Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder. Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Familiensachen – vom 24. Januar 2012 abgeändert. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150 Euro festgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss vom 24. Januar 2012. Gründe I. Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 8. September 2010 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Endbeschluss vom 24. Januar 2012 geschieden. Dieser Beschluss ist aufgrund Rechtsmittelverzichts seit 24. Januar 2012 rechtskräftig. In der dem Endbeschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Verfahrenswert für die Scheidung auf 10.800 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 4.320 Euro, für das Güterrecht auf 2.000 Euro und für den Ehegattenunterhalt auf 6.480 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist das Amtsgericht - ebenso wie bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung - von einem monatlichen Nettoeinkommen der geschiedenen Eheleute von 4.100 Euro ausgegangen und hat hiervon für jedes der beiden unterhaltsberechtigten Kinder einen Freibetrag in Höhe von 250 Euro abgezogen, sodass sich ein dreifaches Monatseinkommen von 10.800 Euro [= (4100 Euro – 500 Euro) x 3) ergab. Unter Zugrundelegung von vier auszugleichenden Anrechten hat das Amtsgericht dann einen Verfahrenswert von 4.320 Euro (= 10% x 10.800 Euro x 4 = 1.080 Euro x 4) errechnet. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012, der einen Tag später beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Freibeträge für die Kinder bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich nicht abzuziehen sind. Außerdem geht sie von 5 Anrechten aus und errechnet somit einen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich von 6.150 Euro (= 4.100 Euro x 3 x10% x 5 = 12.300 Euro x 10% x 5= 1.230 Euro x 5). Das Amtsgericht Nürnberg hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Mai 2010, Az. 11 UF 454/10 , nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragstellervertreter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erklärte, dass der Verfahrenswert antragsgemäß geändert werden möge. II. 1. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin möchte die Erhöhung des Verfahrenswertes von 23.600 Euro (= 10.800 Euro + 4.320 Euro + 2.000 Euro + 6.480 Euro) auf 25.430 Euro (= 10.800 Euro + 6.150 Euro + 2.000 Euro + 6.480 Euro) erreichen. Da sich aufgrund einer entsprechenden Verfahrenswerterhöhung die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin um etwas mehr als 200 Euro erhöhen, ist der Beschwerdewert von 200 Euro erreicht (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- a)Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehegatten zur Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssache sind Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder nicht abzuziehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift. In § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen das Nettoeinkommen der Ehegatten genannt. Dass von dem Nettoeinkommen weitere Abzüge vorzunehmen sind, wird nicht angeordnet. Es wird auch nicht auf § 43 Abs. 1 FamGKG verwiesen, der die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages ermöglichen würde, da darin vorgesehen ist, dass der Verfahrenswert für eine Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen festzusetzen ist. Auch die Gesetzesbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Anknüpfung an das Erwerbseinkommen der Ehegatten wird damit begründet, dass die Versorgungsanrechte von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen abhängig sind und diese grundsätzlich von deren Erwerbseinkommen bestimmt werden (BR-Drucksache 343/08, S. 261f; BT-Drucksache 16/10144, Seite 111). In der Gesetzesbegründung wird auch nicht ausgeführt, dass die Bestimmung des Verfahrenswertes für Versorgungsausgleichssachen in der gleichen Weise wie für Ehesachen zu bestimmen ist, sondern lediglich, dass die Regelung in § 50 FamGKG dazu führt, dass sich der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen an den Einkünften der Ehegatten orientiert. Zweck dieser Regelung ist nach der Begründung zwar auch, dass der Aufwand für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich begrenzt werden soll. Diese Aufwandsbegrenzung wird jedoch im Zusammenhang mit der Alternative gesehen, den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich anstatt an das Einkommen an die Kapitalwerte der Anrechte zu knüpfen, und nicht im Zusammenhang mit der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache. Darüber hinaus erfordert die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ohne Abzug der Kinderfreibeträge keinen besonderen Aufwand, da das Nettoeinkommen auch für die Wertfestsetzung für die Ehesache zu ermitteln ist. Erst wenn das Nettoeinkommen ermittelt ist, können die Freibeträge für die Kinder abgezogen werden. Eine Berücksichtigung von Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder kann auch nicht auf § 50 Abs. 3 FamGKG gestützt werden; denn diese Vorschrift bezieht sich auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich und nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beteiligten (BR-Drucksache 343/08, S. 263; BT-Drucksache 16/10144, Seite 111). Das Oberlandesgericht Nürnberg folgt mit dieser Ansicht der inzwischen herrschenden Meinung (OLG Rostock Beschluss vom 1. September 2011, Az. 11 WF 154/10 ; OLG Koblenz Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. 9 WF 157/11; OLG Bamberg Beschluss vom 11. August 2010, Az. 2 UF 145/10 ; OLG Stuttgart Beschluss vom 9. Juli 2010, Az. 15 WF 131/10 und Beschluss vom 3. Mai 2010, Az. 18 WF 91/10 ; Schneider/Herget-Thiel, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 8769; Prütting/Helms-Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 50 FamGKG Rn 7). Soweit der 11. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2010, Az. 11 UF 454/10 , eine andere Meinung vertreten hat, hält dieser hieran nicht mehr fest.
- b)Der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache bestimmt sich somit nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen ohne Abzug von Freibeträgen für die unterhaltsberechtigten Kinder. Dieses beträgt im vorliegenden Fall 12.300 Euro (= 4.100 Euro x 3). Hiervon sind für jedes Anrecht 10% zu berücksichtigen, also 1.230 Euro; denn auch ein vom Verbund abgetrennter Versorgungsausgleich stellt einen Ausgleich bei der Scheidung dar (Schneider/Herget-Thiel aaO Rn 8753). Im vorliegenden Fall sind nicht nur vier Anrechte, sondern fünf auszugleichen. Der Antragsteller hat zwei Anrechte bei der D. T. AG erworben und ein weiteres Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Antragsgegnerin hat wie der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Mai 2011 zu entnehmen ist, bei dieser sowohl eine angleichungsdynamische als auch eine nicht angleichungsdynamisches Anwartschaft erworbene. Diese stellen separate Anrechte i. S. d. § 50 FamGKG dar (OLG Nürnberg Beschluss vom 21. Oktober 2010, Az. 1262/10; Thüringer OLG Beschluss vom vom 29. Juli 2010, Az. 1 UF 179/10 , Beschluss vom 26. Juli 2010, Az. 2 WF 285/10 und Beschluss vom 14. Juni 2010, Az. 1 WF 204/10 ; vgl. auch BGH Beschluss vom 31. November 2011, Az. XII ZB 344/10 ; Schneider/Herget-Thiel aaO Rn 8812). Es errechnet sich somit für den Versorgungsausgleich ein Verfahrenswert von 6.150 Euro (= 1.230 Euro x 5). Gründe die es rechtfertigen könnten, diesen Wert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG anzupassen liegen nicht vor. 3. Da Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 3 KostO), sind weder eine Kostenentscheidung noch die Festsetzung eines Verfahrenswertes erforderlich. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/270012.html Kommentare
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