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OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Januar 2012 - Az. 4 U 931/11

Kenntnisse der Umsatz- und Einkommensteuerstelle eines Finanzamts über die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners sind einer organisatorisch, sachlich und personell getrennten Sondervollstreckungsstelle für Kraftfahrzeugsteuer desselben Finanzamts nicht zuzurechnen. Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 08.04.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.865,77 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. S. Er fordert vom Beklagten Rückzahlung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Kraftfahrzeugsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.865,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung vorlägen. Der Beklagte habe Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt. Unstreitig habe beim Finanzamt Fürth im Rahmen der Bearbeitung von Umsatz- und Einkommenssteuer Kenntnis der Umstände, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen ließen, bestanden. Diese müsse der Beklagte sich nach § 166 Abs. 2 BGB analog auch im Hinblick auf die hier in Streit stehenden angefochtenen Zahlungen zurechnen lassen. Die Vollstreckungssonderstelle handele auf Weisung des Beklagten. Der Beklagte könne sich nicht durch die Einschaltung eines formalisierten, sozusagen automatisierten Verfahrens, bei welchem die Frage der Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Steuerschuldner allgemein keine Berücksichtigung finde oder zu finden brauche, der Kenntnis im Sinne des § 133 InsO entledigen. Vielmehr sei hier in entsprechender Anwendung des § 166 BGB auf die Kenntnis des Beklagten aufgrund seiner anderweitigen Kenntnis dieser Umstände abzustellen. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und wendet sich insbesondere gegen eine Wissenszurechnung. Eine bestimmte Weisung im Sinn des § 166 Abs. 2 BGB, die in analoger Anwendung dieser Vorschrift zur Folge hätte, dass der Beklagte als vertretener Vollmachtgeber sich in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis der ihn vertretenden Vollstreckungssonderstelle für die Kraftfahrzeugsteuer des Finanzamts Fürth berufen könne, liege nicht vor. Die Vollstreckungssonderstelle sei nur für die Vollstreckung von Rückständen auf die Kraftfahrzeugsteuer zuständig, wobei sie in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aktenführung Pfändungen vornehme oder Vollstreckungsaufträge an Vollziehungsbeamte ausreiche, ohne dafür noch weitere Ermittlungen, insbesondere zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Schuldner anzustellen, weshalb auch Akten anderer Abteilungen des Finanzamts Fürth und insbesondere der Vollstreckungsstellen SF oder VSt dabei nicht eingesehen würden. Anders als vom Landgericht im Urteil behauptet, erfolge die Vollstreckung der Rückstände nicht „nach von dem Beklagten klar vorgegebenen Richtlinien, ohne dass es hierzu einer Einflussnahme der Vollstreckungssonderstelle bedarf“, sondern nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und dem Einführungserlass des BMF dazu, die von den Bediensteten der Vollstreckungssonderstelle in eigener Verantwortung und ohne jegliche Einflussnahme von außen angewendet würden. Generelle Anweisungen für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls seien naturgemäß weder vorhanden noch auch nur möglich. Die Vollstreckungssonderstelle für die Kfz-Steuer sei dagegen nicht für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Auch die vom Landgericht pauschal behaupteten „Ausführungsanordnungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die bei der Besteuerung maßgeblichen Eigenschaften des betreffenden Kraftfahrzeugs“ gebe es nicht. Die Festsetzung und Bemessung der Kfz-Steuer richte sich nach dem KraftStG 2002 mit dessen Regelungen zur Bemessungsgrundlage. Allgemeine Anweisungen dazu ergingen durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesrat. Entscheidend sei daher nur die Kenntnis des zuständigen Vollstreckungssachbearbeiters der Vollstreckungssonderstelle für die Kraftfahrzeugsteuer, die hier unbestritten nicht gegeben sei. Im Übrigen stellten die Zahlungen ein Bargeschäft dar, das nach dem entweder unmittelbar oder analog anzuwendenden § 142 InsO nicht der Anfechtung unterliege. Analog der Rechtsprechung des BGH, wonach bei zeitnaher Zahlung von Miet- und Pachtzinsen sowie der damit vergleichbaren Zahlung von Leasingraten ein Bargeschäft vorliege, liege dabei auch hier mit den Zahlungen auf die Kfz-Steuer für die weitere Nutzung der Fahrzeuge ein Austausch gleichwertiger Leistungen im Sinne einer bloßen Vermögensumschichtung, die sich nicht zu Lasten der Schuldnerin auswirke, vor. Daraus ergebe sich, dass die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19.02.2009 (Az: IX ZR 62/08 ), dass institutionelle Gläubiger grundsätzlich bösgläubig seien, sich im Bereich des Geschäftszweigs der Insolvenzschuldnerin, eines Transportgewerbes nicht aufrecht erhalten lasse. Der Zweck des § 142 InsO, dem Vollstreckungsschuldner in der Krise die Teilnahme am Geschäftsverkehr zu ermöglichen, werde dadurch ausgehebelt. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 6.865,77 € aufgrund einer Insolvenzanfechtung nach §§ 143 , 133 Abs. 1, 129 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach Rechtshandlungen anfechtbar sind, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs.1 Satz 2 InsO). Unstreitig hatte die Sondervollstreckungsstelle für die Kraftfahrzeugsteuer beim Finanzamt Fürth, die für die Bearbeitung der streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf ihre Kraftfahrzeugsteuer zuständig war, diese Kenntnis nicht. Dagegen bestand beim Finanzamt Fürth im Rahmen der Bearbeitung von Umsatz- und Einkommenssteuer der Schuldnerin Kenntnis solcher Umstände. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich die Beklagte diese Kenntnis nicht nach § 166 Abs. 2 BGB analog auch im Hinblick auf die hier in Streit stehenden angefochtenen Zahlungen der Kraftfahrzeugsteuer zurechnen lassen. 1. Eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung kann nicht schon daraus gefolgert werden, dass er sich grundsätzlich das Wissen aller seiner Behörden zurechnen lassen müsste. Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (BGH, Urteil vom 30.06.2011, MDR 2011, 1204 mwN). 2. Allerdings hat die Rechtsprechung institutionellen Gläubigern, die wie das Finanzamt im fiskalischen Allgemeininteresse die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben, Beobachtungs- und Erkundigungspflichten auferlegt, die an besondere Umstände anknüpfen ( BGHZ 180, 63 Rn 21 [zitiert nach juris]). Dies bedeutet aber noch nicht, dass der Beklagte sich das Wissen aller Untergliederungen einer Behörde zurechnen lassen muss. Vielmehr kommt es auf eine wertende Betrachtung an. a) Die Rechtsprechung hat insbesondere dann eine Zurechnung vorgenommen, wenn eine Behörde bei ihrer Tätigkeit das Wissen einer anderen Behörde zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. In diesem Fall muss sich die Behörde das dort ebenfalls vorhandene - nachteilige - Wissen zurechnen lassen. Damit soll eine isolierte Inanspruchnahme von Vorteilen ausgeschlossen werden. Dieses „Gerechtigkeitsargument“ wird dogmatisch auch durch das „Verkehrsschutzargument“ ergänzt. Der Rechtsverkehr soll vor Risiken, die aus arbeitsteiligen Prozessen entstehen, geschützt werden. Sämtliche aus der Arbeitsteilung resultierenden Risiken sollen bei der arbeitsteiligen Struktur verbleiben. Damit soll den berechtigten Erwartungen des Rechtsverkehrs Rechnung getragen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Rechtsverkehr weiß, dass er es mit einer arbeitsteilig organisierten Behörde zu tun hat (vgl. zum Problemkreis Reinhardt, Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht, 2010 S. 49 f). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wissenszurechnung ( BFHE 102, 343 ; BFHE 93, 33 ; BFHE 143, 520 ), die der Senat für überzeugend hält, ist zwischen Dienststellen desselben Finanzamts, die organisatorisch, personell und nach ihren sachlichen Aufgaben getrennt arbeiten, eine Zurechnung aktenkundiger Tatsachen nur dann zulässig, wenn ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, diese Tatsachen einander mitzuteilen. Für die Frage der Kenntniserlangung kommt es ausschließlich auf die nach dem verwaltungsinternen Organisationsplan betraute Dienststelle des Finanzamts an. Der Bundesfinanzhof hat deshalb für die Bereiche Prämienstelle/Veranlagungsstelle ( BFHE 102, 343 ), Veranlagungsstelle/ Lohnsteuerstelle ( BFHE 143, 520 ) und Bewertungsstelle/Veranlagungsstelle ( BFHE 186, 70 ) eine Zurechnung jeweils verneint. 3. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien kommt eine Zurechnung der bei der Umsatz- und Einkommenssteuerstelle vorhandenen Erkenntnisse über die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht in Betracht. Bei der Sondervollstreckungsstelle für die Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine organisatorisch, sachlich und personell getrennte Einheit innerhalb des Finanzamts Fürth, die in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aktenführung Pfändungen vornimmt und Vollstreckungsaufträge an Vollziehungsbeamte ausreicht. Da es für ihren Aufgabenbereich nicht auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners ankommt, waren auch Ermittlungen dazu oder eine Nachfrage bei einer anderen Dienststelle des Finanzamts nicht veranlasst. Nicht entscheidend ist, dass die Erkundigung bei anderen Abteilungen nach einer eventuellen Aufrechnungsmöglichkeit unterblieb. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Obergerichtliche Entscheidungen von Zivilgerichten zur Frage der insolvenzrechtlichen Wissenszurechnung im Bereich der Steuerverwaltung zwischen verschiedenen Abteilungen desselben Finanzamts liegen bisher nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/270377.html Kommentare

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