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SG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2011 - Az. S 5 AS 4319/10

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.05.
  3. Der Kläger bezog zuletzt bis zum 30.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 12.03.2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) hatte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2010 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 27.10.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von 774,00 Euro monatlich (Regelleistung: 359,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung: 415,00 Euro) bewilligt. Mit Schreiben vom 13.04.2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.
  4. In dem Antragsvordruck gab der Kläger an, dass er kein Einkommen habe bzw. gehabt habe und dass auch keine Änderungen in den Vermögensverhältnissen eingetreten seien. Die im Antragsvordruck enthaltene Versicherung, dass die Angaben zutreffend seien, strich der Kläger ebenso wie die Erklärung, dass er künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbstätigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. Mit Schreiben vom 26.04.2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Weiterbewilligungsantrag und die Anlage EK vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen seien. Es dürften keine Streichungen von persönlichen Versicherungen zu den Angaben des Antragstellers erfolgen. Darauf bat der Kläger die Beklagte, unter Berücksichtigung von § 23 SGB X, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 240 StGB darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage ihre unter Androhung der Versagung existenzsichernder Leistungen erfolgte Aufforderung zur Unterlassung von Streichungen resp. zur Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben beruhe. Er gehe davon aus, dass die Aufforderungen im Schreiben der Beklagten vom 26.04.2010 sich erledigt haben, wenn ihm bis zum 13.05.2010 die pflichtgemäße Auskunft resp. Beratung nicht erteilt werde. Der Kläger stellte sodann am 03.05.2010 bei dem Sozialgericht Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 5 AS 1724/10 ER). Er vertrat die Auffassung, dass bei Vorliegen einer unveränderten Einkommenssituation keine Erforderlichkeit bestehen könne, der Beklagten bereits bekannte Tatsachen wiederholt formularmäßig zu erklären. Dies sei als reine Schikane anzusehen; eine Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers liege insoweit nicht vor. Hinsichtlich der vorgenommenen Streichungen habe die Beklagte auch in der Vergangenheit entsprechende Streichungen nicht zum Anlass genommen, Leistungen abzulehnen. Mit Beschluss vom 25.05.2010 lehnte die Kammer die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 08.09.2010 zurück (Az.: L 6 AS 714/10 B ER). Am 18.10.2010 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Hannover Untätigkeitsklage mit dem Ziel einer Bescheidung seines Antrages vom 13.04.
  5. Mit Bescheid vom 10.11.2010 lehnte die Beklagte nunmehr aufgrund des Antrages des Klägers vom 13.04.2010 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.05.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit des Klägers sei es erforderlich gewesen, einen vollständig ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag ohne Streichungen bestimmter Passagen vorzulegen. Trotz Aufforderung mit Fristsetzung zur Vorlage dieser Nachweise habe der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Es fehle weiterhin der vollständig ausgefüllte Weiterbewilligungsantrag ohne Streichungen bestimmter Passagen. Hilfebedürftigkeit sei deshalb nicht glaubhaft gemacht. Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen sei der Antragsteller zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Den Nachweis der Hilfebedürftigkeit habe der Kläger trotz Gelegenheit dazu nicht geführt. Dies gehe zu seinen Lasten. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2010 Widerspruch. Eine Begründung für den Widerspruch legte der Kläger trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte nicht vor. Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 wies der Kläger im Klageverfahren auf die Bescheidung seines Antrags hin und beantragte nunmehr sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01.05.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Zur Begründung seiner geänderten Klage nahm der Kläger Bezug auf seinen Vortrag in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Hannover (Az. S 5 AS 1724/10 ER) und LSG Niedersachsen-Bremen (L 6 AS 714/10 B ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schriftsatz vom 03.02.2011 nahm der Kläger im Klageverfahren auf den ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug und stellte seinen Klageantrag nochmals um. Der Kläger behauptet, er habe mit ... Ende April 2010 eine Darlehensvereinbarung getroffen, nach deren Inhalt Herr ... unter Vorbehalt seiner finanziellen Möglichkeiten dem Kläger ab Mai 2010 einen monatlichen Geldbetrag maximal in Höhe des Regelsatzes zur Verfügung stelle und der Kläger verpflichtet sei, den erhaltenen Darlehensbetrag unmittelbar nach Eingang von Zahlungen der Beklagten, spätestens jedoch nach Abschluss eventueller einstweiliger Rechtsschutzverfahren zurückzuzahlen. Herr ... habe darüber hinaus darlehensweise die Verpflichtungen des Klägers aus dem Mietverhältnis und aus dem Stromlieferungsvertrag ab Mai 2010 übernommen. Inzwischen habe Herr ... selbst Darlehen aufnehmen müssen, um die ausstehenden und fälligen Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers zu kompensieren. Die Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers würden sich per 22.12.2011 auf 15.256,50 Euro belaufen. Der Kläger beantragt,
  6. den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 aufzuheben und
  7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.05.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klageänderung nicht für sachdienlich. Das Gericht hat die Prozessakten des Sozialgerichts Hannover zu den Verfahren S 5 AS 1724/10 ER (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 714/10 B ER) und S 5 AS 4708/10 ER (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 1463/10 B ER bzw. L 7 AS 353/11 B ER RG) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts Hannover und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 01.05.2010 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Anspruchsstellers voraus. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Es lässt sich nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Kläger seit dem 01.05.2010 hilfebedürftig ist oder gewesen ist. Der Kläger hat seine Hilfebedürftigkeit seit dem 01.05.2010 bereits nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierzu war er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I rechtlich verpflichtet, was ihm aufgrund seines mehrjährigen Leistungsbezuges und seiner umfangreichen Rechtskenntnisse auch bekannt ist. Aufgrund seines Antrages vom 13.04.2010 hat die Beklagte die bestehenden Mitwirkungspflichten mit Schreiben vom 26.04.2010 konkretisiert und den Kläger gebeten, den beigefügten Weiterbewilligungsantrag und die Anlage EK vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Die Beklagte hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass keine Streichungen von persönlichen Versicherungen zu den Angaben des Klägers erfolgen dürfen; sollte dies erneut der Fall sein, erfolge keine Bewilligung von Leistungen ab Mai
  8. Die mit Schreiben vom 03.05.2010 erhobenen Einwendungen des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 26.04.2010 greifen im Ergebnis nicht durch. Die Beklagte war und ist berechtigt, vom Kläger das vollständige Ausfüllen und Unterzeichnen der von ihr herausgegebenen Antragsformulare zu verlangen. Bei den Angaben, die in den Antragsformularen zu machen sind, handelt es sich um Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind. Der Kläger hatte diese Angaben demzufolge nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zu machen. Die für die Hilfebedürftigkeit relevanten Tatsachenangaben selbst hat er auch gemacht, insbesondere indem er die Fragen nach den aktuellen Einkommensverhältnissen (Nr. 4), nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen (Nr. 5) und nach Änderungen bei den sonstigen Ansprüchen gegenüber Dritten (Nr. 7) verneint hat. Die tatsächlichen Angaben im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bedürfen jedoch des Beweises. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis besteht vorliegend nicht; insbesondere reicht eine Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 23 SGB X nicht aus, da eine Rechtsvorschrift, nach der eine Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genügen würde, nicht existiert. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X). Kann eine Tatsache, die den geltend gemachten Leistungsanspruch begründet, nicht bewiesen werden, trägt der Anspruchsteller die Beweislast (vgl. von Wulffen, SGB X,
  9. Auflage, § 20 Rn. 9 m.w.N.). Die Beklagte durfte vom Kläger eine allgemeine Versicherung, dass seine Angaben in dem Antragsvordruck zutreffend seien, verlangen. Negative Tatsachenangaben wie das Fehlen von Einkünften sind regelmäßig nur schwer dem Beweis zugänglich. Gerade im Hinblick auf solche Angaben, die in dem von der Beklagten verwendeten Antragsvordruck mit „Nein" beantwortet werden können, ist daher die Forderung nach einer persönlichen Versicherung des Antragstellers nachvollziehbar und sinnvoll. An bestimmte Beweismittel ist die Beklagte nicht gebunden, da § 21 SGB X keine abschließende Aufzählung enthält. Das Verlangen einer Versicherung der Richtigkeit der Angaben stellt weder eine unzumutbare Belastung des Antragstellers dar noch sind mildere Mittel erkennbar, auf welche die Beklagte ihre - notwendige - Überzeugungsbildung in dieser Hinsicht stützen könnte. Der Kläger selbst hat auch nicht erklärt, welche Art des Beweises er für erforderlich und ausreichend erachtet. Die bloße Angabe, dass er kein Einkommen erziele, genügt jedenfalls nicht. Sie ist für sich genommen nur eine Tatsachenangabe, aber kein Beweismittel für die Richtigkeit der Tatsache. Im Ablehnungsbescheid vom 10.11.2010 hat die Beklagte auch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die vom Kläger begehrte Leistung auf die Hilfebedürftigkeit ankomme und es hierzu erforderlich sei, einen vollständig ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag ohne Streichungen bestimmter Passagen vorzulegen. Die Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit verpflichtet sei; diesen Nachweis habe er nicht geführt, was nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten gehe. Zwar besteht im Verwaltungsverfahren ebenso wenig wie im sozialgerichtlichen Verfahren eine subjektive Beweisführungslast, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten unzutreffend sind. Dennoch war für den Kläger aufgrund dieser Ausführungen im Ausgangsbescheid und im Schreiben der Beklagten vom 26.04.2010 deutlich erkennbar, welches konkrete Verhalten die Beklagte von ihm verlangte und welche Konsequenzen eine Nichtvorlage des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks ohne Streichung der Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben hatte. Dennoch hat er die geforderte Erklärung auch im Nachhinein nicht abgegeben, wenngleich in der irrigen Auffassung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei. Einer gesonderten Aufforderung durch das Gericht bedurfte es hierzu nicht, da der Kläger durch die Beklagte bereits zutreffend auf die entscheidungserheblichen Umstände hingewiesen worden war. Auch aus den übrigen Aktenbestandteilen lässt sich eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht herleiten. So ist den beigezogenen Prozess- und Verwaltungsakten nicht - jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit einer Vollständigkeit - zu entnehmen, welche Einkünfte und welches Vermögen der Kläger seit dem 01.05.2010 gehabt haben könnte. Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers findet sich hierzu nicht in den Akten. Vereinzelte Kontoauszüge bilden zwar den jeweils aktuellen Kontosaldo ab, lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger über keine (weiteren) Einkommens- und Vermögenswerte verfügte. Die vom Kläger in den Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind lediglich per Telefax übermittelt, nicht aber im Original vorgelegt worden. Das Gericht hat den Kläger jedenfalls im Verfahren S 5 AS 1724/10 ER auf die Notwendigkeit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung im Original hingewiesen. Da es sich hierbei aber ohnehin nur um ein Mittel zur Glaubhaftmachung, nicht aber um ein zulässiges Beweismittel handelt, misst das Gericht den - gleichwohl nach § 128 Abs. 1 SGG zu berücksichtigenden - als Telefax vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen keine maßgebende Überzeugungskraft bei. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung insbesondere aber auch den Umstand, dass der Kläger im Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts folgende persönlichen Erklärung durchgestrichen hat: „Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind. Künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen." Das Gericht hat den Kläger bereits mit Beschluss vom 25.05.2010 im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen S 5 AS 1724/10 ER darauf hingewiesen, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür feststellbar sei, dass der Kläger hilfebedürftig ist. In dem genannten Beschluss hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Erklärung, er verfüge über keine Einkünfte, für die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit keinen Wert habe, wenn der Kläger durch die von ihm vorgenommene Streichung gleichzeitig zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit ist, die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. In dem darauf folgenden Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 08.09.2010 (L 6 AS 714/10 B ER) ausgeführt, dass die vollständige Ausfüllung der Antragsvordrucke ohne Streichung abgefragter Sachverhaltsvarianten unzweifelhaft Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten sei. Der Kläger habe sich jedoch widersprüchlich verhalten und deshalb keine Entscheidungsgrundlage geboten. Denn er „behaupte" zwar einerseits durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in einem Antragsformular, es habe sich eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ergeben, andererseits habe er diese Erklärung jedoch dadurch entwertet, dass er die vor dem Hintergrund der Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 , 66 SGB I legal und legitim geforderte Versicherung, seine Angaben seien wahrheitsgemäß, durchgestrichen habe. Da der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag keine klaren, sondern widersprüchliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, indem er die persönliche Versicherung, die Angaben seien zutreffend, gestrichen hat, ist der Sachverhalt nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufklärbar. Denkbar ist zum Einen, dass der Kläger die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen allein aufgrund seiner hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungsobliegenheiten unzutreffenden Rechtsansicht verweigert, aber gleichwohl hilfebedürftig (gewesen) ist. Denkbar ist aber auch, dass die Weigerung des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass er tatsächlich über Einkommens- oder Vermögenswerte verfügt (hat), die eine Hilfebedürftigkeit entfallen lassen (oder ließen). Die vorhandenen Zweifel des Gerichts, zu deren Ausräumung keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten ersichtlich sind, gehen nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers, der sich auf seine Hilfebedürftigkeit beruft. Der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2011 ist unerheblich. Denn selbst wenn der Vortrag in vollem Umfang der Wahrheit entspricht, stünde damit nicht fest, ob der Kläger (neben den Darlehensleistungen des Herrn ...) über Einkünfte verfügt oder seit dem 01.05.2010 verfügt hat. Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen ... bedurfte es deshalb nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Sie entspricht dem Umstand, dass der Kläger in der Hauptsache unterliegt. Permalink: http://openjur.de/u/270267.html Kommentare

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