(4158)Tz. 6). Für einen Prozess zwischen Privaten bedeutet dies, dass dem nationalen Gericht eine Verwerfungskompetenz bezüglich einer richtlinienwidrigen, nicht gemeinschaftsrechtskonform auslegungsfähigen Norm des nationalen Rechts nicht zukommt, da diese Norm allein aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht unwirksam ist (vgl. auch Hoffmann a.a.O.). Würde man nämlich § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG wegen eines Verstoßes gegen die Haustürgeschäfterichtlinie der EG nicht anwenden, hätte dies zur Folge, dass auf diese Weise über die Richtlinienbestimmungen für die Kläger ein im nationalen deutschen Recht (nämlich nach Fristablauf) nicht vorgesehenes Widerrufsrecht mit unmittelbarer horizontaler Direktwirkung begründet würde, die derartigen Richtlinienbestimmungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwischen Privatrechtssubjekten aber gerade nicht zukommt. Insoweit kann es auch keinen Unterschied machen, ob eine Richtlinie bislang überhaupt nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden ist. Davon geht offenbar auch der BGH aus, wenn er § 2 Abs. 1, S. 4 HaustürWG anwendet unter Hinweis auf die fehlende richtlinienkonforme Auslegungsmöglichkeit, wobei er allerdings zu einer etwaigen Verwerfungskompetenz keinerlei Ausführungen macht (BGH ZIP 2003, 2149 /2152; vgl. auch BGH ZIP 2003, 2319, sowie BGH v. 29.04.2003 – XI ZR 201/02 ). § 2 Abs. 1, S. 4 HaustürWG ist deshalb auf das hiesige Streitverhältnis anzuwenden mit der Folge, dass der von den Klägern erklärte Widerruf verspätet war und deshalb das Vertragsverhältnis nicht mehr rückwirkend zu Fall bringen konnte. Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist deshalb unbegründet. II. Hilfsantrag Auch der Hilfsantrag der Kläger ist unbegründet, denn ihnen steht kein Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehensvertrages auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu. Richtig ist zwar, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
- b)VerbrKrG bei variablen Bedingungen ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben ist. Hier sind nur die Zinsen, Tilgung und sonstigen Kosten bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist (30.11.2000) angegeben und die Restschuld zu diesem Zeitpunkt, mit der die Kläger das Darlehen auch abgelöst haben. Das reicht im Hinblick auf die Vereinbarungen im streitigen Darlehensvertrag aber aus, macht ihn jedenfalls nicht nichtig gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG. Zwar ist im Vertrag als "Darlehenslaufzeit/-fälligkeit" der 30.11.2010 angegeben. Unter "Sonstiges" ist aber geregelt, dass für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindung ein neuer Vertrag geschlossen werden muss und das Darlehen zurückzuzahlen ist, wenn sich die Parteien nicht über neue Konditionen einig werden. Der unter Ziffer 2 des Vertrages angegebene Zeitpunkt "30.11.2010" ist somit nur der späteste Zeitpunkt, zu dem das Darlehen vollständig zurückzuzahlen gewesen wäre. Unter diesen Umständen reicht die Angabe der Restschuld zum Ablauf der Zinsbindungsfrist und des Gesamtbetrages der bis dahin zu zahlenden Raten aus, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt endet, wenn sich die Parteien nicht auf einen neuen Zinssatz einigen. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit genüge getan. Die Gesamtbelastung bis zum Ende der Zinsbindungsfrist ist damit für ihn ersichtlich – und zwar sowohl hinsichtlich der über die Laufzeit zu zahlenden Raten als auch des am Ende noch zurückzuzahlenden Betrages – und er hat aufgrund dieser Angaben hinreichende Vergleichsmöglichkeiten mit den Konditionen anderer Banken. Selbst wenn man aber auch für die hier streitige vertragliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
- b)VerbrKrG die Angabe eines Gesamtbetrages aller Belastungen fiktiv für den Fall fordern würde, dass die Parteien den Vertrag bis 2010 fortsetzen, wäre der Vertrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Denn die Angabe des Gesamtbetrages fehlt hier nicht, sie wäre nur unrichtig, nämlich auf einen falschen Zeitraum bezogen, berechnet. Unrichtige Angaben führen aber grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rn 38 mwN; vgl. Auch BGH ZIP 2003, 2149 , 2151). III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, denn die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die Zulassung der Revision ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine grundsätzliche Bedeutung liegt aus diesem Grunde nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/271325.html Kommentare