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KG, Urteil vom 23.07.2004 - 5 U 61/03

Obsah (6)§ 5§ 714§ 242§ 4§§ 823§§ 97

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin - 5 O 415/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufu

§ 5

Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag (nachfolgend GV) ist allein diese Gesellschaft zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet gewesen.

§ 714

BGB ergibt sich aus dieser Stellung eine organschaftliche - aus dem GV folgende - Vertretungsmacht. Einer gesonderten Vollmachtserteilung durch die Gesellschafter bedurfte es daher nicht.

  1. bb)Wenn § 5 Ziffer 2, letzter Absatz GV eine Vollmachtserteilung des Treuhänders an die Geschäftsführerin anspricht, ist damit nur eine deklaratorische, zusätzliche Vollmacht gemeint, denn sie sollte - in gesonderter Urkunde - vorgenommen werden und auch nur eine „der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters entsprechende Vollmacht“ sein.
  2. cc)Der Beklagten ist es vorliegend auch nach Treu und Glauben

§ 242BGB nicht verwehrt, sich auf die Vertretungsmacht der M.

C. ... KG zu berufen. 1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat grundsätzlich der Vertretende das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertreter ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1135 ; NJW 1994, 2082 ; BGHZ 127, 239 ). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, NJW 1999, 2883 ). Eine Gesellschaft braucht sich die Erklärungen ihres Geschäftsführers insbesondere dann nicht zuzurechnen lassen, wenn dieser kollusiv mit dem Vertragspartner zusammengewirkt hat. Ungeachtet von ausdrücklichen Regelungen im Innenverhältnis darf ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen der Gesellschafter gebrauchen, sondern er hat stets die Verpflichtung zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen als Ausdruck der ihm gesellschaftsrechtlich obliegenden Treuepflicht zu beachten (BGH, NJW-RR 1997, 737 , 738). 2) Ein Wissen und eine Mitwirkung ihres Filialleiters W müsste sich die Beklagte auch im Rahmen eines kollusiven Zusammenwirkens zurechnen lassen, §§ 31 , 166 Abs. 1 BGB.

  1. a)Ein Filialleiter einer Bank ist aufgrund seiner weitgehend selbständigen Stellung ein „Organ“ im Sinne des § 31 BGB (ständige Rechtsprechung des BGHZ 13, 198 , 203; NJW 1977, 2259 ; Z 84, 921; NJW 1998, 1854 , 1856; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 31 Rdnr. 9).
  2. b)Ein mögliches Einstehenmüssen nach § 31 BGB scheitert nicht daran, dass das Organ seine Pflichten vorsätzlich verletzt und sich möglicherweise auch im Verhältnis zu den Vertragspartnern strafbar gemacht hat (BGH, NJW 1998, 1854 , 1856). Es muss aber „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ gehandelt haben, § 31 BGB. Dieser Sachzusammenhang entfällt nicht schon dann, wenn das Organ seine Vertretungsmacht überschreitet, sondern erst, wenn die Handlungen mit seinem Wirkungskreis nichts zu tun haben. So, wie sie sich nach außen darstellen, dürfen die Handlungen auch nicht den Anschein eines Sachzusammenhangs erwecken können. Das Verhalten darf aus der Sicht eines Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt sein, dass der generelle Rahmen der dem Organ übertragenen Obliegenheiten überschritten ist ( BGHZ 98, 148 , 152; NJW 1998, 1854 , 1857; Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 31). Der Filialleiter W. der C. war hier mit der Vorbereitung einer Kreditvergabe im Rahmen seiner Aufgabenstellung bei der Commerzbank befasst. Ein Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft; eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (BGH, WM 1992, 901 , 905 f.), bleibt also noch innerhalb der Aufgabenstellung des Bankenvertreters. Da es für den Sachzusammenhang des § 31 BGB genügt, wenn nur für Außenstehende das Verhalten noch - scheinbar - im generellen Rahmen liegen kann, ist es unerheblich, wenn der Filialleiter W bei einer etwaigen Einflussnahme auf die Fondsausgestaltung möglicherweise auch gegen die Interessen der C. - also eigennützig oder fremdnützig zu Gunsten der Gründungsgesellschafter - gehandelt hätte. 3) Der Kläger hat aber eine Kollusion oder einen evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert vorgetragen.
  3. a)Die Bedingungen des Darlehens selbst sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist dem konkreten Vortrag der Beklagten unter Hinweis auf entsprechende Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, der Kreditzins habe im unteren Streubereich des ortsüblichen Zinssatzes gelegen, nicht mehr entgegengetreten.
  4. b)Dieses Darlehen war nach dem Kreditbedarf der GbR für einen Grundstückserwerb und eine ordnungsgemäße Sanierung objektiv notwendig. Die Kreditaufnahme selbst ist auch von den Gesellschaftern gebilligt worden. Diese kannten - wie auch der Kläger - die Kreditbedingungen. Etwaige Veruntreuungs- oder Betrugsabsichten der Gründungsgesellschafter bzw. Geschäftsführer der GbR und des W. berührten daher die Kreditvereinbarung selbst nicht, sondern allenfalls die spätere Kreditauszahlung. In der Kreditvereinbarung selbst kann dann auch noch kein Missbrauch der Vertretungsmacht gesehen werden.
  5. c)Selbst wenn man in der Kreditzusage schon einen notwendigen Teilakt einer geplanten Straftat oder sittenwidrigen Schädigung der GbR sehen wollte und deshalb eine Kollusion oder ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht dieses Geschäfts in seiner Wirksamkeit berühren sollte, fehlen vorliegend hierfür die Voraussetzungen.
  6. aa)Soweit der Kläger eine Kenntnis des W bzw. der Commerzbank von einer Zahlungsunfähigkeit der GbR-Gründer und Mietgarantiegeber behauptet, ist sein Vortrag substanzlos und unschlüssig. Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Geschäftsführers und Gesellschafters K. der mietgarantierenden K. GmbH F. - und I. bedeutet nicht notwendig auch eine solche der Gesellschaft selbst als juristischer Person. Deren Finanzlage wird nicht näher dargestellt. Dies gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Mietgaranten. Es fehlt schon jeder nähere Vortrag zu den rechtlichen Grundlagen der Mietgarantien und zu ihrem Umfang. Nicht einmal ein vorzeitiger Ausfall eines Mietgaranten ist dargetan. Im Übrigen verfügten die nach Klägervortrag hinter den Mietgaranten stehenden Gründungsgesellschafter K und G auch nach Darstellung des Klägers schon deshalb über erhebliche finanzielle Mittel, weil sie aus dem Verkauf des Grundstücks an die GbR knapp 900.000,00 DM Gewinn erzielt hatten (im Fall der GbR Emdener Straße 7 sogar rund 1.140.000,00 DM) und weitere Gewinne aus den prospektierten „weichen Kosten“ (Provisionen, Entgelte für die Garantieübernahmen u.s.w.) und dem Generalbauübernahmevertrag in Aussicht standen und auch realisiert werden konnten. Auch soweit die C. von den Fondsgründern zusätzliche Sicherheiten gefordert und erhalten hat, ist dies mit einem redlichen Geschäftsgebaren der C. vereinbar. Denn diese Sicherheiten wurden nicht von der GbR gefordert, sondern konnten dieser letztlich wirtschaftlich sogar zugute kommen, um die Mietgarantien abzusichern. Dass die Fondsgründer / Mietgaranten von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wären, die als Sicherheit - auch - geforderten Festgelder in Höhe von 1.160.000,00 DM aufzubringen, kann so - wie erörtert wegen der erfolgten und zeitnah zu erwartenden Gewinnzuflüsse - nicht festgestellt werden. Wenn der Kläger vorträgt, diese Gelder seien über Scheinrechnungen der Handwerker an die Fondsgründer (bzw. deren Unternehmen) aus den Sanierungsmitteln der GbR geflossen, so muss damit keine rechtswidrige Belastung der GbR verbunden gewesen sein. Grundlage der Baumaßnahmen war - wie es auch § 3 Buchstabe e des Treuhandvertrages als Anlage 4 zum GV vorsah - ein Festpreisvertrag mit einem Generalübernehmer, und zwar einem Unternehmen des Fondsgründer G. Scheinrechnungen der Handwerker hätten dann die Vermögenslage der GbR nicht berührt, denn diese hätten für die Abrechnung zwischen der GbR und dem Generalübernehmer keine Rolle gespielt, sondern allenfalls im Verhältnis des Generalübernehmers zu den Subauftragnehmern und im Verhältnis der Unternehmen der Fondsgründer untereinander und möglicherweise gegenüber den Behörden. Dass ein auskömmlich vereinbarter Festpreisvertrag dem Bauunternehmen nicht unerhebliche Gewinne verschaffen kann, ist grundsätzlich nicht von vornherein unredlich. Näheres trägt der Kläger zu diesem Vertrag nicht vor.
  7. bb)Substanzlos ist der Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen Überteuerung des von den Fondsgründern an die GbR verkauften Grundstücks. Von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistungen knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGHZ 146, 298 , 302 ff.). Allein die erstinstanzlichen pauschalen Behauptungen des Klägers zu einem maroden Zustand des Hauses und der Wohnungen und einem bestimmten Wert genügen den an eine Substantiierung gestellten Anforderungen ersichtlich nicht. Zur Darlegung des Missverhältnisses hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren - insbesondere zum Ertragswert (vgl. BGH, BKR 2003, 942 , 943) - bedurft (BGH, BKR 2003, 108 , 109). Wenn der Kläger den „Ankaufswert“ zum damaligen Zeitpunkt üblicherweise einerseits mit „max. der 10-fachen Jahresmiete“ und dann wiederum mit der „12-fachen Nettojahresmiete“ bemisst, so ist dies widersprüchlich. Im Übrigen folgt daraus auch noch kein auffälliges Missverhältnis. Denn nach Klägervortrag soll die „Nettojahresmiete“ 100.000,00 DM und 150.000,00 DM betragen haben (widersprüchlich hierzu der Vortrag des Klägers zur „Jahresmiete von brutto DM 160.000,00“). Der 12-fache Betrag ergibt dann einen Wert von 3.000.000,00 DM (100.000,00 DM + 150.000,00 DM = 250.000,00 DM x 12) bzw. 1.920.000,00 DM (160.000,00 DM x 12), so dass der Kaufpreis von 3.089.500,04 DM deutlich von einer Verdoppelung entfernt war. Vom Kläger behauptete wertmindernde Faktoren zur „durchschnittlichen bis schlechten“ Wohnlage und zur Lärmbelästigung sind unerheblich, soweit sie schon - was nicht ausgeschlossen werden kann - bei der Bemessung der einzelnen Jahresmieten hinreichend berücksichtigt worden sind. Dies gilt ebenso zu etwaigen Mietverträgen mit pauschalen, nicht „extra ausgewiesenen“ Nebenkosten. Auch die Behauptung des Klägers, Nebenkostenerhöhungen hätten jährlich die Nettomiete um mindestens 10 % reduziert, bleibt vage, und zwar auch im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag, mindestens 30 % der Mietverträge seien sogenannte „Pauschalmietverträge“ gewesen. Welche Mietverträge dies hier waren, bleibt offen. Die Mietverträge werden nicht vorgelegt. Die Rechtsauffassung des Klägers, bei derartigen „Pauschalmietverträgen“ könnten Steigerungen der Betriebskosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden, lässt sich deshalb nicht konkret prüfen und sie ist auch in dieser Allgemeinheit fehlerhaft. Denn eine Veränderung der Pauschalen konnte etwa bei einem entsprechenden Vorbehalt in der Pauschalvereinbarung möglich sein (vgl. Palandt/Weidkaff, BGB, 63. Aufl., § 556 Rdnr. 6), unter Umständen auch bei Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlagen. Darüber hinaus stand es einem Vermieter frei, bei einer Brutto- oder Teilinklusivmiete oder einer Betriebskostenpauschalvereinbarung ohne Erhöhungsvorbehalt im Wege des § 558 BGB eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Inklusivmiete vorzunehmen (OLG Stuttgart, NJW 1983, 2329 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., §§ 560 Rdnr. 3, 558 Rdnr. 5). Bei erheblichen Steigerungen der Betriebskosten werden in aller Regel auch die ortsüblichen Inklusivmieten steigen. Nähere, rechtlich überprüfbare Einzelheiten der jeweiligen Mietverträge trägt der Kläger nicht vor. Darüber hinaus ist gerade dann, wenn durch geplante umfangreiche Umbaumaßnahmen eine Steigerung der Mieteinnahmen erhofft wird, für die Anlageentscheidung letztlich der Wert maßgeblich, den das Objekt nach Durchführung der Umbaumaßnahmen versprach (BGH, WM 1992, 901 , 903 f.). Die künftige Entwicklung des Immobilienmarktes für 1992 im Beitrittsgebiet war nur schwer einzuschätzen (vgl. BGH, BKR 2003, 942 , 944). Dies galt wegen der allgemeinen Euphorie aus dem Mauerfall und einer Hauptstadtfunktion umso mehr für den Bereich Berlin, auch dessen Westteil. Der vorliegende Verkauf war daher stark spekulativ geprägt.
  8. cc)Innenprovisionen der Kreditvergabe und dadurch veruntreute Gelder der GbR sind ebenfalls substanzlos vorgetragen. Der aus dem GV ersichtliche Investitionsplan wies solche Provisionen und Entgelte offen aus. Konkrete Tatsachen zu weitergehenden Zahlungen hat der Kläger nicht vorgetragen.
  9. dd)Dass die prospektierten Mieten von vornherein absehbar nicht erzielbar waren, ist ebenso substanzlos behauptet. Zum einen sollte in einem erheblichen Umfang zusätzlicher Mietraum geschaffen werden. Dieser dann frei vermietbare Bereich ließ angesichts der geschilderten Berlin-Euphorie großen Raum für eine spekulative Mietentwicklung. Der spätere Wegfall dieser Euphorie war 1992 nicht absehbar. Entgegen den pauschalen Behauptungen des Klägers gaben die geplanten Baumaßnahmen

der Baubeschreibung durchaus größeren Anlass für modernisierungsbedingte Mieterhöhungen, und zwar über solche für die Zentralheizung und haustechnische Anlagen hinausgehend auch solche für eine Wärmeschutzfassade, Verglasung der Balkone, Gegensprechanlage, Kabelfernsehen und Badausstattung (im Falle der GbR E S 7: Zentralheizung, Gegensprechanlage, Kabelfernsehen, Isolierverglasung, Aufzugsanlage). Die jeweils darauf entfallenden Baukostenanteile werden nicht vorgetragen. Auch wenn einzelne Mieter bereits Widerstand angekündigt haben sollten, blieb die Durchsetzung von Mieterhöhungen im damaligen Zeitpunkt maßgeblich auch vom Geschick der zur Mieterbetreuung vorgesehen und eingesetzten Gesellschaft und deren Mitarbeitern abhängig. Dass etwa diese schon 1992 etwaige Bedenken geäußert hätten, behauptet auch der Kläger nicht. Selbst bloße Sanierungsmaßnahmen konnten Mieterhöhungen rechtfertigen, denn der Zustand eines Gebäudes bzw. einer Wohnung ist ein maßgeblicher Faktor innerhalb der Bandbreite des Mietpreisspiegels. Zur Höhe der damaligen Mieten im Verhältnis zu der nach der geplanten Sanierung maßgeblichen des Mietpreisspiegels trägt der Kläger nichts Näheres vor. Gegen eine Kollusion bzw. einen evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages spricht insoweit auch, wenn der Kläger behauptet, die „Pinselstrichsanierung“ sei schon aus der Baubeschreibung im Prospekt ohne weiteres ersichtlich gewesen. Denn eine kreditgebende Bank darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Anleger gerade bei Steuersparmodellen entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH, BKR 2003, 942 , 943). Ohne Sorgfaltsverstoß darf die Bank annehmen, der Anleger habe geprüft, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH, WM 1987, 1426 , 1428; WM 1988, 561 , 563; WM 1992, 901 , 904 f.). Dann konnten auch die Mitarbeiter der Beklagten selbst bei einer eigenen skeptischen Einschätzung der zukünftigen Ertragslage den Anlegern eine eigene verantwortliche Prüfung überlassen. ee) Substanzlos und unschlüssig ist auch der Vortrag des Klägers, dass von Anfang an eine nur mangelhafte oder lückenhafte Durchführung der Baumaßnahmen geplant gewesen sei. Dies gilt zum einen schon, wenn der Kläger von einer erfolgte bloßen „Pinselstrichsanierung“ spricht, diese aber - wie erörtert - schon aus der Baubeschreibung im Prospekt ersichtlich gewesen sein soll. Unabhängig davon unterlagen die Auszahlungen der Baugelder an den Generalunternehmer einer Mittelverwendungskontrolle nach dem hierzu abgeschlossenen Treuhandvertrag mit Rechtsanwalt V.

§ 4

Buchstabe a dieser Vereinbarung bedurfte eine Zustimmung des Treuhänders der Vorlage einer Bestätigung des Bautenstandes seitens des bauleitenden Architekten. Dass der Treuhänder oder der Architekt von Anfang an kollusiv einbezogen gewesen wären in die Absicht einer unzureichenden Bauausführung, behauptet auch der Kläger nicht. Zur späteren tatsächlichen Abwicklung dieser Mittelverwendungskontrolle fehlt ebenfalls jeder Vortrag des Klägers. Dann konnten die Beteiligten bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht ernsthaft davon ausgehen, Auszahlungen ohne erbrachte Bauleistungen erreichen zu können. Konkrete Absprachen zwischen den Beteiligten trägt der Kläger ebenfalls nicht näher vor. ff) Unter diesen Umständen kommt auch einer etwaige „Bestechung“ des Mitarbeiters W. der C. K. durch die Fondsinitiatoren (die sich im Übrigen auch die GbR-Gesellschafter haftungsrechtlich nach § 278 BGB und § 31 BGB „zurechnen“ lassen müssten) vorliegend keine besondere Bedeutung zu. Wenn damit interne Sicherheitskontrollen bei der Commerzbank umgangen werden sollten, berührt dies nicht den rechtlichen Schutz des Klägers. Dass die Bestechungsgelder zur Vereinbarung überhöhter Darlehenszinsen gewährt worden sein sollen, ist mehr als fernliegend. Bankbearbeiter müssen nicht bestochen werden, damit diese der Bank besonders günstige Bedingungen akzeptieren. Auch eine Zahlung der „Bestechungsgelder“ aus Mitteln der GbR ist nicht hinreichend dargetan. Soweit die Fondsgründer letztlich von der GbR stammende Mittel weitergegeben haben, konnten diese Mittel ohne weiteres aus den Beträgen folgen, die die Gründungsgesellschafter (bzw. ihre Unternehmen) zu Recht und im Investitionsplan offen ausgewiesen von der GbR erhalten hatten.

  1. Es ist davon auszugehen, dass das Darlehenskapital vereinbarungsgemäß an die GbR ausgezahlt worden ist. Der Kläger bestreitet dies substanzlos, wenn er die Auszahlung nur pauschal in Abrede stellt. Denn er kann die Geschäftsunterlagen der GbR einsehen und dann konkret bestreiten. Darauf hat schon das Landgericht hingewiesen, ohne dass der Kläger dem noch näher entgegengetreten wäre.
  2. Die Höhe der offenen Darlehensforderung im Zeitpunkt ihrer Kündigung hat die Beklagte hinreichend vorgetragen. Es ist Sache des Klägers, weitergehende Tilgungsleistungen der GbR bzw. eigene darzulegen und nachzuweisen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht, zumal er die Unterlagen der GbR einsehen kann. Vergleichszahlungen anderer Gesellschafter unmittelbar an die Beklagte reduzieren nur deren quotale Haftung (vgl. BGHZ 134, 224 , 227 ff.). Die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrages hat das Landgericht zutreffend bejaht. Es ist vorliegend auch treuwidrig, wenn sich der Kläger auf eine fehlende Empfangsbefugnis des Dr. N. beruft, § 242 BGB. Denn die Einschaltung dieses neuen Geschäftsbesorgers entsprach dem dringenden Wunsch der Gesellschafter, die M. C. ... KG - der auch der Kläger ein betrügerisches Verhalten vorwirft - als Geschäftsführerin abzulösen.
  3. Die Darlehensvereinbarung der GbR mit der C. unterliegt nicht dem HWiG. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass diese Vereinbarung in einer Haustürsituation getroffen worden ist.
  4. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr konkret entgegengetreten.
  5. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Klägers aus Vertrag oder vorvertraglichem Verschulden im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Darlehensvertrag zwischen der GbR und der Commerzbank bestehen nicht. Denn der Kläger war nicht Partei dieses Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen XI ZR 429/02 , Umdruck S. 9). Auch die persönliche Haftung des Klägers als Gesellschafter folgt nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung, sondern unmittelbar aus §§ 128 ff. HGB analog (BGH a.a.O., m.w.N.). Der Kläger ist vor Abschluss des Darlehensvertrages der GbR beigetreten. Soweit die Haftung analog §§ 128 ff. HGB für „Altfälle“ vor der neueren BGH-Rechtsprechung (Oktober 1999) aus Vertrauensgründen abgelehnt wird, betrifft dies nur die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, NJW 2002, 1642 ) und die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Gesellschafterbeitritt (BGH, NJW 2003, 1803 ; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rdnr. 11).
  6. Auch aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer Teilnahme des Mitarbeiters W. an einer unerlaubten Handlung der Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger (insbesondere

§§ 823Abs. 2 BGB, 263 St

GB; 826 BGB, 31 BGB) greifen nicht durch.

  1. a)Hinsichtlich des oben erörterten Vortrags des Klägers zu einem kollusiven Verhalten wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
  2. b)Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, die Anleger seien unter Hinweis darauf geworben worden, sie würden eine Eigentumswohnung erwerben.
  3. aa)Schon der Inhalt des vom Kläger unterzeichneten Anteilscheins steht insoweit einer durchgreifenden Irreführung entgegen, ebenso der Inhalt des GV. Der Kläger - ein Unternehmer - trägt auch nicht vor, ihm seien die Besonderheiten des vorliegenden Steuersparmodells nicht geläufig gewesen oder er hätte später - steuerschädlich - eine Teilung vergeblich erstrebt.
  4. bb)Darüber hinaus lässt der Kläger schon offen, inwieweit eine diesbezügliche Werbeäußerung überhaupt für ihn maßgeblich gewesen war.
  5. cc)Ein Beweisantritt zum Verlauf gerade des ihn betreffenden Werbegesprächs fehlt. Hinsichtlich der GbR B. 17 ist auch der Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Werbegesprächs - wie erörtert - widersprüchlich.
  6. dd)Im Übrigen war im Zeitpunkt der Werbung des Klägers noch offen, ob nicht die Gesellschafter später eine gegenständliche Aufteilung vornehmen würden. Rechtlich möglich war dies. Umso mehr kommt es vorliegend auf den konkreten Verlauf des Werbungsgesprächs mit dem Kläger und dessen Vorstellungen an. Dazu fehlt ein näherer Vortrag des Klägers.
  7. c)Ebenso verhält es sich mit der Behauptung des Klägers, die Fondswerber hätten eine quotale Haftungsbeschränkung zugesichert. Denn nach dem Darlehensvertrag zwischen der Commerzbank und der GbR ist die Gesellschafterhaftung der Kapitalanleger tatsächlich auf die jeweiligen Anteilsquoten beschränkt und dies berücksichtigt auch die Beklagte bei der Berechnung ihrer Forderung gegenüber dem Kläger. Dem Kläger stand es daher frei, sich durch Zahlung des seinem Anteil entsprechenden Betrages zuzüglich Zinsen an die C. bzw. die Beklagte von der restlichen Darlehensschuld der GbR zu befreien (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen XI ZR 429/02 , Umdruck S. 18). Wenn der Kläger bei seinen Zahlungen den Weg über die GbR gewählt hat, nahm er die damit verbundenen Risiken einer unzureichenden Tilgungsbestimmung seitens der GbR bei der „Weiterleitung“ der Unterdeckungszuschüsse und Beiträge an die C. (vgl. BGHZ 134, 224 , 227 ff.) eigenverantwortlich auf sich. Die Aussage eines Werbers wäre auch insoweit richtig gewesen, als ein Ausfall eines Mitgesellschafters die Haftungsquote des Klägers selbst nicht erhöht hätte. Dass auch „Anrechnungswirkungen“ zukünftig zu leistender Zuschüsse und Beiträge Gegenstand des Werbungsgesprächs gewesen wären, trägt der Kläger nicht näher vor. 9. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche der GbR gegen die Beklagte aus einem Verschulden bei Vertragsabschluss, einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung (die der Kläger einredeweise der Beklagten entgegenhalten könnte, vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rdnr. 15 unter Hinweis auf § 129 Abs. 2, 3 HGB analog) kommen unter diesen Umständen ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des oben erörterten unschlüssigen bzw. substanzlosen Vortrags des Klägers zu einer Kollusion. Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Haftung des Klägers aus dem Beitritt zur GbR E S 7. 1. Hinsichtlich der Wirksamkeit seines Beitritts besteht zwar die Besonderheit, dass der Treuhänder hier kein zugelassener Rechtsanwalt war. Es gelten dann aber die Erörterungen oben II. 1. a),
  8. bb)zur Rechtscheinvollmacht und zur fehlerhaften Gesellschaft. 2. Bezüglich des „Wucher-Vorwurfs“ aus dem Ankauf des Grundstücks trägt der Kläger hier widersprüchlich zum einen jährliche Kaltmieteinnahmen von „max. 200.000,00 DM“, zum anderen den Zinsschuldendienst vermindernde „Mieteinnahmen 1992 260.000,00 DM“ und drittens eine Jahresmiete von „netto DM 180.000,00“ vor. Schon bei der auch vom Kläger für möglich gehaltenen Jahresnettomiete von 200.000,00 DM wäre die Wuchergrenze nicht erreicht (Wert dann 2.400.000,00 DM, gezahlt 4.421.263,00 DM). Ohne näheren Vortrag zu den einzelnen Mietverträgen wäre im Übrigen eine Beweisaufnahme - wie erörtert - auch nicht möglich. IV. Die Haftung des Klägers folgt im Übrigen auch aus seinen notariellen Schuldanerkenntnissen. Diese stellen ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar (vgl. BGH, NJW 1992, 971 ). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksame Vollmacht des Treuhänders wäre nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB geheilt, denn dem beurkundenden Notar ist ausweislich der Urkunde die Vollmacht in Ausfertigung vorgelegt worden, und er hat Abschriften davon als Anlagen zur Verhandlung genommen (vgl. dazu BGH, NJW 1988, 697 , 698; OLG Hamm, ZIP 1986, 1108, 1110). Eine Kondiktion des Schuldanerkenntnisses nach § 821 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die durch das Schuldanerkenntnis gesicherte Grundschuld und das Darlehen an die GbR sind - wie erörtert - wirksam entstanden. Auf eine gesellschaftsrechtliche Haftung des Klägers käme es insoweit nicht an. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit und Erfüllung der gesicherten Forderung obliegt bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis allein dem die Schuld Anerkennenden (BGH, NJW 1991, 172 , 173; Z 98, 256, 259 m.w.N.), hier also dem Kläger. Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis stellt keinen Schuldbeitritt zu einem fremden Schuldverhältnis dar, weil eine neue selbständige Verpflichtung losgelöst vom Schuldgrund geschaffen wird (vgl. BGH, NJW 2000, 2984 ). Soweit mit den Schuldanerkenntnissen vertragliche Beziehungen auch zwischen den Parteien gegeben sind, folgen allein daraus noch nicht die einer Bank gegenüber dem Darlehensnehmer selbst obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 429/02 , Umdruck S. 9). Im Übrigen lägen deren Voraussetzungen hier auch nicht vor. Eine besondere, rollenbedingte Verantwortlichkeit der Commerzbank aus einer Mitwirkung ihres Mitarbeiters W im „Initiatorenbereich“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Mitwirkung dem Kläger nicht erkennbar war, sie deshalb auch seinen Beitritt nicht beeinflusst haben konnte (BGH, WM 1992, 901 , 905 f.; EBE/BGH 2003, 261, 264). Weitergehende, über die eines sachkundigen oder sachkundig beratenden Anlegers (vgl. BGH, WM 1990, 920 , 929 m.w.N.) hinausgehende konkrete Kenntnisse der Beklagten zu speziellen Risiken des Vorhabens sind - wie erörtert - nicht hinreichend vorgetragen. Auch das Verhältnis der sogenannten „weichen Kosten“ (Provisionen u.s.w.) zu den Baukosten und Grundstückskosten war im Finanzplan des GV offen gelegt. Über einen wirtschaftlich nur unvorteilhaften Grundstückserwerb muss selbst eine Bank im Verhältnis zu ihren Darlehensnehmern - wie erörtert bis zur Grenze des Wuchers - nicht aufklären. V. Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er angesichts dieser rechtlichen Einschätzung nicht mehr beabsichtige, den früher gefassten Beweisbeschluss auszuführen. Der Kläger ist den vorstehenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juli 2004 im Einzelnen erörterten Gesichtspunkten in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit Sachvortrag entgegengetreten. Wenn der Kläger nur darauf verwiesen hat, der Zeuge G habe auch allein mit dem Zeugen W zusammen gewirkt, der Zeuge G. würde aber - anders als der Zeuge K. - nicht mit ihm kooperieren, dann enthebt dies den Kläger nicht von der Aufgabe, schlüssige und nachprüfbare Tatsachen vorzutragen. Denn eine Ausforschung von Zeugen sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Der Kläger hat ebenso wenig für die vorstehend erörterten Gesichtpunkte einen Schriftsatznachlass für weiteren Sachvortrag beantragt, sondern einen solchen Antrag nur im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 gestellt. Dieser Schriftsatz der Beklagten ist jedoch ohne erheblichen neuen Sach- und Rechtsvortrag. Da somit kein weiterer Sachvortrag des Klägers zu den oben genannten entscheidungstragenden Gesichtspunkten zu erwarten war, war der Rechtsstreit entscheidungsreif. C. Die Nebenentscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen

§§ 97Abs.

1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht nach § 543 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung beruht tragend auf den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles. Permalink: https://openjur.de/u/271540.html ( https://oj.is/271540 ) Volltext Druckansicht Zitate 56 Zitiert 3 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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