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OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - Az. 4 U 2110/09

1.) Zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Vergütungsanspruches eines gewerblichen Arbeitsvermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit. 2.) Über die streitige Behauptung, der eindeutige Wortlaut einer schriftlich fixierten Vertragsbestimmung habe nicht dem Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrages entsprochen, muss nicht Beweis erhoben werden, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, dass das vom Wortlaut abweichende Verständnis von der anderen Partei erkannt worden ist. Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

  1. September 2009 und gegen das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
  2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 161.405,00 € festgesetzt. Gründe A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögens der O. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Erfolgshonoraransprüche für durchgeführte Arbeitsvermittlungen geltend. Am 9.2.2004 / 8.3.2004 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte einen „Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SBG III“ (im Folgenden: Vertrag). Inhalt des Vertrages war die Unterstützung der Beklagten durch die Gemeinschuldnerin bei der Vermittlung von Ausbildungs- und/oder Arbeitssuchenden. Die Beauftragung umfasste alle Tätigkeiten, die zum Erfolg im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SBG III führen. § 16 des Vertrages enthält Vereinbarungen zur individuellen Zuweisungsdauer der Arbeitssuchenden/Ausbildungssuchenden (im Folgenden: Teilnehmer) und zur Möglichkeit, die individuelle Zuweisungsdauer in begründeten Einzelfällen zu verlängern. In § 17 des Vertrages finden sich Regelungen zur Vergütung. §§ 16 und 17 des Vertrages haben folgenden Wortlaut: § 16 Dauer der Beauftragung, Zuweisungsdauer der Bewerber

(1)Die Beauftragungsdauer ist dem als Anlage beigefügten Los- und Preisblatt zu entnehmen.
(2)Die individuelle Zuweisung eines Arbeitssuchenden/Ausbildungssuchenden dauert grundsätzlich drei Monate; sie kann in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle auf bis zu sechs Monate verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von vorneherein eine Zuweisung bis zu sechs Monaten erfolgen.
(3)Die individuelle Zuweisung eines Ausbildungssuchenden kann bis zu zwölf Monaten betragen. Das Ende der Zuweisung orientiert sich an dem regionalen betrieblichen Ausbildungsbeginn.
(4)Die individuelle Zuweisungsdauer darf nicht über das Ende der Beauftragung hinausgehen. § 17 Allgemeine Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise
(1)Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung inkl. Umsatzsteuer. Hierin sind sämtliche Kosten, insbesondere auch die für die Unfallversicherung, enthalten. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist das Los- und Preisblatt.
(2)Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. betrieblichen Ausbildung muss innerhalb der Zuweisungsdauer des Bewerbers erfolgen.
(3)Die Höhe der Vergütung ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend und abhängig von der Nachhaltigkeit der Vermittlung des Bewerbers.
(4)Das Erfolgshonorar wird wie folgt gezahlt: - 50 v. H. nach Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage des entsprechenden Vertrages, - weitere 50 v. H., falls die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht.
(5)Voraussetzung für die zweite Auszahlung ist eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes, dass der/die vom Auftragnehmer vermittelte Bewerber/-in mindestens sechs Monate beschäftigt war. Eine anteilige Auszahlung der zweiten Rate bei geringerer Beschäftigungsdauer als sechs Monate kommt nicht in Betracht.
(6)Eine Vergütung kann nicht erfolgen, wenn das Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist.
(7)Die Zahlung der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber ist ausgeschlossen (§ 421 g
(3)Nr. 1 SGB III).
(8)Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für andere als vom Auftraggeber zugewiesene Bewerber werden nicht erstattet. Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf den vorgelegten Vertragstext (Anlage K 1) Bezug genommen. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, sämtliche in seinen Aufstellungen enthaltene Teilnehmer seien vertragsgemäß durch die Beklagte zugewiesen und durch die Gemeinschuldnerin betreut worden sowie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits-/Ausbildungsverhältnis eingetreten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde entgegen dem Wortlaut des Vertragstextes das Erfolgshonorar auch dann, wenn der Teilnehmer kurz nach Ablauf der Zuweisungszeit ein Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnis angenommen habe. Im Übrigen seien einzelne Verlängerungsanträge von der Beklagten vertragswidrig abgelehnt bzw. nicht beschieden worden. Weiter habe die Beklagte die Zahlung des Erfolgshonorars zu Unrecht von der Vorlage eines Arbeitsvertrages abhängig gemacht und müsse Ersatzbescheinigungen, insbesondere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbestätigungen akzeptieren. Darüber sei das Erfolgshonorar auch bei Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sog. „Minijob“) durch den Teilnehmer zu zahlen, da auch Minijobs sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen darstellten. Der Kläger hat in erster Instanz nach mehreren Klageerweiterungen, Teilklagerücknahmen und Teilerledigterklärungen zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172.864,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 16.169,00 € seit dem 1.1.2005, aus 1.695,00 € seit dem 1.8.2005, aus 1.655,00 € seit dem 2.2.2006, aus 5.885,00 € seit dem 1.8.2006, aus 880,00 € seit dem 2.2.2007, aus 4.238,00 € seit dem 1.8.2007 und aus 161.298,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes weitere 2.746,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Zuweisung einzelner, vom Kläger in seiner Aufstellung enthaltener Teilnehmer bestritten und behauptet, das Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnis der Teilnehmer mit den Teilnehmernummern 5, 6, 7, 10, 12, 14, 20, 24, 50, 71, 72, 85, 92, 138, 148, 201 und 247 sei aufgrund eines eigenen Vermittlungsvorschlages der Beklagten zustande gekommen. Dies sei durch Vorlage der entsprechenden Ausdrucke der Computerdatei hinreichend belegt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Erfolgshonorar sei nicht geschuldet, wenn die Ausbildungs-/Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Zuweisungszeitraums des Teilnehmers erfolgt sei. Voraussetzung für die Auszahlung des Erfolgshonorars sei zudem die Vorlage eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages für den ersten Teil des Honorars und die Vorlage einer Erklärung des Ausbildungs-/Beschäftigungsbetriebs, dass der Teilnehmer mindestens sechs Monate dort beschäftigt war, für den zweiten Teil des Honorars. Ersatzbescheinigungen sehe der Vertrag nicht vor. Diese böten nicht dieselbe Gewähr für die Richtigkeit und könnten deshalb nicht akzeptiert werden. Soweit die Gemeinschuldnerin Teilnehmer in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) vermittelt habe, sei ein Erfolgshonorar nicht geschuldet, da es sich dabei nicht um sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen handele. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Teil-Endurteil vom 29.9.2009 der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 7.181,00 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben und die Entscheidung hinsichtlich der Begründetheit der Klage über das Erfolgshonorar für die Teilnehmer mit den Teilnehmernummern 11, 37, 76, 84, 384, 389 und 394 dem Schlussurteil vorbehalten. Die überwiegende Abweisung der Klage stützt das Landgericht im Wesentlichen auf folgende teilnehmerübergreifende Erwägungen: Der Kläger habe aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung in § 17 Abs. 2 des Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars, wenn der Teilnehmer das Ausbildung-/Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Zuweisungsraumes aufgenommen hat. Der Wortlaut der vertraglichen Vorschrift sei eindeutig. Die Klausel sei weder auslegungsfähig noch -bedürftig. Zwar trage durch die Vereinbarung in § 17 Abs. 2 des Vertrages die Gemeinschuldnerin ein nicht unerhebliches Vergütungsrisiko, da sie auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses keinen Einfluss habe. Andererseits werde dieses Risiko durch die weite Definition des Erfolgsbegriffes in § 15 Abs. 2 des Vertrages relativiert. Im Übrigen wäre bei Aufgabe der Stichtagsregelung für die Beklagte nicht mehr absehbar, welcher Arbeitsaufnahmezeitpunkt außerhalb des Zuweisungsraumes noch eine Vergütungspflicht auslöse. Das Landgericht hat weiter dargelegt, dass eine Vergütungspflicht ferner gem. § 17 Abs. 6 des Vertrages in den Fällen entfalle, in denen das Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages durch die Beklagte begründet worden sei. Dieser Nachweis könne durch Vorlage von Ausdrucken der Computerdatei der Beklagten geführt und nur durch substantiiertes Bestreiten des Klägers entkräftet werden. Zum Erfordernis der Vorlage eines Arbeitsvertrages des Teilnehmers als Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne für die Auszahlung des ersten Erfolgshonorars nicht auf der Vorlage eines Arbeitsvertrages bestehen. Der Kläger sei vielmehr berechtigt, Ersatzbescheinigungen der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe vorzulegen. Arbeitnehmerbescheinigungen, auch als Beleg für eine Tätigkeit länger als sechs Monate wegen der zweiten Rate des Erfolgshonorars, seien dagegen unzureichend. Die generelle Verpflichtung der Bewerber zur Übermittlung des von ihnen mit einem Arbeitgeber oder dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag verstoße gegen betriebliche schutzwürdige Interessen der Arbeitgeber. Darüber hinaus könne die Beklagte die Vorlage der Arbeitsverträge auch aus dem Gesichtspunkte des widersprüchlichen Verhaltens nicht fordern, § 242 BGB. Aus Schreiben von Vorstandsmitgliedern der Beklagten ergebe sich, dass an der Pflicht zur Vorlage eines Arbeitsvertrages nicht festgehalten werde. Die so entstandene Regelungslücke des Vertrages sei dadurch zu schließen, dass die Vorlage von Ersatzbescheinigungen der Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe, welche die zur Beurteilung notwendigen Angaben (Art der Tätigkeit, Sozialversicherungspflichtigkeit, Antrittsdatum, Befristung bzw. Dauer) enthalte, als ausreichend anzusehen seien. Die Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung sei für den Kläger auch zumutbar. Dagegen sei eine bloße Bestätigung des Arbeitsnehmers selbst keine ausreichende Ersatzbescheinigung im Sinne des § 17 Abs. 4 und Abs. 5 des Vertrages, da diese nicht die gleiche Gewähr und Sicherheit der Richtigkeit böten, wie dies bei einem von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag der Fall sei. Das Landgericht ist schließlich zu dem Ergebnis gelangt, die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Teilnehmers (Minijob) löse nicht die Entstehung eines Erfolgshonoraranspruches des Klägers aus, da es sich dabei nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne von §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, Abs. 3 a, Abs. 4 a des Vertrages handele. Die Sozialgesetzbücher und die hierzu ergangene Kommentarliteratur knüpften den Begriff der Sozialversicherungsfreiheit an die Person des Beschäftigten an, sodass die pauschale Abgabenverpflichtung des Arbeitgebers für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nicht maßgebend sei. Ausgehend von diesen teilnehmerübergreifenden Erwägungen hat das Landgericht den Vergütungsanspruch (soweit noch streitig) hinsichtlich jedes einzelnen, vom Kläger in seiner Aufstellung benannten Teilnehmers geprüft, in 20 Fällen mit einem Gesamtvolumen von 7.181,00 € für begründet erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Aufstellung unter Ziffer II. des Teil-Endurteils vom 29.9.2009 (Seite 25 bis 67 der Entscheidungsgründe) wird Bezug genommen. Die weiteren, seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen (insbesondere Rechtsmissbrauch, Verjährung und Aufrechnung) hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.12.2009 haben die Parteien nach ergänzender Beweisaufnahme über das zu zahlende Erfolgshonorar für die Vermittlung der im Teil-Endurteil vom 29.9.2009 ausgenommenen Teilnehmer einen Teilvergleich abgeschlossen, dessen Kosten anteilsmäßig in die Kostenentscheidung des Schlussurteils einfließen sollten. Mit Schlussurteil vom 22.12.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Entscheidung über die Kostenlast getroffen und den Kläger zur Tragung von 77 %, die Beklagte zur Übernahme von 23 % der Kosten verurteilt. Dabei wurden die im Laufe des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärten oder zurückgenommenen Positionen, die erfolglos gebliebene Hilfsaufrechnung der Beklagten sowie das Maß des jeweiligen Unterliegens im Übrigen berücksichtigt. Der Kläger hat sowohl gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts vom 29.9.2009 als auch gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 22.12.2009 Berufung eingelegt und diese begründet. Im Wesentlichen wiederholt und vertieft der Kläger seinen Standpunkt zu den teilnehmerübergreifenden Problemschwerpunkten. Er führt aus, die Begrenzung des Vermittlungserfolges auf den Zuweisungszeitraum habe nicht dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages entsprochen und widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Zuweisungszeit habe nicht Sinn und Zweck gehabt, eine Abrechnungsmöglichkeit für die Gemeinschuldnerin zu schaffen. Die Beklagte habe zudem wiederholt Verlängerungsanträge der Gemeinschuldnerin ohne Begründung abgelehnt oder gar nicht beschieden. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der Nachweis der Arbeitsaufnahme könne auch durch Vorlage einer Arbeitnehmerbescheinigung geführt werden, die keiner höheren Manipulationsgefahr unterliege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Vergangenheit bis Ende 2003 vielfach auf die Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung verzichtet habe und in neueren Verträgen ab 2005 den Nachweis der Arbeitsaufnahme durch Arbeitnehmerbescheinigungen ausdrücklich für zulässig erkläre. Hinsichtlich der Frage, ob auch der Antritt eines Minijobs durch einen Teilnehmer ein Erfolgshonorar auslöst, meint der Kläger, diese Tätigkeiten seien aufgrund des Umstandes, dass auch bei Minijobs vom Arbeitgeber ein Pauschalbetrag an die Sozialversicherungen abzuführen sei, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Sinne des Vertrages anzusehen. Schließlich wiederholt der Kläger sein bereits in erster Instanz erfolgtes Bestreiten, die Beklagte habe eine Reihe der von ihm aufgelisteten Teilnehmer selbst in Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisse vermittelt. Diese Vermittlung und insbesondere die Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Antritt der Ausbildung/Beschäftigung durch den Teilnehmer könne nicht lediglich durch Vorlage einer von der Beklagten selbst erstellten Computerausdrucksdatei bewiesen werden. Die vom Landgericht zu den jeweiligen Teilnehmern (T 1 bis T 393) getroffenen Feststellungen werden von der Berufung im Einzelnen nicht angegriffen. Unter Vorlage einer Teilnehmerliste (T 2 bis T 393, Blatt 737 bis 747 d.A.) beziffert der Kläger die in der Berufung noch streitgegenständlichen Honorarforderungen auf insgesamt 161.405,00 €. Der Kläger beantragt: 1. Unter Aufhebung des am 29.9.2009 verkündeten Teil-Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu dem Az. 4 O 9978/07 insoweit, als die Klage abgewiesen wurde, wird die Beklagte verurteilt, weitere 161.405,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus 16.169,00 € seit dem 2.2.2005, aus 1.695,00 € seit dem 1.8.2005, aus 1.655,00 € seit dem 2.2.2006, aus 5.885,00 € seit dem 1.8.2006, aus 880,00 € seit dem 2.2.2007, aus 4.238,00 € seit dem 1.8.2007 und aus 161.298,00 € seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen sowie weitere 2.746,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Unter Aufhebung des am 22.12.2009 verkündeten Schlussurteils des Landgericht Nürnberg-Fürth zu dem Az. 4 O 9978/07 wird die Beklagte verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger beantragt für den Fall der Berufungszurückweisung die Zulassung der Revision. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.9.2009 und das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2009 zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweist auf den Inhalt des Vertrages, der dem Parteiwillen entsprochen habe. Die von vorneherein vereinbarte zeitliche Begrenzung des zu honorierenden Vermittlungserfolges auf den Zuweisungszeitraum des jeweiligen Teilnehmers sei gerechtfertigt, da nur ein Erfolg innerhalb eines begrenzten Zeitraums die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Aufnahme der Ausbildung/Beschäftigung des Teilnehmers rechtfertige. Im Übrigen habe die Gemeinschuldnerin vielfach von der vertraglich vereinbarten Möglichkeit der Verlängerung der Zuweisungszeit Gebrauch gemacht, wenn sich kurz vor Ablauf der Zuweisungszeit eine Beschäftigungsaufnahme angebahnt habe oder unmittelbar bevorgestanden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die Gemeinschuldnerin habe den Einwand, § 17 Abs. 2 des Vertrages verstoße gegen Treu und Glauben, im Rahmen des Vergabeverfahrens gegenüber der Vergabestelle vortragen müssen. Auch die vertraglichen Regelungen über die Vorlage des Ausbildungs-/Beschäftigungsvertrages und der Bescheinigung des Arbeitgebers über die Beschäftigungsdauer hält die Beklagte für eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Die Vorlage von Verträgen und Arbeitgeberbescheinigungen sei für die Gemeinschuldnerin nicht unzumutbar, da sie ohnehin im Zusammenhang mit den Vermittlungserfolgen Kontakt zu den potentiellen Arbeitgebern aufgenommen habe. Zur Frage des Honoraranspruchs für Vermittlungen in Minijobs verweist die Beklagte auf § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III, wonach der geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist. Soweit die Beklagte hinsichtlich einzelner Teilnehmer die Zahlung des Erfolgshonorars abgelehnt habe, da sie die Teilnehmer selbst in das Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnis vermittelt habe, habe sie das durch Vorlage von Auszügen aus der elektronischen Akte nachgewiesen. Die elektronische Akte vermerke automatisch die Vermittlungsvorschläge der Beklagten an die Teilnehmer und das Zustandekommen des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses. Die so nachgewiesene Kausalität sei von der Klagepartei nicht durch die Darlegung eigener konkreter Vermittlungsvorschläge gegenüber dem zugewiesenen Teilnehmer in Zweifel gezogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.3.2010 (Blatt 756 d.A.) das Verfahren hinsichtlich der Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2009 mit dem Berufungsverfahren gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.9.2009 verbunden. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die überwiegende Zahl der vom Kläger behaupteten vermittelten Teilnehmer verneint. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: I. Teilnehmerübergreifende Ausführungen 1. Der Kläger hat nach § 17 Abs. 2 des Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars in den Fällen, in denen der Teilnehmer erst nach Ablauf des vertraglichen Zuweisungszeitraums ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis angetreten hat.
  1. a)Die Bestimmung zur Entstehung der Vergütungspflicht in § 17 Abs. 2 des Vertrages, wonach die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. betrieblichen Ausbildung innerhalb der Zuweisungsdauer des Bewerbers aufgenommen worden sein muss, ist eindeutig und weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Der Behauptung des Klägers, die Begrenzung der Vergütungspflicht auf den Zuweisungszeitraum habe nicht dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages entsprochen, hat die Beklagte widersprochen. Es kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei Abschluss des Vertrages die Hoffnung gehegt hat, es könne in der Zukunft zwischen den Parteien für die Fälle einvernehmlich eine außervertragliche Lösung gefunden werden, in denen der Teilnehmer die Ausbildungs-/Beschäftigungsstelle unmittelbar nach dem Zuweisungszeitraum antreten würde, denn diese Hoffnung hat in der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien keinen Niederschlag gefunden. Der einseitige, nicht zum Ausdruck gekommene Vorbehalt einer Vertragspartei, den objektiven Erklärungswert einer Willenserklärung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen, ist gem. § 116 Satz 1 BGB rechtlich unbeachtlich. Dass die Beklagte den Vorbehalt des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gekannt oder gar sich bewusst damit einverstanden erklärt hätte, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Einer Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin zu seinem inneren Willen bei Abschluss des Vertrages bedurfte es daher nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem Vertrag Kompromisse geschlossen und Abstriche von den eigenen Maximalvorstellungen hingenommen werden müssen. Entschließt sich eine Partei dennoch zum Abschluss des Vertrages, muss sie sich am objektiven Erklärungswert der Vereinbarung festhalten lassen.
  2. b)Die in § 17 Abs. 2 des Vertrages getroffene Regelung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Gemeinschuldnerin als Vertragspartnerin wider Treu und Glauben dar. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Gemeinschuldnerin sei einerseits verpflichtet gewesen, die zugewiesenen Teilnehmer bis zum Ende der Zuweisungszeit zu betreuen, habe aber andererseits keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung gehabt. Bei Vermittlungsbemühungen am letzten Tag des Zuweisungszeitraums könne der Vermittlungserfolg nicht mehr innerhalb des Zuweisungszeitraums eintreten. Die fixe Stichtagsregelung führe daher zu einer unangemessenen Benachteiligung der Gemeinschuldnerin. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Vertrag in § 16 Abs. 2 ausdrücklich die Verlängerung der individuellen Zuweisungszeit einzelner Teilnehmer in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuständigen Dienststelle der Beklagten vorsieht. Zwar ist der Kläger insoweit der Auffassung, die Regelung habe nicht den Sinn und Zweck gehabt, eine Abrechnungsmöglichkeit für die Gemeinschuldnerin zu schaffen, sondern bezweckt, den betreffenden Teilnehmern weiter die Leistung der Gemeinschuldnerin zukommen zu lassen. Die beiden Intentionen einer möglichen Verlängerung stehen jedoch nach Überzeugung des Senats zueinander nicht in Widerspruch. Das Interesse des Teilnehmers an einer Förderung durch die Gemeinschuldnerin über den regulären Zuweisungszeitraum hinaus steht mit dem Interesse der Gemeinschuldnerin, den Zuweisungszeitraum und damit die Chance auf den Eintritt des Vermittlungserfolges innerhalb dieses Zeitraums zu vergrößern, vielmehr in Einklang. In den vom Kläger genannten Fällen, in denen die Vermittlungsbemühungen der Gemeinschuldnerin zwar einerseits erfolgversprechend waren, andererseits aber der Erfolg absehbar nicht innerhalb des ursprünglichen Zuweisungszeitraums eintreten würde, hätte es der Gemeinschuldnerin freigestanden, einen Verlängerungsantrag gem. § 16 Abs. 2 des Vertrages zu stellen und so etwaige Härten der Stichtagsregelung abzumildern. Zwar ist festzustellen, dass die Beklagte eine Reihe von gestellten Verlängerungsanträgen der Gemeinschuldnerin abgelehnt oder unbeantwortet gelassen hat. Dieses Verhalten der Beklagten findet jedoch seine Rechtfertigung darin, dass die Anträge weder das konkrete in Aussicht gestellte Beschäftigungsverhältnis noch eine Angabe dazu enthielten, aus welchem Grund in dem jeweiligen Einzelfall eine individuelle Verlängerung des Zuweisungszeitraums beantragt werde. Da § 16 Abs. 2 des Vertrages eine individuelle Verlängerung nur in „begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle“ auf „bis zu sechs Monate“ vorsah, war es eine Obliegenheit der Gemeinschuldnerin, die konkreten Gründe für die Verlängerung der Zuweisungszeit ebenso mitzuteilen, wie den für notwendig erachteten Verlängerungszeitraum. Ohne diese Angaben war es der Beklagten nicht möglich, die Begründetheit des Antrags zu prüfen und ihre Zustimmung zur Verlängerung zu erteilen. Bei der Abwägung, ob die in § 17 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Stichtagsregelung die Gemeinschuldnerin unangemessen benachteiligt, ist der gesamte Regelungsgegenstand des Vertrages einzubeziehen. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf das Erfolgshonorar immer dann zur Entstehung gelangt ist, wenn der Teilnehmer eine Ausbildung oder Beschäftigung innerhalb des Zuweisungszeitraums angetreten hat. Lediglich nachweisliche Eigenvermittlungen der Beklagten waren von der Vergütung ausgenommen (siehe dazu unter 2.). Dabei blieb es der Gemeinschuldnerin überlassen, welche Aktivitäten sie zur Herbeiführung des Vermittlungserfolges entfaltete (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages). Eines Nachweises der Kausalität zwischen ihren Vermittlungsbemühungen (zu denen z. B. auch die Förderung der Eigeninitiative der Teilnehmer durch das Abhalten von Sammel-Informationsveranstaltungen gehörte) und dem Antritt der konkreten Ausbildungs-/Beschäftigungsstelle war die Gemeinschuldnerin enthoben. Angesichts dieses sehr weitgehenden Vergütungsanspruches der Gemeinschuldnerin verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Anspruch durch § 17 Abs. 2 des Vertrages eine zeitliche Begrenzung erhielt, die einen Anreiz für die Gemeinschuldnerin bot, ihre Vermittlungsbemühungen innerhalb des Zuweisungszeitraums möglichst frühzeitig zu entfalten, um dadurch die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Teilnehmer noch in der Zuweisungszeit eine Ausbildungs-/Beschäftigungsstelle finden werde. Zudem bekräftigt der enge zeitliche Rahmen zwischen der Tätigkeit der Gemeinschuldnerin und der Ausbildungs-/Arbeitsaufnahme des Teilnehmers den vertraglich gewollten Charakter des Vergütungsanspruches als Erfolgshonorar. Je länger die Zeitdifferenz zwischen den Bemühungen der Gemeinschuldnerin und dem Arbeitsantritt des Bewerbers beträgt, desto weniger kann in der Regel unterstellt werden, der Arbeitsantritt sei ein „Erfolg“ der Bemühungen der Gemeinschuldnerin.
  3. c)Feste Stichtagsregelungen sind dem Recht der Arbeitsvermittlung auch keineswegs fremd. So entsteht der Vergütungsanspruch eines Vermittlers bei Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins im Sinne des § 421 g SBG III nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch nur dann, wenn der Vermittlungserfolg innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.4.2009, Az. L 9 AL 43/07 , zitiert nach Juris, m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.2.2006, Az. L 28 AL 166/03 , zitiert nach Juris; Rixen, NZS 2002, 466). Dem Regelungszweck zügiger Vermittlungsbemühungen würde es widersprechen, eine Vermittlung außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines zu vergüten. 2. Der Kläger hat gem. § 17 Abs. 6 des Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die von der Beklagten selbst vermittelten Teilnehmer. Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht bei den Teilnehmern mit den Teilnehmernummern (T) 5, 6, 7, 10, 12, 14, 20, 24, 50, 71, 72, 85, 92, 138, 148, 201 und 247 anhand der vorliegenden Unterlagen von einer Eigenvermittlung der Beklagten überzeugt hat. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken aus der bei ihr geführten Computerdatei handelt es sich zwar nicht um Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO, da darin keine originäre menschliche Gedankenäußerung bekundet wird und sie auch nicht unterschrieben sind (vgl. hierzu Schreiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage § 415 Rdnr. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, vor § 415 Rdnr. 2). Dennoch bekunden sie die Tatsache der Eingabe und Programmierung der Daten und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4.6.2002, NJW 2002, 2707 ; OLG München, Beschluss vom 31.7.2008, MDR 2008, 1353 ; Zöller a.a.O.). Da der Kläger in den von der Beklagten behaupteten Fällen der Eigenvermittlung weder die in den EDV-Ausdrucken dokumentierten Stellenangebote der Beklagten an die betreffenden Teilnehmer noch die Arbeitsaufnahme der Teilnehmer bei den ihnen von der Beklagten nachgewiesenen Arbeitgebern substantiiert bestritten hat, durfte das Landgericht die Tatsache der betreffenden Stellenangebote und der jeweiligen Arbeitsaufnahme für erwiesen erachten, zumal die Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass eine nachträgliche Veränderung der mit Hilfe der verwendeten Softwareprodukte „CoARb“ und „Verbis“ abgelegten Daten nicht möglich ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der dem jeweiligen Teilnehmer von der Beklagten mitgeteilten Beschäftigungsmöglichkeit und der Aufnahme eben dieser Beschäftigung durch den betreffenden Teilnehmer ergibt sich der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. zum Nachweis der Kausalität beim Immobilienmakler BGH, Urteil vom 6.7.2006, NJW 2006, 3062 m.w.N.). Diese Schlussfolgerung ist solange gerechtfertigt, bis die Partei, welche die Kausalität in Zweifel zieht, konkrete Umstände darlegt, die ausnahmsweise für eine fehlende Kausalität sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007, NJW 2008, 651 ). Solche Umstände hat der Kläger hinsichtlich der genannten Teilnehmer nicht vorgebracht und insbesondere nicht substantiiert behauptet, die Arbeitsaufnahme der betreffenden Teilnehmer sei auf Vermittlungsbemühungen der Gemeinschuldnerin zurückzuführen. Das für die jeweiligen Teilnehmer vom Kläger beanspruchte Erfolgshonorar steht im deshalb nicht zu. 3. Das Erstgericht hat zu Recht einen Vergütungsanspruch des Klägers in den Fällen verneint, in denen der Kläger zum Nachweis der Aufnahme oder des sechsmonatigen Fortbestandes des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses lediglich eine Erklärung des jeweiligen Teilnehmers vorgelegt hat. Derartige Ersatzbescheinigungen der Arbeitssuchenden entsprechen nicht der in § 17 Abs. 4 und Abs. 5 des Vertrages vereinbarten Form des Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen. Die Vorlage von Arbeitnehmerbescheinigungen kann auch im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung nicht als vertragsgemäßer Nachweis angesehen werden. Schließlich handelt die Beklagte auch nicht treuwidrig, wenn sie die Auszahlung der Vergütung von der Beibringung einer Arbeitgeberbestätigung abhängig macht.
  4. a)Aufgrund des Vertrages war es die Aufgabe der Gemeinschuldnerin, die Voraussetzungen für die Fälligkeit ihrer Honorare nachzuweisen und zu belegen. Gem. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 des Vertrages werden 50 % des Erfolgshonorars nach Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage des entsprechenden Vertrages bezahlt, weitere 50 % falls die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht und eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes vorliegt, dass der/die von der Gemeinschuldnerin vermittelte Bewerber/-in mindestens sechs Monate beschäftigt war. Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen sieht den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen des Honoraranspruchs durch Arbeitnehmer-bestätigungen nicht vor.
  5. b)Auch im Wege (ergänzender) Vertragsauslegung kann ein übereinstimmender (hypothetischer) Parteiwille nicht festgestellt werden, wonach die Vorlage einer Arbeitnehmerbestätigung als ausreichender Nachweis der Voraussetzungen für die Auszahlung des Erfolgshonorars anzusehen sei. Soweit das Erstgericht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen und im Hinblick auf außerprozessuale Äußerungen von Vorstandsmitgliedern der Beklagten die Obliegenheit der Gemeinschuldnerin zur Vorlage eines Arbeitsvertrages verneint und es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für ausreichend erachtet hat, dass die Gemeinschuldnerin die Arbeitsaufnahme und Fortdauer der Beschäftigung durch Bestätigungen der Arbeitgeber nachweist, ist der Kläger als Berufungsführer nicht beschwert. In den Fällen, in denen der Kläger die Aufnahme oder sechsmonatige Fortführung der Beschäftigung durch entsprechende Arbeitgeberbestätigungen nachgewiesen hat, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dass es der Beklagten gerade auf eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Be- schäftigungsbetriebes ankam und sie eine bloße Bestätigung des Teilnehmers nicht generell akzeptieren wollte, ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung in § 17 Abs. 5 des Vertrages, sondern darüber hinaus auch aus der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages, wonach die Gemeinschuldnerin von den Bewerbern eine schriftliche Einverständniserklärung dazu einzuholen hatte, dass die Gemeinschuldnerin berechtigt sei, bei den ggf. künftigen Arbeitgebern ein halbes Jahr nach Vermittlung in das Arbeitsverhältnis den Bestand des Arbeitsverhältnisses nachzufragen. In Satz 3 der Regelung wird zudem klargestellt, dass die so gewonnenen Daten der Arbeitsvermittlung übermittelt werden und der Feststellung des Vergütungsanspruches dienen. § 6 Abs. 3 des Vertrages macht damit unmissverständlich die gewollte Verknüpfung zwischen den beim Arbeitgeber nachgefragten Daten des Arbeitsverhältnisses und der Feststellung des Vergütungsanspruches der Gemeinschuldnerin deutlich. Wäre es der übereinstimmende (hypothetische) Wille der Parteien gewesen, die Fälligkeit des Vergütungsanspruches der Gemeinschuldnerin lediglich an eine Bestätigung des Arbeitnehmers zu knüpfen, hätte es der Vereinbarung der Einholung einer Einverständniserklärung des Arbeitsnehmers zur Abfrage der Arbeitsdaten beim Arbeitgeber nicht bedurft. Durch die Regelung in § 6 Abs. 3 des Vertrages wurde für die Gemeinschuldnerin die Möglichkeit geschaffen, zur Feststellung ihres Vergütungsanspruchs die erforderlichen Daten direkt beim Arbeitgeber zu erfragen. Dies macht deutlich, dass es der Beklagten auf die Bestätigung gerade des Arbeitgebers ankam und dass der Gemeinschuldnerin sogar im Vertrag der Weg aufgezeichnet worden ist, die von der Beklagten verlangte Arbeitgeberbestätigung beizubringen.
  6. c)Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar/März 2004 entgegen § 17 Abs. 4 und Abs. 5 und § 6 Abs. 3 des Vertrages generell mit der Vorlage von Arbeitnehmerbescheinigungen begnügen wollen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger macht insoweit geltend, die Beklagte habe teilweise (in nicht streitgegenständlichen Fällen) auf den Nachweis der Beschäftigungsaufnahme ausdrücklich verzichtet und verweist hierzu auf ein Schreiben der Agentur für Arbeit L. vom 18.10.2007 (Anlage K 10). Dieses Vorgehen habe der Vertragspraxis bis Ende 2003 entsprochen. In den neueren Verträgen der Beklagten ab 2005 werde der Nachweis durch Arbeitnehmerbescheinigungen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dies zeige, dass es der Beklagten gerade nicht auf einen Nachweis durch den Arbeitgeber angekommen sei. Dieser Schlussfolgerung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus dem Umstand, dass in der früheren Vertragspraxis bis 2003 Arbeitnehmerbescheinigungen für ausreichend angesehen worden sind, durfte die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf den Inhalt des streitgegenständlichen Vertrages im Jahr 2004 nicht davon ausgehen, die Beklagte werde - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages - die Vorlage von Arbeitnehmerbestätigungen auch in Zukunft genügen lassen. Ein dahingehender Erklärungswille der Beklagten ist im Vertrag aus dem Jahr 2004, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, nicht zu entnehmen. Vielmehr ist gerade dann, wenn der Wortlaut eines neu abzuschließenden Vertrages von der bisherigen Praxis abweicht, davon auszugehend, dass damit auch inhaltliche Änderungen beabsichtigt sind. Auch der teilweise Verzicht einzelner (im vorliegenden Fall nicht beteiligter) Arbeitsagenturen auf die Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen lässt keinen Schluss auf den Willen der Beklagten zu, die Nachweiserfordernisse in § 17 Abs. 4 und Abs. 5 des Vertrags generell konkludent abbedingen zu wollen. Zwar kann die vertraglich vereinbarte Form eines Tatsachennachweises wie jede Formabrede auch stillschweigend aufgehoben werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine beiderseitig als verbindlich gewollte Vereinbarung (BGH, Urteil vom 20.6.1962, NJW 1962, 1908 ). Losgelöst von der Frage der Kompetenz und Vertretungsbefugnis einzelner Mitarbeiter von Arbeitsagenturen und der in § 2 Abs. 3 des Vertrages vereinbarten Schriftform für Vertragsänderungen kommt dem Verzicht eines Mitarbeiters einer Arbeitsagentur auf den Nachweis von im jeweiligen Einzelfall unstreitigen Fälligkeitsvoraussetzungen nicht die Bedeutung zu, die Beklagte werden in Zukunft auch in streitigen Fällen generell auf den vertraglich vereinbarten Nachweis verzichten. Im Übrigen nimmt der Kläger als Hinweis für den teilweisen Nachweisverzicht Bezug auf ein Schreiben der Agentur für Arbeit L. vom 18.10.2007 (Anlage K 10). Dass seit 2007 aufgrund zwischenzeitlich geänderter vertraglicher Regelungen (der streitgegenständliche Vertrag lief zum 31.12.2004 aus) in bestimmten Fällen von der Vorlage einer Beschäftigungsbestätigung durch den Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb abgesehen wird, ist unstreitig, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2004 zu. Schließlich kann auch die Änderung des Vertragstextes in den Folgejahren (der Kläger behauptet eine Änderung ab 2005, die Beklagte eine solche erst ab 2007) nicht als Beleg dafür herangezogen werden, der Beklagten sei es bereits im Jahr 2004 nicht auf den Nachweis durch den Arbeitgeber angekommen. Auch der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es zuzubilligen, den Inhalt der von ihr zu schließenden Verträge der jeweiligen Rechtslage, den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen und den mit der künftigen Entwicklung verbundenen Erwartungen anzupassen. Aus derartigen, in die Zukunft gerichteten Vertragsanpassungen kann jedoch nicht gefolgert werden, der Vertragspartner habe an der in der Vergangenheit anders lautenden vertraglichen Vereinbarung kein Interesse gehabt.
  7. d)Die Beklagte handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Form des Nachweises der Fälligkeitsvoraussetzungen der Vergütung besteht und im Hinblick auf die fehlenden Arbeitgeberbestätigungen in den betreffenden Fällen die Auszahlung des Erfolgshonorars verweigert. Aufgrund der Regelungen in § 6 und § 17 des Vertrages stand von vorneherein fest, dass die Gemeinschuldnerin ihren Vergütungsanspruch nur bei Vorlage der entsprechenden Bestätigungen würde durchsetzen können. Gem. § 6 Abs. 3 des Vertrages oblag es der Gemeinschuldnerin, die für die Anfrage beim Arbeitgeber erforderliche schriftliche Einverständniserklärung von den Bewerbern einzuholen. Für den Fall, dass ein Teilnehmer sich geweigert hätte, die Einverständniserklärung abzugeben, hätten ihm auf dem Weg über § 19 Abs. 2 des Vertrages i. V. mit § 66 SGB I ganz oder teilweise die Leistungen versagt oder entzogen werden können. Bei Einhaltung ihrer eigenen vertraglichen Obliegenheiten wäre es der Gemeinschuldnerin somit unschwer möglich und zumutbar gewesen, die vertraglich vereinbarten Beschäftigungsnachweise zu erbringen (vgl. hierzu auch das rechtskräftige Endurteil des Senats vom 10.6.2009, Az. 4 U 1748/08 zwischen den identischen Parteien; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, Az. III ZR 192/09). Dass die Beklagte die Auszahlung der streitigen Erfolgshonorare von der Vorlage der Beschäftigungsnachweise der Arbeitgeber abhängig gemacht hat, findet zudem eine Rechtfertigung in § 6 Abs. 1 des Vertrages i. V. mit § 36 Abs. 1 SGB III. Danach hatte auch die Gemeinschuldnerin die gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsvermittlung einzuhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen durch die Beklagte setzt jedoch einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis voraus, aus dem sich insbesondere auch die Art der Beschäftigung, die Sozialversicherungspflichtigkeit, das Antrittsdatum und eine etwaige Befristung ergibt. Es ist jedenfalls nicht treuwidrig, wenn die Beklagte Bestätigungen von Arbeitgebern (bzw. deren Lohnbuchhaltungen) eine höhere Gewähr für die Richtigkeit all dieser Angaben beimisst als Bestätigungen der Teilnehmer selbst. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Erfolgshonorars in den Fällen, in denen die Gemeinschuldnerin Teilnehmer in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) vermittelt hat. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt kein „sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne von §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, Abs. 3 a, Abs. 4 a des Vertrages dar. In dem Vertrag selbst werden die Begriffe „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ und „sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ mehrfach verwendet, jedoch nicht näher definiert. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien die Begriffe mit dem Wortsinn verwendet haben, den ihnen auch die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften beimessen. Zwar weist der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass auch der Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten Pauschalbeträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherung zahlen muss, jedoch erfährt der Begriff des „sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses“ dadurch nicht seine rechtliche Prägung. Auszugehen ist vielmehr von der gesetzlichen Definition des Versicherungspflichtverhältnisses in § 24 SGB III. Danach stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Daraus ist zweierlei abzuleiten: Zum einen stellt das Gesetz hinsichtlich der Frage der Entstehung des Versicherungspflichtverhältnisses nicht darauf ab, ob der Arbeitgeber Leistungen an die Sozialversicherungsträger zu erbringen hat, sondern darauf, ob die Person des Beschäftigten versicherungspflichtig ist. Zum anderen verweist das Gesetz auf die Fälle, in denen Personen aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Solche sonstigen Gründe sind in § 26 SGB III aufgeführt. Danach können Personen auch dann in einem Versicherungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB III stehen, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber besteht, etwa gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Dies macht deutlich, dass das Gesetz die Entstehung eines (Sozial-) Versicherungspflichtverhältnisses nicht davon abhängig macht, ob ein Arbeitgeber pauschal Beiträge für eine Person abführt, sondern darauf abstellt, ob die Person selbst sozialversicherungspflichtig ist. Dies ist bei den Personen, die von der Gemeinschuldnerin in eine geringfügige Beschäftigung vermittelt worden sind, gem. § 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB III nicht der Fall. Demzufolge führte die Vermittlung der Gemeinschuldnerin in diesen Fällen nicht zur „Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ des Teilnehmers. II. Teilnehmerbezogene Ausführungen Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zu den jeweiligen Voraussetzungen der Vergütungspflicht für die einzelnen Teilnehmer mit den Teilnehmernummern T 1 bis T 393 (Seite 25 bis 67 der Urteilsgründe) zeigt die Berufung keine Rechtsverletzungen auf, die Anlass für eine Änderung des Ersturteils geben könnten, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Senat nimmt daher in vollem Umfang darauf Bezug, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend ist hier lediglich anzumerken, dass das Ersturteil das in der Berufung erneut geltend gemachte erste Erfolgshonorar der Teilnehmerin B. L. (T 107) dem Kläger bereits zugesprochen hat (die insoweit geltend gemachten 1.250,00 € sind in dem Verurteilungsbetrag von 7.181,00 € enthalten) und dass der Kläger hinsichtlich der erneut beanspruchten Vergütungsansprüche für die Teilnehmer F. S. (T 37) und J. L. (T 84) den Rechtsstreit durch Abschluss des Teilvergleiches vom 8.12.2009 (Blatt 701 d.A.) beendet hat. III. Nebenentscheidungen 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Von der Beklagten wurde erstinstanzlich bestritten, dass ihr sämtliche streitgegenständliche Rechnungen des Klägers und die zum Nachweis der Fälligkeit erforderlichen Unterlagen vor einer Mandatierung der Anwälte des Klägers vorgelegen haben. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen (insbesondere Anlagen K 14 bis K 16) ergibt sich hinsichtlich der vom Landgericht für begründet erachteten Erfolgshonorare nicht der Zeitpunkt des Eingangs der dazugehörigen Rechnungen bei der Beklagten und auch nicht, wann der Beklagten die erforderlichen Fälligkeitsnachweise zugegangen sind. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung der Anwälte des Klägers zur Durchsetzung der jeweiligen Einzelforderungen bereits mit der Zahlung der begründeten Erfolgshonorare in Verzug befunden hat, § 286 BGB. Soweit die Beklagte erst durch ein Mahnschreiben der Anwälte des Klägers in Verzug gesetzt worden ist (verzugsbegründende Erstmahnung), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen vorprozessualen Anwaltskosten aus keinem Rechtsgrund zu. 2. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, welche die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182 , 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943 ) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink: http://openjur.de/u/268439.html Kommentare
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