Tenor Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am
- August 1996 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 gerechtfertigt. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe und über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM. Gründe I. Die Klägerin zu 1) ist die Arbeitgeberin der Klägerin zu 2), sie nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Lohn- und Lohnnebenkosten in Anspruch. Die Klägerin zu 2) begehrt von ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Klägerin zu 2) und der Beklagte sind Mitglieder eines ... Golfclubs. Am 17.09.1995 nahmen sie beide an einem Turnier dieses Clubs teil. Zunächst spielte die Klägerin zu 2) mit zwei anderen Damen die Spielbahn
- Sodann ging sie gemeinsam in Richtung auf die Spielbahn
- Zwischen den Spielbahnen war von der Turnierleitung ein Erfrischungsstand aufgebaut. Während die Klägerin zu 2) sich dort aufhielt wurde sie von einem vom Beklagten geschlagenen Golfball an der Hand getroffen und verletzt. Der Beklagte hat den Ball als Mitglied der folgenden aus drei Herren bestehenden Turniergruppe vom Abschlag der Spielbahn 9 in Richtung auf das ca. 120 bis 130 m entfernte Grün des
- Loches schlagen wollen. Der Ball war jedoch um 40 bis 50 m von der idealen Linie abgewichen. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe den Ball nicht schlagen dürfen, während die Klägerin zu 2) noch am Getränkestand gestanden habe. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte nicht, weil die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe. Außerdem sei sein Verhalten nicht rechtswidrig und nicht schuldhaft gewesen. Es komme bei Golfspielen eben vor, daß ein Schlag "verzogen" werde und der Ball abirre. Er habe sofort mit einem Warnruf reagiert. Die Klage auf Zahlung von 16.227,49 DM Lohnersatz an die Klägerin zu 1) und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung 5.000,00 DM) an die Klägerin zu 2) hat das Landgericht abgewiesen, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie unter Vertiefung ihres Vorbringens erneut vortragen, der Beklagte habe nicht schlagen dürfen, weil sich die Klägerin noch in Reichweite des abzuschlagenden Balles befunden habe. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, die Anforderungen dürften nicht überspannt werden, weil sonst die Ausübung des Golfsport auf einer Vielzahl von Plätzen nicht möglich sei. Er habe von seinem Standort aus die Klägerin zu 2) nicht gesehen und nicht sehen können. Außerdem habe er sofort den golfüblichen Warnruf ausgestoßen. Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen. Gegenstand der Verhandlung waren ferner mehrere Fotos über die örtlichen Verhältnisse. II. Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Der Klägerin zu 1) steht ein gemäß § 1 , 6 EFZG auf sie übergegangener, auf § 823 BGB beruhender Anspruch auf Ersatz des Erwerbschadens der Klägerin zu 2) zu. Die Klägerin zu 2) selbst kann gemäß den §§ 823 , 847 BGB vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen. Beide Kläger müssen jedoch gemäß § 254 BGB eine Kürzung ihres Anspruches um 1/4 hinnehmen, weil die Klägerin zu 2) eine Mitschuld trifft. Mit Rücksicht darauf, daß die Ansprüche der Höhe nach in der mündlichen Verhandlung streitig geblieben sind und die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 304 ZPO nur zum Grund entschieden und die Sache bezüglich der Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft dadurch eine Körperverletzung der Klägerin zu 2) herbeigeführt, daß er den Schlag ausgeführt hat, obgleich sich die Klägerin noch in Reichweite befand.
- Daß die Handverletzung der Klägerin durch den vom Beklagten geschlagenen Ball herbeigeführt worden ist, ist außer Streit. Die Kausalität steht fest. Die Schadensfolge ist dem Beklagten auch zuzurechnen, denn der von der Rechtsprechung geforderte haftungsrechtliche Zusammenhang ist nicht zu verneinen. Daß bei einem Golfturnier ein anderer Teilnehmer von einem wegen eines "verzogenen" Schlages abirrenden Balles getroffen wird, liegt nach Angaben beider Parteien nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und ist nicht ganz ungewöhnlich. Der Schutzzweck des § 823 BGB erfaßt Körperverletzungen jeglicher Art und schließt Verletzungen im Rahmen sportlicher Betätigungen jedenfalls dann nicht aus, wenn solche Verletzungen nicht durch die Natur des betriebenen Sports herausgefordert werden (siehe dazu unten).
- Der Beklagte handelte auch rechtswidrig. Daß die Klägerin zu 2) allein durch die Teilnahme an einem Golfturnier bereits in eine Körperverletzung der vorliegenden Art eingewilligt hätte – sollte man eine solche Einwilligung überhaupt für zulässig halten –, läßt sich nicht feststellen. Golf gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen Körperkontakte und Verletzungen typischerweise eintreten, sondern ist in den Bereich der "parallelen" Sportausübungen einzureihen (vgl. Storch, Rechtliche Behandlung von Sportverletzungen beim Golfspiel, VersR 89, 1131 ff. m. w. N., OLG Nürnberg NJW RR 1990 1503, 1504). Zumindest unter den noch darzulegenden konkreten Umständen des vorliegenden Falles entspricht die eingetretene Verletzung auch nicht dem, was der Teilnehmer eines Golfturniers als Verwirklichung einer mit der Teilnahme als solcher bereits typischerweise verbundenen Gefahr hinzunehmen hat.
- Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat gemäß § 276 BGB für einfache Fahrlässigkeit einzustehen. Seine Haftung beschränkte sich nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder auf die Haftung für Folgen grober Regelverletzungen. Wie bereits ausgeführt, gehört Golf nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat. Der Beklagte hat hier dadurch schuldhaft gehandelt, daß er verfrüht geschlagen hat. Er hätte den Ball nicht spielen dürfen, weil er nicht sicher sein konnte, die Klägerin zu 2) nicht zu gefährden. Diese sich bereits allgemein aus den §§ 823 , 276 BGB ergebende Pflicht entspricht auch den "Etikette" genannten Regeln des Golfspiels nach denen niemand spielen darf, bevor die vorausgehenden Spieler außer Reichweite sind (Golfregeln des DGV, herausgegeben vom Deutschen Golfverband,
- Ausgabe, 1992). Der Standort der Klägerin zu 2) im Zeitpunkt der Verletzung, sie nahm gerade ein Getränk vom Getränkestand, befand sich etwa 130 m vom Abschlagspunkt des Beklagten entfernt, also innerhalb der Reichweite eines auf das ebenfalls etwa 130 m entfernte Grün der Bahn 9 geschlagenen Balles. Der Getränkestand lag auf etwa gleicher Höhe mit diesem Grün, jedoch etwa 40 bis 50 m weiter links. Eine schon relativ geringe Abweichung des Balles von der idealen Linie mußte die Klägerin zu 2) und ihre Mitspielerinnen gefährden. Der Beklagte trägt selbst vor, daß ein derartiges "Verziehen" mit einer solchen Abweichung beim Golfspiel nicht völlig ungewöhnlich ist und zu dem gehört, womit jeder Golfspieler rechnen muß. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte den Ball nicht spielen dürfen, bevor er nicht sicher sein konnte, daß die Klägerin zu 2) sich aus der Reichweite des abgeschlagenen Balles entfernt hatte. Eine derartige Sicherheit bestand hier für den Beklagten nicht. Es ist unstreitig, daß die Turniergruppen in dichter Folge spielten. Die Herrengruppe befand sich schon in Warteposition, als die vorangegangene Damengruppe die Bahn 9 verließ. Der Beklagte hat zu einem Zeitpunkt geschlagen, in dem die Klägerin zu 2) die Bahn 9 gerade erst verlassen hatte und sich gerade erst dem Getränkestand neben der Bahn 9 auf dem Wege zur Bahn 10 zugewandt hatte. Zwar konnte der Beklagte nach seinen unwiderlegten Angaben von seinem Abschlagpunkt aus am linken Rand der Bahn die Klägerin nicht sehen. Er mußte aber unter den geschilderten Umständen damit rechnen, daß sich die Klägerin zu 2) und ihre Mitspielerinnen noch in Reichweite befanden. Er hätte länger warten müssen oder sich durch einige Schritte nach rechts vergewissern müssen, daß die Damengruppe außer Reichweite war. Er hätte auch seine Mitspieler fragen können. Von der Pflicht, sich davon zu überzeugen, daß die Klägerin zu 2) außer Reichweite war, wurde er nicht dadurch enthoben, daß für ihn die unwiderlegt wahrgenommene Möglichkeit bestand, bei einem verzogenen Schlag die Mitspieler durch einen Warnruf zu warnen. Er konnte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin zu 2) einen solchen Warnruf hören und unfallverhütend werde reagieren können. Das gilt insbesondere dann, wenn entsprechend der Darstellung des Beklagten wechselseitiger Sichtkontakt nicht bestand. Die Klägerin zu 2) hat angegeben, sie habe keinen Warnruf gehört. Das ist nicht unglaubhaft, denn die Entfernung vom Abschlag zum Standort der Klägerin war mit rund 130 m erheblich. Es liegt auch nicht fern, daß sich die Damen unterhalten haben und deshalb einen Warnruf nicht wahrgenommen haben. Im übrigen erschwerte der Umstand, daß eine wechselseitige Sicht nicht bestand, eine wirksame Reaktion auf einen etwaigen Warnruf.
- Die Klägerin zu 2) trifft aber eine Mitschuld, denn sie hat die Vorsicht nicht beachtet, die von ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise im eigenen Interesse zu erwarten war. Sie wußte, daß in dichter Folge gespielt wurde und daß die Herrengruppe darauf wartete, möglichst rasch schlagen zu können. Sie wußte ebenso wie der Beklagte um die Gefahren eines "verzogenen" Schlages und hatte sich gleichwohl als erfahrene Golfspielerin freiwillig auf diese Gefahr, die im Rahmen eines Turniers auf einem ihr bekannt engen Platz erhöht war, eingelassen. Sie wußte darüber hinaus, daß sich der Getränkestand auf der gleichen Höhe wie das Grün der Bahn 9 befand. Unter diesen Umständen hätte es der gebotenen Vorsicht entsprochen, während des Ganges zum Getränkestand die dicht nachfolgende Gruppe im Auge zu behalten und auf Warnrufe zu achten, um notfalls einem abirrenden Ball auszuweichen zu können oder sich jedenfalls durch ein Abwenden von Verletzungen schützen zu können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie ihre Verletzung vermieden.
- Bei der gemäß § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stuft der Senat den dem Beklagten zuzurechnenden Anteil wesentlich höher ein als den der Klägerin zu 2). Von seinem Schlag ging die Gefahr aus; ihm oblag es in erster Linie, andere nicht zu gefährden. Die Klägerin hat lediglich in relativ geringem Maße den typischen Golfgefahren nicht hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erscheint dem Senat eine Quotierung im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Beklagten sachgerecht.
- Wie bereits dargelegt ist die Höhe des Erwerbsschadens im Streit. Daß aber überhaupt ein Erwerbsschaden eingetreten ist, nimmt der Senat den Klägern ab. Auch der Umfang der Verletzung und ihrer Folgen ist streitig geblieben. Allerdings ist in der mündlichen Verhandlung eine einverständliche Regelung unter Einbeziehung des Haftpflichtversicherers des Beklagten nach Vorliegen einer Grundentscheidung des Senats nicht ausgeschlossen worden. Der Senat hat deshalb weder bezüglich des Erwerbsschadens noch bezüglich des Schmerzensgeldes zur Höhe entschieden, sondern die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden haben wird. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/269469.html Kommentare
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