Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Partei
§ 1AGBG).
Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 , WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen."). 28
(2)Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (
§ 5AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5.
Mai 2010 - III ZR 209/09 , BGHZ 185, 310 Rn. 14; Senatsurteil vom
- Dezember 2010 - XI ZR 3/10 , BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN). bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Klägerin vom
- September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Klägerin aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom
- Dezember 2010 - XI ZR 3/10 , BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
(1)Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom
- September 2007 an den Beklagten nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom
- Februar 2011 ( XI ZR 148/10 , WM 2011, 655 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes An-30 schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier den Beklagten - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom
- Februar 2011 - XI ZR 148/10 , WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom
- März 2009 - XI ZR 33/08 , BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon ..."), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom
- Februar 2011 - XI ZR 148/10 , WM 2011, 655 Rn. 14 - 16). Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
(2)Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen Schluss nicht. (
- a)Soweit die Revision darauf abhebt, nach dem Inhalt der streitgegenständlichen "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an 33 keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginne der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung, kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus - grundsätzlich - auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen lässt. Allerdings wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Dahin stehen kann letztlich auch, ob die in der Revisionserwiderung vorgenommene Differenzierung zutrifft, zur Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte "Widerrufsbelehrung" - wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen wurde - erübrige sich daher, und ob ihr für die hier vorzunehmende Auslegung aus Laiensicht überhaupt Bedeutung zukommen könnte. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12. September 2007 aus objektiver Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Klägerin die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen. (
- b)Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Klägerin dem Beklagten schon bei Vertragsabschluss am 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 ( VIII ZR 115/81 , WM 1982, 1027 ) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der 36 Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielt, von den Parteien bereits seit sechs Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt. (
- c)Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 12. September 2007 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war dem Beklagten als Darlehensnehmer zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Klägerin zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit dem Beklagten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Klägerin ihrem Darle-38 hensnehmer gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn. (
- d)Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die der Beklagte dem Anschreiben vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte, auf eine Erweiterung seiner Rechtsstellung hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 23. August/5. September 2001 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass er sich erstinstanzlich - wenngleich unsubstantiiert (s.o. unter 1.) - hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituation, also auf den Tatbestand eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 1 HWiG) berufen hatte. Weshalb aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über seine ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
- cc)Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragli-39 chen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB;
§ 5AGBG) kein Raum. d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWi
R 2011, 43 , 44) in Bezug auf die Entscheidung des Berufungsgerichts die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.
- Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, der Beklagte könne aus einem etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht die von ihm begehrte Rechtsfolge, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, ohnehin nicht herleiten.
- Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin lasse das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nach 41 § 7 Abs. 1 VerbrkrG nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2010 - 10 O 6191/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 U 659/10 - Permalink: http://openjur.de/u/267739.html Kommentare
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