einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten Verdienstausfall in Höhe von 120.409,14 DM für die Zeit vom Unfall bis zum
dem Unfall lediglich Farbabrieb am rechten Kotflügel und der Radkappe des rechten Hinterrades befunden. Die Lackspuren hätten mit Terpentin entfernt werden könne. Diesen Unfallhergang werde die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens und die Vernehmung der erstinstanzlich für den Unfallhergang benannten Zeugen POM M und PM H bestätigen. Es habe sich um einen Bagatellunfall gehandelt. 2.Unzutreffend habe das Landgericht – ausgehend von einem ungeklärten Unfallhergang – die Haftungsquote allein
der Betriebsgefahr mit 2/3 zu Lasten der Beklagten festgesetzt. Die im angegriffenen Urteil hervorgehobene höhere Betriebsgefahr des Audi durch höhere Schubkraft habe sich beim Anstoß des Leichtkraftrades von hinten nicht ausgewirkt. Angemessen sei allenfalls eine Haftung der Beklagten zu 1/2.3.Die Angaben des Sachverständigen Dr. B zu den gesundheitlichen Unfallfolgen für den Kläger, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe, seien in sich widersprüchlich; es sei geboten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die jetzt diagnostizierten Beschwerden des Klägers, die angeblich zur Arbeitsunfähigkeit führten und weiter bestritten würden, sei den Beklagten nicht zuzurechnen: Der Kläger habe durch eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens Begehrensvorstellungen in Form einer Rentenneurose entwickelt.Außerdem seien die erstinstanzlich (insbesondere auf S. 7 der Klageerwiderung) genannten Ärzte als sachverständige Zeugen zu der Behauptung zu hören, eine möglicherweise unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei spätestens am
rechts ins Lützowufer abgebogen sei, beruft sich hierfür gleichfalls auf ein Unfallrekonstruktionsgutachten und verlangt vom Gericht, den Beklagten aufzugeben, die Unfallschadensakte der Beklagten zu 3) vorzulegen, weil sich daraus möglicherweise abweichende Darstellungen des Unfallhergangs ergäben. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil. Die Anschlussberufung stützt er darauf, das Landgericht habe die Haftungsquote falsch bemessen: Die Beklagten müssten bei richtiger Abwägung der Betriebsgefahren für 80 % seiner unfallbedingten Schäden einstehen, nicht nur für zwei Drittel. Bei einem Verdienstausfall bis zum
einer Haftungsquote von 80 % gerichtet ist, scheitert. Berufung der Beklagten A. Die Beklagten müssen für die materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 12. September 2001 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht
einer Quote von 2/3, sondern nur
einer Quote von 50 %
VG, § 3 PflVG einstehen. I. Steht nicht fest, dass der Unfall für eine der beteiligten Personen ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, dann hängt
VG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr
VG, § 254 BGB sind
der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden; die Umstände müssen sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Bleibt der Unfallhergang
pflichtgemäßer Ausschöpfung der angebotenen Beweise ungeklärt, haften die Unfallbeteiligten für die Schäden zu gleichen Teilen. II. In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten für die materiellen Unfallschäden des Klägers
einer Quote von 50 % gerechtfertigt, denn der Unfall ist ungeklärt geblieben mit der Folge einer hälftigen Haftung der Beteiligten. 1) Der Unfall war für keinen der Beteiligten unabwendbar. a) Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses
VG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, a. a. O., § 7 StVG, Rn. 30 m. w. N.).
ihrem Eintreffen am Unfallort waren, die einen Schluss auf das Unfallgeschehen zuließen und zu denen die Beamten vernommen werden könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, auf welchen Umständen die Schilderung des Unfallherganges in der Verkehrsunfallanzeige 34/130993/0715/C/1 vom 13. September 1993 beruht, die sich in Ablichtung bei der Akte befindet. Damit wäre die Vernehmung dieser Zeugen eine unzulässige Amtsermittlung.
rechts gezogen, um in das Lützowufer abzubiegen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nunmehr ausgeführt, es sei nicht unstreitig, dass beide Parteien im gleichen Fahrstreifen gefahren seien. Damit ist unklar, ob der Kläger dem Beklagten zu 2) vorhalten will, er habe unaufmerksam bei einem Überholvorgang
rechts den Fahrstreifen gewechselt und ihn auf dem Motorrad dabei angefahren oder ob er ihm vorwirft, bei einem Abbiegevorgang
rechts nicht hinreichend auf sein rechts in demselben Fahrstreifen fahrendes Motorrad geachtet zu haben. b) Das Verlangen des Klägers, das Gericht möge den Beklagten aufgeben, die gesamte Schadensakten der Beklagten zu 3) vorzulegen, stellt keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt i. S. d. §§ 421 ff. ZPO dar und bleibt ohne Erfolg: Der Antrag läuft auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinaus.
den Vorschriften der §§ 421 bis 423 ZPO verlangt, ist es, die herausverlangte Urkunde genau zu bezeichnen, anzugeben, welche Tatsachen durch die Urkunde bewiesen werden sollen und möglichst vollständig den Inhalt der Urkunde zu bezeichnen; § 424 ZPO, aus dem sich diese Voraussetzungen ergeben, stellt entgegen seiner Formulierung nicht eine "Soll-Vorschrift" dar, sondern ist eine "Muss-Vorschrift" (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 424 ZPO, Rn. 3). Eine allgemeine Angabe, etwa als "Korrespondenz" o. ä., genügt nicht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., Rn. 4).
Herausgabe der Schadenakten nicht gerecht, so dass keine Veranlassung besteht, die Vorlage der Schadensakten anzuordnen. Der Kläger hat konkrete Angaben zu Urkunden aus den Akten, auf die er sich beziehen will, nicht gemacht. Die Behauptung, aus den Schadenakten ergäben sich gegebenenfalls abweichende Darstellungen des Unfallherganges ergeben, ist völlig ungenügend und bestätigt die Rüge der Beklagten, es gehe um Ausforschung. Welche Behauptungen des Klägers zu seinen Bekleidungsstücken und dem Helm durch welchen Akteninhalt bestätigt werden sollen, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. 4) Bei dieser Lage – Unaufklärbarkeit des Unfallherganges – haften die Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Dies heben die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zu Recht hervor. Der Senat kann dem Landgericht nicht in der Bewertung folgen, wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Pkw hafteten die Beklagten
einer Quote von 2/
BGB, § 287 ZPO die Hälfte seines bisher unfallbedingt entgangenen Einkommens sowie der künftig entstehenden materiellen Schäden ersetzen müssen. I.
VG, § 3 Nr. 1 PflVG schulden der Fahrzeugführer, der Halter und sein Haftpflichtversicherer Ersatz des Schadens, den jemand dadurch erleidet, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeuges verletzt wird. Grundsätzlich haftet ein Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art, auch für das unfallbedingte Zutagetreten vorhandener Schadensanlagen (vgl. Senat, NZV 2003, 328 = KGR 2003, 160 Ls.; auch BGH, NJW 1998, 813 ). Für den Beweis einer Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutsverletzung, also den sogenannten "Ersterfolg" (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Für die Ursächlichkeit zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsgutes (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) hingegen gilt § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Senat, KGR 2000, 81 m. w. N.). Dies betrifft auch psychische Folgewirkungen eines Unfalls. Insoweit hat jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zurechnung von Unfallfolgen in zweifacher Hinsicht Grenzen gezogen. Ein Schädiger muss zum einen nicht für Folgen einstehen, die dadurch entstehen, dass die Schädigungshandlung zu einer Renten- und Begehrensneurose führt, wenn also der Geschädigte den Schadensfall in einem neurotischen Streben
Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine "Bagatelle") und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. zu allem BGH, NJW 1998, 813 ; BGH, NJW 2000, 862 = MDR 2000, 267 = DAR 2000, 117 ; NJW 1992, 1043 , Senat, NZV 2002, 172 = NVwZ-RR 2002, 450 ; zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360 ; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden,
Auswertung der ärztlichen Unterlagen bestätigt. 2) Durch den Unfall ist der Kläger auch seelisch erkrankt. In den Monaten
dem Unfallgeschehen hat sich bei ihm eine unfallbezogene paranoide Symptomatik angedeutet, die im weiteren Verlauf zu einem schizophrenen Residualsyndrom mit persistierender Wahnbereitschaft geführt hat. Diese seelische Erkrankung hat wiederum Ausdruck in körperlichen Störungen gefunden. a) Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. Z in seinem Gutachten vom 5. Juni 2003, denen der Senat folgt.
mutmaßlicher schizophrener Episode in zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen. Sekundär hat sich eine polyvalente Substanzabhängigkeit (mit Gebrauch von Alkohol, Medikamenten, Cannabis, Kokain und Opioiden) gebildet (ICD-10, F19.2)". In seiner
folgenden Beurteilung hat der Sachverständige den Zusammenhang zwischen diesem Befund und dem Unfall näher erörtert. Es lasse sich nicht
weisen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine schizophrene Erkrankung oder zumindest eine sehr leicht ansprechbare schizophrene Anlage vorgelegen habe. Gesichert sei allenfalls das empfindsam-schwernehmende Naturell des Klägers. Eine Wahnsymptomatik zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch nicht konkret zu belegen (S. 32 des Gutachtens). Erste Hinweise auf eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung, deren Schwere wohl wegen der fremdkulturellen Herkunft des Klägers allerdings unterschätzt worden sei, fänden sich mittelbar in den Befunden von Dr. H. Aufgrund der Untersuchungen vom
dem Unfallgeschehen manifest geworden sei, ohne dass die behandelnden Ärzte dies wahrgenommen hätten; bei Patienten fremdkultureller Herkunft würden psychopathologische Erscheinungen allerdings häufig medizinisch fehlgedeutet. Ein Teil der diagnostizierten vielfältigen Körperbeschwerden, die in den Akten dokumentiert seien, ordneten sich – wie etwa die geklagten Beklemmungsgefühle – in die Diagnose einer schizophrenen Störung (mit komplizierendem Substanzmissbrauch bzw. –abhängigkeit) ein. Als eigentlich labilisierender Faktor habe sich ausgewirkt, dass der Kläger wegen der anhaltenden unfallbedingten körperlichen Beschwerden bei unzulänglicher ärztlicher Aufklärung und Schwierigkeiten in der interkulturellen Kommunikation in eine existentielle Verunsicherung und Hilflosigkeit geraten sei. Dies habe die schizophren-psychotische Dekompensation in Gang gesetzt: Zu einem rückblickend nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt sei die ängstlich-depressive Symptomatik in eine angstvolle Verfassung schizophrenen Gepräges – mit flüchtigen halluzinatorischen Erlebnissen und Verfolgungserleben – übergegangen (S. 43 des Gutachtens). Der Unfall stelle jedenfalls dann eine wesentliche Teilursache der psychotischen Störung dar, wenn vorausgesetzt werde, dass der Kläger mehrere Monate lang durch die direkten Unfallfolgen psychophysisch belastet worden sei und sich die Störungen zeitnah im Kontext der direkten Unfallfolgen manifestiert hätten (S. 48 des Gutachtens).
diesen Ausführungen hält es der Senat für bewiesen i. S. d. § 287 ZPO, dass der Unfall die genannte psychische Störung, die weiterhin andauert, mittelbar verursacht hat, denn die vom Sachverständigen Prof. Dr. Z auf Seite 49 genannten Bedingungen für die Annahme einer Unfallursächlichkeit der jetzt diagnostizierten Erkrankung liegen vor. Der Kläger hat mehrere Monate lang unter den unmittelbaren Folgen des Unfalls vom 12. September 1993 zu leiden gehabt. Dies spiegeln die
folgend stichwortartig wiedergegebenen Befunde und Diagnosen allein zu den körperlichen Folgen wider: DatumArztBefundDiagnose15.9.1993Dr. A (Durchgangsarzt)deutlicher lok. Druck- und Klopfschmerz im Bereich der unteren LWSZerrung der langen Halsmuskulatur li, Prellung im Bereich der LWS21.9.1993Dr. K (Arzt für Allgemeinmedizin)Schmerzen HWS, Schulter, Arm, LWS, Kopfschmerzen, DS im HWS- und LWS-BereichZerrung der Halsmuskulatur, LWS-Prellung21.10.1993Dr. B (FA für Neurologie und Psychiatrie)kein neurologischer BefundVerdacht auf HWS-Dehnungstrauma12.11.1993Dr. H (Arzt für Neurologie und Psychiatrie)kein pathognostisch verwertbarer Befundwahrscheinlich HWS-Distorsion, evtl. leichte funktionelle Störung der HWS29.11.1993Dr. ANacken-Schulterschmerzen, Schmerzangaben über d. HinterhauptHWS-Distorsion bei Schleudertrauma6.12.1993Dr. Astarke Schmerzen der Nacken- und Schulterregion, starkes Schwindelgefühl, vor zwei Tagen auf Treppe gestürzt 29.12.1993Prof. Dr. B (Neurochirurg)
CTG: Steilstellung der HWS, kein
weis eines Bandscheibenvorfalls31.1.1994Dr. H (Chirurg)leichter Hartspann der li.-seitigen NackenmuskulaturZustand
HWS-Schleudertrauma mit möglicher Kopfverletzung10.3.1994S/FU-KlinikSpannungskopfschmerzunfallbedingter Kopfschmerz3.5.1994Dr. Hkeinerlei objektivierbare Ausfallerscheinungen oder Verletzungsfolgen, subjektiv geäußert funktionelle Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, Unsicherheiten, Schlafstörungen, vegetative Störungen mit Schwitzen usw.heftige Schädelprellung mit HWS-Distorsion kein Hirntrauma offensichtliche Fehlverarbeitung des Bagatelltraumas und der dadurch ausgelösten initialen geringfügigen Symptomatik nicht Simulation vegetative Symptomatik hat ihre Ursache in der unfallunabhängigen Struktur und Reaktionsbildung. Unfall ist nur Zufallsanlass und durch jedes beliebige Ereignis austauschbarIm nahen zeitlichen Zusammenhang mit den direkten Unfallfolgen hat sich die vom Sachverständigen genannte Wahnsymptomatik abgezeichnet. Dies ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den Selbstanamnese des Klägers und ihrer fachkundigen Bewertung des Sachverständigen. In den Darlegungen des Klägers, wie sie der Sachverständige wiedergegeben hat (S. 7 ff. des Gutachtens) hat er seine damalige Befindlichkeit
dem Unfall geschildert. Dabei hat er von seinerzeitigen Alpträumen, Schlafstörungen, roten Strahlen in der U-Bahn und im Europacenter sowie dem ständigen Grübeln über die Hintergründe des Unfalls berichtet (Absicht und Interesse des Fahrers? Auftraggeber?). Der Sachverständige hat diese Schilderungen ausdrücklich als retrospektiv gedeutet und ausgeführt, eine breit angelegte Wahnsystematisierung habe nicht stattgefunden; die Wahndynamik sei derzeit entaktualisiert (S. 17 des Gutachtens; ähnlich S. 27 des Gutachtens). Dies spricht
haltig für die Richtigkeit der Schilderung unfallnaher psychischer Symptome. Der Kläger hat hier nicht aus einer akuten Phase der Erkrankung heraus über die Vergangenheit berichtet, sondern aus einer relativ ruhigen aktuellen Lage über eine akute Phase in der Vergangenheit. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt: "Urteilt man aufgrund der eigenanamnestischen Angaben, so dürfte die paranoide Symptomatik bereits in den Monaten
dem Unfallgeschehen manifest geworden sein" (S. 27 des Gutachtens). Eine gewisse Bestätigung erfährt dies durch Äußerungen des Klägers, die seinerzeit der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in seiner Zwischenanamnese vom
dem Unfall erstmals gezeigt hat, vorher jedoch nicht; dies indiziert ihre Unfallursächlichkeit. 3) Infolge der körperlichen und seelischen Unfallfolgen ist der Kläger erwerbsunfähig geworden. a) Der Sachverständige hat dies "ohne wenn und aber" bestätigt. In Kenntnis der Art und des Auftretens der Erkrankung hat er ausgeführt: "Herr G. war seit dem 13.09.1993 erwerbsunfähig und nicht in der Lage, eine Arbeit
dem 'Hamburger Modell' aufzunehmen" (S. 49 des Gutachtens). Der Senat hält das für überzeugend. Immerhin hat auch die Landesversicherungsanstalt Berlin dem Kläger auf dessen Antrag vom
Vorlage des Gutachtens wiederholte Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht
BGB gar nicht erst versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen, geht an den Feststellungen des Gutachters vorbei. Gerade weil er wegen der genannten psychischen Erkrankung erwerbsunfähig war, war der Kläger nicht gehalten, trotzdem Arbeitsversuche zu unternehmen. c) Klar verneint hat der Sachverständige die von den Beklagten behauptete Begehrens- oder Rentenneurose. Die entsprechende Deutung im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Betreuung hat er als charakteristisches Missverständnis gekennzeichnet: Beschwerden, die der Halswirbelverletzung zuzurechnen seien, seien wegen ihrer Schwere und Dauer fälschlich einer neurotischen Fehlverarbeitung zugeordnet worden (S. 41 des Gutachtens; S. 49 des Gutachtens). 4) Das Gutachten stellt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar. Der Sachverständige hat sich umfassend und fachkundig mit der Krankheitsgeschichte des Klägers befasst und dabei im Sinne des Beweisbeschlusses die Vielzahl vorliegender ärztlicher Stellungnahme mit einbezogen und ausgewertet. Dass er dabei diese Stellungnahmen in unterschiedlicher Ausführlichkeit wiedergegeben und sie unterschiedlich gewichtet hat, liegt in der Natur des Gutachtensauftrages, die eine klare Positionierung verlangt. Insbesondere die Rüge der Beklagten, die zitierte Äußerung des Arztes B vom
dem BGH nur vor, wenn es sich "nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers und des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht
haltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein" (BGH, NJW 1998, 810 ).
ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245 , 258; BGH NJW 1992, 1459 ; NJW 1996, 730 ; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 – 12 U 1918/00 –; Urteil vom 21. Jan. 2002 – 12 U 5219/00 –; zusammenfassend Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage 2003, § 412 ZPO, Rn. 1 m. w. N.). b) Eine weitere Begutachtung oder sonstige Beweisaufnahme, wie sie die Beklagten verlangen, ist danach nicht geboten.
herrschender Lehrmeinung nicht, haben die Beklagten keinerlei Beleg mitgeteilt, so dass es nicht möglich ist, diesen Einwand sachverständiger
begutachtung zu unterziehen. Davon abgesehen ist er auch unerheblich: Es verstößt gegen die Denkgesetze, einer im konkreten Einzelfall festgestellten Erkrankung mit dem Argument zu begegnen,
herrschender Meinung gäbe es diese Erkrankung nicht.
nur begründet, soweit sie die Differenz zwischen der vom Landgericht zu Lasten der Beklagten festgesetzten Haftungsquote von 2/3 und der
Auffassung des Senats gerechtfertigten Haftung
einer Quote von 50 % der Schäden betrifft. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des zuerkannten Verdienstausfallschadens durch das Landgericht sowie gegen die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden bleiben ohne Erfolg. I. Im Prozeß ist es Sache desjenigen, der einen Einkommensschaden im Sinne des § 252 BGB geltend macht, die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis darzulegen und – bei erheblichem Bestreiten – zu beweisen. Dabei steht es ihm frei, den Schaden im Wege der Brutto- oder Nettolohnmethode zu berechnen (vgl. BGH, NJW 1995, 389 ; NJW 2001, 1642 ; allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 252 Rn. 10 m. w. N.). Ihm kommt jedoch über die Beweiserleichterung des § 252 BGB hinaus auch diejenige des § 287 ZPO zugute. Der BGH hat hierzu ausgeführt (BGH NJW 2000, 3287
den besonderen Umständen, insbesondere auf Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st. Rspr., vgl. etwa Senat, NJW-RR 1999, 1039 = VersR 2000, 233 , und BGH, NJW 1998, 1634 = LM H. 7/1998 § 252 BGB Nr. 72 = VersR 1998, 770
w.)". Umgekehrt kann der Schädiger, gleichfalls unter Berufung auf die Erleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO darlegen und beweisen, dass der Geschädigte infolge überholender Kausalität auch ohne den Unfall ein geringeres als das behauptete Einkommen erzielt oder aus betriebs- oder gesamtwirtschaftlichen Gründen seine Arbeit verloren und kein Erwerbseinkommen erzielt hätte (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 37 m. w. N.). II.
Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger einen unfallbedingten Verdienstausfall in der Zeit vom Unfall am
Abzug der Sozial- und Sozialversicherungsleistungen aus, die der Kläger erhalten hat. 2) Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
der Differenzhypothese auch Ersatz der auf die Ersatzleistungen zu zahlenden Einkommensteuer verlangen. Durch den Ersatz des Verdienstausfallschadens soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er finanziell ohne das schädigende Ereignis stände. Bei der Berechnung der Nettolohnmethode wird der Betrag ermittelt, den er ohne Schadensereignis netto zur Verfügung gehabt hätte.
1 a) des Einkommensteuergesetzes gehören zu den zu versteuernden Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Folglich schuldet der Kläger bei Erhalt des hier in Rede stehenden Schadensersatzes Einkommensteuer, die den von ihm geforderten und ihm verbleibenden Netto-Betrag mindert. Diese Minderung haben die Beklagten auszugleichen. IV. Weil die Beklagten für den unfallbedingten Verdienstausfall einstehen müssen, kann der Kläger auch Feststellung ihrer Haftung für Zeiträume verlangen, für die ihm gegenwärtig eine Bezifferung noch nicht möglich ist (§ 256 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde
eine entsprechende Haftung festgestellt. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Kläger möglicherweise inzwischen in der Lage ist, seinen Verdienstausfall für weitere Zeiträume (ab dem
der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. Oktober 1998 – VI ZR 294/87 –; Juris-Dokument KORE533098910 = ZfSch 1989, 119 = VRS 76, 97 ) genügt es, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sich die Leistungsverpflichtung nur auf die Bestimmungen des StVG gründet. Dies ist vorliegend der Fall. Anschlussberufung Die Anschlussberufung des Klägers bleibt
Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Beklagten schulden dem Kläger keinen Ersatz für mehr als die Hälfte seiner Schäden. Damit sind die Hauptanträge der Anschlussbegründung, der auf eine Erhöhung der Haftung von zwei Dritteln auf eine Quote von 80 % zielen, unbegründet. Die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten weiteren Prozesszinsen für den Betrag in Höhe von 10.803,95 EUR (= 21.130,68 DM), für den das Landgericht mangels Antrages keine Zinsen zugesprochen hat, stehen dem Kläger mangels entsprechender Hauptforderung nicht zu. I. Wegen der erfolglos begehrten Erhöhung der Haftungsquote von 2/3 auf 80 % wird auf die entsprechenden Ausführungen unter A. II zur Beklagtenberufung verwiesen. II. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger Zinsen für den
einer Haftungsquote von zwei Dritteln berechneten Teilbetrag verlangt, für den das Landgericht mangels Antrages keine Zinsen zugesprochen hat, bleibt
den vorstehenden Ausführungen ohne Erfolg. Es handelt sich um einen ungeklärten Unfall mit der Folge, dass die Beklagten nur für die Hälfte der unfallbedingten Schäden des Klägers einstehen müssen. Entsprechend schulden sie Zinsen nur auf die Hälfte des Haftungsbetrages. Diesen Zinsbetrag hat das Landgericht dem Kläger bereits zugesprochen. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: Der Kläger hat – von den Beklagten mit der Berufung weiter angegriffen – einen Gesamtschaden in Höhe von 180.613,72 DM (= 92.346,06 EUR) geltend gemacht. Bei einer Quote von 50 % (ungeklärter Unfall) stehen ihm hiervon auch ohne Berücksichtigung der mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen, die auf eine weitere Herabsetzung der Haftung zielen, allenfalls 90.306,86 DM (= 46.173,16 EUR) zu, auf deren Grundlage er Zinsen berechnen könnte. Das Landgericht hat ihm jedoch schon Zinsen aus 99.278,46 DM (= 50.760,27 EUR) zuerkannt. Mehr kann der Kläger keinesfalls verlangen. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Permalink: https://openjur.de/u/271235.html ( https://oj.is/271235 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 13 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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