dem das Bundesparteigericht der CDU mit Beschluss vom
GHG im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. Diese Beschränkung betreffe auch den vorliegenden Fall. Sie stelle sicher, dass innerparteiliche und organisationsinterne Streitigkeiten weder bei der Wahlvorbereitung noch bei oder
Durchführung der Wahl zum Gegenstand einer Wahlprüfung gemacht werden könnten. Diese Zielsetzung liege auch § 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG zugrunde, wonach die Prüfung derartiger Vorgänge durch die Wahlausschüsse ausgeschlossen sei. Der Einspruch sei ferner unbegründet. Der Bezirkswahlausschuss habe den am
O den Wahlvorschlag zwar grundsätzlich vor dem Zugriff der Parteiorgane schützen solle, eine erneute Kandidatennominierung durch die Aufstellungsversammlung aber nicht ausschließe. Mit der Einreichung des im September 2001 aufgestellten Wahlvorschlags habe sich der frühere Wahlvorschlag erledigt, ohne dass es einer Erklärung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Wahlakte, die von satzungswidrig gewählten Delegierten vorgenommen worden seien, von Anfang an nichtig. Bei dieser Sachlage habe eine erneute Kandidatenaufstellung vorgenommen werden müssen, die fehlerfrei erfolgt sei. Dabei seien die Einsprechenden wie auch andere auf dem Juliparteitag aufgestellte Bewerber, die ebenfalls nicht auf ihre Nominierung verzichtet hätten, in verbundener Einzelwahl geheim mit 3/4-Mehrheit abgewählt worden. Es sei auch nicht richtig, dass es auf der Versammlung des Ortsverbandes Dahlem, auf der die Delegierten zu dem Septemberparteitag gewählt worden seien, zu Satzungsverstößen gekommen sei. Der am
GHG kann der Einspruch in Fällen des § 40 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 von der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags, dem betroffenen Bewerber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten eingelegt werden. Die Einsprechenden sind als Bewerber im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG anzusehen. Betroffene Bewerber sind neben Vertrauenspersonen in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG einspruchsberechtigt (Beschluss vom
GHG im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG nur auf Einzelbewerber beziehe, bietet der Wortlaut des § 40 Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG jedoch keinen Ansatz. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck dieser Norm dafür, Bewerber, die auf Wahlvorschlägen politischer Parteien oder von Wählergemeinschaften benannt werden, hinsichtlich ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle der Nichtzulassung zur Wahl schlechter zu behandeln als Einzelbewerber. Das Einspruchsrecht der Vertrauensperson als Vertreterin des Wahlvorschlagsträgers soll lediglich den Rechtsschutz der Parteien und Wählergemeinschaften gewährleisten und dient nicht dazu, "Parteibewerber" zu mediatisieren. bb) Allerdings vertreten die beteiligten Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Weiteren die Auffassung, die Wahlvorschläge vom
G, §§ 35 ff. LWahlO gewahrt werden.
dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG kommt es nicht darauf an, ob der Bezirkswahlausschuss förmlich über bestimmte Wahlvorschläge und Bewerber entschieden und eine Zulassung abgelehnt hat. Die Vorschrift knüpft vielmehr an eine Unterlassung ("Nichtzulassung") des zuständigen Wahlorgans an und erklärt damit auch die schlichte Nichtberücksichtigung von Wahlvorschlägen und Bewerbern für angreifbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Norm einem "außer Acht" gelassenen Bewerber weniger Rechtsschutz als einem förmlich abgelehnten gewährt, sind nicht ersichtlich. Es kann nicht Sache des mit der Wahlvorbereitung betrauten Bezirkswahlausschusses sein, durch sein Verhalten darüber zu bestimmen, ob ein Wahlbewerber seine Berücksichtigung gerichtlich durchsetzen kann oder nicht. bb) Die Einsprüche sind ferner nicht deshalb unzulässig weil die Einsprechenden geltend machen, der Bezirkswahlausschuss habe den am 17. September 2001 eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zugelassen. Zwar kann
GHG ein Einspruch nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlkreisvorschlag, eine Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen worden sei.
Auffassung des Landeswahlleiters soll diese Bestimmung u. a. eingreifen, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, ein Wahlvorschlag sei deshalb nicht zugelassen worden, weil an dessen Stelle ein anderer Wahlvorschlag zugelassen worden sei. Damit seien die meisten Streitigkeiten zwischen Wahlvorschlägen derselben Partei aus dem Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. Diese These findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Norm eine Stütze. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG ist die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags oder Bewerbers ohne jeden einschränkenden Zusatz als Einspruchsgrund benannt.
dem Wortlaut des Satzes 2 des § 40 Abs. 2 VerfGHG bezieht sich diese Regelung zwar auf sämtliche zuvor aufgeführten acht Einspruchsgründe und nicht nur auf den "Auffangtatbestand" der Nr. 8. Sie schließt jedoch lediglich aus, dass ein Einspruchsberechtigter die Wahl allein schon deshalb anfechten kann, weil
seiner Auffassung ein konkurrierender Wahlvorschlag zu Unrecht zugelassen wurde. Der Fall, dass der Einspruch eines betroffenen Bewerbers auch darauf gestützt wird, er selbst sei zu Unrecht nicht zugelassen worden, fällt nicht darunter. Dass diese Regelung nicht einen Wahlvorschlagsträger oder Bewerber von der Durchsetzung seines Rechtes auf Wahlteilnahme "auf Kosten" anderer Wahlvorschläge oder Bewerber ausschließen soll, zeigt außerdem die Regelung des § 42 Nr. 1 VerfGHG. Könnte mit einem Einspruch
GHG nicht auch jedenfalls mittelbar gegen die Zulassung eines anderen Wahlvorschlages oder Bewerbers vorgegangen werden, so wäre nicht verständlich, warum in der die Tenorierung durch den Verfassungsgerichtshof regelnden Vorschrift des § 42 Nr. 1 VerfGHG ausdrücklich die Streichung bisheriger Bewerber vorgesehen ist. Dasselbe Ergebnis wird schließlich durch die historische Auslegung der Norm belegt. Die Vorschriften über die Einspruchsberechtigung im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof beruhen im Wesentlichen auf einer Übernahme der Regelungen des Wahlprüfungsgesetzes, welches bis zur Errichtung des Verfassungsgerichtshofs die Wahlprüfung dem Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin zuwies.
2 Buchst. a des Wahlprüfungsgesetzes vom
der damaligen Gesetzesbegründung um eine "Klarstellung" dahingehend, dass ein bis dato gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter, vom Wahlprüfungsgericht aber unter die Auffangvorschrift des § 3 Abs. 2 Buchst. h WahlPrüfG subsumierter Einspruch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags nicht mehr möglich sein sollte (vgl. Nr. 1 der Begründung zur Vorlage des Senats vom 29. April 1974 über die Vorlage zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes, Abgh-Drucks. 6/1384 S. 2). Aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Satz 2 WahlPrüfG ergibt sich mithin, dass der Ausschluss des Einspruchs gegen die Zulassung von (konkurrierenden) Wahlvorschlägen zwar - wie dies auch vom Landeswahlleiter in Bezug auf § 40 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorgetragen wird - aus Gründen der Entlastung der mit der Beurteilung parteiinterner Vorgänge "überforderten" Wahlorgane geregelt werden sollte. Dabei wurde dem Umstand, dass die Stimmen eines zu Unrecht zugelassenen Bewerbers bei Nichtzulassung u. U. einem konkurrierenden Bewerber zugute kommen, nicht als zwingender Grund dafür gesehen, die Zulassung eines Wahlvorschlags
träglich zum Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens zu machen. Ein (partieller) Ausschluss der in § 3 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 Buchst. a WahlPrüfG verbrieften Einspruchsbefugnis von Wahlvorschlagsträgern und Bewerbern in Bezug auf die eigene Teilnahme an der Wahl war jedoch weder Gegenstand der Novellierung des § 3 Abs. 2 WahlPrüfG im Jahre 1974 noch späterer Änderungen des Wahlprüfungsgesetzes. c) Die Einsprechenden haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der beantragten Entscheidungen. Soweit die beteiligten Mitglieder des Abgeordnetenhauses meinen, den Einsprechenden fehle ein solches Rechtsschutzbedürfnis, weil sie auf dem Parteitag im September 2001 als Bewerber abgewählt worden seien und hiergegen nicht vorgegangen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Rechtsschutzbedürfnis wäre nur dann zu verneinen, wenn der Einspruch den Einsprechenden keinen rechtlichen Vorteil bringen könnte, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gäbe oder der Einspruch sich als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. Mit einem erfolgreichen Einspruch und nur durch einen solchen könnten sich die Einsprechenden jedoch die Teilnahme als Kandidaten an einer Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus sichern. Die Anfechtung ihrer Abwahl hätten sie allenfalls dann als einfachere Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, wenn damit die Ungültigkeit der Abwahl bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge hätte festgestellt werden können und wenn in Folge einer entsprechenden schiedsgerichtlichen Entscheidung zu erwarten gewesen wäre, dass die auf der Grundlage des Septemberparteitags erstellten Wahlvorschläge nicht eingereicht bzw. zurückgezogen worden wären. Mit einer solchen schiedsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer Abwahl konnten die Einsprechenden jedoch
Lage der Dinge nicht innerhalb der hierfür zur Verfügung stehenden Zeit zwischen ihrer Abwahl am
GHG ist gewahrt. Die Einsprüche wurden am 27. Dezember 2001 und mithin innerhalb eines Monats
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom
geschobene weitere Begründung berücksichtigungsfähig ist, soweit darin erstmals gerügt wird, dass "bezirksfremde" Parteimitglieder an der Nominierung der Delegierten im Kreisverband Steglitz-Zehlendorf teilgenommen haben. Auf diesen Vortrag kommt es jedoch für die getroffene Entscheidung nicht an. 2. Die Einsprüche sind unbegründet. Das in § 14, Nr. 2, §§ 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen. Der Verfassungsgerichtshof kann die Wahlen im Falle eines auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG gestützten Einspruchs nur dann für ungültig erklären und unter Streichung der bisherigen Bewerber die Zulassung eines Wahlvorschlags anordnen, wenn ein Wahlvorschlag zu Unrecht nicht zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags oder eines Bewerbers ist - wie sich mittelbar aus § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG ("sonst") ergibt - an den Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung zu messen.
G entscheidet der Bezirkswahlausschuss über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten aufgestellten Personen. Dabei ist die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). a) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LWahlG regelt die Landeswahlordnung die Nichtzulassungsgründe. Dementsprechend sind in § 38 LWahlO Gründe für eine Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern aufgeführt. Eine nähere Prüfung dieser Gründe wäre vorliegend nur dann entbehrlich, wenn die Wahlvorschläge vom
O kann der Wahlvorschlag einer Partei bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson geändert werden, wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Weiterhin kann der Wahlvorschlag bis zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgezogen werden (§ 35 Abs. 3 Alt. 1 LWahlO). In den Wahlvorschlägen vom
Satz 2 dieser Vorschrift die erste (den Wahlvorschlag) unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertreter. Als Erst- und Zweitunterzeichner der Wahlvorschläge traten der Kreisvorsitzende Dr. A. und der Beisitzer K. auf. Diese Personen haben jedoch ebenfalls keine gemeinsame Rücknahmeerklärung
O gegenüber dem Bezirkswahlausschuss abgegeben. Der Beisitzer K. ist allerdings als Drittunterzeichner der Wahlvorschläge vom
O gesehen werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die hinsichtlich der Wahlvorschläge vom 20. August 2001 ursprünglich benannten Vertrauenspersonen abberufen und durch andere ersetzt worden wären und durch diese neu benannten Vertrauenspersonen Änderungs- oder Rücknahmeerklärungen abgeben wurden. Anders als § 22 Abs. 3 BWG enthält das Berliner Wahlrecht keine Vorschrift, welche die Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen regelt. Wenn man eine solche gleichwohl für zulässig hält, so fehlt es vorliegend jedenfalls an den entsprechenden Erklärungen zur Benennung neuer Vertrauenspersonen. Eine ausdrückliche Abberufung der Beteiligten G. und des Einsprechenden zu 2., die gegenüber dem Bezirkswahlausschuss hätte erklärt werden müssen, hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Allerdings hatte der stellvertretende Kreisvorsitzende der CDU, der beteiligte Abgeordnete B., dem Bezirkswahlleiter im Zusammenhang mit der Einreichung neuer Wahlvorschläge schriftlich mitgeteilt, dass die bisher eingereichten Vorschläge obsolet geworden seien und die nunmehr eingereichten Unterlagen gälten. In dieser mit der Einreichung neuer Wahlvorschläge verbundenen Erklärung mag zwar inhaltlich die Erklärung einer Abberufung der für die früheren Wahlvorschläge benannten Vertrauenspersonen und einer Rücknahme der zunächst eingereichten Wahlvorschläge gesehen werden können. Dafür fehlt es jedoch hinsichtlich der Abberufungserklärung an der Form des § 29 Abs. 8 LWahlO und hinsichtlich der Rücknahmeerklärung an der Form des § 35 Abs. 3 LWahlO. Weder in der Erklärung des beteiligten Abgeordneten B. noch in den neu eingereichten, von diesem Beteiligten als Erstem unterzeichneten Wahlvorschlägen lassen sich im Übrigen Hinweise dafür finden, dass - für welchen Wahlvorschlag auch immer - Vertrauenspersonen benannt werden sollten. Für die neu eingereichten Wahlvorschläge wurde auf die Benennung von Vertrauenspersonen verzichtet; das entsprechende Feld auf den Formularen blieb unausgefüllt. Dies hatte zur Folge, dass die Fiktion des § 29 Abs. 7 Satz 2 LWahlO eingriff und der Erstunterzeichner B. als Vertrauensperson für diese Wahlvorschläge galt. Wurde aber in Zusammenhang mit der Einreichung der neuen Wahlvorschläge der Abgeordnete B. gerade nicht als Vertrauensperson für die neuen Wahlvorschläge benannt und erhielt er diese Stellung mithin lediglich im Wege der Fiktion, so kann in den betreffenden Erklärungen nicht gleichzeitig eine Benennung dieses Beteiligten zur (neuen) Vertrauensperson bezüglich der bisherigen Wahlvorschläge gesehen werden. Auch insoweit hätte eine Abberufung der bisherigen Vertrauenspersonen allenfalls dazu geführt, dass nunmehr die Erst- und Zweitunterzeichner der alten Wahlvorschläge, Dr. A. und K., entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 2 LWahlO als Vertrauenspersonen gegolten hätten und mithin für die Rücknahme der alten Wahlvorschläge zuständig gewesen wären. Wie bereits oben ausgeführt, haben diese Personen jedoch keine derartigen Erklärungen abgegeben. Der Landeswahlleiter, die Senatsverwaltung für Inneres, der Bezirkswahlleiter von Steglitz-Zehlendorf und die beteiligten Mitglieder des Abgeordnetenhauses vertreten weiterhin die Auffassung, dass mit Einreichung der von einer neuen Aufstellungsversammlung beschlossenen Wahlvorschläge die ursprünglich eingereichten Wahlvorschläge obsolet geworden und "ersetzt" worden seien. Da § 35 LWahlO den Fall der Ersetzung nicht regele, gälten auch dessen Voraussetzungen für den Fall der Ersetzung eines Wahlvorschlags nicht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die landeswahlrechtlichen Normen - ebenso wie die für die Wahl zum Bundestag geltenden Vorschriften - keine (ausdrücklichen) Regelungen über die "Ersetzung" von Wahlvorschlägen enthalten. Eine stillschweigende Anerkennung eines im Wege der Auslegung oder auch der Analogie zu entwickelnden Instituts der "Ersetzung" von Wahlvorschlägen würde zunächst einmal voraussetzen, dass hierfür angesichts der differenzierenden Regelungen des § 35 LWahlO Raum ist und ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Regelung über die Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen nicht den Zweck hat, eingereichte Wahlvorschläge gegen die Ersetzung durch - eventuell neuen Mehrheitsverhältnissen Rechnung tragende - neue Wahlvorschläge abzuschirmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 35 Abs. 3 LWahlO die Änderung von Wahlvorschlägen unter der Voraussetzung zulässt, dass zuvor eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Auch die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 LWahlG bestätigt das Recht der Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist neue Wahlvorschläge einzureichen oder Wahlvorschläge zu ändern. Hieraus kann geschlossen werden, dass es Parteien im Interesse einer möglichst aktuellen demokratischen Legitimation möglich sein muss, auch gegen den Willen der ursprünglich benannten Vertrauensperson Wahlvorschläge zu ersetzen. Dies belegt aber noch nicht die Notwendigkeit einer abweichend von den Formalien des § 35 LWahlO zu beurteilenden, formungebundenen "Ersetzung" von Wahlvorschlägen. Die Partei hat weiterhin die Möglichkeit, die eingereichten Wahlvorschläge zu ändern oder ganz zurückzunehmen und so die Wahlvorschläge an die aktuellen Mehrheitsverhältnisse anzupassen. Dies setzt allerdings die Mitwirkung der Vertrauensperson(en) des zuerst eingereichten Wahlvorschlags voraus. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Vertrauenspersonen die Abgabe der Rücknahmeerklärung verweigern, obwohl eine spätere Aufstellungsversammlung die Nominierung neuer Kandidaten beschlossen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer eigenen Nominierung ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Wahlvorschlags hat. Im Falle einer solchen "Blockade" muss die Partei die Vertrauenspersonen abberufen. Zwar enthält das Berliner Wahlrecht, wie bereits erwähnt, keine ausdrückliche Regelung zur Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen grundsätzlich unzulässig wäre. Einziger Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 7 LWahlO, welche die gesetzliche Vertretung der Parteien und Wählergemeinschaften hinsichtlich der von diesen eingereichten Wahlvorschläge durch besondere Vertreter bestimmt, ist es, den Kontakt zwischen den Wahlbehörden und -organen und den Trägern der Wahlvorschläge zu erleichtern. Die Vorschrift bezweckt hingegen nicht, den Vertrauenspersonen als solchen einen bestimmenden Einfluss auf die Kandidatenaufstellung einzuräumen und sie gegenüber Einflüssen oder Weisungen ihrer Partei zu immunisieren. Wie der Begriff der Vertrauensperson andeutet, gehört das Fortbestehen einer Vertrauenslage zur Geschäftsgrundlage zwischen Wahlvorschlagsträger und dem Vertreter ihres Wahlvorschlags. Ist dieses Vertrauen
träglich entfallen, so ist es dem
G zur Aufstellung von Wahlvorschlägen berechtigten Wahlvorschlagsträger möglich, die Benennung der jeweiligen Vertrauensperson zu widerrufen und neue Vertrauenspersonen zu benennen. Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht erfolgt. Wenn die Abberufung und Ersetzung von Vertrauenspersonen
dem Berliner Landeswahlrecht möglich ist, tatsächlich jedoch unterbleibt, so ist weder Raum noch besteht ein Bedürfnis dafür, neben den gesetzlichen Regelungen über die Einreichung, Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen ein ungeschriebenes Rechtsinstitut der Ersetzung von Wahlvorschlägen anzuerkennen. b) Da die Wahlvorschläge vom 20. August 2001 somit weder geändert noch zurückgezogen wurden und sich auch nicht durch "Ersetzung" erledigt hatten, musste der Bezirkswahlausschuss
O über die Zulassung der Wahlvorschläge und der aufgestellten Bewerber entscheiden. Eine derartige Entscheidung hat er unterlassen. Im Ergebnis ist diese Unterlassung allerdings nicht zu beanstanden, denn die Zulassung der Wahlvorschläge vom 20. August 2001 musste abgelehnt werden. aa) Zwar scheiterte die Zulassung dieser Wahlvorschläge nicht schon daran, dass sie nicht die Vorschriften über die Aufstellung von Wahlvorschlägen erfüllten (§ 38 Abs. 1 Buchst. e LWahlO). Die beteiligten Mitglieder des Abgeordnetenhauses halten die den Wahlvorschlägen zugrunde liegende Aufstellung der Bewerber für nichtig, weil sie unter Beteiligung von satzungswidrig gewählten Delegierten des Ortsverbandes Dahlem durchgeführt worden sei. Das Bundesparteigericht der CDU habe die Unwirksamkeit der auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes Dahlem durchgeführten Wahlen der Delegierten bestätigt, weil die Ladungsfrist für die Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes Dahlem nicht eingehalten worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. § 12 LWahlG regelt die Aufstellung der Wahlvorschläge durch Parteien. Danach ist über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten in einer Versammlung der Parteimitglieder, die im Wahlkreisverband wahlberechtigt sind oder der dem Wahlkreisverband entsprechenden bezirklichen Gliederung der Partei angehören, geheim abzustimmen (Abs. 1 Satz 1). An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den bezeichneten Parteimitgliedern "für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt" worden ist (Abs. 1 Satz 2). Fraglich ist, wie dieser Verweis auf die jeweilige Parteisatzung vor dem Hintergrund der Forderung des § 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG zu verstehen ist, wonach bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ausgeschlossen ist.
dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 LWahlG könnte dies im Sinne einer lückenlosen Beachtung der Bestimmungen der Parteisatzung in Bezug auf die Wahl einer Delegiertenversammlung zu verstehen sein. Die Formulierung "satzungsmäßig gewählt" könnte aber auch lediglich das Erfordernis einer satzungsmäßigen Ermächtigung für die Abhaltung von Delegiertenversammlungen enthalten. Für eine Deutung im letzteren Sinne spricht, dass § 12 Abs. 1 LWahlG bei der Wahl der Kandidaten durch die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung gerade keine satzungsgemäße Wahl verlangt. Es wäre kaum einsichtig, wenn an die Wahl der Delegiertenversammlung höhere Anforderungen gestellt würden als an die Aufstellung der Bewerber selbst. Für ein Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 2 LWahlG im Sinne einer "satzungsgemäß vorgesehenen" Delegiertenversammlung spricht auch, dass sich so das mit § 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG verfolgte Ziel, den Wahlorganen die Prüfung parteiinterner Vorgänge zu entziehen, am weitgehendsten erreichen lässt (vgl. zur Zielsetzung der Vorschrift die Begründung zur Vorlage über das Vierte Änderungsgesetz zum Landeswahlgesetz vom
der Begründung des von den Fraktionen der CDU und der SPD eingereichten Gesetzentwurfes diente diese Änderung der "Klarstellung". Hiermit dürfte die im Vergleich zur früheren Fassung präzisierte Umschreibung des Kreises der zur Aufstellung berechtigten Personen gemeint gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass mit der vorgenommenen Änderung die Regelung über die satzungsgemäß bestimmte Vertreterversammlung im Sinne einer gesetzlichen Verweisung auf das Satzungsrecht der Parteien umgestaltet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Ist mithin § 12 Abs. 1 Satz 2 LWahlG schon dann genügt, wenn das Satzungsrecht der Partei die Möglichkeit einer Kandidatenaufstellung durch eine Delegiertenversammlung vorsieht, ist es unerheblich, ob bei der Wahl der Delegierten die Satzung der Partei in jeder Hinsicht beachtet wurde. Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung der beteiligten Mitglieder des Abgeordnetenhauses wahlrechtlich auch ohne Bedeutung, ob die Wahl vereinsrechtlich wegen eines Satzungsverstoßes nichtig ist. Der geltend gemachte Satzungsverstoß wäre nur dann wahlrechtlich relevant, wenn er so schwerwiegend wäre, dass die durch den Ortsverband Dahlem bestimmten Delegierten nicht als im Rechtssinne "gewählt" bezeichnet werden könnten. So hat das Bundesverfassungsgericht aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelungen in den §§ 21, 27 BWG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, den Schluss gezogen, dass bei der Bestimmung der Delegierten ein Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen eingehalten werden müsse. Werde von einer Partei hiergegen verstoßen, könne der hieraus hervorgegangene Kandidatenvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein ( BVerfGE 89, 243 <252 f.>). Es hat allerdings ausgeführt, Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung regelten den äußeren Ablauf von Wahlkreismitgliederversammlungen nicht und überließen alle Einzelheiten ihrer näheren Ausgestaltung der wahlrechtlich nicht überprüfbaren autonomen inneren Ordnung der Parteien. Das Gericht hielt deshalb Rügen, die gegen den äußeren Rahmen der Veranstaltung und gegen einzelne Begleitumstände ihrer Einberufung gerichtet waren, für wahlrechtlich unerheblich. Auch das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass auf Satzungsrecht einer Partei oder einer tatsächlichen Durchführung des Wahlbewerberauswahlverfahrens beruhende schwere Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern für Volksvertretungen zur Zurückweisung von Wahlvorschlägen führen könnten (HambVerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - HVerfG 3/92 -, HmbJVBl 1993, 56 <63>). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch auf die Rechtslage in Berlin anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein wahlrechtlich erheblicher Fehler bei der Wahl der Delegierten im Ortsverband Dahlem im Sinne eines Verstoßes gegen einen Kernbestand an demokratischen Verfahrensgrundsätzen liegt nämlich nicht vor. Die von den beteiligten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses gerügte Nichteinhaltung der Ladungsfrist von einer Woche für die am 23. Februar 2001 abgehaltene Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Dahlem ist wahlrechtlich unerheblich, weil
den Feststellungen des Bundesparteigerichts der CDU im Beschluss vom
O geforderte Erklärung nicht fristgerecht abgegeben haben.
O kann jeder Bewerber oder jede Bewerberin nur jeweils auf einem Wahlkreisvorschlag, auf einer Bezirks- oder Landesliste und auf einem Bezirkswahlvorschlag aufgestellt werden. Die auf der am
O untersagte Doppelbewerbungen vor. Eine Nichtzulassung der betroffenen Bewerber und Bewerberinnen
O setzt aber weiterhin voraus, dass die
O geforderten Erklärungen für eine bestimmte Liste nicht fristgerecht abgegeben wurden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil es unterlassen wurde, den betroffenen Bewerbern entsprechende Erklärungen unter Fristsetzung abzuverlangen. Die in den Wahlvorschlägen vom 20. August 2001 benannte Vertrauensperson G. wurde zwar
dem Vorbringen der Einsprechenden am Tag der Entscheidung über die Zulassung telefonisch um Mitteilung gebeten, ob sie die zunächst eingereichten Wahlvorschläge zurücknehme. Abgesehen davon, dass damit lediglich die Bewerberin G. und diese erkennbar auch nur in ihrer Funktion als Vertrauensperson angesprochen wurde, lag darin auch inhaltlich keine mit einer zumutbaren Frist verbundene Aufforderung, sich zwischen zwei Bewerbungen zu entscheiden. cc) Der Zulassung der Wahlvorschläge vom
G muss jeder Wahlkreisvorschlag von mindestens 45 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Dabei darf nur ein Wahlkreisvorschlag unterzeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, sind sämtliche Unterschriften ungültig (§ 10 Abs. 10 LWahlG). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber jeder natürlichen Person nur das Recht auf einen Wahlkreisvorschlag zugesteht. Aus dieser - unbeschadet der Sonderregelung für die im Bundestag oder Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien (vgl. § 10 Abs. 11 LWahlG) - auch für Wahlkreisvorschläge der Parteien geltenden Vorschrift ergibt sich zwar nicht zwingend, dass der Gesetzgeber auch den Parteien nur einen Wahlvorschlag pro Wahlkreis zubilligt; denn das Verbot des § 10 Abs. 10 LWahlG wäre dann nicht verletzt, wenn die Wahlvorschläge einer Partei von jeweils anderen Personen unterzeichnet worden sind. Gleichwohl spricht die in § 10 Abs. 8 LWahlG enthaltene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts natürlicher Personen dafür, diese Beschränkung auch den Parteien aufzuerlegen. Würde den Parteien in Bezug auf Wahlkreisvorschläge ein Mehrfachvorschlagsrecht zugebilligt, würden diese gegenüber anderen Wahlvorschlagsträgern ("den einzelnen Wahlberechtigten"; vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 LWahlG) bevorzugt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Gegen eine derartige Auslegung der Regelungen des § 10 LWahlG über das Wahlvorschlagsrecht spricht im Übrigen, dass auch für eine unterschiedliche Ausgestaltung des Vorschlagsrechts der Parteien in Bezug auf Landes- und Bezirkslisten einerseits und auf Wahlkreisvorschläge andererseits kein Grund ersichtlich ist.
alledem ist bei einer Gesamtschau der Regelungen des § 10 LWahlG ein Doppelauftreten von Parteien sowohl bei der Listenwahl als auch in Bezug auf Wahlkreisvorschläge verboten. Dieses Verbot ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es widerstreitet nicht dem Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ). Denn das von diesem Grundsatz umfasste freie Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 42, 399 <417>; 47, 253 <282>), das seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraussetzt, verlangt nur, dass jede Partei und Wählergruppe mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird, nicht hingegen, dass sich dieselbe Gruppe - sei es offen oder verdeckt - mehrfach zur Wahl stellen darf (BVerwG, Beschluss vom
der von den Einsprechenden eingereichten Liste der "bezirksfremden" Mitglieder sollen sich allerdings zwei Mitglieder beteiligt haben, die keine Berliner Anschrift aufweisen. Sollten diese Mitglieder nicht in Berlin wahlberechtigt gewesen sein, läge insoweit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 LWahlG vor. Ein weiterer Verstoß gegen § 12 Abs. 1 LWahlG läge vor, wenn es zutreffen sollte, dass das in Berlin-Weißensee wohnhafte und mithin nicht
G abstimmungsberechtigte Parteimitglied Dr. H. nicht Mitglied des Ortsverbandes Dahlem war. Schließlich kommt auch je
den konkreten Umständen ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 Satz 1 LWahlG festgelegte Gebot der geheimen Stimmabgabe in Betracht, wenn sich beim Ausfüllen der Stimmzettel im Fall der Parteimitglieder B. und N. ein weiteres Parteimitglied in der Wahlkabine aufgehalten hat. Diese Verstöße hätten - ihr Vorliegen unterstellt - jedoch nur dann zur Nichtzulassung der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.