Kommentare
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