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KG, Urteil vom 2. Dezember 2004 - Az. 8 U 119/04

Obsah (4)§ 24§ 7§ 5§ 421

Dem Straßenreinigungsunternehmen steht es grundsätzlich frei, einen bestimmten Miteigentümer einer Eigentumwohnungsanlage in Anspruch zu nehmen, wenn die Hausverwaltung ihren Verpflichtungen gegenüber

§ 24LAbf

G und § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin sind die Kosten der Abfallentsorgung von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu tragen.

§ 7Abs. 1 und Abs. 2 Strein

G sind die Entgelte, die zur Deckung der Kosten der durch die Klägerin durchgeführte Straßenreinigung zu erheben sind, von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen zu entrichten.

§ 5Abs. 1 St

ReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Grundstückseigentümer sind im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer (Niedenführ, Schulze, WEG Kommentar, 7. Auflage, § 16 II WEG, Rdnr.1).

§ 421

BGB haftet jeder Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung für die ganze Schuld. Die Klägerin haftet keineswegs rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht gegen sämtliche Wohnungseigentümer vorgeht, sondern sich diejenigen aussucht, von denen sie meint, dass sie am ehesten Befriedigung ihrer Forderung erlangt. Sie ist auch nicht verpflichtet, auf ihr Recht, die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, zu verzichten. Schon gar nicht war sie verpflichtet, mit den einzelnen Wohnungseigentümern Einzelverträge abzuschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zu 2) zitierten Entscheidung des OVG Hamburg ( NZM 2004, 796 ). Diese Entscheidung setzt sich anders als im vorliegenden Fall mit den Besonderheiten des §134 I 4 Halbs. 1 BBauG i.V.m. § 421 BGB auseinander und verkennt, dass die in § 134 I 4 Halbs. 1 BBauG angeordnete Gesamtschuldnerschaft gerade Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber Schuldnerschutz bezweckt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 24, Rdnr.8). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 516 Abs. 3, 100 Abs. 2 und 3 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 , ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/271690.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.