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BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 4 StR 523/11

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom

  1. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:
  2. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender vorschriftsmäßig besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) ist gewahrt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm nach § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann - zusätzlich zum Vorsitz im
  3. Strafsenat - den Vorsitz im
  4. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im Kollisionsfall die Tätigkeit im
  5. Strafsenat vorgeht. Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigungder dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom
  6. September 2005 - VI ZR 137/04 , NJW 2006, 154 ; BSG, Beschluss vom
  7. November 2006 - B 6 KA 34/06 B , NJW 2007, 2717 ; BVerwG, Urteil vom
  8. Juli 1985 - 3 C 4/85 , NJW 1986, 1366 ) getroffen. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nimmt die Aufgabe als Vorsitzender des
  9. Strafsenats weiterhin in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache gebotenen Umfang wahr. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des
  10. Strafsenats steht er allen Spruchgruppen als Vorsitzender vor. Im Übrigen ergibt sich die Besetzung mit der Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender aus Nr. 7 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom
  11. Dezember 2011 in Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung vom
  12. Dezember
  13. Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des
  14. Strafsenats vom
  15. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - liegt nicht vor, weil der
  16. Strafsenat in einem späteren Urteil vom gleichen Tag - 2 StR 482/11 - diese Rechtsprechung aufgegeben hat.
  17. Die Rüge der Verletzung des § 160a StPO greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch die Feststellung, dass der Angeklagte "letztmalig um 02:06 Uhr versucht hatte, seinen Verteidiger per Mobiltelefon zu erreichen", gegen § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO verstoßen hat. Auf einem eventuellen Verstoß würde das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die retrograden Verbindungsdaten der Mobiltelefone des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sowohl zu der Frage ausgewertet, dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst über diese Mobiltelefone verfügte, als auch zum Tatablauf. Zum Zeitpunkt seiner letzten Telefonate vor der Festnah- me wurde der Angeklagte observiert. Für die Beweiswürdigung war nur von Bedeutung, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Zeitangaben der retrograden Verbindungsdaten für die fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat; dass er Kontakt zu seinem späteren Verteidiger aufnehmen wollte, hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht verwertet.
  18. Ein Zirkelschluss des Landgerichts bei der Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte ein "ausgesprochener Telekommunikations-Vielnutzer" ist, in der Beweiswürdigung nicht näher begründet. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede Einzelheit der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom
  19. Juni 2009 - 4 StR 610/08 Rn. 27). Die Erkenntnis kann auf Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung beruhen. Soweit die Revision auch die Erwägung der Kammer UA S. 17 als zirkelschlüssig rügt, übersieht sie, dass sich die Beweiswürdigung an dieser Stelle mit dem Umstand auseinandersetzt, dass sich beide Mobiltelefone bei einer Person befanden; dass dies der Angeklagte war, ergibt sich dann aus der weiteren Beweiswürdigung UA S. 20 ff. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender Permalink: https://openjur.de/u/267842.html ( https://oj.is/267842 ) Volltext Zitate 10 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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