Gründe A. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre durch §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg (Kreisneugliederungsgesetz - KNGBbg) vom
(858)m.w.N.). Der einzelne Gemeindeverband unterliegt nur einem nach Maßgabe des öffentlichen Wohls relativierten Bestandsschutz (StGH BaWü ESVGH 25, 1 , 10). II. Die Auflösung der Beschwerdeführer und ihre Vereinigung mit den benachbarten Kreisen zu den neuen Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße genügt den die Selbstverwaltungsgarantie konkretisierenden Anforderungen des Art. 98 Abs. 1 und 3 LV. §§ 12, 13 und 14 KNGBbg sind formell (1.) und materiell (2.) verfassungsgemäß. 1. Das Gesetzgebungsverfahren ist verfassungsgemäß erfolgt. Insbesondere wurden die Beschwerdeführer vor der gesetzlichen Neugliederungsentscheidung in verfassungsrechtlich gebotenem Umfang (Art. 98 Abs. 3 S. 3 LV) angehört. Die Anhörung der von der Gebietsänderung betroffenen Gemeindeverbände verfolgt als ein verfahrensrechtliches Sicherungsinstrument ihrer Selbstverwaltungsgarantie die Zwecke, dem Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln und die Gemeindeverbände als Rechtsträger nicht zum bloßen Regelungsobjekt werden zulassen (vgl. BVerfGE 50, 195 , 202 f. m.w.N.; BayVerfGHE 31, 99, 129). Für die Anhörung schreibt Art. 98 Abs. 3 S. 3 LV kein bestimmtes förmliches Verfahren vor. Daher sind alle Formen einer Anhörung zulässig, die sicherstellen, daß die in der gewählten Vertretung des Gemeindeverbandes stattgefundene Meinungsbildung dem Gesetzgeber zur Kenntnis gelangt. Voraussetzung einer sachgerechten Stellungnahme ist, daß der Anhörung die rechtzeitige Information über die beabsichtigte Regelung einschließlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer maßgeblichen Begründung vorausgeht. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist die Anhörung der Beschwerdeführer zeitlich und inhaltlich ausreichend gewesen.
- a)Der Wille der Bevölkerung in den beschwerdeführenden Kreisen ist im Gesetzgebungsverfahren durch die Stellungnahmen der Landräte und der Vorsitzenden der Kreistage in der Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages vom 16. Oktober 1992 zur Kenntnis gebracht worden. Die Vertreter der Beschwerdeführer hatten nochmals die Gründe vortragen können, aus denen sie die Bildung der Landkreise Oder-Spree und Spree-Neiße ablehnen. Die Beschwerdeführer konnten ihre Interessen wirksam vertreten und ihre Argumente gegen die geplante Neugliederung uneingeschränkt vortragen. Die betroffenen Kreise waren durch die Übermittlung des vollständigen Gesetzentwurfes über den räumlichen Umfang des Neugliederungsvorhabens und dessen wesentliche Begründung ausreichend informiert. Die Begründung ließ insbesondere in dem für eine sachgerechte Stellungnahme erforderlichen Umfang die Erwägungen erkennen, aus denen den Anregungen der Beschwerdeführer nicht gefolgt worden war. Auch wenn dies von der Verfassung her nicht geboten war (vgl Art. 98 Abs. 3 S. 3 LV), sind im Gesetzgebungsverfahren die Ergebnisse verschiedener Unterschriftenaktionen zur Kenntnis genommen worden, die im übrigen keinen Rückschluß auf die Zahl derjenigen Bürger zulassen, die einer Neugliederung, wie sie Gesetz geworden ist, offener oder gar zustimmend gegenüberstanden.
- b)Die Kreistage der Beschwerdeführer hatten weiterhin genügend Zeit für eine begründete Willens- und Meinungsbildung und die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse. Zwar ist nicht zu verkennen, daß zwischen der Einbringung des Gesetzentwurfes am 22. September 1992 und der ersten mündlichen Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1992 ein relativ kurzer Zeitraum lag. Die Anhörungsrechte der Beschwerdeführer wurden hierdurch jedoch nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt, da die Beschwerdeführer von dem Inhalt des Neugliederungsvorhabens ersichtlich nicht überrascht worden sind. Die Beschwerdeführer erhielten seit Anfang 1991 wiederholt Gelegenheit, sich zum jeweiligen Stand der Pläne zur Kreisneugliederung zu äußern. Der Gesetzentwurf der Landesregierung übernahm im wesentlichen die Neuordnungskriterien und Neugliederungsvorschläge der Arbeitsgruppe "Kreisgebietsreform", die den Beschwerdeführern schon seit Ende 91 bekannt gewesen sind. Für ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf konnten die Beschwerdeführer auf frühere Beschlüsse ihrer Vertretungsorgane und vorangegangene Stellungnahmen zurückgreifen, so daß nur zu prüfen war, ob diese weiterhin Bestand haben sollten. Angesichts des Umstandes, daß der Gesetzentwurf den betroffenen Kreisen bereits Ende August übersandt worden war, ist die Äußerungszeit nicht zu knapp bemessen gewesen.
- c)Soweit der Änderungsvorschlag des Innenausschusses vom 5. November 1992 in Frage steht, bedurfte es keiner formell verfassungsgemäßen erneuten Anhörung, weil er für die schließlich Gesetz gewordene Fassung der §§ 12 und 13 KNGBbg ohne Bedeutung geblieben ist. 2. Die §§ 12, 13 und 14 KNGBbg sind auch in sachlicher Hinsicht verfassungsgemäß. Die Auflösung der Beschwerdeführer zugunsten der Schaffung der Landkreise Oder-Spree und Spree-Neiße verstößt nicht gegen das öffentliche Wohl im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV. Gemessen an den Maßstäben für die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (a)) hat der Gesetzgeber die Gründe des öffentlichen Wohls für die Kreisneugliederung verfassungsgemäß bestimmt (b)) und in §§ 12, 13 und 14 KNGBbg verfassungsgemäß umgesetzt (c)).
- a)Der Inhalt des Begriffes des öffentlichen Wohls ist nicht festgelegt. Er muß vom Gesetzgeber ausgefüllt werden. Der Gesetzgeber bestimmt mit den Zielen seines Gesetzes die für die Neugliederung maßgebenden Gründe des öffentlichen Wohls (Nds. StGH. Nds. MinBl. 1979, S. 547, 585). Bei Neugliederungsentscheidungen kommt dem Gesetzgeber innerhalb des von der Verfassung gesteckten Rahmens grundsätzlich eine politische Entscheidungsbefugnis und Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zu, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe der Gebietsänderung selbst festlegen kann. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt einer nur eingeschränkten verfassungsrichterlichen Überprüfung. Es gelten für die Kontrolle von Neugliederungsgesetzen durch das Landesverfassungsgericht am Maßstab der Landesverfassung die gleichen Grundsätze, wie sie in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und von den Verfassungsgerichten der Länder entwickelt worden sind (vgl. schon VerfGBbg, Urteil vom 14. Juli 1994, aaO. sowie BVerfGE 50, 50 , 51 f.; 86, 90 , 107 ff.; Nds. StGH Nds. MinBl. 1979, 547, 586 ff.; StGH BaWü ESVGH 23, 1 , 4 ff.). Da das Verfassungsgericht sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf, hat es seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder im übrigen der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Das Verfassungsgericht überprüft den Abwägungsvorgang daraufhin, ob der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend ermittelt, seiner Regelung zugrunde gelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Bei Beachtung dieser prozeduralen Maßgaben ist die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange dem Gesetzgeber soweit überlassen, als das mit einem Eingriff in den Bestand einzelner Gemeindeverbände verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsentscheidung getroffen hat ( BVerfGE 86, 90 , 109).
- b)Die vom Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfes wie auch nach dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Kreisneugliederung verfolgten Ziele der Neugliederungsprinzipien halten sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Maßgaben zur gesetzgeberischen Bestimmung des öffentlichen Wohls. Daß überhaupt eine wie auch immer im einzelnen ausgestaltete - Kreisgebietsreform im Land Brandenburg und in ihrem Rahmen die Neuordnung der südöstlichen Region des Landes aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendig war, ist allgemein - auch von den Beschwerdeführern - anerkannt. Mit der Neuordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, hinreichend leistungsfähige Landkreise zu schaffen. Die Stärkung ihrer Finanz- und die Sicherung ihrer Verwaltungskraft soll die Landkreise in den Stand setzen, den ihnen im Rahmen eines zweigliedrigen Verwaltungsaufbaus zukommenden Aufgaben gerecht zu werden. Zu diesem Zweck soll eine Einwohnerzahl in den Landkreisen von 150.000 angestrebt, eine Zahl von 120.000 Einwohnern möglichst nicht unterschritten werden. Um eine einseitige Entwicklung des Berlin-nahen Raumes zu verhindern, sollen Sektoralkreise gebildet werden. Zur Schaffung möglichst gleicher Lebensverhältnisse sollen wirtschaftlich stärkere und wirtschaftlich schwächere Räume miteinander verbunden werden. Die Gemeinwohlkonformität dieser Ziele und der auf ihre Verwirklichung gerichteten Neugliederungsprinzipien ist gemessen an den von den Kreisen wahrzunehmenden Aufgaben unbestreitbar und wird auch von den Beschwerdeführern nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
- c)Auch die gesetzgeberische Konkretisierung dieser Neugliederungskonzeption in dem südöstlichen Landesteil zwischen Fürstenwalde und Spremberg entspricht dem öffentlichen Wohl. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Neugliederungsmaßnahme von seinen generellen Maßgaben leiten lassen und diese unter Beachtung verfahrensmäßiger Anforderungen (aa)), des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (bb)) und des Willkürverbotes (cc)) angewendet.
- aa)Der Gesetzgeber hat den sich aus dem Gemeinwohlerfordernis ergebenden prozeduralen Bindungen hinreichend Rechnung getragen. Der den §§ 12, 13 und 14 KNGBbg zugrundeliegende Abwägungsvorgang gibt zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 1/1259) und des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber den für diese Neugliederungsentscheidungen relevanten Sachverhalt umfassend ermittelt und zur Kenntnis genommen und die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelungen in die Abwägung eingestellt. Dabei war Gegenstand der Erörterung und Bewertung in ausreichendem Umfang auch die von den Beschwerdeführern einmütig vorgeschlagene Neugliederungsalternative. Die Einzelbegründungen zu den §§ 12, 13 und 14 des Gesetzentwurfes geben die Beschlüsse der betroffenen Kreistage sowie der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt einschließlich der wesentlichen Inhalte ihrer Stellungnahmen wieder. Der Gesetzentwurf beließ es auch nicht etwa bei der bloßen Wiedergabe, sondern bewertete seinen Neugliederungsvorschlag einerseits und die von den Beschwerdeführern und der Stadt Eisenhüttenstadt und dem Kreis Fürstenwalde favorisierte Alternativlösung andererseits nach seinen allgemeinen Neugliederungskriterien. In diesem Sinne wurden die Einwohner- und Flächenzahlen, die Verteilung der Bevölkerung auf Stadt und Land, die Wirtschaftsstruktur und die für die Aufgabenerfüllung der Landkreise maßgeblichen Voraussetzungen gegenübergestellt. Eine weitergehende Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit dem zugrundeliegenden Tatsachenmaterial ist von Verfassungs wegen nicht zu verlangen. Die abweichenden Auffassungen über die Kreisneugliederung in der fraglichen Region beruhen auf unterschiedlichen Wertungen und Prognosen, die sich einer gesicherten Feststellung und Überprüfung weitgehend entziehen.
- bb)Auch im sachlichen Ergebnis genügen die angegriffenen Neugliederungsentscheidungen der Bindung des Gesetzgebers an das Gemeinwohl. Wenn sich auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführer Gesichtspunkte gegen die gesetzgeberische und für eine andersartige Neugliederungslösung ergeben mögen, so sind §§ l2, 13 und 14 KNGBbg doch nicht verfassungswidrig. Diese Regelungen sind nicht offensichtlich unverhältnismäßig; sie sind weder offensichtlich ungeeignet ((l.)) noch offensichtlich nicht erforderlich ((2.)) noch offensichtlich unzumutbar ((3.)). (1.) 2um Zweck der Verwirklichung der Neugliederungsziele sind die gesetzgeberischen Maßnahmen nicht offensichtlich ungeeignet. Vielmehr verhelfen sie den oben dargelegten gemeinwohlkonformen Wertungen und Erwägungen, die das Neugliederungskonzept kennzeichnen, zu möglichst weitgehender und vollständiger Geltung. Die Landkreise Oder-Spree und Spree- Neiße erreichen und überschreiten die angestrebte Mindesteinwohnerzahl. In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung werden mit dem wirtschaftlich stärkeren Kreis Fürstenwalde auf der einen und den ebenfalls leistungsstärkeren Kreisen Forst und Spremberg auf der anderen Seite jeweils leistungsschwächere Gebiete verbunden, so daß im Ergebnis eine ausgewogene Wirtschaftskraft und -struktur gefördert wird. Angesichts der geographischen Lage des neuzustrukturierenden Gebietes im Südosten Brandenburgs bedeutet die gesetzgeberische Entscheidung in §§ 12 und 13 KNGBbg ferner eine weitgehende Umsetzung des Sektoralkreiskonzepts. Die Einbeziehung der südlichen Niederlausitz in diese Konzeption war allerdings aufgrund ihrer Randlage von vornherein ausgeschlossen. Weder nach seiner flächenmäßigen Ausdehnung von 2.440 qkm noch auch wegen seiner inhomogenen Wirtschaftsstruktur muß der Oder-Spree-Kreist seinen Zweck als Sektoralkreis, nämlich: die wirtschaftlichen Impulse aus dem Berliner Umland in die Grenzregion zu transportieren, verfehlen. Die gesetzgeberische Prognose erscheint im Vergleich zu derjenigen der Beschwerdeführer nicht von vornherein ungerechtfertigt. Die Bündelung wirtschaftlich unterschiedlich - gewerblich/industriell und landwirtschaftlich - strukturierter und leistungsfähiger Gebiete in einem Landkreis kann seiner Leistungsfähigkeit, einer gesicherten Aufgabenerfüllung und der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse zugute kommen. Die Überführung der wirtschaftsstarken Gemeinde Rüdersdorf in den Landkreis Märkisch-Oderland zulasten des Kreises Oder-Spree macht den Gebietszuschnitt gleichfalls nicht offenbar untauglich. Wenngleich hierdurch eine nicht unerhebliche Minderung der augenblicklichen Leistungsfähigkeit des Oder-Spree-Kreises eingetreten sein kann, so geht doch die Annahme des Gesetzgebers nicht ersichtlich fehl, daß die Verlagerung dieses Industriestandortes durch eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung aus dem Berliner Umland heraus ausgeglichen werden kann. Ebensowenig erweist sich der Zuschnitt des Spree-Neiße-Kreises als offensichtlich ungeeignet. Der nordwärts wandernde Braunkohletagebau läßt zwar eine nicht zu übersehende räumliche Trennung zwischen dem Kreis Guben einerseits und den Kreisen Cottbus-Land, Forst und Spremberg andererseits entstehen. Dieser Nachteil wird aber durch gute Verkehrsanbindungen auf dem Schienen- und Straßenweg ausgeglichen. Zudem wird die Entwicklung des Braunkohletagebaus - auch nach einer von dem Beschwerdeführenden Kreis Guben in Auftrag gegebenen Studie - als mittel- und langfristig rückläufig prognostiziert. In der Folge werden die Auswirkungen des Braunkohletagebaus zumindest nicht an Bedeutung gewinnen. Gleichermaßen braucht die Fusion von vier bevölkerungsmäßig annähernd gleichgewichtigen Landkreisen zwischen etwa 36.000 und 42.000 Einwohnern - die Entstehung eines in sich geschlossenen neuen Gemeindeverbandes nicht zu hindern. Der Zusammenschluß eher äquivalenter Partner mag zwar erhöhte Anfangsschwierigkeiten begründen, steht aber flächendeckend wertgleichen Lebensbedingungen objektiv nicht entgegen. Auch andere Gründe, aus denen diese Lösung offensichtlich sachwidrig wäre, sind nicht erkennbar. Die Zurückstellung des Ergebnisses von Bürgerbefragungen und einer Unterschriftenaktion der Mittelstandsvereinigung Guben macht die Neugliederungsentscheidungen ebenfalls nicht offensichtlich ungeeignet. Zwar kann mangelnde Akzeptanz eines Gebietszuschnitts das Zusammenwachsen zu einer kommunalen Verwaltungseinheit und damit letztlich die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung vermindern. Vorliegend gewinnt dieser Gesichtspunkt aber kein derartiges Gewicht. Daß der Gesetzgeber der abgeschwächten Akzeptanz der Regelung in Teilen der Bevölkerung keine die neue kreisliche Einheit sprengende Wirkung beigemessen hat, ist jedenfalls nicht offenkundig unrichtig. Das Meinungsbild in den von §§ 12 und 13 KNGBbg betroffenen Landkreisen ist nicht einheitlich und hat seit Beginn des Neugliederungsvorhabens bereits partiell Wandlungen erfahren. Der erfolglos gebliebene Versuch des Volksbegehrens "Kreisneugliederung" und daß unterdessen entfallene Interesse sowohl der Stadt Eisenhüttenstadt als auch des Kreises Fürstenwalde an der Fortführung dieses Verfahrens sind Ausdruck der nicht offenbar unzutreffenden Einschätzung des Gesetzgebers, daß die ursprüngliche Ablehnung nicht von.Dauer und die Entwicklung der Landkreise Oder-Spree und Spree-Neiße zu funktionierenden Selbstverwaltungseinheiten nicht nachhaltig gehemmt sein werde. (2.) Die Auflösung der Beschwerdeführer und ihre Überführung in die Kreise Oder-Spree und Spree-Neiße verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Der Gesetzgeber darf im Interesse der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung in den Bestand und Gebietszuschnitt der Gemeindeverbände eingreifen. Nicht erforderlich ist eine von diesem Zweck getragene Neugliederungsmaßnahme nur dann, wenn Alternativlösungen zur Verwirklichung des Neugliederungskonzeption offensichtlich gleichermaßen geeignet und zugleich von geringerer Eingriffsintensität sind als die gesetzliche Maßnahme. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Alternative (Bildung eines Landkreises aus den Kreisen Eisenhüttenstadt-Land und Guben und der Stadt Eisenhüttenstadt) läßt sich mit der zugrundeliegenden gesetzlichen Neugliederungskonzeption nicht offensichtlich besser vereinbaren als das gesetzliche Neugliederungsmodell. Mit ca. 110.000 Einwohnern würde die angestrebte Mindesteinwohnerzahl von 120.000 Einwohnern unterschritten. Die höhere Bevölkerungsdichte wäre hierfür kein hinlänglicher Ausgleich. Es bestehen Zweifel, ob ein solcher Landkreis an der Ostgrenze Brandenburgs die notwendige Leistungskraft besäße, um die ihm nach der Funktionalreform zuwachsenden Verwaltungsaufgaben zu bewältigen. Die Besorgnis des Gesetzgebers, daß ein Kreis dieses Zuschnitts eher auf vorerst weniger tragfähige - wirtschaftliche Verflechtungen mit der Republik Polen angelegt wäre und nicht hinreichend an den wirtschaftlichen Impulsen aus dem Berliner Umland partizipieren würde, ist nicht eindeutig widerlegbar. Gleichfalls ist es nicht offenkundig fehlerhaft, wenn der Gesetzgeber den etwa 75 v.H. Anteil städtischer Bevölkerung, den dieser Landkreis hätte, unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Binnenstruktur für untunlich hält. Zudem steht diese von den Beschwerdeführern angestrebte Alternative einer leitbildgerechten Neugliederung in dem westlich und südlich anschließenden Gebiet entgegen. Die Schaffung eines weiteren Landkreises in der fraglichen Region hätte eine geringere Bevölkerungszahl in jedem der drei Landkreise - unterhalb bzw. in die Nähe der angestrebten Mindesteinwohnerzahl - zur Folge. Das Prinzip der Sektoralkreisbildung wäre in dieser Region gänzlich aufgegeben. Nicht zuletzt ist durch den Rückzug der Stadt Eisenhüttenstadt aus dem vorliegenden Verfahren fraglich geworden, ob für einen Kreiszuschnitt, wie ihn die Beschwerdeführer für vorzugswürdig halten und in dem die Stadt Eisenhüttenstadt einen Schwerpunkt gebildet hätte, noch eine tragfähige kommunalpolitische Grundlage besteht. (3.) Die gesetzgeberische Neugliederungsentscheidung ist für die Beschwerdeführer auch nicht offensichtlich unzumutbar. Sie steht, gemessen an den von ihnen geltend gemachten Interessen, nicht außer Verhältnis Der Gesetzgeber verfugte über hinreichend gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV, die eine Neugliederung gemäß der §§ 12, 13 und 14 KNGBbg rechtfertigen. Dies gilt unbeschadet dessen, daß er sich dem Wunsch verschlossen hat, die historischen vor 1952 bestehenden - Grenzen des Kreises Guben wiederherzustellen und die Regelung in Teilen der Bevölkerung sowie auf seiten der Beschwerdeführer auf Ablehnung gestoßen ist. Angesichts der von Verfassungs wegen geforderten Gemeinwohlverträglichkeit von Gebietsänderungen kann es jedenfalls nicht allein auf die Sicht einzelner Gemeindeverbände ankommen. Vielmehr ist unter Einbeziehung der jeweiligen örtlichen Interessen - auf den gesamten hier betroffenen Raum abzustellen. Die örtlichen Interessen dürfen lediglich nicht unverhältnismäßig hinter überörtlichen Gesichtspunkten zurückgestellt werden. Die Schaffung einer leistungsfähigen Verwaltungsstruktur, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Entwicklung in Brandenburg zu fördern und die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen landesweit möglichst gleichwertig zu verbessern, ist ersichtlich ein überragendes Gemeinwohlinteresse. In Anbetracht dieser für das Land Brandenburg entscheidenden Bedeutung der Kreisneugliederung ist der Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführer nicht unangemessen. Dabei kommt bei der Güterabwägung dem Umstand, daß sich eine offensichtlich besser geeignete Alternative zur gesetzlichen Entscheidung nicht aufdrängt, erhebliches Gewicht zu. Hierdurch wird die von den Beschwerdeführern hinzunehmende Eingriffsintensität erhöht. Auch die Orientierung der Kreisneuordnung an den seit 1952 bestehenden anstelle der zuvor bestandenen Kreisgrenzen ist nicht unverhältnismäßig, sofern nicht - gemessen an der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie - offensichtliche Fehlentscheidungen verfestigt werden, was nicht erkennbar ist. Hervorzuheben ist im übrigen, daß der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des Kreises Guben in den Spree-Neiße Kreis das im Land Brandenburg gelegene östliche Gebiet der Niederlausitz und damit eine kulturell verwandte Region im wesentlichen zu einem Landkreis zusammengeführt hat.
- cc)Schließlich läßt sich auch eine Mißachtung des Willkürverbotes durch den Gesetzgeber nicht feststellen. Das Willkürverbot erfährt bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen eine besondere Ausprägung in dem Grundsatz der Leitbild- oder Systemgerechtigkeit, der den Gesetzgeber soweit als möglich auf die Einhaltung seiner von .ihm selbst gewählten und zugrundegelegten Maßstäbe verpflichtet (vgl. dazu StGH BaWü ESVGH 25, 1 , 23; Nds. StGH Nds. MinBl. 1979, 547, 586 f.). Diesem Gebot hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Landkreise Oder-Spree und Spree-Neiße in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Permalink: https://openjur.de/u/270506.html ( https://oj.is/270506 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.