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VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 22.03.2001 - 8/00

Obsah (5)§ 49§ 51§ 5§ 181§ 50

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 1999 - 338 OWi 2316/99 - verletzt Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ti

§ 49Abs. 1 Verf

GHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Soweit wie hier Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142 , 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehen (ständige Rechtsprechung, Beschluss vom

  1. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1,169 <179f.>). Art. 15 Abs. 4 VvB verbürgt das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. lm Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird dem Betroffenen erst und nur durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Möglichkeit eröffnet, ein Gericht anzurufen. Hierdurch wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ist durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 15 Abs. 4 VvB, das insoweit inhaltlich mit Art. 19 Abs. 4 GG übereinstimmt, zwingend geboten (Beschluss vom
  2. Mai 1998 - VerfGH 19/97 -). Dabei ist es zwar zulässig, die Anrufung des Gerichts von bestimmten formalen Voraussetzungen, wie der Einhaltung einer Frist, abhängig zu machen, jedoch darf dadurch der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. ebda; für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 128 <130 f.>. Diesem Verfassungsgebot haben zum einen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Verfahrensordnung Rechnung zu tragen, zum anderen aber auch die Fachgerichte, ungeachtet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts. Dabei ist allerdings nicht jeder von den Fachgerichten bei der Anwendung des Verfahrensrechts unterlaufene Fehler einer Korrektur im Verfassungsbeschwerdeverfahren zugänglich. Die Schwelle eines Grundrechtsverstoßes in diesem Bereich ist erst dann überschritten, wenn die Rechtsanwendung grob fehlerhaft, also offenkundig unrichtig ist oder es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verfahrensbeteiligung geht, das nicht einmal der Gesetzgebervorenthalten kann (Beschluss vom
  3. März 1994 - VerfGH 121/93 - NVwZ-RR 1995, S. 702 <703>). Als offenkundig unrichtig ist eine Rechtsanwendung jedenfalls dann anzusehen, wenn eindeutige Gesetzesvorschriften verkannt werden. Diese Voraussetzungen eines Verfassungsverstoßes sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Amtsgericht hat in grober Weise verkannt, dass der Einspruch des Beschwerdeführers rechtzeitig sein könnte, wenn, was dieser substantiiert geltend gemacht hat, der Bußgeldbescheid nicht i. S. des § 181 ZPO wirksam zugestellt wurde. Zur Klärung dieser Frage wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Diese Verkennung der Rechtslage stellt auch eine nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Gericht dar, die sich der Beschwerdeführer nicht zumuten lassen muss.

§ 51Abs. 1 Satz 1 OWi

G gelten für das Zustellungsverfahren einer Verwaltungsbehörde die Verwaltungszustellungsvorschriften des Landes:

§ 5Abs.

1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) in der jeweils geltenden Fassung. Die hier vorgenommene Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wird in § 3 VWZG geregelt. Abs. 3 dieser Vorschrift verweist für das Zustellen durch den Postbediensteten auf die §§ 180 -186 und § 195 Abs. 2 ZPO.

§ 181

ZPO kann die Zustellung in der Wohnung einer nicht dort angetroffenen Person an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Die Frage, ob Personen, die tatsächlich auf Dauer in der Wohnung aufgenommen sind und mit dem Zustellungsempfänger eine Gemeinschaft bilden, wie etwa Pflegekinder oder Lebensgefährten, die nicht Familienmitglieder im wörtlichen Sinne sind, zu diesem Personenkreis gehören, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Streitstand: Engelhardt/App: VwVG. VwZG, 1996 , VwZG § 3 Anm. 4 c); Lampe in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,

  1. Aufl. 2000, § 51 Rn. 29; Göhler: OWiG,
  2. Aufl., 1998, § 51 Rn.13). Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls für die Frage, ob es sich überhaupt um die Wohnung des Beschwerdeführers handelte, ist eine Verletzung des Art. 15 Abs. 4 VVB anzunehmen. Wohnung i. S. v. § 181 ZPO ist, unabhängig vom Wohnsitz, die Räumlichkeit, in der der Empfänger zur Zeit der Zustellung tatsächlich wohnt, nämlich hauptsächlich lebt, die er insbesondere auch zum Schlafen nutzt (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., VwZG § 3 Anm. 5 b); Lampe, a.a.0., § 51 Rn. 26; Göhler; a.a.0., § 51 Rn. 12). Der Zustellungsempfänger muss es zwar gegen sich gelten lassen, wenn er nach von ihm veranlassten Umständen (z.B. Anbringen seines Namens an Türklingel oder Hausbriefkasten) den Anschein erweckt, in der Wohnung zu wohnen. Das ist jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht anzunehmen, da der erste Zustellungsversuch der Ausgangsbehörde scheiterte, da der Empfänger dort unbekannt war. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde i.S.d. §§ 415 , 418 ZPO erstreckt sich im übrigen jedoch nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift wohnt (BVerfG, NJW-RR 1992,1084 <1085>). Es obliegt daher dem Zustellungsempfänger in einem Fall, in dem er geltend macht, nicht in der Wohnung gewohnt zu haben, auch nicht, einen Gegenbeweis zuführen. Die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde in unzulässiger Weise erschwert, wenn der Zustellungsempfänger, der den Erhalt eines Schriftstücks oder im Falle einer Ersatzzustellung deren Wirksamkeit bestreitet, mit dem Gegenbeweis für solche Tatsachen belastet wird, die sich der zulässigen Wahrnehmung durch den Zustellungsbeamten entziehen (vgl. ebda). Die in der Zustellungsurkunde enthaltene Erklärung des Postbediensteten begründet jedoch ein beweiskräftiges Indiz, das nur durch eine schlüssige und plausible Erklärung des Betroffenen entkräftet werden kann, so dass Gerichte und Behörden im Regelfall davon ausgehen können, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt (BVerfG, NJW 1992, 224 <225>). Ergeben sich indes Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, kann es notwendig sein, dass das Gericht diesen nachgeht (ebda S. 226) oder ggf. Beweis erhebt (vgl. BGH, NJW 1988,713 <714>). Die Indizwirkung der Ersatzzustellung kann nur durch eine schlüssige, plausible Darlegung entkräftet werden (BVerfG, NJW 1992, 224 <226>). Regelmäßig wird der Betroffene dabei den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen haben. lm übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalls (ebda). Diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer Genüge getan. Er hat geltend gemacht, er habe seit Monaten nicht mehr in der Wohnung gewohnt, als die Zustellung dort erfolgte, und seine Wohnadresse offengelegt sowie zum Beleg seiner Behauptungen die privatschriftlichen Erklärungen dreier Zeugen vorgelegt. Es muss in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ob diese drei privatschriftlichen Erklärungen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, um aus seiner Sicht glaubhaft zu machen, dass die Zustellung nicht in seiner Wohnung erfolgte, im Sinne der maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften den Anforderungen der Glaubhaftmachung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages genügen. Darauf kommt es nicht an, da ohne eine wirksame Zustellung ein Wiedereinsetzungsantrag nicht notwendig ist. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind aber im Zusammenhang mit den eingereichten privatschriftlichen Erklärungen dreier Zeugen substantiiert, schlüssig und plausibel genug, um im Rahmen einer Beweisaufnahme festzustellen, ob diese Darlegungen der Wahrheit entsprechen. Es drängt sich bei dem vorliegenden Fall geradezu auf, durch eine Beweisaufnahme den Sachverhalt zu klären. Erforderlichenfalls kann auch das Gericht zudem Zweifeln z. B. durch Einholung einer dienstlichen Erklärung des, Zustellungsbeamten nachgehen. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer das Bußgeld am
  3. Januar. 1998 bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat hierdurch nicht den Bußgeldbescheid zugestellt bekommen. Dies ist aber

§ 50Abs. 1 OWi

G notwendig, um die Rechtsmittelfrist überhaupt in Gang zu setzen.

§ 51Abs. 1 OWi

G i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG gilt § 187 ZPO im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene ohne förmliche Zustellung Kenntnis von dem Bescheid erlangt. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache hiernach an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit es nach Durchführung der verfassungsrechtlich gebotenen Beweisaufnahme erneut über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs und damit über die Rechtmäßigkeit seiner Verwerfung durch den Polizeipräsidenten entscheiden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33,34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/270769.html ( https://oj.is/270769 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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