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OLG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2012 - Az. 5 W 35/11

  1. Der Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-) Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.
  2. Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden.
  3. Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweilig geltend gemachten Erbteil abzustellen ist.
  4. Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für letztere ist er auf Antrag gesondert festzusetzen. Einsender: VROLG Hein Bölling Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
  5. vom 27.08.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 17.08.2011 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert auf 324.919,94 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu
  6. und dem Beteiligten zu
  7. gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.206,- € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu
  8. und Beschwerdeführerin ist durch notarielles Testament der Erblasserin vom 25.04.1995 zur Erbin zu ½ eingesetzt worden, davon zu ¼ als Ersatzerbin nach ihrem vorverstorbenen Vater. Zugleich hat die Erblasserin der Beteiligten zu
  9. zwei Grundstücke als Vorausvermächtnis zugewandt. Die Beteiligten zu
  10. und
  11. sind nach diesem Testament jeweils Erben zu ¼. Die Beteiligte zu
  12. hat geltend gemacht, sie sei auf Grund späterer privatschriftlicher Verfügungen der Erblasserin Alleinerbin geworden und hat einen entsprechenden Erbschein beantragt. Mit -inzwischen rechtskräftigem- Beschluss vom 29.04.2011 hat das Amtsgericht Bremen- Blumenthal den Antrag der Beteiligten zu
  13. auf Erteilung dieses Erbscheines zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die späteren privatschriftlichen Erklärungen der Erblasserin seien keine letztwilligen Verfügungen und hätten daher an dem notariellen Testament nichts geändert. Mit weiterem Beschluss vom 17.08.2011 hat es den Gegenstandswert für das Erbscheinsverfahren auf 949.839,89 € festgesetzt entsprechend dem Wert des Nachlasses ohne Abzug der Vermächtnisse. Die Beteiligte zu
  14. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diese Festsetzung des Gegenstandswertes und beantragt, diesen entsprechend dem Erbteil des Beteiligten zu
  15. nach vorherigem Abzug des Vermächtnisses vom Nachlasswert auf lediglich 81.500.- € festzusetzen. Der Beteiligte zu
  16. verteidigt den angefochtenen Beschluss und hat im Kostenfesetzungsverfahren beantragt, die Gebühren für seine anwaltliche Vertretung nach dem vom Amtsgericht beschlossenen Gegenstandswert festzusetzen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu
  17. vom 27.09.2011 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch Beschluss vom 17.08.2011 ist zulässig, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist des § 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S.
  18. KostO erhoben worden. Sie erreicht den Beschwerdewert des § 31 Abs. 2 KostO. Sie erweist sich auch als teilweise begründet. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines auf 949.839,89 € festgesetzt. Dabei hat es sich ersichtlich von der Berechnung gemäß Verfügung vom 07.06.2011 (Bl. 85 R. d.A.) leiten lassen, die wiederum auf den Wertangaben der Beteiligten zu
  19. im Rahmen der Testamentseröffnung beruht (vgl. Aufstellung der Antragstellerin vom 14.09.2010 in der Akte des Nachlassgerichtes, AG Bremen- Blumenthal, 50 IV 482/10, Bl. 15, 15 R). Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zum einen legt das Gericht für die Bemessung des Gegenstandswertes den § 107 Abs. 2 KostO zugrunde, der allerdings nur für den Fall der Erteilung des Erbscheines gilt, während sich die hier vorliegende Ablehnung der Erteilung des Erbscheins nach § 130 KostO richtet, wobei wiederum der Gegenstandswert nach § 30 Abs.1 KostO zu schätzen ist (Hartmann, Kostengesetze,
  20. Aufl., KostO, § 107 Rdn. 10 und § 130, Rdn. 10). Maßgeblich ist indessen auch hier zunächst der Wert des beantragten Geschäftes (vgl. Hartmann, a.a.O.), wobei allerdings im Falle des § 130 Abs. 1 KostO anders als bei § 107 KostO nur eine halbe Gebühr anfällt, die zudem auf höchstens 400,- € begrenzt wird. Grundsätzlich zutreffend ist das Amtsgericht zwar vom Gesamtwert des Nachlasses ausgegangen, hat bei dessen Bemessung allerdings das zweite Grundstück in B. im Werte von 65.000,- € bei seiner Berechnung übersehen. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis deshalb nicht entscheidend an, weil die Grundstücke der Erblasserin bei der Bemessung des Nachlasswertes ohnehin unberücksichtigt zu bleiben hatten. Wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, wurden der Beteiligten zu
  21. nach dem hier maßgeblichen notariellen Testament der Erblasserin vom 25.04.1995 deren Immobilien auf N. und in B. im Rahmen eines Vorausvermächtnisses zugewandt (vgl. Ziff. I des notariellen Testaments, Akten des Nachlassgerichtes, Bl. 10 ff.). Solche mit einem Vermächtnis belasteten Vermögensgegenstände haben entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes in seinem angefochtenen Beschluss bei der Wertberechnung des Aktivvermögens außer Ansatz zu bleiben bzw. sind von diesem als Nachnachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen (BayrObLGZ 1993, 115, 118; Horndasch- Viefhues/ Heinemann, FamFG,
  22. Aufl., § 352, Rdn. 50; Hartmann, a.a.O., § 107 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit sich diese Fundstellen auf § 107 KostO beziehen, kann für die §§ 130 , 30 KostO nicht anderes gelten, da es auch dort bei der Ermittlung des Nachlassvermögens um die Ausübung des freien Ermessens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geht (Hartmann, a.a.O., § 130, Rdn. 10 und § 30 Rdn. 14). Zugrundezulegen ist damit der Bar- Aktivnachlass in Höhe von 653.673,86 €, wie ihn die Beteiligte zu
  23. in ihrer genannten Vermögensaufstellung gegenüber dem Nachlassgericht angegeben und dem Gericht gegenüber als zutreffend versichert hat. Wenn der Beteiligte zu
  24. mit Schriftsatz vom 28.10.2011 diese Angabe pauschal mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich, da es ihm als Miterben möglich und zumutbar ist, die zutreffenden Beträge der lediglich 2 (!) Bankguthaben zu ermitteln und zu überprüfen. Von diesem Barvermögen sind unstreitig, wie auch vom Amtsgericht vorgenommen, die Beerdigungskosten in Höhe von 3.833,97 € abzusetzen, so dass sich ein Aktivnachlass von 649.839,89 € ergibt. Auch dieser ist indessen nicht in voller Höhe bei der Bemessung des Gegenstandswertes in Ansatz zu bringen, sondern, wie geschehen, lediglich zu ½, mithin i.H.v. 324.919,94 €. Denn insoweit war zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu
  25. zwar auf die Ausweisung ihrer Erbenstellung als Alleinerbin ging und auch ihr Erbscheinsantrag förmlich hierauf gerichtet gewesen ist. In der Sache ging es allerdings lediglich darum, über den Erbteil zu ½, der ihr nach dem ursprünglichen Testament vom 25.04.1995 ohnehin und völlig unstreitig zustand, auch hinsichtlich der weiteren Hälfte als Erbin anerkannt zu werden. Das rechtfertigt es, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise lediglich den –zusätzlichen- Erbteil als Wert zu Grunde zu legen, den die Beteiligte zu
  26. in der Sache verfolgt (Hartmann, a.a.O., § 30 Rdn. 14 ff). Dieser beläuft sich nach dem Gesagten nur auf die Höhe des Aktivnachlasses. Soweit sich die Beteiligte zu
  27. im Kern und vor allem gegen den – vollen- Gegenstandswert i.H.v. 949.839,89 € zur Wehr setzt, den der Beteiligte zu
  28. mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.09.2011 in Ansatz gebracht hat, ist zwar dieses Kostenfestsetzungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat aber vorsorglich auf Folgendes hin: Grundsätzlich zutreffend hat das Amtsgericht mit seinem Ausgangsbeschluss vom 29.04.2011 eine Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG zu Lasten der Beteiligten zu
  29. getroffen (vgl. Keidel- Zimmermann, FamFG,
  30. Aufl., § 352, Rdn. 133). Bei der Berechnung des Gegenstandswertes wird der Beteiligte zu
  31. aber weder den vom Amtsgericht angesetzten noch den richtig berechneten vollen Nachlasswert in Ansatz bringen dürfen, ebenfalls nicht den vom Beschwerdegericht festgesetzten Gegenstandswert in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes nach Abzug der Belastungen. Vielmehr hat sich der vom Beteiligten zu
  32. anzusetzende Gegenstandswert auf seinen Erbteil, d.h. ¼ des Aktivnachlasses, zu beschränken, mithin auf 169.459,97€. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben vertritt, fallen der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit u.U. auseinander und ist der für letztere auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken (BGH NJW 1968, 2234; BayrObLG AnwBl. 1992, 331; Mayer- Kroiß, RVG, 4.Aufl., Anh. I, Anm. III., Rdn. 146); auf Antrag des Rechtsanwaltes ist dieser Gegenstandswert gemäß § 33 RVG gesondert festzusetzen (BayrObLG a. a.O.), zutreffenderweise mithin auf 169.459,97 €, wie dargetan. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 84 , 81 FamFG. Dabei war nicht von der Quote zwischen dem von der Beteiligten zu
  33. beantragten Gegenstandswert in Höhe von 81.500,- € zu den letztlich vom Beschwerdegericht festgesetzten rund 325.000,- € auszugehen. Zum einen kommt dem Antrag der Beschwerdeführerin wegen § 31 Abs. 1 KostO ohnehin kein wesentliches Gewicht zu; vielmehr ist der unzutreffende Gegenstandswert vom Gericht von Amts wegen zu korrigieren, so dass der Antrag allenfalls eine Anregung darstellt. Zudem zeigt sich bei näherer Betrachtung der Beschwerdebegründung vom 27.09.2011, dass sich der Wert von 81.500,- € -im Ansatz zutreffend- daran orientiert, dass der Beteiligte zu
  34. seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich eine Quote von ¼ zu Grunde legen darf. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wieso der Vertreter der Beteiligten zu
  35. aus welchen Gründen auch immer und im Gegensatz zu den Angaben der Beteiligten zu
  36. selbst, einen Wert des Barvermögens im Nachlass in Höhe von nur 326.000,- € in Ansatz bringt. Da dies nur etwa die Hälfte des zutreffenden Wertes ausmacht, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der daran Beteiligten zu
  37. und
  38. gegeneinander aufzuheben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.206,- € und errechnet sich wie folgt: Nach dem vom Amtsgericht ermittelten Gegenstandswert bis zu 950.000,- € ergibt sich eine volle Gerichtsgebühr i.H.v. 1.482,-€ gemäß den §§ 107 , 32 KostO i.V.m. der Gebührentabelle gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 KostO. Diese Gebühr ist, da auf § 107 KostO gestützt, auch der Höhe nach nicht begrenzt. Unter Zugrundelegung des zutreffenden Gegenstandswertes i.H.v. von 324.919,94 € ergibt sich nach der genannten Gebührentabelle i.V.m. § 130 Abs. 1 KostO eine halbe Gerichtsgebühr i.H.v. 552,-€ : 2 = 276 €. Die Differenz zu der nach dem vom Amtsgericht berechneten Gegenstandswert beträgt mithin 1.206,- €. Hierauf war der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens zu begrenzen. Die -weitaus erheblicheren- Differenzen, die sich im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu
  39. und
  40. ergeben, sind nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern des von diesem gesondert zu betreibenden Kostenfestsetzungsverfahrens nach gesonderter Festsetzung des dortigen Gegenstandswertes. Die obigen Hinweise des Senates auf die dort jeweils anzusetzenden Gegenstandswerte haben auf den Wert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher keinen Einfluss. Permalink: http://openjur.de/u/268251.html Kommentare

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