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KG, Urteil vom 15. Juli 2004 - Az. 22 U 297/03

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 94 O 12/03 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Tatsächliche Feststellungen Herr D... N... ist Miteigentümer des Grundstücks H. Straße . in B... und Sondereigentümer von dort befindlichen Gewerberäumen. Diese vermietete er mit Vertrag vom 13. Mai 1993 an die Beklagte. Die Nettokaltmiete beträgt nach diesem Vertrag seit dem 1. Juni 1999 monatlich 7.625,92 EUR. Das Grundstück ist mit mehreren Grundschulden belastet und zwar zu Post III/1 und Post III/2 zu Gunsten der B... V... AG (heute und hier nachfolgend: B... H... AG) über 1.400.000,- DM (Grundbucheintragung am 26. August 1992) und 550.000,- DM (Grundbucheintragung am 2. November 1992) sowie zugunsten der Klägerin zu Post III/3 mit einer am 8. November 1995 eingetragenen Grundschuld über 730.000,- DM. Am 3. Juni 1994 trat Herr N... der B... H... AG sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Mietverträgen bezogen auf das Haus H... Straße .. ab (Anlage K 3). Am 15. März 2002 erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Köpenick in Berlin wegen ihres dinglichen Anspruchs einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: 32 M 4294/02) gegen Herrn N. Gepfändet wurden „angebliche“ Forderungen des Herrn N... gegen die Beklagte und andere Dritte auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Miete aus der Vermietung von Räumlichkeiten in dem Hause H... Str. .. und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 6. Juni 2002 zugestellt. Durch Beschluss vom 11. März 2003 ordnete das Amtsgericht Hohenschönhausen (Az.: 30 L 6/03) wegen Ansprüchen der B... H... AG mit dem Rang der Post Abt. III Nr. 1 die Zwangsverwaltung an hinsichtlich des Miteigentumsanteils von Herrn N... an dem Grundstück H... Straße .. , verbunden mit dem Sondereigentum an den streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Mit Schreiben vom 22. April 2003 forderte die Zwangsverwalterin die Beklagte auf, ab sofort die Mieten an sie zu zahlen. Die Klägerin hat von der Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15. März 2002 zuletzt die Mieten für die Zeit von Juli 2002 bis einschließlich April 2003 verlangt, ferner hat sie die Feststellung der Mietzahlungsverpflichtung ab Mai 2003 soweit keine Zwangsverwaltung bestehe, begehrt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der streitgegenständliche Mietforderungsanspruch des Herrn N. gegen die Beklagte sei durch den - auch in formeller Hinsicht wirksamen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. März 2002 wirksam gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden und zwar auch im Hinblick auf die zeitlich frühere Abtretung der Mietforderungen an die B... H... AG am 3. Juni 1993. Denn die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Mietforderung habe Herrn N... zugestanden, da die vorangegangene Abtretung an die B... H... AG infolge der Beschlagnahme durch die Klägerin nach § 1124 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass zur Zeit der Abtretung an die B... H... AG am 3. Juni 1993 die Grundschuld, aufgrund derer die Klägerin vollstrecke, noch nicht bestanden habe. § 1124 Abs. 2 BGB betreffe sämtliche Vorausverfügungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung einer Grundschuld. Die Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB sei auch nicht nach § 879 BGB im Hinblick darauf, dass die B... H... AG vorrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei, ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und der Begründung des Urteils des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor: Zum Zahlungsantrag 1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. März 2002 sei schon aus formellen Gründen unwirksam, da die zu pfändende Forderung nicht zutreffend bezeichnet worden sei. Danach habe die Pfändung die angebliche Forderung des Schuldners - Herrn N... - gegen die Mieter betroffen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe Herr N... aber keine Mietforderungen mehr gegen die Beklagte gehabt, da durch die Abtretung bereits die B... H... AG Inhaberin der Mietforderung geworden sei. 2. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die abgetretenen Mieten auch materiell-rechtlich von der Pfändung erfasst worden seien. Die vorangegangene Abtretung an die B... H... AG sei nicht nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB in Folge der Beschlagnahme unwirksam geworden. Der Anwendbarkeit des § 1124 Abs. 2 Satz 1 BGB stehe entgegen, dass die Mietforderung im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld der Klägerin bereits abgetreten war und somit nie in den Haftungsverband der Grundschuld gelangt sei. Die Begründung des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung des Gesetzeszwecks des § 1124 Abs. 2 BGB. Der Grundpfandgläubiger solle lediglich davor geschützt werden, dass der Grundstückseigentümer dem Grundschuldgläubiger nach der Grundpfandbestellung durch eine Abtretung die Mietforderung auf Dauer entzieht und somit den Sicherungsgegenstand teilweise entwertet. Der Grundpfandgläubiger verdiene den Schutz des § 1124 Abs. 2 BGB daher nur, wenn die Abtretung der Mietforderung nach der Grundpfandrechtsbestellung erfolge. 3. Das Landgericht habe darüber hinaus den Umstand, dass die streitgegenständlichen Mieten an einen vorrangigen Grundpfandgläubiger abgetreten wurden, unrichtig gewürdigt und sei über die - überzeugende - Entscheidung des OLG Hamburg (OLGE 18, 115, 168 f.) hinweg gegangen. Zum Feststellungsantrag 1. Es sei kein Feststellungsinteresse vorhanden. Das Bestreiten ihrer Zahlungspflicht durch die Beklagte könne noch kein Feststellungsinteresse begründen. Die Unsicherheit, ob die Beklagte nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ihrer Mietzahlungspflicht nachkomme, könne auch durch einen Feststellungstitel nicht beseitigt werden. 2. Darüber hinaus beziehe sich der Feststellungsantrag auf ein Rechtsverhältnis, das erst in ungewisser Zukunft eintreten werde. Die künftige Zahlungsverpflichtung der Beklagten könne zum jetzigen Zeitpunkt auch gar nicht geklärt werden, denn es sei nicht absehbar, welche rechtlichen und tatsächlichen Änderungen bis zur Aufhebung der jetzigen Zwangsverwaltung noch eintreten werden und dazu führen, dass die Beklagte doch nicht verpflichtet sei, die Mieten an die Klägerin zu zahlen (z.B. bei Versteigerung des Teileigentums noch vor Aufhebung der Zwangsverwaltung oder bei Vollstreckungsmaßnahmen eines bevorrechtigen Grundpfandgläubigers). Neuer Vortrag Herr N... und die Beklagte hätten mit Aufhebungsvertrag vom 22. Dezember 2000 den Mietvertrag vom 13. Mai 1993 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 gegen Zahlung einer Abfindung von 696.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer einvernehmlich vorzeitig beendet und mit Vertrag vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 ein neues Mietverhältnis begründet und hierbei eine Nettokaltmiete von 1.674,99 EUR monatlich vereinbart. Der Geschäftsführer der Beklagten habe es übersehen, in der ersten Instanz hierauf hinzuweisen. Die Änderung des Mietvertrages zum 1. Januar 2001 sei ihm erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgefallen, als er „in einem anderen Problemzusammenhang mit der Filiale H... Str. .. zu tun hatte.“ Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor: 1. Die Pfändung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, denn der Pfändungsgegenstand sei nach Maßgabe der in NJW 1988, 2544 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinreichend deutlich bezeichnet worden. 2. Auf die Abtretung an die B... H... AG könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese vor der Beschlagnahme vorgenommene Verfügung habe durch die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ihre Wirksamkeit verloren. Somit sei die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete Mietforderung zu Recht als Forderung des Schuldners N... bezeichnet worden. 3. Die Auffassung der Beklagten, die Mietforderungen seien infolge der vorangegangenen Abtretung an die B... H... AG nicht von der Pfändung erfasst worden, treffe nicht zu. Nach § 1124 BGB solle der Grundpfandrechtsgläubiger darauf vertrauen dürfen, dass ihm wegen des dinglichen Anspruchs eine Pfändung der Mietforderung - unabhängig von etwa vorausgegangenen Verfügungen hierüber - möglich sei. Der Zessionar sei nicht schutzbedürftig, denn er habe es - etwa durch Erwirkung einer Zwangsverwaltung - selbst in der Hand, der Pfändung entgegenzuwirken. Entsprechendes gelte für den Schuldner der gepfändeten Forderung. 4. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 1907 sei singulär geblieben und überzeuge in der Argumentation nicht. Vielmehr werde eine Verfügung - wie eine Abtretung - ab Beschlagnahme zu Gunsten eines anderen Grundpfandrechtsgläubigers unwirksam, selbst wenn letzterer nur ein nachrangiges Grundpfandrecht habe. Ersterer müsse seinen etwaigen Vorrang durch nachfolgende Beschlagnahme durchsetzen. Erst dann bestimme sich das Rangverhältnis der Grundpfandrechtsgläubiger zueinander nach § 879 BGB oder im Falle der nachfolgenden Beschlagnahme durch Zwangsverwaltung nach §§ 148 , 155 ZVG. 5. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei ein Feststellungsinteresse gegeben. Dieses liege auch dann vor, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befinde und die Forderung teilweise bereits beziffert werden könne. Bisher sei die Klägerin auch davon ausgegangen, dass bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung mit der Beklagten führen werde, so dass auch insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben sei. 6. Der neue Vortrag der Beklagten, dass der bisherige Mietvertrag vom 13. Mai 1993 aufgehoben und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, sei ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Abgesehen davon handele es sich bei dem Aufhebungsvertrag und dem neuen Mietvertrag um Scheingeschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Würdigung A. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Nettokaltmiete für die Monate Juli 2002 bis April 2003 nach § 535 BGB i.V.m. §§ 835 , 836 ZPO. Der Mietanspruch des Vermieters N... gegen die Beklagte ist durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. März 2002 nicht wirksam gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden, weil die Mietforderungen bereits an die B... H... AG als vorrangige Grundpfandrechtsgläubigerin abgetreten worden waren. § 1124 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen. Damit entfällt auch die Grundlage für die unter Ziffer 2. des Klageantrages begehrte Feststellung. 1. Zwar hat Landgericht zutreffend festgestellt (Seiten 5 und 6 des Urteils), dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. März 2002 keine formellen Mängel aufweise und insbesondere auch die gepfändete Forderung in dem Beschluss zutreffend bezeichnet worden sei. Die Argumentation der Beklagten in der Berufungsinstanz, im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe der Schuldner N... wegen der bereits erfolgten Abtretung an die B... H... AG keine Forderung mehr gegen die Beklagte gehabt, die Klägerin hätte in den Pfändungs- und Überweisungsantrag richtigerweise aufnehmen müssen, dass auch etwaige Forderungen Dritter, an die zwischenzeitlich abgetreten wurde, von der Pfändung erfasst sein sollten, ist nicht zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 13, 42 ff; BGH, Urteil vom 28. April 1965 – VIII ZR 113/63 , WM 1965, 517 , 518; v. 28. Februar 1975 – V ZR 146/73 , WM 1975, 385 , 386; BGHZ 80, 172 , 180 = WM 1981, 542 , 544; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 aaO; BGHZ 93, 82 , 83 = WM 1985, 397 , 398; BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 aaO) - und auch nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. April 1988, Az. IX ZR 151/87 - muß der Pfändungsbeschluss die gepfändete(

  1. n)Forderung(
  2. en)und ihren Rechtsgrund nur so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, dass die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist. Übermäßige Anforderungen an die Genauigkeit sind auch schon deshalb nicht zu stellen, weil der Pfändungsgläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es u.a. „Gepfändet wird ...die angebliche Forderung des Schuldners an die Drittschuldner ... auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen aus der Vermietung von gewerblichen- und Wohnräumen des Hauses H... Str. .. ...“ Damit bestehen an der Identität der gepfändeten Forderungen keine Zweifel; aufgrund der Bezeichnung „angebliche Forderungen“ ist klargestellt, dass - das Vollstreckungsgericht prüft das tatsächliche Bestehen der Forderung nicht - es sich auch um abgetretene oder erloschene Forderungen handeln kann (vgl. Seite 7 des Urteils des Landgerichts). 2. Auch allein der Umstand, dass die Grundschuld der Klägerin, aufgrund derer sie vollstreckt, erst nach Abtretung der Mietforderungen an die B... H... AG entstanden ist, steht der Wirksamkeit der Beschlagnahme durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15. März 2002 an die Beklagte noch nicht entgegen. Wegen der Begründung wird auf die ausführlichen und überzeugenden Argumente in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts (Seiten 6 und 7 des Urteils) Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. 3. Allerdings wirkt sich nach Auffassung des Senats der Umstand, dass die Abtretung an die B... H... AG als gegenüber der Klägerin vorrangige Grundpfandrechtsgläubigerin erfolgt ist, dahingehend aus, dass die streitgegenständlichen Mietforderungen vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. März 2002 nicht erfasst worden sind. Denn § 1124 Abs. 2 BGB findet in diesem Falle keine Anwendung. a. Das Landgericht hat sich der auch vom OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 28. Oktober 1907 (OLGE 18, 169, 171) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach § 1124 BGB nicht zwischen Verfügungen zugunsten von Hypothekengläubigern und solchen zugunsten anderer Personen unterscheide; in dem vertragsmäßigen Erwerb der Mietzinsen zur Tilgung einer Hypothekenschuld liege noch keine Verwirklichung des Hypothekenrechts. Der Senat hält jedoch die gegenteilige Auffassung für vorzugswürdig (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 4. März 1907, OLGE 18, 165; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Auflage 2002, Band 3, § 1124 Rdnr. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. November 1926 - 5 W 178/26 - JW 1927, 861; Stillschweig in JW 1915, 376). Danach unterliegen Verfügungen zugunsten eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB, wenn ein rangbesserer Grundpfandrechtsgläubiger später die Beschlagnahme erwirkt. Erwirkt hingegen der rangschlechtere Grundpfandrechtsgläubiger - hier die Klägerin - die Beschlagnahme, so findet die Vorschrift des Abs. 2 auf frühere Verfügungen zugunsten des vorgehenden Grundpfandrechtsgläubigers nur Anwendung, wenn die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung, nicht jedoch wenn sie im Wege dinglicher Pfändung der Mietforderung erfolgt ist. Folgende Erwägungen sind für den Senat maßgebend: Die Haftung der Miet- und Pachtzinsforderungen für die Hypothek (bzw. Grundschuld, § 1192 BGB) beruht auf dem Surrogationsgedanken; die Forderungen treten für den Hypothekar an die Stelle der Nutzungen des Grundstücks, § 1123 BGB. Daher ist es konsequent, im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers und des Rechtsverkehrs, entsprechende Enthaftungsregelungen vorzusehen, wie sie auch für vom Grundstück getrennte Früchte gelten. Nach § 1124 Abs. 1 BGB kann der Schuldner deshalb bis zur Beschlagnahme über die Forderung frei verfügen. Um den Gläubiger gegen schädliche Machenschaften des Schuldners (ähnlich wie gegen Entfernung von Früchten und Zubehörstücken) zu schützen, werden in Abs. 2 (und § 1125 BGB) Ausnahmen von der Verfügungsfreiheit des Schuldners bestimmt. § 1124 Abs. 2 BGB bezieht sich auf Vorausverfügungen über die Mietforderungen. Der dingliche Gläubiger braucht solche Verfügungen nur insoweit hinzunehmen, als sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehen (vgl. Eickmann in Münchener Kommentar, 4. Auflage, Bd. 6, § 1124 BGB, Rdnr. 1,2, 34). Der Grundsatz des § 879 BGB, nach dem für das Rangverhältnis die Reihenfolge der Eintragung in das Grundbuch maßgebend ist, wird also durch § 1124 BGB erheblich eingeschränkt. Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten erscheint jedoch die Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB auf frühere Verfügungen zugunsten des vorgehenden Grundpfandrechtsgläubigers unangebracht, wenn der rangschlechtere Grundpfandrechtsgläubiger eine Beschlagnahme erwirkt hat (außer im Falle der Zwangsverwaltung). Die Gründe sind in einem Aufsatz von Stillschweig in JW 1915, 376, anschaulich, klar und auch heute noch überzeugend dargestellt worden: „Irgendjemandem werden Mietzinsforderungen abgetreten. Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Abtretung nur unbeschadet des auf ihnen lastenden hypothekarischen Pfandrechts geschehen und wäre eine diesem Grundsatz verletzende Abtretung ohne Wirkung. § 1124 Abs. 1 BGB erklärt eine solche Abtretung, die mit dem Pfandrecht im Widerspruch steht, für wirksam, in der Weise, dass das hypothekarische Pfandrecht an der Mietforderung erlischt. Der Absatz 2 gibt aber dem Hypothekengläubiger die Möglichkeit, diesen Zustand des Widerspruchs von einem gewissen Zeitpunkt ab zu beseitigen und den normalen, seinem Pfandrecht entsprechenden Zustand wieder herzustellen ... Nun sei der Erwerber der Mietzinsforderungen nicht irgendjemand, sondern ein Hypothekengläubiger. Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Abtretung nur unbeschadet des die Mietzinsen ergreifenden Pfandrechts des vorstehenden Hypothekengläubigers geschehen. Die Situation ist die gleiche wie oben. § 1124 Abs. 1 BGB erklärt die Abtretung für wirksam in der Weise, daß die hypothekarische Haftung der Mietzinsen für den Vorstehenden erlischt. Abs. 2 beschränkt diesen Zustand und gibt dem Vorstehenden die Möglichkeit, den normalen, der prinzipalen Rangordnung des § 879 BGB entsprechenden Zustand wieder herbeizuführen. Nun sei aber Erwerber der Mietforderung der vorstehende Hypothekar. Die Abtretung steht hier mit dem Inhalt des Pfandrechts des Nachstehenden nicht im Widerspruch, ist ihm vielmehr konform. Der Vorstehende hat ohnehin ein Recht, vor seinem Konkurrenten aus den Mietzinsen befriedigt zu werden; Diesen Fall betrifft der Abs. 1 nicht, mithin findet auch Abs. 2 keine Anwendung. Wo kein Widerspruch vorliegt, gibt es auch keine Beschränkung des Widerspruchs. ... Bei entgegengesetzter Auffassung würde dessen (§ 1124 Abs. 2 BGB) Sinn in sein Gegenteil verkehrt werden; es würden ... die Mietzinsen dem nachstehenden Hypothekengläubiger zufallen, obwohl sie dem Vorstehenden abgetreten sind, und zwar abgetreten sind, bevor sie der Nachstehende beschlagnahmt hat! Damit erscheint das natürliche Verhältnis der Dinge, die prinzipale Rangordnung auf den Kopf gestellt. Das Gesetz (§ 1124 Abs. 2 BGB) will aber gerade nach Ablauf jener das Hypothekenrecht schwächenden Zeit die normale Ordnung der Dinge, die reguläre Rangordnung wieder in Kraft setzen! ...“ Auch praktische Gesichtspunkte sprechen für diese Auffassung, denn anderenfalls würde auch der vorrangige Hypothekengläubiger gezwungen sein, seinerseits noch eine Beschlagnahme zu erwirken, um die „normale Ordnung der Dinge“ wieder in Kraft zu setzen. b. Auch wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und auch in der Sache jedenfalls vertretbaren Auffassung beruht, ist der Senat nicht an diese Rechtsauffassung gebunden. Dagegen spricht nicht, dass durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts beschränkt wurde und die Berufung nicht mehr eine umfassende zweite Tatsacheninstanz eröffnet, sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle dient (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 513 Rn. 1). Dieses hat u.a. zur Folge, dass das Berufungsgericht an eine vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Vertragsauslegung, die frei von Rechtsfehlern ist, gebunden ist - ohne Rücksicht auf die eigene Auslegungstendenz (vgl. BGH NZM 1998, 196 ; BGH MDR 1992, 804 ; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Auflage, § 546 Rdnr. 9). Denn die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist eine reine Tatfrage, somit „Sache des Tatrichters“ und daher im Rechtsmittelverfahren nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (vgl. Zöller-Gummer a.a.O.). Hingegen ist die Frage des Anwendungsbereiches von § 1124 Abs. 2 BGB eine reine Rechtsfrage, die vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (Zöller a.a.O., Rdnr. 1). Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 546 ZPO, auf welche die Berufung gestützt werden kann, liegt also bereits dann vor, wenn die Entscheidung auf einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen, aber aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht zu folgenden Rechtsauffassung beruht. Eine andere Handhabung würde dem Bestreben des Gesetzgebers nach einer möglichst großen Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwiderlaufen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). 4. Der erst in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der Beklagten zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages vom 13. Mai 1993 durch die Vereinbarung vom 22. Dezember 2000 und den Abschluss eines neues Mietvertrages vom 20. Dezember 2000, ist bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt worden (§§ 529 , 531 Abs. 2 ZPO). Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Vortrag in der ersten Instanz unterblieben ist, ohne dass der Beklagten, bzw. deren Geschäftsführer, Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO. Das Vorbringen der Beklagten ist von der Klägerin bestritten worden, denn nach ihrer Darstellung handelt es sich bei den genannten Verträgen um nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksame Scheingeschäfte. Die Frage, ob auch die Zulassung von unstreitigem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist (verneinend OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133 ; OLG Köln, MDR 2004, 833 ; Crückeberg MDR, 2003, 10; Schneider MDR 2002, 684, 686; bejahend OLG Oldenburg, OLGReport 2002, 271 ; OLG Celle, OLG Report Celle 2003, 303 ), stellt sich daher nicht. Der Beklagten ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO liegt bereits dann vor, wenn eine Partei infolge einfacher Fahrlässigkeit ihr günstige Tatsachen in erster Instanz nicht vorgetragen hat. Jeder Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO führt somit zur Anwendung des § 531 ZPO (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. 2004, § 531 Rdnr. 30, 31; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428). Im Sinne einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung hätte aber für die Beklagte nichts näher gelegen, die Berechtigung der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Mietforderungen unter Berücksichtigung des nach Darstellung der Beklagten zwischen ihr und Herrn N... im Zeitpunkt der Klageerhebung (Klageschrift vom 10. Januar 2002) bereits geltenden Mietvertrages vom 20. Dezember 2000 zu überprüfen. Die Einlassung der Beklagten, es sei von ihrem Geschäftsführer, der 170 Filialen zu betreuen habe, übersehen worden, dass die Klageforderung auf der Grundlage des bereits beendeten Mietvertrages berechnet wurde, erscheint dem Senat kaum plausibel, denn die angebliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn N... vom 22. Dezember 2000, die u.a. auch die Zahlung einer Abfindungssumme von brutto 696.000 DM durch die Beklagte beinhaltet, dürfte auch für die Beklagte kein alltägliches Geschäft gewesen sein. B. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Ziffer 7 EGZPO zuzulassen, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Frage, ob der nachfolgende Grundpfandrechtsgläubiger durch § 1124 Abs. 2 BGB auch dann geschützt ist, wenn Mietforderungen an den im Range vorgehenden Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten worden waren, wird in den oben zitierten älteren Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Hamburg unterschiedlich beantwortet. Eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Problem ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht ergangen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 92 Abs. 2, 91 a , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/271534.html Kommentare

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