Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 17 O 226/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Der Kläger fuhr am
- Oktober 1998 gegen 1.45 Uhr den Fürstenwalder Damm entlang, kam von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Baum. Dieser und ein weiterer Baum wurden beschädigt. Der Kläger entfernte sich vom Unfallort und suchte um 18.15 Uhr desselben Tages die Polizei auf. Er nimmt den Beklagten als Versicherer des bei ihm vollkaskoversicherten Pkw BMW 730 i, den der Kläger bei der BMW Leasing GmbH geleast hatte, auf Erstattung seiner durch den Unfall erlittenen Schäden in Anspruch. Durch – rechtskräftigen – Strafbefehl vom
- Februar 1999 ist gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Kläger Unfallflucht begangen habe und ein Leistungsanspruch daher nach § 7 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG ausgeschlossen ist. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe einen "Unfallschock" erlitten; das Entfernen vom Unfallort könne ihm daher nicht zur Last gelegt werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts und die darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage im Termin am
- Januar 2001 durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat es durch das am
- August 2001 verkündete Urteil das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Der Beklagte sei nach § 7 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er einen Unfallschock erlitten habe, durch den die Schuldfähigkeit vorübergehend ausgeschlossen worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor: Durch sein Verhalten sei dem Beklagten keine Information entgangen, die für seinen Leistungsanspruch aus dem Schadensereignis erheblich sein könnte, insbesondere liege keine Trunkenheitsfahrt vor, auch habe er – wenn auch unbeabsichtigt – unstreitig seine Aktentasche mit Geldbörse, Geldkarten etc. zurückgelassen und damit die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Bereits diese Verhaltensweise des Klägers zeige, dass er unter Unfallschock gestanden habe. Der Kläger sei – ungeachtet seines forschen Auftretens im täglichen Leben – höchst sensibel und verantwortungsbewusst; daher könnten auch vergleichbar geringfügige plötzliche unerwartete Ereignisse einen Schock bei ihm auslösen. Er habe keinerlei Erinnerung an den Unfall selbst und die Nacht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin – 17 O 226/00 – vom
- August 2001 das Versäumnisurteil des Landgerichts vom
- Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger zu Händen der BMW Leasing Bank 25.534,26 EUR nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. I. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil, durch welches die Klage abgewiesen worden ist, zu Recht aufrecht erhalten. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 2, 4 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) von seiner Leistungsverpflichtung frei geworden. Nach § 7 Abs. 2 AKB hat der Versicherungsnehmer u.a. "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich ist." Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 7 AKB aufgeführten Obliegenheiten, besteht nach Abs. 4 der Vorschrift Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG. Diese Voraussetzungen liegen vor:
- Der Kläger hat – das bedarf keiner näheren Ausführungen – eine Unfallflucht i.S.d. § 142 StGB begangen. Indem er sich nach einem von ihm allein verschuldeten Fremdschaden auch unter Zurücklassung von Fahrzeug und Papieren von der Unfallstelle entfernt hat und für die Polizei unauffindbar blieb, hat er nach ganz überwiegender Auffassung damit auch eine Obliegenheit i.S.d. § 7 AKB verletzt (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar,
- Auflage, § 7 AKB Rdnr. 35; ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH VersR 1969, 651 ; OLG Köln, VersR 1999, 963 ). Die Unfallflucht ist mit der Obliegenheit nach § 7 Abs. 1 S. 3 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schaden dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die Beurteilung des Versicherungsfalls wesentlichen Tatsachen und Beweismittel (BGH VersR 1969, 651 ). Geschützes Rechtsgut des § 142 StGB ist ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse der Beteiligten. Soweit Unfallflucht vorliegt wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB damit gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt. Die Strafvorschrift kommt auf dem Weg über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann. Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es deshalb auch keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. OLG Köln a.a.O. unter Hinweis auf BGH VersR 1987, 657 ). Diese Rechtsprechung ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten ausscheidet und damit die Möglichkeit von Rückgriffsansprüchen des Kaskoversicherers nach § 67 Abs. 1 VVG von vornherein nicht besteht (so aber wohl OLG Saarbrücken, VersR 1998, 883 ). Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidend, denn nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Hierzu gehört auch, dass der Versicherungsnehmer in den Grenzen des § 142 StGB an der Unfallstelle verbleibt, um zeitnahe Feststellungen zum Unfallhergang und auch zum Zustand des Fahrers im Zeitpunkt des Unfalls zu ermöglichen. Die Frage, ob auch ohne das Verbleiben am Unfallort die Aufklärung des Unfalls möglich gewesen ist, ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers im Rahmen der Feststellung einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AKB ohne Belang (vgl. z.B. BGH 1964, 1191).
- Der Vorwurf der Unfallflucht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kläger nach dem Unfall im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat. Dafür liegen – auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers, der sich darauf beruft, einen "Schock" erlitten zu haben – keinerlei Anhaltspunkte vor, so dass eine Beweiserhebung durch das von ihm angebotene Sachverständigengutachten nicht in Betracht kam. a. Man unterscheidet ganz verschiedene "Schockarten" (vgl. Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch 1998, Stichwort: Schock; Dorsch, Psychologisches Wörterbuch,
- Auflage, Stichwort: Schock; Pschyrembel,
- Auflage, Stichwort: Schock), z.B. den hypovolämischen Schock nach großem Blutverlust, den kardiogenen Schock etwa bei Herzinsuffizienz, den endokrinologischen Schock etwa bei schwerer Zuckerkrankheit etc.. Bei einem Schock dieser Art handelt es sich um ein äußerst dramatisches, lebensbedrohliches Geschehen. In Betracht kommt hier nur die Verwendung des Begriffs im psychologischen Sinne durch den Kläger. Hierbei handelt es sich einen "Schock im weiteren Sinne", nämlich eine starke (seelische) Erschütterung durch ein plötzlich hereinbrechendes Ereignis (z.B. Unfall, Naturkatastrophe etc., die eine traumatische Neurose veranlassen kann und oftmals verbunden ist mit vegetativen Begleiterscheinungen wie Schwitzen, Herzrasen, Ohnmacht. b. Den – dürftigen – Angaben des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Unfall einen derartigen Zustand bei ihm ausgelöst hat. Der Kläger gibt insoweit nur an, er habe keine Erinnerung mehr an die Zeit nach dem Aufprall, sei dann die ganze Nacht "umhergeirrt" (so in seiner polizeilichen Vernehmung am
- September 1998, Bl. 11 der hinzugezogenen Akte des Amtsgerichts Tiergarten – 300 Cs 92/99 – die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war), habe sich dann zum Unfallort begeben und sei angesichts der Beschädigung der Bäume zu dem Entschluss gekommen, die Polizei zu informieren. Dieses steht zum einen teilweise im Widerspruch zu der Angabe im Berufungsverfahren, er habe "keine Erinnerung an die Nacht" (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 68 d.A.). Denn in diesem Falle könnte er sich auch nicht daran erinnern, dass er "herumgeirrt" ist. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hat der Kläger seine Angaben nicht zu präzisieren vermocht, sondern sondern lediglich wiederholt, er habe keine Erinnerung mehr. Dieses kann so auch nicht stimmen, denn zu irgend einem Zeitpunkt muss – sein Vorbringen als zutreffend unterstellt – seine Erinnerung jedenfalls wieder eingesetzt haben, denn er war nicht nur in der Lage, die Unfallstelle wiederzufinden, sondern er wusste auch, warum er hierzu Anlass hatte – sonst hätte er es nicht getan. Der Kläger mag sich sicherlich sehr erschrocken und möglicherweise auch angesichts der Sachschäden bei dem geleasten Wagen auch in einer Art "Panik" befunden haben, das bedeutet aber nicht, dass er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Darüber hinaus erscheint sein Verhalten – wenn man unterstellt, dass er einerseits eine Trunkenheitsfahrt oder einen durch sonstige Drogen hervorgerufenen Rausch vertuschen wollte, andererseits in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen wollte – auch durchaus "sinnvoll"; auch das Zurücklassen des Wagens und seiner Aktentasche erscheint dann in einem anderen Licht, denn es könnte dazu dienen, den "Schockzustand" zu belegen. c. Gegen die Annahme eines schuldausschließenden "Schocks" spricht auch das Verhalten des Klägers gegenüber den Zeugen L und T, die kurz nach dem Unfall am Unfallort eintrafen. Er bejahte die Frage des Zeugen L ob die Polizei informiert sei und entfernte sich (Bl. 16 der Beiakte). Auch den Angaben des Zeugen W (Bl. 18 der Beiakte) ist nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger überhaupt in einem seelischen Ausnahmezustand befand. Der Eindruck, dass der Kläger sicherlich in Bedrängnis, aber keinesfalls "kopflos" war, sondern durchaus in der Lage gewesen ist, sein weiteres Verhalten zu überlegen, ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei der polizeilichen Vernehmung (Bl. 11 der Beiakte): Auf die Frage, was er nach dem Unfall getan habe, antwortete er: "Ich bin die ganze Nacht umhergeirrt. Am heutigen Tag, nachdem noch mal über den Unfall nachgedacht habe und nochmals an der Unfallstelle war, habe ich gesehen, dass ich einen Baum zerstört habe. Daraufhin kam mir der Gedanke, dass es besser ist, den Unfall bei der Polizei zu melden, da ja auch der Baum ersetzt werden muss." d. Jedenfalls wäre der Kläger nach Abklingen eines etwaigen "Schocks" verpflichtet gewesen, alles zu tun und nachzuholen, was zur Aufklärung der Tatumstände dient, wie das Landgericht auf Seite 4 Mitte des Urteils zutreffend ausgeführt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers selbst hat er dieses aber nicht getan, sondern erst nach reiflicher Überlegung und nachdem er sich zuvor noch einmal an den Unfallort begeben hat. Danach ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein etwaiger Unfallschock 17 Stunden – der Unfall ereignete sich um 1.45 Uhr, der Kläger ging um 18.15 Uhr zur Polizei – angedauert hat.
- Der Umstand, dass der Kläger den Wagen mit Papieren zurückgelassen hat, somit seine Identität ohne weiteres feststellbar war und sein Verhalten letztlich die Interessen des Versicherers nicht beeinträchtigt hat, ist ohne Belang, denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat er eine vorsätzliche Unfallflucht und somit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Nach § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer trotz der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zwar zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dieses gilt aber nicht bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung. II. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Ziffer 7 EGZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/270894.html ( https://oj.is/270894 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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