des Berliner Pressegesetzes verjährt, da es sich bei der Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder sonstiger jugendgefährdender Medieninhalte
keiner in Frage kommenden Vorschrift – § 184 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB, §§ 3, 21 des seit dem
w.). Die Verfolgung ist auch nicht aus anderen Gründen verjährt. Seit der Tatzeit am
SM, das zur Tatzeit galt, strafbar gemacht hat. Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genügen die Urteilsgründe trotz ihrer auffällig knappen Fassung sowohl hinsichtlich der objektiven Beschreibung des Tatgeschehens, insbesondere der maßgeblichen technischen Einzelheiten, als auch in subjektiver Hinsicht noch den Anforderungen des § 267 StPO. Sie erlauben dem Senat die
prüfung des Urteils in allen wesentlichen Rechtsfragen. 2. Danach hat der Angeklagte den zur Tatzeit geltenden Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 3a GjSM in Verbindung mit dessen § 3 Nr. 4 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die im Internet verfügbaren Abbildungen sind Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB. Ihre pornographische Natur (§ 6 Nr. 2 GjSM) folgt aus ihrer näheren Beschreibung im Urteil, wogegen die Revision nichts einwendet. Daß der Kunstbegriff angesichts der Banalität des Gezeigten keine Rolle spielt, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand und wird auch von der Revision nicht vertreten, die lediglich an einer Stelle ohne Bezug zu der tatsächlichen Gestalt des Angebots kurz – zutreffend (vgl. BGHSt 37, 55 ), aber hier bedeutungslos – in den Raum stellt, daß sich Pornographie und Kunst nicht ausschließen.
AuswG keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten dürfen. Sie sind reine Ordnungsmerkmale, die der behördlichen Organisation des Ausweiswesens dienen. Eine Ordnungswidrigkeit
AuswG scheidet jedenfalls auf Seiten des Nutzers aus. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob sich derjenige, der die Alterskontrolle überwindet, strafbar macht. Denn stellte man allein darauf ab, liefe der vom GjSM bezweckte Jugendschutz leer, wenn strafunmündige Kinder die Alterskontrolle umgehen.
den Feststellungen des Landgerichts ist das von dem AVS " über18.de " ausgehende, auf der Eingabe der "Personalausweisnummer" beruhende Hindernis rechtlich untauglich und tatsächlich so niedrig, daß es keinen Schutz bietet (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB
tzeit erfolgt; sondern es müssen weitere Sicherungen – wie die verschlüsselte Ausstrahlung und der Verkauf von Decodern – hinzukommen, um sicherzustellen, daß nur Erwachsene die Sendungen empfangen können (vgl. BVerwG aaO). Ähnlich liegt es bei dem Betrieb einer Automatenvideothek; hier ist ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, verbunden mit einer Alterskontrolle, Ausgabe einer Chipkarte und PIN-Nummer sowie die Abnahme eines biometrischen Fingerabdrucks als ausreichende Sicherung erachtet worden (vgl. BGH aaO). Ähnlich wirksame Vorkehrungen, die freilich keinen absoluten Schutz gegen jedwede Umgehung durch technisch versierte "Hacker" darstellen können, sind auch von demjenigen zu fordern, der pornographische Schriften ins Internet stellt, weil er die von § 3 GjSM mißbilligte Gefahrenquelle setzt und daher die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, daß Minderjährige durch eine effektive Barriere gehindert werden, die pornographischen Seiten wahrzunehmen. Sie waren auf dem Markt auch vorhanden (vgl. etwa die Schilderung der technischen Maßnahmen in OLG Düsseldorf NJW 1984, 1977 ). Deshalb geht die Annahme der Revision, eine solche Sicherung bestehe auch darin, daß die Eltern den Computer so konfigurieren können, daß der Zugriff auf solche Seiten gesperrt ist, fehl. Denn nicht die Eltern haben die Gefahrenquelle geschaffen, sondern das hat der Angeklagte getan. In der Regel werden die Eltern diese technische Zugriffsmöglichkeit gar nicht kennen. Zudem muß auch berücksichtigt werden, daß es Familienverhältnisse gibt, in denen erzieherisches Handeln nicht oder nur unzureichend stattfindet. c) Das AVS "über 18.de" leidet wie alle auf der "Personalausweisnummer" gestützte AVS – unabhängig von ihrer technischen Ausstattung im einzelnen (vgl. die Übersicht bei Döring/Günter MMR 2004, 231, 233f. – an einem grundsätzlichen Mangel, der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht.
dem ihnen zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken vorbehaltene Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenes und daher nicht geschütztes Kontrollmedium um und nehmen sie so zu Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch. Soweit die Revision über die Basisfunktion von " über18.de " hinausgehende ergänzende Sicherungsfunktionen vorträgt, sind diese urteilsfremd, da das Landgericht ihr Vorhandensein nicht festgestellt hat. Sie wären aber auch nicht geeignet, das erforderliche Hindernis zu schaffen. Neben die Prüfung des in der "Personalausweisnummer" enthaltenen Lebensalters tritt dem Revisionsvorbringen zufolge die Prüfung der regionalen Übereinstimmung des Wohnortes des Nutzers und des in der Seriennummer verborgenen Sitzes der den Personalausweis ausgebenden Behörde. Damit soll verhindert werden, daß nicht amtlich vergebene, sondern mit Hilfe von Internet-Generatoren – unter Verwendung des der "Personalausweisnummer" zugrundeliegenden Algorithmus – plausibel geschaffene Nummern den Zugang ermöglichen. Außerdem soll das System verhindern, daß dieselbe "Personalausweisnummer" mehrfach von verschiedenen Computern aus verwendet wird. Diese Prüfungen treffen in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Zunächst: Der Wohnort des Nutzers ist und wird dem Anbieter nicht bekannt; feststellen kann er allenfalls den Standort des Computers. In der ergänzenden Revisionsbegründung ist in diesem Zusammenhang allerdings erstmals – urteilsfremd – von der Eingabe der Postleitzahl die Rede. Diese Prüfung verstärkt – unabhängig von ihrer genauen technischen Ausgestaltung – kaum die Wirksamkeit der Barriere. Echte "Personalausweisnummern" volljähriger Personen kann sich der Jugendliche ohne weiteres in seinem sozialen Nahraum beschaffen. Sie enthalten dann die örtlich passende Behördenkennzahl. Auf plausibel erfundene Nummern muß er nicht zurückgreifen. Die geschilderte Prüfung hindert eher den von dem Ausstellungsort an einen anderen Ort umgezogenen oder einen fremden PC nutzenden Erwachsenen am Zugriff. Daß bestimmte "Personalausweisnummern" "verbraucht" sind, stellt ebenfalls keine wirkliche Hürde dar; echte Personalausweise Erwachsener im sozialen Nahraum, auf deren rechtlich ungeschützte Nummern der interessierte Jugendliche zurückgreifen kann, gibt es in hoher Anzahl. Sollte das insoweit nicht ganz eindeutige Revisionsvorbringen wirklich dahin zu verstehen sein, daß das AVS in der Lage ist, den Standort des Computers desjenigen festzustellen, der sich einwählen will, verstieße eine solche Prüfung gegen § 4 Abs. 2 PersAuswG. Die "Personalausweisnummer" besteht aus mehreren Ziffernblöcken. Deren erster ist die Seriennummer, die unter anderem die Nummer der ausstellenden Behörde enthält, der zweite enthält das unverschlüsselte Geburtsdatum. Sie sind durch einen Algorithmus miteinander verbunden, so daß nicht jedwede Kombination von Ziffern eine mögliche "Personalausweisnummer" ergibt. Die Seriennummer darf
AuswG nicht in der Weise verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Der Gesetzgeber will damit verhindern, daß die Seriennummern als Personenkennzahl-Surrogat verwendet werden (vgl. Medert/Süßmuth, Paß und Personalausweisrecht 3. Aufl., § 3 PersAuswG Rdn. 4, § 4 PersAuswG Rdn. 11). Der Standort des Computers, von dem aus der Nutzer die angewählte Datei abruft oder versucht abzurufen, und dessen Identität mit dem bisher verwendeten Rechner wird bei beiden Prüfungen offenbar. Beides sind personenbezogene Daten, weil sie den augenblicklichen Standort des Computers und damit den Aufenthaltsort des Nutzers preisgeben. Deren Verknüpfung mit der den Geburtstag und die ausstellende Behörde enthaltenden "Personalausweisnummer" ermöglicht es, ein Bewegungsbild zu erstellen und ggf. sogar den Inhaber der "Personalausweisnummer" zu ermitteln. Dasselbe Verbot
AuswG gilt für die mit der ergänzenden Revisionsbegründung – urteilsfremd – vorgetragene "Registrierung von negativ geprüften Internet-Nutzern" in einer "Blacklist", sofern diese Datenverknüpfungen auf Seriennummern von tatsächlich ausgegebenen Personalausweisen beruhen. 3.
GB (vgl. Gercke ZUM 2003, 349, 351 mit weit.
w.) oder Nr. 2 (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Tröndle/Fischer, § 184 StGB Rdn. 11) – anzunehmen, weil der Irrtum über die Geeignetheit von Schutzvorkehrungen in der Regel keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO). In tatsächlicher Hinsicht unterlag der Angeklagte den Feststellungen zufolge ja keinem Zweifel über die technische Wirkungsweise von " über18.de ". Das Landgericht hat den von ihm festgestellten Irrtum dementsprechend als mit dem Begriff "im Rechtssinne" beschrieben und damit als einen Irrtum rechtlicher Natur bezeichnet (§ 17 StGB), der den Vorsatz nicht berührt. Deshalb wird in Fällen wie diesem in der Regel Vorsatz und damit ein Vergehen
GB vorliegen. Gleichwohl muß die Sache nicht deshalb zurückverwiesen werden, weil das landgerichtliche Urteil zur Frage des Vorsatzes schweigt und es sich aus diesem Grunde dem Vorwurf der Unvollständigkeit ausgesetzt sähe. In dem hier zu beurteilenden Einzelfall liegen die Dinge nämlich ausnahmsweise anders. Dem Verfahrensgang, der dem Senat aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zugänglich ist, läßt sich entnehmen, daß die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von vornherein nur den hinreichenden Tatverdacht für einen Fahrlässigkeitsvorwurf erbrachten. Denn sie endeten mit dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 GjSM. Dieses Ermittlungsergebnis läßt sich mit der Überlegung erklären, daß der Irrtum über die Wirksamkeit einer Sicherungsmaßnahme auch eine tatsächliche Komponente betreffen kann, und daß die Ermittlungen einen derartigen Irrtum ergeben haben. Der Angeklagte, der – im Gegensatz zu dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall – nicht zuvor abgemahnt worden war, kann aufgrund seiner sorglosen Einstellung nämlich auch falsche Vorstellungen über die tatsächlichen Möglichkeiten Jugendlicher, das AVS zu umgehen gehabt haben, weil er die leichte Verfügbarkeit der "Personalausweisnummern" im sozialen Nahraum verkannte. Ein solcher Irrtum, der zum Teil tatsächlicher und zum Teil rechtlicher Natur ist, führt entgegen der Revisionsbegründung (S. 8) allerdings nicht zur Straflosigkeit, sondern er schließt nur den Vorsatz aus (§ 16 StGB). War aber der Tatvorwurf in der geschilderten Weise bereits von der Anklagebehörde beschrieben, so stellt es keinen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils dar, wenn es sich mit der Schuldform des Vorsatzes nicht auseinandersetzt. Vielmehr ist dann trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Darlegung dem Gesamtzusammenhang des Urteils die Charakterisierung des Irrtums als – auch – tatsächlicher Natur immanent.
dem geschilderten Verfahrensverlauf ist mit ergänzenden Feststellungen nicht mehr zu rechnen. Im übrigen wirkte ein etwaiger Rechtsfehler insoweit nicht zum
teil des allein revidierenden Angeklagten. Der Irrtum führt zur Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat; denn er beruhte seinerseits auf Sorglosigkeit. Er war auch vermeidbar. Bei einer derart einfach zu überwindenden Hürde, die den Zugriff auf die Internetseiten problemlos ermöglichte, lag es äußerst nahe, daß die Sicherung in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht und damit die rechtlichen Erfordernisse an eine "Vorkehrung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM nicht erfüllt sind. Wenn sich der Angeklagte gleichwohl bei einer kompetenten und zuständigen Stelle, die ohne eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrieb eines AVS über dessen Wirksamkeit informiert, sachkundig gemacht hätte, wäre er den Irrtümern nicht unterlegen. 4. Der Hinweis der Revision auf den Rundfunkstaatsvertrag in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung greift nicht durch.
SM sind Schriften im Sinne dieses Gesetzes nicht Rundfunksendungen
Weiterhin ist der durch den Rundfunkstaatsvertrag in der zur Tatzeit geltenden Fassung gewährleistete Schutz Minderjähriger wesentlich effektiver als das vom Angeklagten verwendete System. Denn
StV dürfen Sendungen mit jugendgefährdendem Inhalt nur
ts, also zu einer Zeit, zu der Minderjährige in der Regel durch die Eltern kontrolliert werden, ausgestrahlt werden. Überdies ist die Ausstrahlung von Sendungen, die den in § 1 GjSM aufgeführten Schriften entsprechen, grundsätzlich unzulässig. Eine Ausstrahlung ist in diesem Fall nur
Gestattung der Landesrundfunkanstalten, mithin einem Kontrollorgan, zur
tzeit zulässig. Demgegenüber waren die Internetseiten des Angeklagten tagsüber zugänglich und damit zu einer Zeit, zu der damit zu rechnen ist, daß Minderjährige unbeaufsichtigt sind. 5. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Verbreitung pornographischer Aufnahmen im Internet zu beschränken. Das in Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Interesse berechtigt ihn zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewendet werden (vgl. BVerwG NJW 2002, 2966 , 2970). Denn dem durch Art. 1 und Art. 6 GG erfaßten Jugendschutz kommt ein maßgebliches Gewicht zu (vgl. BVerfG NJW 1991, 1471 ; BGH NStZ 1990, 586 ). Deshalb wäre ein Eingriff in die Informationsfreiheit
G NJW 2002, 2970) und in die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt. Im übrigen verlangt § 3 Abs. 2 GjSM keinen absoluten Schutz Minderjähriger, sondern nur eine effektive Barriere. Auch bei Errichtung einer solchen Barriere bleibt es Erwachsenen unbenommen, diese zu überwinden. Ihre Rechte auf Zugang zu den von ihnen gewünschten Medienangeboten werden durch dieses Erfordernis nicht beeinträchtigt. III. Der Schuldspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben. Denn das GjSM ist am
SM strafbaren Handlungen sind überwiegend in § 24 JMStV als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet.
der seit dem
GB ist mangels Vorsatzes nicht gegeben (siehe oben S. 13-15). Auch § 15 JuSchG ist nicht anwendbar. Das von dem Angeklagten veranstaltete Programm befand sich nicht auf einem Trägermedium (§ 1 Abs. 2 JuSchG), weil ihm die Gegenständlichkeit und Geeignetheit zur körperlichen Weitergabe fehlte. Vielmehr handelte es sich um ein Telemedium (vgl. Scholz/Liesching, § 1 JuSchG Rdnrn. 5-9), dessen Diensteanbieter (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Teledienstgesetz – TDG) der Angeklagte war. Eine Strafbarkeit
V scheidet ebenfalls aus, weil die Feststellungen die offensichtliche Eignung zur schweren Gefährdung unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums nicht ergeben. Angesichts der Einordnung des Dargestellten in die sog. "einfache Pornographie" (vgl. Tröndle, § 184 StGB Rdn. 5) sind ergänzende Feststellungen, die eine Strafbarkeit
dieser Vorschrift begründen könnten, auszuschließen. 2. Die Handlungen des Angeklagten verstoßen
jetzt geltender Rechtslage gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV. Seine Angebote waren unzulässig; denn sie waren in sonstiger Weise pornographisch (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
2 Satz 2 ausnahmsweise zulässig waren sie nicht; denn von Seiten des Anbieters war nicht sichergestellt, daß sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Diesen Anforderungen genügte das AVS " über18.de " erst recht nicht (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233f., 236f.). Inwieweit diese Formulierung an den Anbieter (noch) höhere Sicherheitsanforderungen stellt als § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Angeklagte genügte noch nicht einmal jenen. Diese unzulässigen Angebote hat der Angeklagte im Internet vorsätzlich zugänglich gemacht (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV), wobei seine Irrtümer dazu führen, daß der Vorsatz entfällt (siehe oben S. 11) und eine lediglich fahrlässige Ordnungswidrigkeit angenommen werden muß, die
V in Verbindung mit § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR geahndet werden kann. 3.
GB sind die milderen Vorschriften anzuwenden. Das sind hier diejenigen des JMStV; denn sie führen gegenüber der zur Tatzeit geltenden Rechtslage nur zu einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV für die geschlossene Benutzergruppe ggf. noch höhere Sicherheitserfordernisse aufstellen als § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM, steht dem nicht entgegen. Denn es können nicht einzelne Regelungen gegenübergestellt werden. Vielmehr gilt der Grundsatz der strikten Alternativität. Danach ist die Gesetzeslage jeweils als Ganzes zu vergleichen (vgl. Tröndle/Fischer, § 2 StGB Rdn. 9). Dieser Vergleich der im Unrechtskern gleichen Vorschriften (vgl. Tröndle/Fischer, § 2 StGB Rdn. 5) ergibt aufgrund der Herabstufung des Vergehens zur Ordnungswidrigkeit den Vorrang des § 24 JMStV. 4. Da
der Entscheidung des Senats rechtskräftig feststeht, daß der Angeklagte nicht mehr wegen einer Straftat, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, und die Feststellungen des angefochtenen Urteils aufrechterhalten geblieben sind, ist er zur eigenen Sachentscheidung berechtigt (vgl. Hans OLG Bremen VRS 65, 36 , 38; Steindorf in KK, OWiG 2. Aufl., § 83 Rdn. 13; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 82 Rdn. 27, § 83 Rdn. 14 jeweils mit weit.
w.). Er spricht den Angeklagten daher der in der Urteilsformel bezeichneten Ordnungswidrigkeit schuldig. IV. Der auf eine Geldstrafe lautende Rechtsfolgenausspruch hat danach keinen Bestand mehr. Der Senat kann gemäß § 79 Abs. 6 OWiG die Geldbuße selbst festsetzen. Er hält eine Geldbuße von 2000 EUR für ausreichend. Daß der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen bis 250.000 EUR reichend ausgestaltet hat, kann für die im vorliegenden Fall angemessene Sanktion kein Maßstab sein. Denn dessen Höhe zieht in Betracht, daß finanzkräftige Unternehmen Täter der Ordnungswidrigkeit sein können, die nur mit einer Buße in fünf- oder sechsstelliger Höhe beeindruckt und dazu veranlaßt werden können, ihre häufig sehr hohen Gewinne auf legale Weise zu erzielen. Zu dieser Gruppe gehört der vermögenslose Angeklagte nicht. Er verdient als Maschinenführer monatlich 1800 EUR und ist gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Seine Ehefrau verdient zum Familienunterhalt hinzu. Seine beiden Webseiten betreibt er nebenberuflich; Gewinne ließen sich nicht feststellen. Die Buße konnte daher im unteren Bereich des Rahmens gefunden werden, freilich nicht am untersten Rande. Denn die Tat betraf zwei verschiedene websites. Sie verwirklichte auch die vom Gesetzgeber ins Auge genommene Gefahr, die von pornographischen Darstellungen ausgeht, und erschöpfte sich deshalb nicht in einem – ebenfalls demselben Bußgeldrahmen unterliegenden – eher formalen Verstoß geringeren Unrechtsgehalts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Da der Angeklagte einen Freispruch erstrebte, ist das Rechtsmittel überwiegend erfolglos geblieben. Der Senat hat aber aus Billigkeitsgründen die Gebühr um ein Drittel herabgesetzt und ein Drittel der notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt. Denn die Aufhebung des Schuldspruchs und die Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit stellen einen Teilerfolg dar, der sich auch kostenrechtlich auswirken muß. Permalink: https://openjur.de/u/271432.html ( https://oj.is/271432 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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