1. Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB stellt auf sämtliche Fallgestaltungen des § 66 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB ab, und nicht lediglich auf solche Sicherungsverwahrungen, die aufgrund des Absatzes 1 dieser Vo
§ 66Abs. 1 St
GB in der damals geltenden Fassung angeordnet, weil der Verurteilte wegen der genannten vorsätzlichen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist und er wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vorher begangen hatte, schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Jugendkammer hat einen Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) bejaht. Zu den Vortaten hat die Jugendkammer unter anderem Folgendes festgestellt.
- a)Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 13.3.1984, rechtskräftig seit 8.8.1984, wegen schweren Diebstahls, Tatzeit Juni 1982 bis 6.8.1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (drei Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten, zwei Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten, Einzelstrafe von einem Jahr und weitere Einzelstrafe von zwei Jahren - dortige Fälle 1 bis 3 und 5 bis 9 -) In diesem Verfahren wurde daneben die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit 29.5.2004 erledigt ist. Die Führungsaufsicht ist seit 1.5.2010 erledigt.
- b)Verurteilung durch das Landgericht München I am 17.12.1993, rechtskräftig seit 6.7.1994, wegen Diebstahls in vier Fällen und einem Versuch hierzu zu Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten (dortiger Fall 1), einem Jahr (dortiger Fall 2) und ebenfalls einem Jahr Freiheitsstrafe (dortiger Fall 3). Des Weiteren hat die Jugendkammer im Urteil eingehend dargelegt, dass vorgenannte Taten nach der "Verjährungsregelung" des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB (a.F.) nicht außer Betracht bleiben, also Berücksichtigung finden. Zu früheren Vollstreckungen hat das Gericht ausgeführt, dass der Verurteilte die mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.3.1984 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren voll verbüßen musste und er sich aufgrund angeordneter Sicherungsverwahrung insgesamt zehn Jahre im Maßregelvollzug befunden hat. Darüber hinaus musste der Verurteilte auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.1993 voll verbüßen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12.10.2009 Bezug genommen. 2. Der Verurteilte befindet sich zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten derzeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Die Hälfte der Strafe ist seit 24.9.2011 verbüßt. Zwei Drittel werden am 28.8.2012 verbüßt sein. Das Strafende ist für 24.6.2014 vorgemerkt. Im Anschluss daran ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit eigenem Schreiben vom 25.3.2011 und wiederholt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.8.2011 hat der Verurteilte den Antrag gestellt, die mit vorgenanntem Urteil vom 12.10.2009 angeordnete Unterbringung
Art. 316eAbs. 3 Satz 1 EGSt
GB für erledigt zu erklären. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing hat mit Beschluss vom 22.9.2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihm am 6.10.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 9.10.2011, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 12.10.2011, die mit weiterem Schreiben vom 17.10.2011 begründet worden ist. Soweit der Verurteilte im Schreiben vom 12.10.2011 darauf hinweist, eine weitere Begründung werde erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erfolgen, und im Schreiben vom 17.10.2011 erneut auf eine noch zu erfolgende Rücksprache mit seinem Verteidiger verweist, die "wohl aus Termingründen bis jetzt nicht möglich" gewesen sei, ist bis heute keine weitere Begründung eingegangen. Der Senat entnimmt die rechtliche Argumentation des Verteidigers aus dessen Schriftsatz vom 16.8.2011. Danach müsse die Unterbringung
Art. 316eAbs. 3 Satz 1 EGSt
GB für erledigt erklärt werden. Zwar decke die vorliegende Verurteilung die Anlasstat nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ab, jedoch müssten nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB mindestens zwei Vorverurteilungen wegen Straftaten nach Nr. 1 vorliegen, wobei nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB eine frühere Tat außer Betracht bleibt, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mehr als 15 Jahre verstrichen sind. Damit könne die im Bundeszentralregister aufgeführte Verurteilung Nr. 6 (Landgericht München I vom 9.1.1975; Tat: 16.1.1974) nicht mehr berücksichtigt werden. Es fehle an der erforderlichen so genannten Symptomtat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach Art. 316e Abs. 3 Satz 4 EGStGB i.V.m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.
- Nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist eine nach § 66 StGB in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung mit Wirkung zum 1.1.2011 verengte Anwendungsbereich des § 66 StGB auch solchen Untergebrachten zugute kommt, gegen die nach altem Recht die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet worden war (BT-Drs. 17/3403 Seite 50). Danach ist eine vor dem 1.1.2011 angeordnete Sicherungsverwahrung ohne weitere Voraussetzungen für erledigt zu erklären, wenn ihre Anordnung auf der Grundlage der in der Anlassverurteilung getroffenen Feststellungen zu den Taten nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr möglich wäre. Soweit es dabei auf die rechtliche Einordnung der Anlass- und Vortaten ankommt, ist nicht auf die rechtliche Würdigung in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil, sondern auf die rechtliche Bewertung abzustellen, die diese Taten nach dem Strafgesetzbuch in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung erfahren würden (BT-Drs. 17/3403 Seite 51). Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB stellt auf sämtliche Fallgestaltungen des § 66 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB ab und nicht lediglich auf solche Sicherungsverwahrungen, die aufgrund des Absatzes 1 dieser Vorschrift angeordnet worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.7.2011, 2 Ws 161/11 , 162/11, 169/11; Volltext Juris). Die Vorschrift des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, der nur von "Taten" spricht, die nicht mehr "Grundlage" für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung sein können, ist nach Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, dass wegen der sonstigen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung weiterhin auf das im Zeitpunkt der Anordnung geltende Recht abzustellen ist. Eine Anwendung der verlängerten "Rückfallverjährungsfrist" von 15 Jahren bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 66 Abs. 4 Satz 3,
- Halbsatz StGB n.F.), von der die Verteidigung ausgeht, kommt dagegen nicht in Betracht. Dies würde nämlich eine Verschärfung des bisherigen Rechts, das in § 66 Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. ohne Unterscheidung von Deliktsgruppen für die "frühere Tat" eine Frist von nur fünf Jahren vorgesehen hat, bedeuten. Der Anwendung der neuen 15-Jahresfrist auf die bereits rechtskräftige Aburteilung des Beschwerdeführers stünde jedoch mangels anderer Bestimmung das Rückwirkungsverbot (§ 2 Abs. 1, Abs. 6 StGB) entgegen, weshalb - entsprechend der Regelung zu den nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fällen (§ 316e Abs. 2, letzter Halbsatz EGStGB) - insoweit das mildere Gesetz anzuwenden ist. Es gilt deshalb generell (auch) für rechtskräftig abgeurteilte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung die fünfjährige Rückfallverjährung.
- Nach diesen Vorgaben ist die gemäß § 66 Abs. 1 StGB a.F. angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dennoch für erledigt zu erklären, obwohl grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. vorliegen, weil eine Rückfallverjährung unter Berücksichtigung der weiter geltenden Frist von fünf Jahren bei Anrechnung von Zeiten des Straf- und Maßregelvollzugs (§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB a.F.) - wie noch ausgeführt wird - wegen Fristüberschreitung von knapp zwei Monaten eingetreten ist. Hierzu sind zunächst folgende grundsätzliche Ausführungen veranlasst: 2.
- Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (alter Fassung) kann das Gericht bei jemandem, der wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 174c, 176 (etc.) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt ist, neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 (Straf- oder Maßregelvollzug von mindestens zwei Jahren wegen einer oder mehrerer Straftaten vor der neuen Tat) und Nr. 3 (Gefährlichkeit für die Allgemeinheit wegen eine Hangs zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden) genannten Voraussetzungen vorliegen. 2.
- Die maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Daten ergeben sich aus dem Bundeszentralregisterauszug (Stand 7.4.2011) und den weiteren Feststellungen des Senats wie folgt: 1) BZR-Nr. 6: Urteil des Landgerichts München I vom 9.1.1975 (Az. 165 KLs 2/74), Rechtskraft 30.7.1976; Gefährliche Körperverletzung, gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen, dieses als Alleintäter, gemeinschaftlicher Diebstahl in drei Fällen, gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit allein begangener homosexueller Handlung und sexueller Nötigung (Tatzeitpunkt 14.1.1974), zwei Verbrechen der Verabredung zu je einem gemeinschaftlichen schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen; Gesamtfreiheitsstrafe neun Jahre, Strafaussetzung zur Bewährung bis 28.10.1985, Widerruf der Strafaussetzung; Vollstreckung erledigt am 27.6.1986 2) BZR-Nr. 7: Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.1.1983 (Az.: 32 Js 22957/79) wegen Betrugs in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln, vier Jahre Freiheitsstrafe (einbezogen in BZR-Nr. 8) 3) BZR-Nr. 8: Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.3.1984 (Az.: 226 Js 11618/83) wegen Diebstahls in acht Fällen, versuchter Diebstahl in zwei Fällen; acht Jahre Freiheitsstrafe unter Einbeziehung von BZR-Nr. 7; Anordnung der Sicherungsverwahrung; Strafvollstreckung erledigt am 25.10.1991; aus der Sicherungsverwahrung zunächst in das psychiatrische Krankenhaus überwiesen, dann wieder aufgehoben; Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erledigt am 29.5.2004 4).BZR-Nr. 9: Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.1993 (7 KLs 243 Js 53104/93) wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchter Diebstahl; zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 14.3.1997 5) BZR-Nr. 10: Urteil des Landesgerichts Wels /Österreich vom 22.7.2004 (Az. 13 HV 91/04 T) wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls; acht Monate Freiheitsstrafe "anderer Art" Angaben zur Vollstreckung ergeben sich aus dem BZR-Auszug nicht. Dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2009 (BZR-Nr. 11, dort Seite 97), kann jedoch entnommen werden, dass sich der Verurteilte in der Zeit vom 30.6.2004 bis 28.10.2004, also für drei Monate und 28 Tage, in Haft in Österreich befunden hat. 6) BZR-Nr. 11; Verfahrensgegenständliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2009 (JK I KLs 651 Js 35041/09) wegen schwerer sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Verbreitung pornografischer Schriften und Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen; Freiheitsstrafe fünf Jahre sechs Monate; Anordnung der Sicherungsverwahrung 2.
- Im Einzelnen ist hierzu Folgendes anzumerken: 2.3.
- Die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2009 (dort unter C, 1 und 2) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Nr. 1 StGB (in der bis 31.3.2004 geltenden Fassung), die bisher unter § 66 Abs. 1 StGB a.F. unter "vorsätzliche Straftaten" sowie in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. unter "Verbrechen" (§ 176a StGB) subsumiert wurden bzw. ausdrücklich genannt werden (vgl. § 176 StGB), sind auch weiterhin Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1a StGB n.F. (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Sie bilden (grundsätzlich) die Grundlage für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, da eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgt ist. 2.3.
- Die oben unter 2.
- Nrn. 2) bis 5) zitierten Verurteilungen vorwiegend wegen Diebstahls und Betrugs, geregelt im
- und
- Abschnitts des StGB, auf die § 66 Abs. 1 Nr. 1b) StGB n.F. nicht Bezug nimmt, kommen nicht mehr als Vortaten in Betracht, auf die eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gestützt werden könnte. 2.3.
- Maßgeblich als Vortat ist die Verurteilung durch das Landgericht München I (oben 2.
- Nr. 1) BZR-Nr. 6) vom 9.1.1975 (Az. 165 KLs 2/74), insgesamt rechtskräftig seit 30.7.1976; soweit diese die sexuelle Nötigung [rechtlich zusammentreffend mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub mit (wegen Aufhebung des § 175 StGB nicht mehr strafbarer) homosexueller Handlung] betrifft. Der Senat hat dieses Urteil vom Staatsarchiv München angefordert. Rechtlich ist das Landgericht München I damals von einem "Verbrechen der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB" (in der damaligen Fassung) in Tateinheit mit den genannten Taten ausgegangen (Seite 24 des Urteils). Für den Tatkomplex (vgl. Fall II 11, Tatzeit 14.1.1974, Seite 14 des Urteils) hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren - also deutlich über drei Jahre liegend - ausgesprochen, die in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren eingeflossen ist (Seite 31 des Urteils). Nach heutiger Rechtslage ist sexuelle Nötigung (in der Fassung des StGB vom 2.1.1975, gültig bis 31.3.1987) weiterhin Verbrechen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB. 2.3.
- Der Verurteilte hat deswegen bereits mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. 2.3.
- Es besteht ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. Hierzu wird auf die Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Urteil vom 12.10.2009 (Seiten 98 bis 115) Bezug genommen. 2.3.
- Allerdings ist eine Rückfallverjährung unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Abzug von Zeiten des Straf- und Maßregelvollzugs eingetreten (§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB a.F.). Zwischen der sexuellen Nötigung (in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischem Menschenraub) als früherer Tat im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB a.F. (14.1.1974) und der letzten verfahrensgegenständlichen Tat (25.12.2008) liegen 34 Jahre, 11 Monate und 11 Tage. Hiervon sind 29 Jahre 9 Monate und 24 Tage, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (Untersuchungshaft, Straf- und Maßregelvollzug, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) abzuziehen, so dass die Rückfallverjährungsfrist von fünf Jahren um knapp zwei Monate überschritten ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vollstreckungszeiten: a) 9 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung voll verbüßt seit 27.6.1986, aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 9.1.1975 (BZR-Nr. 6) Soweit sich aus diesem Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren ergibt, wurde das Urteil, das lt. Rechtskraftvermerk vom 9.9.1976 nur hinsichtlich "Ziffern I 1 b, c ,d, 2 + 3" am 23.7.1975 rechtskräftig geworden ist, wegen Teilaufhebung hinsichtlich Ziffer 1a des Urteils (Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; lt. BZR-Auszug nur gefährliche Körperverletzung; Rechtskraft 30.7.1976) zugunsten des Verurteilten entsprechend abgeändert. b) Gemäß Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 12.1.2012 haben hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13.3.1984 (BZR-Nr. 8) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe (4 Jahre) aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.1.1983 (BZR-Nr. 7;) folgende Vollstreckungen stattgefunden: - 8 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe (einschließlich anzurechnender Untersuchungshaft) bis 25.10.1991 - 2 Jahre 10 Monate 19 Tage Sicherungsverwahrung (ab 26.10.1991 bis 14.9.1994) [abzüglich Zeit der Entweichung vom 13.6.1993 bis 11.7.1993 = 29 Tage]: 2 Jahre 9 Monate 20 Tage [- im Anschluss daran erfolgte ab 15.9.1994 bis 14.3.1997 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten aus der Verurteilung zu BZR Nr. 9, die bei unten c) berücksichtigt wird - ] - 7 Jahre 2 Monate 14 Tage Weitervollzug der Sicherungsverwahrung vom 15.3.1977 bis 29.5.2004 [hierin enthalten ist die Zeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB vom 27.9.2000 bis 10.12.2001] abzüglich Entweichungen vom 20.5.2001 bis 24.5.2001 (5 Tage) und vom 19.7.2001 bis 21.7.2011 (3 Tage): 7 Jahre 2 Monate 6 Tage c) 2 Jahre 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, vollständig verbüßt, aus dem Urteil des Landgerichts München vom 17.12.1993 (BZR-Nr. 9) d) 3 Monate und 28 Tage "Haft" aus dem Urteil des Landesgerichts Wels /Österreich vom 22.7.2004 (BZR-Nr. 10; vgl. oben) gemäß Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2009 (BZR-Nr. 11, dort Seite 97). Die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB begangenen Diebstahlstaten wären auch nach deutschem Recht strafbar (§ 66 Abs. 4 Satz 5 StGB a.F.). Der Senat hat hierzu im Wege der Rechtshilfe eine Stellungnahme des Landesgerichts Wels/Österreich erholt. Dieses hat mit Schreiben vom 3.2.2012 bestätigt, dass sich der Verurteilte im Verfahren "13Hv 91/04 t LG Wels" in der Zeit vom 30.6.2004 bis 22.7.2004 (11.58 Uhr) in Untersuchungshaft und in der Zeit vom 22.7.2004 (11.58 Uhr) bis 28.10.2004 in Strafhaft befunden hat. Er wurde sodann am 28.10.2004 mit einem Strafrest von vier Monaten bedingt entlassen. III. Die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist für erledigt zu erklären. Eine Möglichkeit zur Zurückstellung dieser Entscheidung bis zum Ende der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann der Regelung des Art. 316e Abs. 3 EGStGB nicht entnommen werden. Nach dessen Satz 1 „erklärt das Gericht für erledigt, wenn“ die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Vollstreckungsbehörde hat insoweit nach Art. 316e Abs. 3 Satz 4, 2.HS EGStGB die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung zu übergeben hat. Entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer erfolgt vorliegend die Prüfung der Erledigterklärung nicht nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB, die allein zur Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung führen kann, sondern nach der vorrangigen Vorschrift des Art. 316e Abs. 3 EGStGB. Es besteht kein Grund, entsprechend der Regelung in § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB „am Ende des Vollzugs der Strafe“ zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Vollstreckung noch erfordert, denn es steht fest, dass es zu deren Vollstreckung aus Rechtsgründen nicht mehr kommen wird (Senat, Beschluss vom 22.6.2011, 2 Ws 286/11 , NStZ 2011, 640 ). Der Verurteilte hat auch ein berechtigtes Interesse an der Erledigterklärung, da es für alle weiteren Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzugs - insbesondere der Ausgestaltung des Vollzugsplans - von Bedeutung ist, ob nach dem Strafende noch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist oder nicht (OLG Nürnberg a.a.O.). Mit der Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung tritt von Gesetzes wegen mit der Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht ein (Art. 316e Abs. 3 Satz 5 EGStGB) Einen Grund, das Höchstmaß der Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren abzukürzen (§ 68c Abs. 1 StGB), sieht der Senat im vorliegenden Fall nicht. Die Bestellung eines Bewährungshelfers folgt aus § 68a Abs. 1 StGB. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht, insbesondere die Erteilung von Weisungen gemäß § 68b StGB wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vorbehalten, da sich die Entlassungssituation derzeit noch nicht genügend überblicken lässt und die Strafvollstreckungskammer vor Ort besser in der Lage sein wird zu beurteilen, welche Weisungen angezeigt sein werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/268348.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English