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OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2012 - Az. 13 W 2249/11

Durch den Beitritt im selbständigen Beweisverfahren wird der Nebenintervenient nicht automatisch auch Streithelfer im Hauptsacheverfahren. Deshalb setzt eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren den Beitritt im Hauptsacheverfahren voraus. Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 5532/09 gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.10.2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,50 € festgesetzt. IV. Der Antrag der Streithelferin der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 5532/09, den Beschluss des Senats vom 11.07.2011 dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, wird zurückgewiesen. V. Gegen die Entscheidung unter IV. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe I. Die Klägerin, Erwerberin eines von der Beklagten als Bauträgerin errichteten Reihenhauses, hatte in einem gegen diese gerichteten selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 12 OH 5532/09) die Feststellung von Mängeln am Dachaufbau des Hauses begehrt. In diesem Verfahren hatte die damalige Antragsgegnerin und jetzige Beklagte fünf Streitverkündungen ausgebracht, die sich gegen den Architekten, den Statiker, das Unternehmen, das Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt hatte, den Trockenbauer und die Beschwerdeführerin, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Dachkonstruktion entwickelt und die beim streitgegenständlichen Anwesen verwendeten Trapezbleche hergestellt hatte, richteten. Neben dem Architekten und dem Statiker trat im selbständigen Beweisverfahren auch die Beschwerdeführerin auf seiten der Antragsgegnerin bei. Das im selbständigen Beweisverfahren erstellte schriftliche Sachverständigengutachten zeigte Konstruktions- und Ausführungsmängel am Dachaufbau auf, für die der Sachverständige einen Beseitigungsaufwand von 5.800,-- € netto, gegebenenfalls zuzüglich 15 % Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungskosten schätzte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erhob die Klägerin unter dem 25.03.2011 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.670,00 € und Feststellung der Verpflichtung, weitergehende Kosten der Schadensbeseitigung zu ersetzen. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nach Klagezustellung anerkannt hatte, erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth am 20.05.2011 ein Anerkenntnisurteil, legte die Verfahrenskosten jedoch der Beklagten auf, weil sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 11.07.2011 die Kostenentscheidung des Landgerichts ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf. Die im selbständigen Beweisverfahren auf Antragsgegnerseite beigetretenen Nebenintervenienten – einschließlich der Beschwerdeführerin – hatten sich am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt. Sie wurden im Rubrum der Entscheidungen nicht aufgeführt, Zustellungen an sie erfolgten nicht. Der Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag hin am 28.07.2011 Akteneinsicht gewährt. Mit Antrag vom 04.08.2011 – gerichtet an das Landgericht Nürnberg-Fürth und dort eingegangen am 06.08.2011 – beantragte die Beschwerdeführerin, das Urteil vom 20.05.2011 nach § 321 ZPO im Kostenausspruch um die Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu ergänzen und diese der Klägerin aufzuerlegen, welche nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.07.2011 die Kosten des Rechtsstreits – und damit auch die Kosten der Nebenintervention – zu tragen habe. Mit Urteil vom 07.10.2011 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth den Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin ab und führte aus, das Gericht habe bei Erlass des Anerkenntnisurteils den Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin nicht übergangen. Ein solcher Anspruch stehe der Streithelferin vielmehr nicht zu. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 20.10.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit sofortiger Beschwerde vom 02.11.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tage. Gemäß einer Entscheidung des OLG Celle ( NJW-RR 2003, 1509 ) habe das Gericht die Kosten der auf Antragsgegnerseite im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelferin auch dann zu titulieren, wenn – wie vorliegend – die Streithelferin im Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Da das Ergänzungsurteil hinsichtlich des Rechtsmittels in der Regel als selbständiges Urteil anzusehen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321 Rn. 11), ist es wie ein solches anfechtbar. Gegen die (Ablehnung der) Kostenentscheidung in einem Anerkenntnisurteil ist somit gemäß § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die auch form- und fristgerecht eingelegt wurde. 2. Die Beschwerde ist aber schon deswegen unbegründet, weil ein Ergänzungsantrag gemäß § 321 ZPO nicht in Bezug auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.05.2011, sondern lediglich in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 11.07.2011 statthaft ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bei dem Erlass des Anerkenntnisurteils die Entscheidung über einen Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht übergangen, weil dieser nach der im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergangenen Kostenentscheidung gemäß § 101 ZPO ein Erstattungsanspruch ohnehin nicht zugestanden hätte. Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte die Kosten des Rechtsstreits nämlich die von der Beschwerdeführerin im selbständigen Beweisverfahren unterstützte Partei zu tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin war folglich auf der Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung in diesem Urteil nicht zu titulieren. Das Landgericht hat deshalb einen Ausspruch zugunsten der Beschwerdeführerin auch nicht übergangen. 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. III. Die Möglichkeit, an eine Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin zu denken, eröffnet erst der Beschluss des Senats vom 11.07.2011, mit dem die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin – und damit der Gegnerin der Partei, der die Beschwerdeführerin im selbständigen Beweisverfahren beigetreten war – auferlegt wurden. Ein Übergehen einer Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin konnte daher erst in diesem Beschluss erfolgt sein. Eine Ergänzung gemäß § 321 ZPO kommt deshalb überhaupt nur im Hinblick auf diesen Beschluss in Betracht. Der Senat legt den Ergänzungsantrag der Streithelferin vom 04.08.2011 interessengerecht dahin aus, dass die im Beschluss des Senats vom 11.07.2011 getroffene Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin zu tragen, dahingehend ergänzt werden soll, diese habe auch die Kosten der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen. 1. Der Antrag ist zulässig. § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321 Rn. 1 m.w.N.). Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist nicht versäumt, sie hat vielmehr gar nicht zu laufen begonnen, weil der Streithelferin der Beschluss des Senats nicht zugestellt wurde (BGH NJW-RR 2005, 295 ). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In einem Hauptsacheverfahren, in dem eine Nebenintervention nicht erfolgt ist, kann ein Kostenerstattungsausspruch zugunsten eines Streithelfers, der lediglich im selbständigen Beweisverfahren dem Gegner der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei beigetreten ist, nicht erfolgen.

  1. a)Die Frage, ob ein Beitritt als Streithelfer in einem selbständigen Beweisverfahren zur Folge hat, dass in jedem Fall auch über seine im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten mit zu entscheiden ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Beschluss vom 23.07.2009 ausdrücklich offen gelassen ( BGHZ 182, 150 unter II. 2b) bb)).
  2. b)Das Oberlandesgericht Celle ( NJW-RR 2003, 1509 ) und ihm folgend das Oberlandesgericht Köln ( NJW-RR 2010, 1679 ) haben einen solchen Automatismus angenommen, weil es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren und einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren um eine Einheit handle, da die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer solchen im Hauptsacheverfahren gleichstehe und § 101 ZPO nicht danach differenziere, in welchem der beiden Verfahren die Kosten entstanden seien.
  3. c)Die Literatur folgt überwiegend dieser Ansicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn.4; Musielak/Wolst, ZPO, 8.Aufl., § 101 ZPO, Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 1. Aufl., § 101Rn. 2). Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verwiesen. Nach anderer Ansicht wird ein Streithelfer nicht automatisch durch einen Streitbeitritt im selbständigen Beweisverfahren zugleich auch Beteiligter eines sich später etwa anschließenden Hauptsacherechtsstreits, sondern erst durch einen Beitritt auf Antragsteller- oder Antragsgegnerseite im Hauptsacheprozess (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rn. 2).
  4. d)Der Senat hält die letztgenannte Ansicht für zutreffend.
  5. aa)In einem Hauptsacherechtsstreit kann eine Entscheidung über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nur für und gegen die in den hierfür geltenden Vorschriften über die Kostenentscheidung genannten Beteiligten ergehen. Sie setzt damit eine Stellung als Partei (§§ 91 bis 100 ZPO) oder Nebenintervenient (§ 101 ZPO) in diesem Hauptsacherechtsstreit voraus. Einer Entscheidung über die Kosten an diesem Verfahren nicht beteiligter Dritter fehlt die Rechtsgrundlage.
  6. bb)Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens nur, soweit Parteien und Streitgegen-stand identisch sind. Sie werden dann von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst ( BGHZ 182, 150 ; BGH BauR 2004, 1485 ; BauR 1989, 601 , 603). Liegt Parteiidentität vor, ist dem Erfordernis identischer Streitgegenstände auch dann genügt, wenn einer von mehreren Gegenständen des selbständigen Beweisverfahrens Gegenstand des späteren Hauptsacheverfahrens ist (BGH BauR 2007, 747 ; BauR 2004, 1809 ). Ist nur eine von mehreren Parteien des selbständigen Beweisverfahrens Partei des Hauptsacheverfahrens, so sind zwar die gesamten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens Gegenstand der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren (BGH BauR 2004, 1809 ). In diesem Fall erfolgt im Hauptsacheverfahren aber keine Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der lediglich am selbständigen Beweisverfahren beteiligten Partei. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem nicht dem Hauptsacheverfahren beigetretenen Neben-intervenienten anders sein soll.
  7. cc)Ist ein Nebenintervenient des selbständigen Beweisverfahrens auch im Hauptsacherechtsstreit beigetreten, so ist in diesem in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 101 Abs. 1 ZPO auch über seine Kosten im selbständigen Beweisverfahren mit zu entscheiden ( BGHZ 182, 150 ). Voraussetzung eines Beitritts ist nach § 66 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege. Das bloße Interesse eines Dritten am Erlass einer Kostenentscheidung genügt für die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Hauptsacherechtsstreit somit nicht. Da Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zu klären sind beschränkt sich das Interesse eines Dritten, dem im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet wurde, an einem Beitritt als Nebenintervenient zu diesem Verfahren in sachlicher Hinsicht auf ein ihm günstiges Beweisergebnis und in verfahrensrechtlicher Hinsicht somit auf das Geltendmachen tatsächlicher Gesichtspunkte zur Erzielung eines solchen. Aus dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses gemäß § 66 ZPO an einem Beitritt im selbständigen Beweisverfahren allein ergibt sich aber noch nicht das erforderliche rechtliche Interesse an einem Obsiegen einer Partei des späteren Hauptsacherechtsstreits. Ein solches setzt (zumindest) voraus, dass derjenige Gegen-stand, weswegen der Beitritt des Nebenintervenienten zum selbständigen Beweisverfahren erfolgt ist, auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO über den Streitbeitritt in einem selbständigen Beweisverfahren lässt sich somit kein Automatismus dahingehend ableiten, dass ein im selbständigen Beweisverfahren Beigetretener auch in einem etwaigen späteren Hauptsacheverfahren ohne Weiteres immer Streithelfer der im selbständigen Beweisverfahren unterstützten Partei sein muss. Die entsprechende Anwendung von § 66 ZPO steht einem solchen Automatismus vielmehr entgegen. Die selbständige Beweiserhebung steht nach § 493 Abs.1 ZPO zwar einer Beweiserhebung vor dem Prozessgericht gleich. Dies setzt nach der genannten Vorschrift allerdings voraus, dass eine Prozesspartei sich auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Geschieht dies nicht, etwa weil der im selbständigen Beweisverfahren festgestellte Mangel als solcher im Hauptsacheverfahren nicht mehr streitig ist - z. B. weil die Parteien nur noch um die Rechtsfrage streiten, ob der eingeklagte Anspruch des Bauherrn auf Mangelbeseitigung besteht oder der beklagte Unternehmer die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann -, fehlt dem Automatismus auch unter diesem Aspekt die Grundlage. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Nebenintervenienten des selbständigen Beweisverfahrens dessen Ergebnis zum Anlass genommen haben, eine Mangelbeseitigung durchzuführen, so dass ein späteres Hauptsacheverfahren die sie betreffenden Mängel gar nicht mehr zum Gegenstand hat. Abgesehen davon besteht in einem solchen Fall auch kein Bedarf an einer Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention, weil der Nebenintervenient diese entweder nach § 101 Abs. 1 ZPO oder unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenparallelität entsprechend § 96 ZPO ohnehin selbst zu tragen hätte.
  8. dd)Eine Beteiligung von Nebenintervenienten in einem selbständigen Beweisverfahren - etwa von für Mängel verantwortlichen Subunternehmern - an einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren - das etwa zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn geführt wird - von Amts wegen sieht die Zivilprozessordnung aber auch in den Fällen nicht vor, in denen im Beweisverfahren festgestellte Mängel Gegenstand des Hauptverfahrens sind. Aus § 493 Abs. 1 ZPO lässt sich solches nicht herleiten, diese Bestimmung regelt nur die amtswegige Verwendung des Beweisergebnisses zu streitigen entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen. Nicht tangiert wird dadurch die Regelung des § 70 ZPO, nach der Dritte ihre Prozessstellung als Nebenintervenient im Rechtsstreit erst durch ihre bei dem Prozessgericht, also dem Gericht des Hauptsacheverfahrens, einzureichende Beitrittserklärung erhalten. Eine solche ist keineswegs reiner Formalismus (so zutreffend Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rn. 2), sondern schafft erst die nötige Klarheit, ob sich ein Dritter als Nebenintervenient am Hauptsacheverfahren beteiligen will. Auch in dem vorstehend genannten Fall wäre eine amtswegige Beteiligung am Hauptsacheverfahren im Übrigen nicht immer interessengerecht, weil beispielsweise die vertraglichen Leistungspflichten von Subunternehmern und Hauptunternehmer nicht selten unterschiedlich ausgestaltet sind. Zudem trägt die hier vertretene Auffassung dem Umstand Rechnung, dass der Beitritt im selbständigen Beweisverfahren auch vor dem Land- oder Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt (OLG Stuttgart, MDR 2012, 186 ; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613 ; Zöller/Vollkommer, a.a.O., §70 Rn. 1), der Beitritt zu einem dort geführten Hauptsacheverfahren hingegen schon (BGH NJW 1991, 229 ).
  9. ee)Der vom Oberlandesgericht Celle angenommene Automatismus entspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers bei der Neugestaltung des selbständigen Beweisverfahrens durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz, zur Entlastung der Gerichte durch Verfahrensvereinfachung beizutragen. Dies zeigt sich in Baustreitigkeiten besonders augenfällig. Auf diesem Gebiet sind selbständige Beweisverfahren insbesondere zum Vorliegen von Baumängeln, zur Verantwortlichkeit hierfür und zu Mangelbeseitigungskosten zwischen Erwerbern eines neu errichteten Bauwerks und dem Bauträger des Bauvorhabens keine Seltenheit, in denen es zu Streitverkündungen - regelmäßig seitens des Antragsgegners - gegenüber Bauplanern, Bauüberwachern und einer Vielzahl von Werkunternehmern, welche die für die Errichtung des Baus erforderlichen Gewerke ausgeführt haben, kommt. Die Streitverkündungen haben häufig entsprechende Nebeninterventionen zur Folge. Die am Erstellen des Baus Beteiligten, die ihrerseits weiter ihren Subunternehmern und Lieferanten den Streit verkünden können, sind am Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens in unterschiedlicher Weise – allerdings jeweils nur insoweit, als ihr eigenes Gewerk betroffen und eine eigene Haftung zu befürchten ist – interessiert. Die Annahme einer Beteiligung aller Nebenintervenienten des selbständigen Beweisverfahrens von Amts wegen am späteren Hauptsacheverfahren würde das Hauptsacheverfahren unnötig belasten, zu einer durch nichts gerechtfertigten Papierflut und erheblichem Verwaltungsaufwand führen und damit Arbeitskraft binden. So ist in das Rubrum eines Urteils nicht nur gemäß § 313 Satz 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten aufzunehmen, sondern ist anerkannt, dass auch die am Verfahren beteiligten Nebenintervenienten, über deren Kosten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden ist, im Rubrum erscheinen (vgl. Elzer in BeckOK ZPO Stand 01.10.2011, § 313 Rn. 30). Der Nebenintervenient ist zum Hauptsacheverfahren zuzuziehen (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO), d. h. am Verfahren selbst in gleicher Weise wie die Parteien zu beteiligen. Damit verbunden wäre die Pflicht des Gerichts zur Unterrichtung aller Streithelfer im selbstständigen Beweisverfahren. Das Gericht müsste folglich in allen Prozessen, denen ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen ist, von vorn herein die Akten dieses Verfahrens auf erfolgte Nebeninterventionen durchsehen, um seinen Informationspflichten genügen zu können. So müssten z. B. Schriftsätze in vielfacher Abschrift erstellt und übermittelt werden sowie Ladungen zu allen Terminen erfolgen. Die Zivilprozessordnung sieht andererseits nicht vor, die Nebenintervenienten des selbständigen Beweisverfahrens nur in ein Rubrum des Urteils des Hauptsacheverfahrens aufzunehmen, um – ohne ihre Beteiligung im Übrigen – über etwaige Kostenerstattungsansprüche zu entscheiden, was Kießling (NJW 2001, 3670, Fn 13) vorschlägt, und wozu Cuypers (MDR 2004, 314, Fn 29) anmerkt, das werde kein Richter tun. Zutreffend führt das Oberlandesgericht Karlsruhe ( NJW-RR 2001, 214 ) aus, es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch einen Dritten in jedem Falle zu erstatten sind. IV. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Auf die Darstellung unter II.2.
  10. a)bis
  11. c)wird Bezug genommen. Permalink: http://openjur.de/u/268913.html Kommentare

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