(379)mit weiteren Nachweisen) die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation der Täter keineswegs immer zulässig. Dies wird in Fällen sog. kleiner Kriminalität oder bei Jugendlichen von den Kommunikationsorganen in der Praxis überwiegend beachtet.“ Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 17.09.2010 (a.a.O. Abs. 35 – Tod eines Jugendlichen nach Komatrinken) ausgeführt: „Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>). Ein gewichtiges Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht.“
- bb)Nach diesen Kriterien sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung eines rechtswidrigen Angriffs auf den Angeklagten rechtsfehlerhaft. Zutreffend geht das Landgericht – ohne dies ausdrücklich zu erörtern – allerdings davon aus, dass der Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht bereits deshalb entfällt, weil das später veröffentlichte Bild durch einen Balken vor der Augenpartie verfremdet werden könnte, denn es bleibt weiterhin das Bildnis des Angeklagten. Der Schutz des § 22 KunstUrhG gilt auch dann, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 22 KunstUrhG Rn. 3 und 4 m.w.N.; Götting, a.a.O., § 22 KunstUrhG Rn. 17, 18 m.w.N.). Das Landgericht hat es aber versäumt, die einander gegenüberstehenden Rechtsgüter in der verfassungsrechtlich gebotenen Form gegeneinander abzuwägen. Das Fotografieren des Angeklagten ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die Presseliste gesetzt hat. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde. Ebenso wenig reicht die pauschale Feststellung, die Öffentlichkeit habe Interesse an Informationen über Strafverfahren in Schrift und Bild. Wenn das Landgericht ausführt, es sei Ausdruck der Pressefreiheit zu entscheiden, ob Artikel bebildert werden oder nicht, der Angeklagte habe dies auch in einem Strafverfahren, das eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sei, hinzunehmen, so macht dies deutlich, dass das Landgericht das grundrechtlich geschützte Recht des Angeklagten am eigenen Bild nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat.
- b)Das Landgericht will mit der Formulierung, das Fotografieren sei im Übrigen „... zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs in Gestalt des unzulässigen Herstellens von Lichtbildern auch unverhältnismäßig“ (UA19) die Rechtswidrigkeit offenbar hilfsweise auf eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr stützen. Auch das ist rechtsfehlerhaft. War das Fotografieren ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, dann durfte der Angeklagte die Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und geboten waren, um den Angriff zu beenden. Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, wie sie das Landgericht offenbar mit der Bejahung der „Unverhältnismäßigkeit“ vornehmen will, findet bei § 32 StGB grundsätzlich nicht statt (Fischer, § 32 StGB Rn. 31 m.w.N.). Auch eine Einschränkung des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Gebotenheit (dazu Fischer, a.a.O., Rn. 36ff) kommt nach den Feststellung ersichtlich nicht in Betracht. III. Nach alledem ist das Urteil des Landgerichts auf die Sachrüge aufzuheben. Der Senat kann die im Rahmen des § 32 StGB erforderliche Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter nicht selbst vornehmen, weil die Feststellungen des Landgerichts insoweit lückenhaft sind. Das Landgericht teilt nicht mit, was genau Gegenstand des seinerzeitigen Strafverfahrens gewesen ist und ob bzw. in welchem Umfang der damalige Vorwurf einer Körperverletzung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits bereits vor dem 04.05.2010 Gegenstand eines öffentlichen Interesses gewesen ist. Liegt – wie ausgeführt – ein öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einem mit Bildern versehenen Bericht im Bereich der Kleinkriminalität eher fern, so kann der Senat dies anhand der vorstehenden lückenhaften Feststellungen auch nicht völlig ausschließen. So ist etwa denkbar, dass der Angeklagte sich in jener Angelegenheit zuvor selbst an die Presse gewandt hat und dann ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person hinnehmen müsste. Für die Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Informationsinteresses an einer Abbildung des Angeklagten auch gegen seinen Willen kann indiziell der Inhalt der später erfolgten Bildberichterstattung herangezogen werden. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Der Senat hat davon abgesehen, die Feststellungen zum objektiven Geschehen bestehen zu lassen, weil sie möglicherweise von der fehlerhaft begründeten Bejahung der Rechtswidrigkeit geprägt sind. IV. Sollte die nun zur Verhandlung und Entscheidung berufene Kammer erneut zu einer Verneinung des § 32 StGB kommen, wird die Frage eines Irrtums des Angeklagten sorgfältig zu prüfen sein. Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte von der Situation möglicherweise überrascht worden war und keine Möglichkeit hatte, sich über die Rechtslage und die dazu erforderlichen Abwägungen der Rechtsgüter zuverlässigen Rechtsrat einzuholen. Den Rechtsrat des „Angreifers“, das Fotografieren zu dulden und sich einen Gegenstand vors Gesicht zu halten, musste er nicht ungeprüft akzeptieren. Darüber hinaus weist der Senat auf die Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB hin. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird das Landgericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – § 21 StGB zu prüfen haben. Permalink: http://openjur.de/u/270386.html Kommentare