Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 wird bestätigt. II. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt (vgl. Auskunft Bundesrechtsanwaltskammer, Anlage A 1). Der Antragsgegner ist kein Rechtsanwalt (vgl. Auskunft Rechtsanwaltskammer München, Anlage A 3 und amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Anlage A 4). Gleichwohl bezeichnete er sich in einem an den Antragsgegnervertreter gerichteten Schreiben vom 19.01.2011 wie folgt (vgl. Schreiben, Anlage A 2): "N... U... Rechtsanwalt ... ..." Mit Schreiben vorn 21.04.2011 wurde der Antragsgegner erfolglos abgemahnt (vgl. Abmahnung samt Rückschein, Anlagen A 5 und A 6). Auf Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.05.2011 einen auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag zurückgenommen (Bl. 5 d.A.). Auf Antrag des Antragstellers vom 17.05.2011 hat die Kammer am 19.05.2011 die auf Blatt 6/7 der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel "verboten, Dritten gegenüber unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" aufzutreten." Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Der Antragsgegner räumt ein, dass es nicht in Ordnung gewesen sei, seine Stellungnahme vom 19.01.2011 mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu überschreiben. Das Schreiben sei jedoch ausschließlich an den Antragsgegnervertreter gerichtet gewesen. Durch die einmalige interne Verwendung der in Rede stehenden Berufsbezeichnung habe er nicht in den Wettbewerb des Antragstellers eingegriffen. Er sei in keinem Fall gegenüber Dritten unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" aufgetreten und habe auch nie behauptet, Rechtsanwalt zu sein. Potentiell Rechtssuchenden gegenüber sei er nie als Rechtsanwalt aufgetreten, weshalb es schon an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehle. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch keine spürbare Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 1 UWG vorgetragen. Außerdem sei allein die Rechtsanwaltskammer zur Geltendmachung derartiger Ansprüche legitimiert. Am 18.04.2011 habe der Antragsteller längst Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner kein zugelassener Rechtsanwalt sei, da dessen Mandant ... bereits Anfang März entsprechende Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer München und anderswo gestellt und diesem das Ergebnis seiner Recherchen mitgeteilt habe (vgl. Anfrage, Anlage B 2). Dass die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 erst am 04.06.2011 im Parteibetrieb zugestellt wurde, zeige, dass eine besondere Dringlichkeit nicht vorgelegen habe. Der Antragsgegner beantragt daher, die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.05.2011 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 aufrecht zu erhalten und den Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsteller trägt vor, dass der Antragsgegner wettbewerbswidrig gehandelt habe, da er Dritten gegenüber wahrheitswidrig behauptet habe, Rechtsanwalt zu sein, worin ein Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1; 3, 5 Abs. 1 UWG liege. Mit dem in Rede stehenden Schreiben, von dem der Antragsteller - was eidesstattlich versichert werde (vgl. Bl. 5 d.A.) - am 18.04.2011 Kenntnis erlangt habe, habe der Antragsgegner am Rechtsverkehr teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2011 Bezug genommen. Gründe Die einstweilige Verfügung war gemäß §§ 925 , 936 ZPO zu bestätigen. I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch sowohl aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3 , 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG als auch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO zu. 1. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, beide Parteien sind als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in derselben Branche tätig. Der ebenso wie der Antragsteller in München ansässige Antragsgegner, der sich in dem in Rede stehenden Schreiben vom 19.01.2011 als Rechtsanwalt ausgegeben hat, ist zumindest potentieller Wettbewerber auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 29. Auflage, § 2 Rdnr. 94 ff. und § 8 Rdnr. 3.27 ff.). Ungeachtet dessen wird das konkrete Wettbewerbsverhältnis bereits durch die hier streitgegenständliche Verletzungshandlung begründet, denn aufgrund der Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" setzt sich der Antragsgegner selbst in Wettbewerb zum Antragsteller (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs ist nicht nur die Rechtsanwaltskammer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, sondern auch der Antragsteller als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. 2. Mit seinem Schreiben vom 19.01.2011 handelte der Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.