Tenor Die Angeklagten E und T sind des Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit dem Vortäuschen einer Straftat und der Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch von Abzeichen in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte B ist der Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch von Abzeichen in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte E wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) Euro verurteilt. Der Angeklagte T wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 20,00 (zwanzig) Euro verurteilt. Die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2004 – 279 Cs 234/04 – unterbleibt. Der Angeklagte B wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 (zwanzig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) Euro verurteilt. Im übrigen werden die Angeklagten E T und B freigesprochen. Der Angeklagte P wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,freigesprochen. Die Angeklagten E, T und B tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. bezüglich E und T: §§ 132 , 132 a Abs. 1 Nr. 4, 145 Abs. 1 Nr. 1, 145 d Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1
- Alt., 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB, bezüglich B: §§ 132 , 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB Gründe I.
- Der Angeklagte E ist 35 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist selbständiger Fernsehproduzent. Als solcher verdient er zur Zeit durchschnittlich 800,00 bis 1.000,00 Euro monatlich. Im Jahr 2004 hatte er ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000,00 Euro brutto. Seine Lebensgefährtin zahlt zur Hälfte die Miete in Höhe von 800,00 Euro. Darüber hinaus erhält der Angeklagte E Unterstützung seiner Eltern. Diese zahlen für ihn Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 600,00 Euro monatlich. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 06.05.2005 ist der Angeklagte E bisher nicht bestraft.
- Der Angeklagte T ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist Schauspieler und Regisseur, hat zur Zeit jedoch kein Engagement. Ein Einkommen erzielt er daher zur Zeit nicht. Der Angeklagte T wird jedoch durch seine Freundin unterstützt, mit der er zusammenwohnt und die die Miete zahlt. Darüber hinaus erhält er Unterstützung von Freunden. Diese beläuft sich auf etwa 600,00 Euro monatlich. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 09.05.2005 ist der Angeklagte T bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 06.02.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 26.08.
- Am 07.05.2004 wurde der Angeklagte T durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in dem Verfahren 279 Cs 234/04 wegen Sachbeschädigung sowie Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen betrugen dabei für die Sachbeschädigung 4 Monate und für die Beleidigung 6 Monate. Darüber hinaus wurde der Angeklagte T durch das Bezirksgericht Kitzbühl/Österreich am 07.10.2004 wegen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe betrug dort 45,00 Euro.
- Der Angeklagte B ist 35 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist als Produktionsleiter angestellt. Über sein Einkommen hat er keine Angaben gemacht. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 06.05.2005 ist der Angeklagte B bisher nicht bestraft. II.
- (Fall 1 der Anklage vom 15.11.2004 – 3 Wi Js 966/03 – und Fall 1 der Anklage vom 23.02.2005 – 3 Wi Js 1466/04 –). Die ..., produzierte im Auftrag des Senders MTV Networks GmbH die in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach ausgestrahlte Sendung "Mission MTV". Die Sendung beruhte auf einer Idee des Angeklagten T, der das Drehbuch schrieb. Der Angeklagte T trat in den Beiträgen als Darsteller auf und moderierte die Sendung. Der Angeklagte E hatte die Funktion eines Producers. Als solchem oblag ihm die Organisation der Dreharbeiten. Er war bei den Dreharbeiten daher jeweils auch vor Ort. Am 16.09.2003 gegen 12.30 Uhr stellte sich der Angeklagte T mit Handschellen gefesselt vor das Untersuchungsgefängnis in Berlin-Moabit. Er sprach Passanten an und bat diese, ihm die Handschellen mittels eines bei sich geführten Sägeblattes zu zersägen. Die Reaktionen der Passanten wurden mit versteckter Kamera aufgenommen. Der Angeklagte P hatte seiner Funktion als Aufnahmeleiter die Handschellen sowie die Säge besorgt. Die Angeklagten wie auch die anwesenden Kameramänner sprachen die Passanten jeweils nach der Aufnahme an und teilten ihnen mit, dass es sich um Aufnahmen mit versteckter Kamera handelte. Trotzdem rief ein Passant über den Notruf 110 die Polizei in der Vorstellung, es handele sich bei dem Angeklagten T um einen entflohenen Gefangenen. Daraufhin trafen Polizeibeamte in Zivil und drei Streifenwagen der Schutzpolizei vor Ort ein. Diesen wurde dann mitgeteilt, dass es sich um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte. Die Angeklagten T E und P wollten nicht, dass die Polizei gerufen wurde, und hatten dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Sie waren der Ansicht, durch das Ansprechen der Passanten alles Notwendige getan zu haben, um einen Anruf bei der Polizei zu verhindern. Den zuständigen Polizeiabschnitt, den Abschnitt 34, hatte der Angeklagte E, der hierfür aufgrund seiner Position als Producer verantwortlich gewesen wäre, zuvor nicht informiert. Der ... Film und Fernsehproduktionsgesellschaft war durch den Polizeipräsidenten in Berlin am 10.09.2003 die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt worden, Filmaufnahmen auf öffentlichem Straßenland Berlin vom 10.09.2003 bis 09.12.2003 durchzuführen. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgender Nebenbestimmung verbunden: "Die Durchführung von Dreharbeiten ist in jedem Einzelfall rechtzeitig bei der für den Drehort örtlich zuständigen Polizeidirektion, Straßenverkehrsbehörde, anzuzeigen."
- (Fall 2 der Anklage vom 15.11.2004 und der Anklage vom 23.02.2005) Im Rahmen der Sendereihe Mission MTV war eine Sequenz geplant unter dem Motto "F muss weg". Bei F handelt es sich um den gesondert verfolgten F. Unter anderem sollte versucht werden, F in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik abzugeben und dies mit versteckter Kamera aufzunehmen. Deshalb fesselte der Angeklagte T den gesondert verfolgten F mit dessen Einverständnis am 19.09.2003 und legte ihn gegen 18.40 Uhr in den Kofferraum eines Pkw. Mit dem gesondert verfolgten F fuhr der Angeklagte T sodann zur Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in der Oranienburger Straße 285 in 13437 Berlin. Gegenüber der Pförtnerin der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, der Zeugin D, gab der Angeklagte T an, eine männliche Person im Kofferraum eingeschlossen zu haben, die verrückt sei und die er dort abgeben wolle. Die Zeugin D überzeugte sich davon, dass tatsächlich im Kofferraum eine gefesselte Person lag. Sie rief, da sie an das Vorliegen einer Straftat glaubte, über den Notruf die Polizei. Die Polizei kam dann unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten und befreite F aus dem Kofferraum. Auch gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten erklärte der Angeklagte T, es handele sich bei dem Eingesperrten um seinen Freund, der verrückt sei. Erst nachdem der Angeklagte T durch die Polizeibeamten über den Tatvorwurf der Freiheitsberaubung belehrt worden war, klärte der dazukommende Angeklagte E die Polizeibeamten darüber auf, dass es sich um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte. Der Angeklagte E war in seiner Funktion als Producer für die Organisation der Dreharbeiten verantwortlich. Der zuständige Polizeiabschnitt war durch ihn vorab nicht informiert worden. Die Durchführung der Dreharbeiten beruhte auf einem gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten T und E. Der Angeklagte P war bei den Dreharbeiten vor Ort. Seine Funktion als Aufnahmeleiter beinhaltete insoweit, gegebenenfalls Gegenstände beschaffen zu können, etwa Batterien für die Kamera. Er wurde jedoch vor Ort nicht tätig. Die Angeklagten T und E mussten aufgrund der dargestellten Situation davon ausgehen, dass die Zeugin D von dem Vorliegen einer Straftat, nämlich einer Freiheitsberaubung, ausging. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Pförtnerin nicht nur einen Arzt oder Pfleger alarmierte, sondern der Polizei das Vorliegen einer Straftat anzeigte und diese über den Notruf alarmierte.
- (Fall 3 der Anklage vom 15.11.2004 und der Anklage vom 23.02.2005) Für die Sendung Mission MTV wurde auch eine Serie "Der Schwarze Ninja" produziert. In diesem Zusammenhang kam es am 23.10.2003 gegen 17.00 Uhr zu Dreharbeiten mit versteckter Kamera. Hierzu wurde über einen Pizza-Service der Zeuge J zur H Straße ... in ... B bestellt. Als der Zeuge J seinen Pkw VW Golf verließ, um die Pizza auszuliefern, entfernte der Angeklagte T das Vorderrad des Pkw VW Golf. Hinter den linken Scheibenwischer klemmte er einen Zettel mit folgender Aufschrift: "Ich habe Ihren Autoreifen entführt. Wenn Ihnen etwas an Ihrem Reifen liegt, wählen Sie bitte: 0163 – ... gezeichnet: Der Schwarze Ninja". Die Reaktion des Pizzaboten sollte mit versteckter Kamera aufgenommen werden. Geplant war, dem Pizzaboten anzubieten, den Autoreifen gegen Lieferung von Alkohol zurückzugeben. Als der Zeuge J das Fehlen des Vorderreifens bemerkte und den Zettel hinter dem Scheibenwischer sah, rief er jedoch nicht den "Schwarzen Ninja" an, sondern alarmierte zunächst über den Notruf 110 die Polizei, da er davon ausging, dass es sich um eine Straftat handelte. Erst danach rief der Zeuge J die angegebene Telefonnummer an und teilte dem Angeklagten T dann auch mit, dass er bereits die Polizei informiert hatte. Die Polizei traf mit einem Funkstreifenwagen vor Ort ein. Während die Beamten den Sachverhalt aufnahmen, kam der als "Schwarzer Ninja" verkleidete Angeklagte T in seinem schwarzen Pkw Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen ... angefahren. Als der Angeklagte T aufgefordert wurde, sich auszuweisen, erklärte er, Ninjas hätten keinen Personalausweis. Die Situation wurde sodann durch den Angeklagten E aufgeklärt. Als Kameramann war unter anderem der Angeklagte B eingesetzt. Der Angeklagte E hatte am Nachmittag beim Abschnitt 16 bekannt gegeben, dass Filmaufnahmen in der Hagenauer Straße stattfinden würden. Es konnte nicht geklärt werden, in welchem Maße er die geplanten Filmaufnahmen mitteilte. Durch den Abschnitt 16 wurde die Mitteilung über Filmaufnahmen sodann an den zuständigen Abschnitt 15 weitergegeben. Die Angeklagten E, T und B gingen davon aus, dass der zuständige Polizeiabschnitt ausreichend informiert war. Dass wegen des durch den Zeugen J getätigten Anrufes bei der Polizei ein Funkstreifenwagen vor Ort erschien, wollten die Angeklagte nicht und hatten dies auch nicht billigend in Kauf genommen.
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- (Fälle 13 und 14 der Anklage vom 15.11.2004) Für weiteren Aufnahmen mit versteckter Kamera wurden am 27.11.2003 für fünf Tage und am 06.11.2003 für einen Tag beim Spezialkostüm- und Requisitenverleih des Zeugen W jeweils fünf SEK-Ausstattungen ausgeliehen. Der Zeuge W gewährte dabei einen Rabatt, weil er aufgrund der zu den Dreharbeiten gemachten Angaben davon ausging, dass diese nicht außerhalb von Privatgelände, sondern nur zu Traileraufnahmen benutzt werden sollten. Dem Angeklagten E war mit der Anklage vom 15.11.2004 vorgeworfen worden, den Zeugen W bei den Preisverhandlungen über den Einsatz der Ausstattungen getäuscht zu haben. Die Preisverhandlungen wurden jedoch nicht durch den Angeklagten E geführt.
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- (Fälle 15 bis 17 der Anklage vom 15.11.2004 und Fälle 9 bis 11 der Anklage vom 23.02.2005) Mit den entliehenen SEK-Ausstattungen verkleideten sich der Angeklagte T und weitere unbekannte Personen zwischen dem
- und 31.10.2003 und dem
- und 10.11.
- Die ausgeliehenen SEK-Uniformen verfügten über die Aufschrift "Polizei". Außerdem war das Berliner Hoheitszeichen zu sehen. Die Uniformen waren damit echten SEK-Uniformen zum Verwechseln ähnlich. Als SEK-Beamte verkleidet bewegten sich der Angeklagte T und die weiteren nicht bekannten Personen auf öffentlichem Straßenland, bevor sie folgende Personen an folgenden Orten festnahmen: Der Schauspieler ... K, ein Freund des Angeklagten T wurde in seinem in Berlin stehenden Wohnwagen aufgesucht. Es wurde ein SEK-Einsatz gespielt und mit versteckter Kamera aufgenommen. ... K war hierin nicht eingeweiht. Er ging davon aus, dass es sich um einen echten SEK-Einsatz handelte. Ihm wurde erklärt, er sei festgenommen, und es wurden ihm Handfesseln angelegt. Erst als er den Angeklagten T erkannte, wurde die Situation aufgeklärt. ... B ebenfalls eine Freundin des Angeklagten T wurde für Aufnahmen mit versteckter Kamera in ihrer Privatwohnung in Berlin aufgesucht. Mit den Worten "Polizei, machen Sie bitte auf" verschaffte sich der Angeklagte T und die weiteren als SEK-Beamte verkleideten, namentlich nicht bekannten Personen Zutritt zu der Wohnung der Frau B. Diese ging von einem echten Polizeieinsatz aus und versteckte sich im Bad. Erst danach wurde die Situation aufgeklärt. ... S ebenfalls ein Freund des Angeklagten T, der in die Aufnahmen mit versteckter Kamera jedoch nicht eingeweiht war, wurde durch den als SEK-Beamten verkleideten Angeklagten T und weitere verkleidete unbekannte Personen in einem Probenraum aufgesucht. Es wurde ihm mitgeteilt, seine Wohnung sei durchsucht worden und er sei festgenommen. Es kam auch zum Einsatz von Handfesseln. ... S ging zunächst von einem echten SEK-Einsatz aus. Die Situation klärte sich auf, als Herr S den Angeklagten T erkannte. Der Angeklagte B war bei den drei Vorfällen als Kameramann vor Ort. Der Angeklagte E war wiederum als Producer für die Organisation der Dreharbeiten zuständig. Auch er war jeweils vor Ort. Die Dreharbeiten beruhten auf einem gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten T, E und B Die Polizei war über die Dreharbeiten nicht informiert worden. Soweit den Angeklagten mit den Anklagen vom 15.11.2004 bzw. vom 23.02.2005 weitere Taten vorgeworfen worden waren, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen jeweils auf den Angaben der Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Bezüglich des Angeklagten T wurde darüber hinaus auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2004, 279 Cs 234/04, verlesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühl wurde auszugsweise verlesen.
- Die Feststellungen zu II.
- beruhen auf den Einlassung der Angeklagten E, T und P Darüber hinaus wurde ein Video mit der aufgezeichneten Sendung in Augenschein genommen. Die Angeklagten haben den Sachverhalt so wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte P hat angegeben, er sei davon ausgegangen, dass alle Dreharbeiten ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien. Die Angeklagten E und T haben angegeben, die Benachrichtigung der Polizei über den Notruf 110 sei von ihnen nicht beabsichtigt gewesen. Es habe nicht in ihrem Interesse gelegen, dass die Polizei am Drehort auftauchte. Denn ein Erscheinen der Polizei am Drehort bedeute für sie immer, dass die Dreharbeiten abgebrochen werden müssten. Während normalerweise Dreharbeiten mehrere Stunden dauerten, hätten sie in diesem Fall bereits nach etwa einer Stunde mit dem Erscheinen der Polizei die Dreharbeiten abbrechen müssen. Sie seien davon ausgegangen, dass sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hätten, um einen Anruf bei der Polizei zu verhindern. Dass dennoch jemand die Polizei ruft, damit hätten sie nicht gerechnet. Diese Einlassung war den Angeklagten nicht zu widerlegen. Zwar wurden die Dreharbeiten bei Eintreffen der Polizei fortgesetzt und dieses Eintreffen auch filmisch festgehalten. Dies ist jedoch nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass die Angeklagten mit dem Eintreffen der Polizei auch rechneten. Vielmehr kann die Entscheidung, auch das Eintreffen der Polizei zu filmen, auch auf einem spontanen Entschluss beruhen. Das Gericht hielt es für naheliegend, dass aufgrund der Situation (jemand steht mit Handschellen vor einem Gefängnis) Passanten davon ausgingen, es handelte sich bei dieser Person um einen entflohenen Häftling. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch den Angeklagten klar war und die Implikation durchaus auch gewollt war. Anders lässt sich die Wahl des Drehortes nicht erklären. Auch wäre es ein Leichtes für die Angeklagten, insbesondere den Angeklagten E, gewesen, die Filmaufnahmen vorher bei dem zuständigen Polizeiabschnitt oder über ein eigens dafür vorgesehenes Formular bei der Autoren- und Filmberatung der Polizei anzumelden. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten wollten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Polizei zum Drehort per Notruf gerufen wurde. Mag es auch fahrlässig gewesen sein, abgesehen von dem Ansprechen der Passanten keine weiteren Vorkehrungen zu treffen, um einen Anruf bei der Polizei zu verhindern, so lässt sich ein diesbezüglicher Vorsatz den Angeklagten jedoch nicht nachweisen. Die Angeklagten waren deshalb insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- Die Feststellungen zu II.
- beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Darüber hinaus wurde das Video der betreffenden Sendung in Augenschein genommen und es wurden die Zeugen Schi, P, S W, A und D gehört. Der Angeklagte P hat angegeben, er sei zwar in seiner Funktion als Aufnahmeleiter vor Ort gewesen, habe ansonsten mit den Aufnahmen jedoch nichts zu tun gehabt. Diese Einlassung wird durch die Einlassungen der Angeklagten T und E sowie durch die Aussagen der Zeugen Sch, P, D, W und A bestätigt. Die Zeugin D, die als Pförtnerin der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik vor Ort war, konnte sich an den Angeklagten P nicht erinnern. Auch die Zeugen Schi und P die als Polizeibeamte in dem Funkstreifenwagen vor Ort waren, haben den Angeklagten P nicht vor Ort gesehen. Die Angeklagten T und E sowie die Zeugen W und A haben angegeben, der Angeklagte P habe nur eine untergeordnete Funktion gehabt. Es sei dennoch üblich, dass er im Abspann aufgeführt werde. Der Nachweis, dass der Angeklagte P über seine Funktion als Aufnahmeleiter hinaus einen Beitrag zu den Dreharbeiten bei der K Nervenklinik geleistet hat, war nicht zu führen. Allein aus seiner Funktion als Aufnahmeleiter und seiner Anwesenheit vor Ort lässt sich ein mittäterschaftliches Handeln oder eine Beihilfehandlung nicht schließen. Der Angeklagte P war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Angeklagten E und T haben die Tat im wesentlichen so wie festgestellt eingeräumt. Insbesondere hat der Angeklagte E angegeben, der zuständige Polizeiabschnitt sei nicht informiert worden. Dies wurde durch die Zeugin S vom Abschnitt 12 bestätigt. Der Angeklagte E hat insoweit angegeben, eine Information der Polizeidienststelle sei unterblieben, weil er davon ausgegangen sei, dies sei bei einem Dreh auf Privatgelände nicht erforderlich. Die Angeklagten E und T haben darüber hinaus beide angegeben, sie hätten nicht damit gerechnet, dass die Pförtnerin die Polizei ruft. Ziel sei es gewesen, dass ein Arzt oder ein Pfleger gerufen wird, dem der Angeklagte T dann die Geschichte von seinem verrückten Freund erzählt. Dies stellt für das Gericht eine Schutzbehauptung dar. Dass die Pförtnerin, die Zeugin D die Polizei ruft und dieser das Vorliegen einer Straftat, nämlich einer Freiheitsberaubung schildert, war naheliegend und vorhersehbar. So wie sich die Situation für die Pförtnerin darstellte, stand im Vordergrund nicht, dass hier ein Verrückter abgeliefert werden sollte. Sie ging vielmehr zu Recht vom Vorliegen einer Straftat aus. Dass die Pförtnerin dann nicht, oder zumindest nicht nur, einen Arzt oder Pfleger ruft, sondern auch die Polizei informiert, war so naheliegend, dass das Gericht davon ausging, dass die Angeklagten E und T dies zumindest billigend in Kauf genommen hatten. Entsprechende Vorkehrungen, um dies zu verhindern, hatten sie in keinster Weise getroffen. Insbesondere unterblieb eine Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle. Ein Indiz dafür, dass das Eintreffen der Polizei am Drehort nicht unerwartet war, ist auch, dass die Dreharbeiten bei dem Eintreffen der Polizei nicht sofort abgebrochen wurden. Vielmehr spielte der Angeklagte T die Geschichte zunächst weiter, indem er den eintreffenden Polizeibeamten, den Zeugen Sch und P, gegenüber angab, sein Freund sei verrückt, er habe ihm seine Freundin ausspannen wollen. Erst nachdem die eingetroffenen Polizeibeamten deshalb erst recht vom Vorliegen einer Straftat, nämlich von einer Freiheitsberaubung, ausgingen, klärte der Angeklagte E die Situation auf.
- Die Feststellungen zu II.
- beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten T, E und B. Darüber hinaus wurde das Video der entsprechenden Sendung in Augenschein genommen. Die Zeugen C, E, D und D wurden gehört. Die Angeklagten T und B haben angegeben, die Tat habe sich so wie geschildert ereignet. Sie seien davon ausgegangen, dass der zuständige Polizeiabschnitt informiert gewesen sei. Der Angeklagte E hat darüber hinaus ausgeführt, er selbst habe beim Abschnitt 16 angerufen. Er habe sich bei allen Dreharbeiten bemüht, die zuständigen Polizeidienststellen zu informieren. Dies sei zum Teil durch die vorgesehenen Formulare geschehen. Es sei allerdings aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht immer möglich gewesen, die Polizeidienststellen schriftlich zu informieren. Er habe dann bei der Polizei angerufen, den Drehort genannt, und habe sich mit dem zuständigen Abschnitt verbinden lassen. Dies sei auch in diesem Fall so geschehen. Er sei deshalb beim Abschnitt 16 gelandet. Mit wem er dort telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls habe er die Dreharbeiten detailliert geschildert, insbesondere gesagt, dass es sich um Dreharbeiten mit versteckter Kamera handele und einem Pizza-Service das Vorderrad abgeschraubt würde. Die Einlassung war nicht zu widerlegen. Die Zeugin D war als Polizeibeamtin auf dem Abschnitt 16 eingesetzt. Sie hat ausgesagt, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, welche Informationen über die Filmaufnahmen sie erhalten hätte. Sie könne sich allerdings daran erinnern, dass auch von einer versteckten Kamera die Rede gewesen sei. Sie wisse allerdings weder, woher die Information stammte, noch ob und in welcher Form sie diese weitergegeben habe. Der Zeuge E hat ausgesagt, er habe am späten Nachmittag des 23.10.2003 seinen Dienst auf der Wache des Abschnitts 15 versehen und dort einen Anruf des Abschnitts 16 entgegen genommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Filmfirma ... Film angerufen und mitgeteilt hätte, in der Hagenauer Straße würden Filmaufnahmen durchgeführt. Über den Hintergrund der Filmaufnahmen sei der Kollegin jedoch nichts bekannt gewesen. Als der Eilauftrag für die Hagenauer Straße 3 wegen "Diebstahl an Kfz gegenwärtig" an ihn weitergeleitet wurde, habe er den Verdacht gehabt, dass es sich dabei um die gemeldeten Filmaufnahmen handeln könnte. Dies habe er auch den eingesetzten Beamten D und C mitgeteilt. Der Zeuge C hat angegeben, er habe nur gewusst, dass Filmaufnahmen stattfanden. Er sei jedoch wegen des Diebstahls zum Einsatzort gerufen worden, und habe dies nicht mit den Filmaufnahmen verbunden. Der Zeuge D der zusammen mit dem Zeugen C eingesetzt war, hat dies bestätigt. Auch er war zwar generell über Filmaufnahmen informiert, brachte diese jedoch nicht mit dem Einsatz in Verbindung. Erst vor Ort wurde ihm wie auch dem Zeugen C klar, dass es sich gerade bei diesem Einsatz um Aufnahmen mit versteckter Kamera handelte. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte E den Abschnitt 16 darüber informierte, dass und in welcher Form Filmaufnahmen stattfinden sollten. Es erschien möglich, dass die genauen Informationen über die Ausmaße der Filmaufnahmen und den Hintergrund derselben bei der Weiterleitung vom Abschnitt 16 zum Abschnitt 15 verloren gingen. Da insoweit zumindest Zweifel verblieben, konnte das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Angeklagten bezüglich des Rufens der Polizei und der Anzeige einer Straftat durch den Geschädigten J vorsätzlich handelten. Vielmehr musste davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten davon ausgingen die Polizei werde auch bei einer entsprechenden Anzeige durch den Geschädigten nicht vor Ort erscheinen. Insofern ist es auch unerheblich, dass die Dreharbeiten nicht abgebrochen wurden, als der Geschädigte J dem Angeklagten T telefonisch mitteilte, er habe bereits die Polizei gerufen. Da die Angeklagten davon ausgingen, die Polizei werde wegen der zuvor geleisteten Informationen nicht vor Ort erscheinen, hatten sie keinen Anlass, die Dreharbeiten abzubrechen bzw. den Geschädigten J sofort über den Hintergrund aufzuklären. Die Angeklagten waren deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
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- Die Feststellungen zu II.
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- beruhen auf der Einlassung des Angeklagten E sowie auf der Aussage des Zeugen W Der Angeklagte E hat ausgesagt, er habe den Preis für die SEK-Uniformen nicht ausgehandelt. Er habe deshalb den Zeugen W auch nicht getäuscht. Der Zeuge W konnte nicht sagen, wer die Uniformen bei ihm ausgeliehen und den Preis ausgehandelt hat. Er hat insofern angegeben, beim ersten Ausleihen sei jemand vor Ort gewesen, das zweite Ausleihen bzw. die Preisverhandlungen seien telefonisch erfolgt. Den Angeklagten E hat er nicht als denjenigen wiedererkannt, der die Angaben zu den beabsichtigten Dreharbeiten machte. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte E den Zeugen W in irgendeiner Form täuschte, sodass der Angeklagte E schon aus diesem Grunde vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
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- Die Feststellungen zu II.
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- beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten E T und B sowie auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video der entsprechenden Fernsehsendungen. Darüber hinaus wurde der Zeuge W gehört. Die Angeklagten haben die Taten so wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte B hat allerdings angegeben, er sei davon ausgegangen, dass die Dreharbeiten ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien. Diese Einlassung ist widerlegt durch die Einlassungen der Angeklagten T und E sowie durch die Aussage des Zeugen W. Der Angeklagte E hat angegeben, die Dreharbeiten seien nicht angemeldet gewesen, weil er davon ausgegangen sei, bei Dreharbeiten auf Privatgelände sei eine Anmeldung bzw. Erlaubnis nicht notwendig. Der Zeuge W hat ausgesagt, er habe, obwohl er bei dem Ausleihen der SEK-Uniformen nicht dabei gewesen sei, gehört, dass der Verleiher gesagt habe: "Wenn Ihr mit der SEK-Ausstattung in der Öffentlichkeit rumlauft und die Abzeichen nicht abnehmt, macht Ihr Euch strafbar". Die Sketche seien vor jedem Dreh mit dem jeweiligen Team besprochen worden. Das Gericht geht danach davon aus, dass dem Angeklagten B klar war, dass eine Erlaubnis durch die Polizeibehörden für das Tragen der SEK-Uniformen nicht vorlag. IV.
- Die Angeklagten E und T haben sich nach den getroffenen Feststellungen im Fall
- eines Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat gemäß §§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 145 d Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1
- Alternative, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die Tat wurde in mittelbarer Täterschaft begangen. Indem die Angeklagten E und T die Filmaufnahmen so wie festgestellt durchführten, veranlassten sie die gutgläubige Zeugin D, den Polizeinotruf zu betätigen und bei der Polizei eine Straftat, nämlich eine Freiheitsberaubung, anzuzeigen. Dabei lag eine Freiheitsberaubung aufgrund des Einverständnisses des gesondert verfolgten von ... tatsächlich nicht vor. Ebenso wenig lag ein Notfall vor. Dies wussten die Angeklagten auch und handelten insoweit vorsätzlich. Auch die Reaktion der Zeugin D war vom Vorsatz der Angeklagten E und T umfasst. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Zwar können die Angeklagten das Grundrechts der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen. Auch Filmaufnahmen mit versteckter Kamera fallen in den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 GG. Die Kunstfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos und kann nicht jede Straftat rechtfertigen. Grenzen werden der Kunstfreiheit insbesondere durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang gesetzt. Hierzu zählt auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Insofern war zu berücksichtigen, dass es den Angeklagten nicht auf den Polizeieinsatz ankam und dass die Filmaufnahmen nicht darauf abzielten, gerade einen Polizeieinsatz zu filmen. Die beabsichtigten Filmaufnahmen erfahren durch die Strafverfolgung keine Einschränkung. Es wäre den Angeklagten möglich gewesen, die Polizeidienststellen zu informieren, sodass es zu einem Polizeieinsatz nicht gekommen wäre. Die Kunstfreiheit wäre hierdurch in keinster Weise berührt gewesen. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit liegt deshalb im Fall
- nicht vor. Der Angeklagte T kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Soweit der Angeklagte T angegeben hat, er sei davon ausgegangen, die rechtliche Verantwortung für die Dreharbeiten liege allein bei der ... Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH, die mit ihm einen Mitwirkungsvertrag geschlossen hatte, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Mitwirkungsvertrag wurde in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Danach übernahm ... zwar gegenüber MTV die Verantwortung. Sämtliche Ansprüche, denen die ... gegenüber MTV ausgesetzt war, konnten nach dem Mitwirkungsvertrag durch die ... gegenüber dem Angeklagten T jedoch geltend gemacht werden, soweit sie von dem Angeklagten T zu verantworten waren. Darüber hinaus ist die strafrechtliche Verantwortung nicht disponibel. Soweit der Angeklagte T angegeben hat, er sei davon ausgegangen, sein Drehbuch sei durch die ... auch juristisch geprüft worden, so ist dies unerheblich. Denn zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß Drehgenehmigungen eingeholt und die Polizeibehörden informiert wurden, oblag dem Angeklagten E und nicht der. Dies wusste der Angeklagte T auch.
- In den Fällen
- bis
- haben sich die Angeklagten E T und B jeweils einer gemeinschaftlichen Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch von Abzeichen gemäß ... §§ 132 , 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB schuldig gemacht. Indem sich der Angeklagte T als Polizist, und dabei als Teil des SEK, ausgab und ... K, ... B und ... S jeweils festnahm, hat er sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst. Dies geschah aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit den Angeklagten E und B die hierzu wesentliche Tatbeiträge leisteten. Der Angeklagte E war für die gesamte Organisation zuständig. Der Angeklagte B war als Kameramann eingesetzt. Ohne den Einsatz von Kameramännern wäre es zu den Taten nicht gekommen, da es gerade auf das filmische Festhalten ankam. Das Tragen de SEK-Uniformen war unbefugt, sodass der Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls erfüllt ist. Dagegen wurde eine inländische Amts- oder Dienstbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht geführt. Dass es sich jeweils um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Zweck des § 132 StGB ist es, die staatliche Autorität und das Ansehen des Staatsapparates zu schützen, die beeinträchtigt werden, wenn amtliche Tätigkeit von Unbefugten ausgeübt und dadurch der Eindruck erweckt wird, es seien Amtshandlungen gegeben, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind. § 132 a StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch einer qualifizierten Bezeichnung oder eines qualifizierten Erscheinungsbildes den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben und damit das Vertrauen des Einzelnen darauf enttäuschen, dass ein anderer nur dann Handlungen vornehmen kann, die ihm oder anderen schädlich sein können, wenn dieser andere eine herausgehobene Stellung inne hat. Dem Schutzzweck beider Vorschriften laufen daher solche Handlungen nicht zuwider, bei denen von vornherein erkennbar ist, dass die durchgeführten Handlungen nicht staatlich autorisiert sind. Dies ist zum Beispiel bei Theaterauftritten und Maskeraden der Fall. In den vorliegenden Fällen war für die Betroffenen jedoch nicht von vornherein erkennbar, dass es sich nur um Filmaufnahmen handelte. Sie gingen jeweils von einem tatsächlichen Polizeieinsatz aus. Auch ein unbeteiligter, objektiver Beobachter wäre bei den gefilmten Einsätzen davon ausgegangen, dass es sich um echte Polizeieinsätze handelte. Es war nicht von vornherein ersichtlich, dass hier Filmaufnahmen mit versteckter Kamera stattfanden. Dass die Situationen relativ schnell aufgeklärt wurden, ändert hieran nichts. Maßgeblich muss der Zeitpunkt der Tathandlung, also der Ausübung eines öffentlichen Amtes bzw. des Tragens der Uniform sein. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Auch insoweit können sich die Angeklagten nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Zwar ist der Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 GG eröffnet. Die Kunstfreiheit wird jedoch nicht grenzenlos gewährt. Begrenzt wird sie durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Dies ist hier zum einen die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Taten bergen das Risiko, dass sowohl die jeweiligen Betroffenen als auch Fernsehzuschauer, die die Sendungen sehen, echte Polizeieinsätze in Zukunft nicht ernst nehmen. Dies ist umso gravierender, als gerade SEK-Einsätze erhebliche Gefahren auch für die Betroffenen beinhalten. Auch sind bei einem Eindringen in die Wohnungen der Betroffenen und deren Festnahme deren Grundrechte aus Artikel 2 und Artikel 13 GG berührt. Bei einer Abwägung der betroffenen Rechte muss die Kunstfreiheit zurücktreten. Die Angeklagten können sich des weiteren nicht darauf berufen, sie seien einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Soweit die Angeklagten angegeben haben, sie seien von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgegangen, da es bei Aufnahmen mit versteckter Kamera es üblich sei, als Polizeibeamte aufzutreten, ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwar in anderen Fernsehsendungen mit versteckter Kamera vorgetäuschte Polizeieinsätze gefilmt wurden. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Einsätze in der hier vorliegenden Qualität, nämlich um SEK-Einsätze, die realistisch wirkten. Darüber hinaus hatte auch der Zeuge W, der die Uniformen verliehen hatte, darauf hingewiesen, dass ein Tragen der Uniformen in der Öffentlichkeit möglicherweise strafbar wäre. Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, sie seien davon ausgegangen, das Drehbuch sei inhaltlich und rechtlich geprüft worden. Zum einen waren in dem Drehbuch die SEK-Einsätze gar nicht aufgeführt. Zum anderen hat der Zeuge A angegeben, dass ihm im wesentlichen die budgetäre Prüfung oblag, nicht jedoch die rechtliche Prüfung. Es sei auch nicht so, dass jedes Drehbuch der Rechtsabteilung vorgelegt würde. Dies sei auch in diesem Fall nicht geschehen. Soweit die Angeklagten von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgingen, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar. Es war den Angeklagten möglich und zumutbar, sich entsprechend rechtlich beraten zu lassen. Darüber hinaus war den Angeklagten durchaus bewusst, dass sie sich zumindest in einem strafrechtlichen Grenzbereich bewegten. Es hatte zuvor diversen Schriftverkehr, unter anderem auch mit dem Polizeipräsidenten in Berlin, sowie diverse Sitzungen gegeben, in dem rechtliche Probleme besprochen wurden. Dabei wurde auch angesprochen, dass rechtliche Risiken bestehen. V. Der Strafzumessung wurde im Fall
- gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 145 d StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde gelegt. In den Fällen
- bis
- war der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 132 StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen. Zugunsten der Angeklagten E und B wurde berücksichtigt, dass sie bisher nicht bestraft sind. Im Fall
- wurde zugunsten der Angeklagten T und E berücksichtigt, dass sie nur bedingt vorsätzlich handelten. Zu ihren Lasten musste sich hier auswirken, dass zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. In den Fällen
- bis
- wurde zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei den betroffenen Personen jeweils um Freunde des Angeklagten T handelte. Diese waren zwar im ersten Moment über den Polizeieinsatz schockiert, nahmen den Angeklagten die Dreharbeiten jedoch letztlich nicht übel. Zugunsten des Angeklagten B wurde insofern berücksichtigt, dass sein Tatbeitrag als Kameramann eher gering war. Zu Lasten der Angeklagten musste sich auch hier auswirken, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht wurden. Bezüglich des Angeklagten T musste sich in allen Fällen strafschärfend auswirken, dass er bereits bestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Bezüglich des Angeklagten E für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bezüglich des Angeklagten T für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bezüglich des Angeklagten B für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Bezüglich des Angeklagten T hielt das Gericht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht für erforderlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Angeklagte T die Taten während einer laufenden Bewährung begangen hat. Auch wurde berücksichtigt, dass er bereits wegen anderer während der Bewährungszeit begangener Taten verurteilt wurde. Das Gericht ist dennoch überzeugt, dass es zur Einwirkung auf den Angeklagten bezüglich der hier abzuurteilenden Taten der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht bedarf. Die hiesigen Taten waren einer besonderer Situation, nämlich den Dreharbeiten für eine Sendung mit versteckter Kamera, geschuldet. Sie werden sich so nicht wiederholen. Bezüglich des Angeklagten E wurde aus den genannten Einzelstrafen unter nochmaliger Würdigung der einzelnen Strafen und der Person des Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten, eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen gebildet. Die Tagessatzhöhe entspricht dem Einkommen des Angeklagten. Bezüglich des Angeklagten T wurde unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen gebildet. Die Tagessatzhöhe entspricht dem Einkommen des Angeklagten, der unwiderlegt angegeben hat, derzeit nur über ein Einkommen von monatlich etwa 600,00 Euro zu verfügen. Von der Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2004, 279 Cs 234/04, wurde gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Aufgrund der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in dem dortigen Verfahren erschien es angemessen, den Verurteilten auch mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen. Bezüglich des Angeklagte B wurde unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen, insbesondere des engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten, eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe wurde das Einkommen des Angeklagter B, der hierzu keine Angaben gemacht hat, geschätzt. VI. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/271959.html Kommentare
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