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OLG Dresden, Beschluss vom 15. März 2012 - Az. 2 Ws 87/12

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer von derjenigen des Gerichts des ersten Rechtszugs für die Entscheidung über eine Strafrestaussetzung bei einem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten. Einsender: RiOLG Klaus Schüddekopf Tenor

  1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom
  2. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen.
  3. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. Die
  4. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat den Verurteilten wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung wurde nicht gewährt. Zugleich wurde aber der in dieser Sache bis dahin vollzogene Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Landau/Pfalz vom
  5. September 2010 (Gs 1080/10) aufgehoben. Das Urteil ist seit dem
  6. November 2011 rechtskräftig. Infolge der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft hat der Verurteilte mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt. Am
  7. Dezember 2011 legte deshalb die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz die Akten der Strafkammer des Landgerichts Landau/Pfalz als erstinstanzlichem Gericht mit dem Antrag vor, die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung abzulehnen. (Eine Ladung des Verurteilten zum Antritt der Reststrafe ist bislang nicht erfolgt.) Mit Verfügung vom
  8. Januar 2012 vermerkte der Strafkammervorsitzende, dass die Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht berufen sei. Zwar habe der Verurteilte in vorliegender Sache bislang keine Strafhaft verbüßt. Die subsidiäre Zuständigkeit der Strafkammer sei gleichwohl nicht gegeben, weil nach § 462 a Abs. 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig begründet sei. Diese sei bereits aufgrund einer anderen - früheren - Sache aktuell mit der Bewährungsüberwachung des Verurteilten befasst; daher ergebe sich ihre sachliche Zuständigkeit auch für die in vorliegender Sache beantragte Entscheidung nach den Grundsätzen des Befasstseins und der Zuständigkeitsfortwirkung aus § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO. Mit Verfügung vom
  9. Januar 2012 legte deshalb die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig zur Entscheidung vor. Diese erklärte sich allerdings durch Beschluss vom
  10. Januar 2012 für sachlich unzuständig. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer sei gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO mangels Vollstreckungseinleitung oder Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug bislang nicht begründet worden. Auch läge ein Fall der Fortwirkungszuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vor, weil die insoweit eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur auf das jeweils zur Bewährung ausgesetzte Strafvollstreckungsverfahren anzuwenden sei. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Auch die Konzentrationsmaxime nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO greife nicht ein, weil eine Bewährungsüberwachung für die Reststrafe mangels Aussetzung zur Bewährung noch nicht angeordnet sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landau/Pfalz. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf das Rechtsmittel hin den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. II.
  11. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar könnte der Sache nach ein sogenannter negativer sachlicher Kompetenzstreit zwischen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig und der
  12. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vorliegen, weshalb die Bestimmungen der §§ 14 , 19 StPO entsprechend anzuwenden wären ( BGHSt 18, 381 ). Dies wäre zweifellos dann der Fall, wenn die
  13. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz sich ebenfalls für unzuständig erklärt hätte. Eine ausdrückliche Feststellung in Beschlussform fehlt indes. Die Strafkammer hat zwar "nach Beratung", aber lediglich mit "Verfügung" und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten (§ 33 StPO) ihre Rechtsauffassung bekanntgegeben, der nach gegenwärtiger Sachlage lediglich vorläufiger Charakter zukommt. Damit kann noch kein Kompetenzstreit im Sinne des § 14 StPO angenommen werden.
  14. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre sachliche Zuständigkeit gegenwärtig zu Recht verneint. Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für Entscheidungen nach §§ 453 , 454 , 454 a und 462 StPO sachlich eine Strafvollstreckungskammer zuständig, sofern der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit einer Strafvollstreckungs- oder -vollzugsfrage befasst wird, zur Vollstreckung in den Strafvollzug aufgenommen ist. Ihre Zuständigkeit bleibt nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 auch bestehen für alle Folgeentscheidungen, die in der betreffenden Sache im Rahmen der Bewährungsüberwachung nach ausgesetzter oder unterbrochener Strafvollstreckung zu treffen sind (sog. "Fortwirkungsmaxime"). Dieser Grundsatz setzt allerdings voraus, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die zu beurteilende Sache bereits zuvor einmal begründet war (siehe Wortlaut: "bleibt" zuständig). Dies ist im vorliegenden Fall mangels Strafeinleitung und Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug nicht gegeben. Fälle der vorliegenden Art fallen vielmehr grundsätzlich unter die sogenannte Konzentrationsmaxime des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO. Danach ist die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer auch für Nachtragsentscheidungen in solchen Sachen begründet ("konzentriert"), in denen sie die Bewährungsmöglichkeit und -überwachung nicht selbst angeordnet hat. Dies wiederum setzt allerdings voraus, dass es eine entsprechende Bewährungsanordnung überhaupt gibt. Auch dieses ist vorliegend nicht der Fall. Da die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gegenwärtig noch nicht begründet ist, bleibt das erkennende Gericht zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft weiterhin berufen. III. Die Kosten der Beschwerde trägt in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse; die Auslagenentscheidung folgt der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/270232.html Kommentare

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