Ansicht der Antragsteller im Widerspruch zu § 68 Abs. 2 BRAO. Die Antragsgegnerin hält ihr Verfahren für zulässig und meint, sie habe jedenfalls keine Möglichkeit, auf einen zweijährigen Turnus umzustellen. Mit den angegriffenen Beschlüssen hat der Anwaltsgerichtshof, soweit hier von Interesse, die Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin für ungültig erklärt ( BRAK-Mitt. 2009, 185 ). Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 8 mit ihren von dem Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerden. II. Die gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. §§ 91 Abs. 6, 42 Abs. 4 BRAO a.F. (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO,
1 Satz 1 BRAO auf vier Jahre gewählt.
2 Satz 1 BRAO scheidet alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl, wie im Fall der Antragsgegnerin, beim ersten Mal die größere Zahl. Diese gesetzliche Vorgabe lässt das von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren schon dem Wortlaut
nicht zu.
diesem Verfahren sind zwar
Ablauf von zwei Jahren im rechnerischen Ergebnis elf bzw. zwölf Mitglieder des Vorstands neu gewählt worden. Einen solchen, wie es die Antragsgegnerin nennt, behutsamen Wechsel sieht das Gesetz aber gerade nicht vor. Es lässt mit der Formulierung "alle zwei Jahre" keinen gewissermaßen laufenden Austausch zu, sondern verlangt einen Zwei-Jahres-Turnus. Das wird schon bei einer reinen Wortlautauslegung im zweiten Halbsatz der Vorschrift deutlich, der sich mit dem Fall einer ungeraden Zahl von Vorstandsmitgliedern befasst und bestimmt, dass "beim ersten Mal" die größere Zahl neu zu wählen ist. Diese Regelung setzt - entgegen der von der Antragsgegnerin und von Professor Henssler in einem dem Senat vorgelegten Gutachten (ebenso unter Hinweis auf dieses Verfahren jetzt auch Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 13 ff.) vertretenen Auffassung - zwingend ein Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder in einem Zuge voraus (so [noch] Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 68 Rdn. 4; Feuerich/Weyland, aaO, § 68 Rdn. 4; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 68 BRAO Rdn. 5).
ihr sollten allerdings jährlich wechselnd vier oder fünf von neun Vorstandsmitgliedern ausscheiden. Der Vorschlag setzte sich nicht durch. Der von dem Reichsjustizamt vorgelegte Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung vom 24. Oktober 1877 (Drucksache des Bundesrats Nr. 100, abgedruckt bei Schubert, aaO, S. 161) sah in § 40 Abs. 1 eine feste Amtszeit der Vorstandsmitglieder von zwei Jahren vor. In den Beratungen im Bundesrat haben sich die Länder mit der Reichsregierung - in Anlehnung an § 13 des Entwurfs von 1872 - auf eine Amtszeit von vier Jahren mit einem Ausscheiden der Hälfte des Vorstands alle zwei Jahre verständigt. Ziel dieser Änderung war
einem Bericht des hanseatischen Gesandten Krüger vom 4./5. Dezember 1877 über die Beratungen im Bundesrat, "ein zu oftmaliges Wählen und das damit verbundene Parteitreiben zu vermeiden" (abgedruckt bei Schubert, aaO, S. 182). Der historische Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen ein jährliches Ausscheiden von Teilen des Vorstands und für einen zweijährigen Turnus entschieden. Daran knüpft der Bundesgesetzgeber an. "Ein Wechsel
einer allzu kurzen Amtszeit", so heißt es in der Entwurfsbegründung der Bundesregierung ( BT-Drucks. III/120 S. 85 zu § 81), "soll vermieden werden, weil darunter die Führung der Geschäfte leiden könnte. Ebenso könnte die Arbeit des Vorstands erheblich gestört oder gar unterbrochen werden, wenn am Ende der Wahlperiode alle Mitglieder des Vorstands gleichzeitig ausscheiden würden." Der Bundesgesetzgeber versprach sich allerdings von einer Teilneuwahl des Vorstands alle zwei Jahre neben der nicht zu häufig unterbrochenen Kontinuität der Vorstandsarbeit auch eine bessere Legitimierung der Vorstandsmitglieder. Das ändert aber an seiner Entscheidung für einen Turnus von zwei Jahren nichts. bb) Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie soll mehreren, in gewissem Umfang auch divergierenden Zielen gerecht werden. Einerseits soll die Vorstandsarbeit nicht durch allzu häufige Neuwahlen gestört werden. Andererseits soll die Amtszeit des gesamten Vorstands nicht vier Jahre betragen, um dem Anliegen einer besseren Legitimierung durch die Mitglieder der Kammer Rechnung zu tragen. Auch soll ein abrupter Wechsel
Ablauf der Amtszeit vermieden werden. Diese Ziele lassen sich
der Einschätzung des Bundesgesetzgebers sämtlich durch die Neuwahl der Hälfte des Vorstands, bei ungerader Zahl von Vorstandsmitgliedern zuerst der größeren und dann der kleineren Zahl, in einem zweijährigen Turnus verwirklichen. Dieses Ergebnis würde zu einem entscheidenden Teil verfehlt, wenn entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers jedes Jahr unterschiedlich große Teile des Vorstands neu gewählt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die demokratische Legitimierung dadurch intensiver würde. Verfehlt würde jedenfalls das dem Gesetzgeber ebenso wichtige, für die Bemessung der Amtszeit und die Festlegung auf einen Zwei-Jahres-Turnus zudem ausschlaggebende Ziel, eine Störung der Vorstandsarbeit durch allzu häufige Neuwahlen des Vorstands zu vermeiden. Der Vorstand soll
der Entscheidung des Gesetzgebers eben nicht jedes Jahr in kleinen Teilen, sondern nur alle zwei Jahre, dann aber je zur Hälfte neu gewählt werden. Diese Entscheidung ist entgegen dem Gutachten Henssler eindeutig. cc) Sie hat ihren Ausdruck auch nicht nur in der Beschreibung des Turnus in § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO ("alle zwei Jahre"), sondern auch in den mit ihr in systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen in § 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO einerseits und § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO andererseits gefunden.
der ersten Norm werden die zum ersten Male ausscheidenden Mitglieder des Vorstands durch das Los bestimmt. Mit diesem Losverfahren werden bei der Erstbestellung des Vorstands diejenigen Mitglieder ermittelt, deren Amtszeit nicht vier, sondern nur zwei Jahre betragen soll, um in den in Satz 1 der Vorschrift festgelegten Zwei-Jahres-Turnus zu gelangen.
der zweiten Norm wird bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zwar ein Ersatzmitglied gewählt, aber nur für den Rest seiner Amtszeit, um den Zwei-Jahres-Turnus nicht zu verlassen. c) Für dieses Verständnis des § 68 Abs. 2 BRAO spricht schließlich auch, dass eine entsprechende Auslegung des § 21b Abs. 4 GVG, der für die Mitglieder des Gerichtspräsidiums eine nahezu wortgleiche Regelung trifft, allgemeiner Meinung entspricht.
4 Satz 1 GVG werden die Mitglieder des Präsidiums auf vier Jahre gewählt.
4 Satz 2 GVG scheidet alle zwei Jahre die Hälfte davon aus. Wie in § 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorgesehen, werden die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt, § 21b Abs. 4 Satz 3 GVG. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber das gleiche Ziel wie mit § 68 Abs. 2 BRAO. Es soll einerseits die Kontinuität der Arbeit des Präsidiums, anderseits aber auch eine hinreichende demokratische Legitimierung seiner Mitglieder sichergestellt werden (Kissel/Mayer, GVG,
2 Satz 2 BRAO durch Los zu bestimmen, wer
zwei Jahren auszuscheiden hatte. War die Amtszeit eines Altvorstands kürzer als die so bestimmte Amtszeit, musste für ihn ein Ersatzmitglied gewählt werden, das aber gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO
dem Rest der Amtszeit des Altvorstands ausschied. e) Das von der Antragsgegnerin praktizierte Verständnis von § 68 Abs. 2 BRAO lässt sich auch nicht, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Rechtsgutachten Henssler meint, mit regionalem Gewohnheitsrecht begründen. Es kann offen bleiben, ob sich das fehlerhafte Verständnis einer Norm zu Gewohnheitsrecht verfestigen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1469 , 1473; BGHZ 37, 219 , 222) und ob die dafür jedenfalls erforderliche Überzeugung der beteiligten Kreise, dass die langjährig praktizierte Anwendung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hier erfüllt ist. Eine Norm des Bundesrechts wie § 68 Abs. 2 BRAO kann nämlich durch regionales Gewohnheitsrecht nur verdrängt oder ergänzt werden, wenn der Landesgesetzgeber zu Abweichungen oder Ergänzungen von Bundesrecht befugt wäre. Das ist er nur auf den hier nicht einschlägigen Gesetzgebungsfeldern des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG oder bei einem entsprechenden Vorbehalt im Bundesrecht, an dem es hier ebenfalls fehlt. Etwa in Hamburg entstandenes regionales Gewohnheitsrecht wäre deshalb
2. Der Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO dürfte
dem bisherigen Sachstand dazu führen, dass die Wahl zum Vorstand der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2007 für ungültig zu erklären ist. a) Gemäß § 90 Abs. 1 BRAO a.F. (und § 112f Abs. 1 BRAO) kann die Wahl von Organen der Rechtsanwaltskammer für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes (oder der Satzung) zustande gekommen ist. Die Missachtung der Vorschriften über den richtigen Turnus der Vorstandswahlen
2 BRAO ist eine solche Gesetzesverletzung im Sinne von § 90 Abs. 1 BRAO a.F., § 112f Abs. 1 BRAO (Deckenbrock in Henssler/ Prütting, 3. Aufl., § 112f Rdn. 26). b) Rechtsfolge dieser Gesetzesverletzung ist
dem in den Gesetzesmaterialen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 92 zu § 103) nicht näher erläuterten Wortlaut des § 90 Abs. 1 BRAO a.F. (und § 112f Abs. 1 BRAO), dass die angefochtene Wahl nicht etwa für ungültig erklärt werden "muss", sondern für ungültig erklärt werden "kann".
der Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder ein anderes Ergebnis zeitigen müssen.
1 BRAO a.F. (oder
1 BRAO) für ungültig zu erklären, wenn dies ausnahmsweise auf Grund des wahlprüfungsrechtlichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erschiene. a) Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene ( BVerfGE 103, 111 , 134; 121, 266 , 311 f.). Zudem könnte das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung
GG auch dann davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt ( BVerfGE 103, 111 , 135; 121, 266 , 312 f.; ablehnend etwa Umbach/ Clemens/Roth, aaO, Art. 41 Rdn. 27).
dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 nicht an deren Vorgaben angepassten Wahlturnus erschiene nicht hinnehmbar. bb) Eine Änderung des fehlerhaften jährlichen Turnus ist auch rechtlich möglich und erfordert entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Gesetzesänderung. Freilich ist es nicht Sache des Senats, der Antragsgegnerin einen konkreten von mehreren möglichen Wegen für die Umstellung auf den gesetzmäßigen Zwei-Jahres-Rhythmus vorzuschreiben. Falls hierfür - etwa im Rahmen einer einmaligen Neukonstituierung des Kammervorstands oder aber einer schrittweisen Zusammenführung der bisher jährlichen Teilneuwahlen - der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig vom Amt zurücktreten sollten, fände § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO auf einen solchen Fall keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt
ihrem Zweck, die Einhaltung des Zwei-Jahres-Turnus zu gewährleisten (vgl. oben II. 1. b) cc)), nicht für Rücktritte, die den Übergang zu einem überhaupt erstmals gesetzeskonform gewählten Vorstand ermöglichen sollen und eine solche besondere Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Hinweis in der Rücktrittserklärung oder eine Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss der Kammerversammlung,
außen hin erkennen lassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.