Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh) Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen. Gründe I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 03.08.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zum Nachteil des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er hatte den Nebenkläger, mit dem er seinerzeit gemeinsam in der Justizvollzugsanstalt in der Sicherungsverwahrung untergebracht war, im Verlauf einer Auseinandersetzung durch einen Schlag und durch Fußtritte im Gesicht verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - wie von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger beantragt - ist das Amtsgericht nicht gelangt mit der Begründung, der von dem Angeklagten getragene Birkenstock-Hausschuh sei nicht als gefährliches Werkzeug eingesetzt worden. Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Amtsgericht habe sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hinweggesetzt. Mit der Berufung werde eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs erstrebt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil es zur Begründung eines zulässigen Nebenklageziels erforderlich sei, dass der erstrebte Schuldspruch - hier : wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht völlig fernliege. Das sei hier nach dem Akteninhalt und den Feststellungen im angefochtenen Urteil aber der Fall. Gegen den Beschluß vom 19.11.2010 hat der Nebenkläger mit Anwaltsschriftsatz vom 25.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die darin angekündigte Begründung des Rechtsmittels ist nicht eingegangen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 322 Abs. 2 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Nebenklägers als unzulässig angesehen. Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird (BGH NStZ 2001,420 ; Meyer-Goßner, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.