dessen § 1 die Entscheidung über den Sitz der Verwaltung (Kreissitz) der
dem Kreisneugliederungsgesetz des Landes Brandenburg gebildeten Landkreise deren Kreistagen unterliege.
Beratung der Initiative in Haupt- und Innenausschußsitzungen sowie Anhörung der Antragstellerin veranlaßte der Landtagspräsident den Landesabstimmungsleiter gemäß § 9 Abs. 4 VAGBbg zur Prüfung der förmlichen Voraussetzungen
VAGBbg.
dem der Landesabstimmungsleiter die förmlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Volksinitiative als erfüllt ansah, wurde die Initiative in der Sitzung des Hauptausschusses am 9.6.1993 abschließend behandelt. Der Ausschuß stellte fest, daß die förmlichen Voraussetzungen gem. § 6 VAGBbg erfüllt seien, die Volksinitiative aber im Sinne von § 5 Abs. 1 VAGBbg unzulässig sei, da ihr Gegenstand nicht in die Zuständigkeit des Landtages falle. Gegen den Beschluß des Hauptausschusses - vom Präsidenten des Landtages mit Schreiben vom 22.6.1993 mitgeteilt - wendet sich die Antragstellerin. II. Mit ihrem - am selben Tage beim Landesverfassungsgericht eingegangenen - Antrag vom 23.7.1993 rügt die Antragstellerin, in ihren demokratischen Mitwirkungsrechten dadurch beeinträchtigt zu sein, daß der Beschluß des Landtages vom 22.6.1993 die gesetzlichen Voraussetzungen der Volksinitiative in Abrede stelle. Die Landesregierung habe im Rahmen von Art. 96 Abs. 2 S. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) zwar das Recht, im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die Organisation der staatlichen Behörden zu bestimmen. Art. 96 Abs. 2 S. 1 LV sei jedoch für die Festlegung des Kreissitzes nicht einschlägig. Mit der Einbeziehung der Landräte in die staatliche Verwaltung habe das Land darauf verzichtet, insoweit eine eigene Behördenstruktur zu schaffen; sie bediene sich vielmehr für die Zwecke der staatlichen Kommunalaufsicht der Behörden der Kommunalverwaltung im Wege der Organleihe. Hieraus folge, daß Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Organisationshoheit die Behördenstruktur der Kommunalverwaltung jedenfalls prinzipiell selbst bestimmen könnten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, zu erkennen, daß die Volksinitiative "Kreisstadtentscheidung durch den Kreistag" die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAGBbg erfülle. Der Landtag hält das Begehren der Antragstellerin für unbegründet. Die Bestimmung des Kreissitzes falle nicht in die Zuständigkeit des Landtages. Die Einrichtung der staatlichen Behörden - zu der auch die Bestimmung der Kreissitze gehöre obliege
2 S. 1 LV der Landesregierung. Aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung
2 LV könne nicht geschlossen werden, daß die Befugnis zur Kreissitzbestimmung auf die jeweiligen Kreistage zu verlagern sei. B. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts folgt aus § 12 Nr 9 des Verfassungsgerichtsgesetzes (VerfGBbg) in Verbindung mit § 11 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg).
GBbg entscheidet das Verfassungsgericht in allen ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Zufolge § 11 VAGBbg können die Vertreter einer Volksinitiative, wenn der Landtag die Beratung als Volksinitiative ablehnt, binnen eines Monats
Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen. Die in § 11 VAGBbg vorgesehene Frist von einem Monat ist von der Antragstellerin eingehalten. Die Mitteilung des Landtages über die Ablehnung datiert vom 22.6.1993. Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit dem Landtag - davon aus, daß diese Bekanntgabe die Antragstellerin nicht vor dem darauffolgenden 23.6.1993 erreicht hat. Am 23.7.1993 - also binnen eines Monats - hat die Antragstellerin das Verfassungsgericht angerufen. II. Der Antrag ist begründet. Volksinitiativen sind
1 VAGBbg zulässig "zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen". § 5 Abs. 1 VAGBbg greift damit die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 76 Abs. 1 LV auf.
1 LV haben alle Einwohner das Recht, dem Landtag "im Rahmen seiner Zuständigkeit" bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Volksinitiative ist mithin sowohl
1 LV als auch
1 VAGBbg, daß ihr Gegenstand in den Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers fällt. Volksinitiativen sind daher nur zulässig, soweit und solange eine Materie vom Landesgesetzgeber geregelt werden kann. Dies gilt in formeller (1.) wie materieller Hinsicht (2.). Zum einen muß die Volksinitiative ihrem Gegenstand
formell in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Angelegenheiten, deren Regelung etwa Sache des Bundesgesetzgebers ist (was hier nicht in Frage steht), desgleichen Angelegenheiten, die allein der Exekutive obliegen, scheiden aus (zur ähnlich gelagerten Problematik in Nordrhein- Westfalen: Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1977, Art. 68 Anm. 2 a, S. 4). Daneben versteht sich von selbst, daß eine Volksinitiative auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß. Unzulässig sind daher etwa Volksinitiativen auf Erlaß eines verfassungswidrigen Gesetzes (Geller/Kleinrahm, aaO., Anm. 2 b cc, S. 5). Hiernach ergibt sich vorliegend: 1. Ob und inwieweit die von der Volksinitiative angestrebte Kreissitzbestimmung durch den Kreistag dem Regelungsgegenstand
in die Zuständigkeit des Landtages fällt, bestimmt sich maßgeblich
LV.
1 S 1 LV sind die Organisation der staatlichen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten "durch Gesetz" festzulegen, unterfallen also der Regelungskompetenz des Landtages (Art. 96 Abs. 1 S. 1 LV). Dagegen obliegt die Einrichtung der staatlichen Behörden gem. Art 96 Abs. 2 LV der Landesregierung, die diese Befugnis
2 S. 2 LV übertragen kann. Insoweit ist der Landtag mithin nicht zuständig. Die "Einrichtung der staatlichen Behörden" im Sinne des Art. 96 Abs. 2 LV umfaßt dabei die tatsächliche Bildung sowie die Ausgestaltung der Behörde mit Sachmitteln und Personal (s. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 1992, Rdn. 58; wie hier zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 83 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung s. Kunzmann/Haas/Baumann/Hasske/ Bartschlitz, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 1993, Art 83 Rdn. 2; ähnlich auch Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand 5/92, Art 77, Rdn 4 ff). Um die Bildung oder Ausgestaltung einer staatlichen Behörde, wie sie
2 LV Sache der Landesregierung und damit dem Landtag entzogen ist, geht es aber bei der Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung gerade nicht. Die Landräte (als Organe der Landkreise) sind keine staatlichen Behörden. Daß sie auch staatliche Aufgaben erfüllen, beruht darauf, daß das Land insoweit von der durch Art. 97 Abs. 3 LV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gemeindeverbände durch Gesetz zu verpflichten, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat im Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Landesorganisationsgesetz (LOG) - vom
Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes neu gewählten Kreistagen das Recht einzuräumen, die vom Gesetzgeber bestimmten Kreissitze innerhalb von drei Monaten erneut in Frage zu stellen (Köstering, ebd.).
2 S. 1 VAGBbg beginnt mit der Verkündung dieser Entscheidung zu laufen. Permalink: https://openjur.de/u/270507.html ( https://oj.is/270507 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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