Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 418 O 77/08, vom
- Mai 2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 500.000,-- festgesetzt. Gründe Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger Auskünfte bezogen auf ein Projekt zur Fischereiüberwachung begehrt, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits Auskunft erteilt hat. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie den Zuschlag für dieses Projekt nicht erhalten habe. Gründe, dass diese Auskunft unzureichend oder unzutreffend sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan, so dass auch sein Antrag, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, unbegründet ist. Soweit der Kläger mit der Stufenklage Ansprüche wegen weiterer Projekte geltend macht, ist das Auskunftsbegehren für die Zeit vor dem
- Mai 2002 unbegründet, da bis dahin unstreitig nur das Projekt zur Fischereiüberwachung vom Vertrag des Klägers (Anl. K 1) umfasst war. Dieses muss indes nicht vertieft werden, da dem Landgericht darin zu folgen ist, dass der Kläger etwaige Provisionsansprüche analog § 654 BGB verwirkt hat. Überzeugend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger durch die in der E-Mail vom
- Februar 2005 an Herrn S... erhobenen Anschuldigungen eine gravierende Treuepflichtverletzung gegenüber der Beklagten begangen hat. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass § 654 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung analoge Anwendung findet auf Fälle, in denen sich ein Makler wegen groben Fehlverhaltens gegenüber seinem Auftraggeber als lohnunwürdig erweist. Dieses ist der Fall, wenn er vorsätzlich oder mit Vorsatz nahe kommender grober Leichtfertigkeit wesentliche Vertragspflichten verletzt und dadurch den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwider handelt. Der Kläger war aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Anl. K 1 bis K 3) verpflichtet, die Interessen der Beklagten in Indonesien zu wahren und alles zu unterlassen, was die Interessen der Beklagten gefährden oder die von der Beklagten angestrebten bzw. erreichten Vertragsabschlüsse behindern würde. Gegen diese vertragliche Treuepflicht hat der Kläger durch die an den im Auswärtigen Amt tätigen Herrn S... gesandte Mitteilung, die S... an seinen Nachfolger in der Deutschen Botschaft von Jakarta weiter leitete, in grober Weise verstoßen. Die E-Mail enthält folgende Passage, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf einen in der Tageszeitung „t..“ am
- Februar 1994 unter der Überschrift „Embargobruch durch Etikettenschwindel“ veröffentlichten Artikel den von der Fa. J..... GmbH i.G., der Tochtergesellschaft der Beklagten, mit der indonesischen Polizei am
- Oktober 2004 geschlossenen Kaufvertrag beschreibt: „... Absprachegemäß überlasse ich Ihnen in der anlage die T.. information. Wenn Sie den inhalt lesen, so gibt es viele unschöne parallelen in dem vertrag mit der polizei indonesiens, den unser gemeinsamer bekannter hinter meinem rücken einging und der finanziert wurde von der I.. (Kvertrag 7/12/2004 mit dem M.. 5 mio us$). I.. finanziert hier eine scheinfirma OHNE ausreichend paid up capital, eine GMBH in Gründung, die angeblich einem US headoffice reported, in Houston Texas (die weltbank gab mir eine coface info danach gibt es diese firma gar nicht, auch telefon nr. adresse und name des managers gibt es nicht – alles falsch) es gibt keine garantien – kein abnahme certificate mit Installation ...“. Der Kläger deutet hierin – ohne letztlich konkret zu werden – an, dass der von der I.. finanzierte Kaufvertrag mit einer unseriösen, unzuverlässigen, finanzschwachen und fragwürdigen Gesellschaft abgeschlossen worden sei. Dass diese einem im Auswärtigen Amt tätigen Beamten übermittelte Information geeignet war, den Ruf der Beklagten und damit deren geschäftlichen Interessen zu schaden, liegt auf der Hand und war auch dem Kläger klar. Dass er seine Informationen selbst so einstuft, wird aus seinem Vorbringen deutlich, dass er sich mit der E-Mail gegenüber S... zur eigenen Rufwahrung von den geschilderten Geschäftspraktiken der Beklagten habe distanzieren wollen. Damit hat der Kläger vorsätzlich seine vertragliche Treuepflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit im Ergebnis nichts daran ändert, dass der Kläger seine vertragliche Treuepflicht durch die geschäftsschädigenden Äußerungen in grober Weise verletzt hat. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, vorliegend in § 241 Abs. 2 BGB, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Diese vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird wiederum durch die Grundrechte näher ausgestaltet, was zur Folge hat, dass bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht die geschützte Meinungsäußerungsfreiheit Berücksichtigung finden muss. Dieses ändert indes nichts daran, dass der Kläger gehalten war, bei Äußerungen auf die geschäftlichen Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Rahmen zu wahren. Diesen Rahmen hat der Kläger durch die Äußerungen in der E-Mail deutlich überschritten. Um S... mitzuteilen, dass er selbst mit der Gestaltung des Vertrages mit der Polizei Indonesiens nichts zu tun habe, hätte es der diskreditierenden Andeutungen über die Tochtergesellschaft der Beklagten nicht bedurft. Fakten, deren Mitteilung ein berechtigtes, der Vertragstreue übergeordnetes Interesse geboten hätte, enthielt die E-Mail auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Die Mitteilungen über „unschöne Parallelen“ zu dem im T...-Artikel besprochenen Vertrag, über die „Scheinfirma“ sowie deren unzureichendes „paid up capital“ stellten vielmehr – so der Kläger – lediglich abwertende Bemerkungen zu dem Vertragsschluss ohne tatsächliche Aussagekraft dar. Schließlich rechtfertigte auch ein möglicherweise vertragswidriges Verhalten der Beklagten, etwa eine Verletzung der Exklusiv-Abrede oder die Verweigerung von Provision, nicht, sich im Gegenzug ebenfalls vertragswidrig zu verhalten und sich geschäftsschädigend zu äußern. Die im Vergleich vom
- Januar 2008 vereinbarte Generalquittung steht einer Verwirkung der Ansprüche nicht entgegen. Der Vergleich dürfte, wie der Senat bereits im Beschluss vom
- Juli 2010 näher ausgeführt hat, einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass der Beklagten nicht abgeschnitten werden sollte, sich zur Verteidigung der vom Kläger erhobenen Ansprüche auf den Inhalt der E-Mail zu berufen. Aber selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgte, dass die Generalquittung einen Verzicht der Beklagten auf den Verwirkungseinwand umfasse, ist von einer Verwirkung der Ansprüche auszugehen. Nach allgemeiner Auffassung in der Literatur (vgl. Sprau in Palandt, BGB,
- Aufl., § 654 Rn. 3, Fehrenbacher in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
- Aufl., § 654 Rn. 1; Schwerdtner/Hansen, Maklerrecht,
- Aufl., Rn. 742) ist die Einwendung des § 654 BGB im Hinblick auf den Strafcharakter der Norm unabdingbar und steht nicht zur Disposition der Parteien. Der Einwand der Verwirkung stellt keine Einrede im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, die der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten bedürfte; er ist vielmehr, wenn er mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist, wie jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1966, 345). Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht als Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu. Ein dem Provisionsanspruch entsprechender Schadensersatzanspruch würde einerseits voraussetzen, dass der Kläger keine Provisionsansprüche hätte, andererseits, dass er bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten entsprechende Provisionsansprüche erworben hätte, dass also provisionspflichtige Verträge mit den indonesischen Stellen zustande gekommen wären. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Auch das übrige Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dem Antrag, die Entscheidung des Senats zurückzustellen und zunächst den Ausgang des vom Kläger betriebenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten, kann nicht entsprochen werden. Eine Aussetzung des Verfahrens kann allein in den gesetzlich geregelten Fällen erfolgen. Permalink: http://openjur.de/u/270381.html Kommentare
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