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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. August 2005 - Az. 3 U 212/04

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 69/04 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 111.768,41 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 1. aus € 25.000,00 ab 13.10.2003, 2. aus weiteren € 25.208,86 ab 20.01.2004 und 3. aus weiteren € 61.406,16 ab 13.01.2005. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt (Oder) entstandenen Mehrkosten; diese werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Prozessparteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin für Juli 1998 bis einschließlich Januar 2002 (43 Monate) die Auskehr des Untermietzinses – abzüglich seines eigenen Mietaufwandes – und einer Entschädigung für vorzeitige Vertragsauflösung schuldet, die er für ein Ladenlokal nebst Büroraum, belegen auf dem Anwesen …straße 26 in P…, von der B…-GmbH erhalten hat. In erster Instanz war lediglich der Mietüberschuss streitgegenständlich, den der Beklagte von Juli 1998 bis einschließlich Dezember 1999 (18 Monate) vereinnahmen konnte (DM 98.500,00 = € 50.362,25 [GA I 9]). Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren entsprechend erweitert. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der bisherigen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz besteht zwischen den Prozessparteien Einigkeit darüber, dass das Untermietverhältnis nicht am 31. Dezember 2002, sondern bereits am 31. Januar 2002 beendet worden ist (GA I 150 und 188). Von Juni 1999 bis einschließlich Mai 2001 – auch hierüber sind sich die Parteien einig (GA I 150 und 188) – hat die Untermieterin monatlich ein Nutzungsentgelt von DM 5.600,00 und nicht von DM 5.800,00 an den Beklagten entrichtet. Unstreitig ist ferner, dass dieser an die Klägerin für Juli 1999 nicht DM 1000,00, sondern lediglich DM 700,00 Miete gezahlt hat (GA I 236). Die zum 01. Februar 2002 fällige Entschädigung gemäß der Auflösungsvereinbarung, die am 17./22. Dezember 2001 zwischen dem Beklagten und der B…-GmbH geschlossen wurde (Kopie Anlage B2 = GA I 72), hat der Erstere im Laufe des Jahres 2002 erhalten (GA I 236). Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 23. November 2004 zugestellt worden. Sie hat am 23. Dezember 2004 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23. Februar 2005 einschließlich – durch einen am 15. Februar 2005 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Der klageerweiternde Antrag ist bereits in der Berufungsschrift enthalten, deren Zustellung an den Beklagten gemäß anwaltlichem Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2005 erfolgte (GA I 133). Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens – in vollem Umfange an; zugleich erweitert sie ihre Klage um den Mietüberschuss betreffend die 25 Monate von Januar 2000 bis einschließlich Januar 2002 (DM 92.600 = € 47.345,63) und um den Nettobetrag der Entschädigung für die Auflösung des Untermietvertrages (DM 27.500,00 = € 14.060,53). Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor: Die in der Rechtsprechung zur unbefugten Untervermietung entwickelten Grundsätze seien nicht mehr anwendbar, nachdem – wie hier – der Hauptmietvertrag wirksam gekündigt wurde. Dann entfalle die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis des Mieters automatisch; sie stehe wieder dem Vermieter und Eigentümer zu. Da der Mieter in den Zuweisungsgehalt dieses Rechts eingreife, müsse er unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung alle Nutzungen herausgeben, die er über die vereinbarte Laufzeit hinaus gezogen habe. Dazu gehörten im Streitfall der für Juli 1998 bis einschließlich Januar 2002 erlangte Untermietzins und die Entschädigungszahlung für die vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses. Der Mieter dürfe aus seinem rechtswidrigen Verhalten keine Vorteile ziehen. Das Entgelt, das er aufgrund der Untervermietung erlange, entspreche im Zweifel auch dem ortsüblichen Mietzins. Im Übrigen hätte sie, die Klägerin, bei rechtzeitiger Rückgabe des Objekts das Mietverhältnis mit der Untermieterin ohne weiteres zu den vereinbarten Konditionen ab dem 01. Juli 1998 fortsetzen können; der vom Beklagten vereinbarte Untermietzins sei zumindest für den hier praktizierten Nutzungszweck üblich gewesen. Für die Zeit ab dem 01. Februar 1999, dem Datum ihrer – der Klägerin – Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch, stehe ihr ferner nach § 987 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu; die Räumungsklage gegen den Beklagten sei bereits seit dem 30. Juni 1998 rechtshängig gewesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr – der Klägerin – zu zahlen

  1. a)€ 50.362,25 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  2. aa)aus € 25.000,00 ab 13.10.2003 und
  3. bb)aus € 25.208,86 ab 20.01.2004,
  4. b)weitere € 61.406,16 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsschrift. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung – einschließlich Klageerweiterung – kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt – sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend – das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs erhebt er die Verjährungseinrede; ferner trägt er insbesondere Folgendes vor: Er – der Beklagte – habe nach der Beendigung des Hauptmietverhältnisses jedenfalls nicht unbefugt in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Bis zum Ende der tatsächlichen Nutzung am 31. Mai 2002 sei von ihm monatlich – außer für Juli 1999 – der vereinbarte Hauptmietzins in voller Höhe gezahlt worden. Die Klägerin habe weder der Untervermietung widersprochen noch gegenüber der B…-GmbH Herausgabeansprüche geltend gemacht; darin liege ein konkludentes Einverständnis mit der Nutzung des Objekts durch die Untermieterin. Dies schließe Ansprüchewegen Vorenthaltung der Mietsache und aus ungerechtfertigter Bereicherung von vornherein aus. Zudem hätte es der Klägerin oblegen, den ihr am 16. März 1999 unterbreiteten Vergleichsvorschlag anzunehmen, um das Untermietverhältnis an sich zu ziehen und von einem erhöhten Mietzins zu profitieren. Da der Untermietvertrag hier während der Laufzeit des Hauptmietverhältnisses abgeschlossen worden sei, bleibe er auch danach ein dem Mieter zugewiesenes Geschäft. Wer zur Untervermietung explizit berechtigt sei, könne keineswegs einem Besitzer gleichgestellt werden, der das Mietobjekt zweckwidrig nutze. Dass der Bundesgerichtshof im Vorprozess rechtskräftig die Beendigung des Hauptmietverhältnisses festgestellt habe, bleibe ohne Einfluss auf den Fortbestand des Untermietvertrages. Einen Mietausfallschaden habe die Klägerin nicht dargetan. Auch zur Höhe des objektiven Mietwertes, der allenfalls herausverlangt werden könne, fehle jedweder Vortrag; mit DM 1.000,00 p.m. – dem vereinbarten Hauptmietzins – sei der Nutzungswert des maroden Gebäudes abgegolten. Vorteile, die auf einer persönlichen Leistung des Bereicherten beruhten, könnten nicht kondiziert werden. Den höheren Untermietzins habe er, der Beklagte, durch eigenes wirtschaftliches Geschick erlangt. Ansprüche aus § 987 Abs. 1 BGB scheiterten schon daran, das am 01. Juli 1998 keine Vindikationslage bestanden habe, weil die Klägerin noch gar nicht Eigentümerin gewesen sei. Am 29. Juni 2005 wurde von den Prozessparteien im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein – für die Klägerin bis zum 22. Juli 2005 widerruflicher – Vergleich abgeschlossen (GA I 235, 236 f.); mit einem am 21. Juli 2005 per Telekopie bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle beider Instanzen und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. Es wurde von ihr insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Auch in der Sache selbst hat die Berufung Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Verurteilung des Beklagten nach dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin. Diese kann von jenem für Juli 1998 bis einschließlich Januar 2002 (43 Monate) die Auskehr des Untermietzinses – abzüglich seines eigenen Mietaufwandes – und der Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung gemäß der Vereinbarung vom 17./22. Dezember 2001 (Kopie Anlage B2 = GA I 72) verlangen, die der Beklagte für das Ladenlokal nebst Büroraum, belegen auf dem Anwesen …straße 26 in P…, von der B…-GmbH erhalten hat. Ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht ihm auch hinsichtlich der mit der – zulässigen – Klageerweiterung erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Ansprüche nicht zu. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass ihr der Beklagte ausdrücklich widersprochen hat, ist unschädlich. Besonderer Voraussetzungen bedarf es nach § 533 ZPO – soweit hier von Bedeutung – lediglich für eine Klageänderung im zweiten Rechtszug. Die bloße Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache ist jedoch – kraft Gesetzes – nicht als Klageänderung anzusehen (§ 264 Nr. 2 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO). Auch novenrechtlich ergeben sich im Streitfall – insbesondere mit Blick auf den § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO – keine Probleme. Denn die Klägerin hatte den Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz vollständig vorgetragen; er ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt (LGU 3). Auf entsprechende Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung (GA I 61, 69 f.) hat die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass sie zunächst nur einen Teilbetrag geltend macht und sich eine Klageerhöhung vorbehält (GA I 87, 90). Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 Alt. 2 und § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO im Streitfall nicht. Selbst wenn man dies – was nach Auffassung des Senats nicht zutreffend wäre – anders sähe, würde die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nicht aus prozessualen Gründen scheitern. Denn die Sachdienlichkeit, deren Hauptkriterium die Prozesswirtschaftlichkeit ist, wäre zweifelsfrei zu bejahen. So wird es möglich, den Streit der Parteien – ohne wesentlichen Mehraufwand – in vollem Umfange einer Klärung zuzuführen. 2. Die seit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der Auflösungsvereinbarung vereinnahmten Beträge muss der Beklagte – abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen – als so genannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V. m. § 100 BGB an die Klägerin herauszugeben. Für die Zeit vor deren Eintragung als neue Eigentümerin im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergibt sich der Anspruch jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 (und § 398 Satz 2) BGB, danach – ab Februar 1999 – sowohl aus § 818 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch aus § 987 Abs. 1 BGB.
  5. a)Die Aktivlegitimation der Klägerin erweist sich als unproblematisch betreffend jene Ansprüche, sie seit ihrer Grundbucheintragung entstanden sind. Für die Zeit davor kann sie die streitgegenständlichen Zahlungen verlangen, weil ihr der Veräußerer – der Kaufmann U… Bo… – mit Vereinbarung vom 10. September 1997 seine „ sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt …straße 26 in P… “ mit dem Beklagten abgetreten und die Klägerin zugleich bevollmächtigt hat „ im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen (Anlage K2 = GA I 18 f.). Dieser Vereinbarung ist – wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil im Vorprozess ausgeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/ 00 , Umdr. S. 13 = GA I 16, 28 = NJW 2002, 3389 = WM 2003, 393 ) – der von der Rechtsordnung anzuerkennende Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Klägerin solle mit dem Vertragsabschluss jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dem schließt sich der Senat an. Wirtschaftlich sollte das Objekt offenbar – wie bei Kaufverträgen über Immobilien üblich – schon vor dem endgültigen Vollzug des Geschäfts durch Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber übergehen. Im Rahmen der Abwicklung von Immobiliengeschäften wird regelmäßig ein Stadium erreicht, in dem nicht mehr der Veräußerer, sondern allein der Erwerber ein Interesse an der Verwaltung und Bewirtschaftung des Anwesens hat, obwohl er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies rechtfertigt es, im Streitfall zugleich außervertragliche – insbesondere konkurrierende – Ansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, vor allem solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, als von der Abtretung erfasst anzusehen (zur Auslegung von Abtretungsvereinbarungen über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen vgl. BGHZ 140, 175 ). Ferner hat der Kaufmann U… Bo… mit der Vereinbarung vom 10. September 1997 zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis zur Verwertung der Nutzungsmöglichkeit seither der Klägerin zustehen soll, so dass mit der unberechtigten Untervermietung des Objekts auch unmittelbar in ein ihr zugewiesenes Recht eingegriffen wird. 21b) Dass § 557 Abs. 1 BGB a.F. und § 546a BGB n.F. dem Vermieter nicht nur weitergehende Schadensersatzansprüche belassen, sondern auch die konkurrierenden gesetzlichen Ansprüche nicht ausschließen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit längerem die wohl herrschende Meinung (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1999 - XII ZR 154/97 , NZM 2000, 183 = NJW-RR 2000, 382 ; ferner Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 124 und 127, m.w.N.). Ihr hat sich der Senat angeschlossen. Wer als Mieter nach der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses die Mietsache weiter nutzt, erlangt ein kondiktionspflichtiges Etwas im bereicherungsrechtlichen Sinne (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zieht ferner im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Nutzungen, die ihm nicht zustehen (§§ 987 ff. BGB; vgl. dazu Scheuer aaO Rdn. 236; zur parallelen Inanspruchnahme von Haupt- und Untermieter ferner BGH, Urt. v. 06.11.1968 - V ZR 85/65 , LM § 987 BGB Nr. 10 = MDR 1969, 128; OLG Hamburg, Urt. v. 29.05.1996 - 4 U 190/95 , WuM 1997, 223 ; Urt. v. 19.08.1998 - 4 U 28/97 , NZM 1999, 1052 , 1053). Die Befugnis des Beklagten zur Untervermietung war mit dem Ende des Mietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere Nutzungsrecht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis stand ab diesem Zeitpunkt allein der Klägerin beziehungsweise ihrem Zedenten zu; auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Untervermietung während der Laufzeit des Hauptmietvertrages kann deshalb in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht zurückgegriffen werden (a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.1994 - 10 U 109/93 , NJW-RR 1994, 596 = ZMR 1994, 215 ). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin – wie der Beklagte meint – in die Untervermietung nach dem Wirksamwerden der Kündigung eingewilligt hätte. Die Räumungsklage im Vorprozess war bereits seit dem 15. Mai 1998 rechtshängig (GA 3 U 43/99 I 34); deutlicher kann der Gebrauchsfortsetzung auf legalem Wege kaum widersprochen werden. Keineswegs musste sich die Klägerin – zur Wahrung ihrer Rechte im Verhältnis zum Beklagten – an die Untermieterin wenden und auch dieser gegenüber Räumungsansprüche erheben. Ob sich die Klägerin auf einen Vergleich einlässt, steht in ihrem Belieben; tut sie es nicht, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB stellt sich bereits deshalb nicht, weil Gegenstand des Rechtstreits keine Schadensersatzansprüche sind.
  6. c)Bei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte vereinnahmt hat, handelt es sich um herausgabepflichtige Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines Mietobjekts gehören neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so genannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB; vgl. dazu Jauernig, BGB, 10. Aufl., §§ 99 bis 103 Rdn. 2 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 99 Rdn. 4). Auf den objektiven Mietwert kommt es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an; das sind die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer, also nicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2001 - V ZR 228/00 , NZM 2001, 1149 = WM 2002, 193 ). Der Umfang der herauszugebenden Früchte ist auch nicht durch den Wert der im Wege des Eigengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung ergibt sich kein Anhaltspunkt im Gesetz; vielmehr stellt § 100 BGB die Früchte und die Gebrauchsvorteile selbstständig nebeneinander. Nutzt der Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhen die vom Untervermieter erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner persönlichen Leistung; die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte beruft (vgl. dazu Palandt/Sprau aaO, § 818 Rdn. 9; Palandt/Bassenge aaO, § 987 Rdn. 5), betrifft die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines Unternehmens oder einer Freiberufler-Praxis erlangt hat und ist deshalb auf Fälle der streitgegenständlichen Art nicht übertragbar. Hinsichtlich der Früchte hat der Besitzer der Sache im Ergebnis eine ähnliche Position wie ein Beauftragter; er muss alles Erlangte herausgeben (§ 667 BGB). Auf die Frage, ob der Beklagte im Verhältnis zur Untermieterin, einem am Markt sehr starken Unternehmen, durch besonderes Verhandlungsgeschick, das er nicht näher dargestellt hat, ein Nutzungsentgelt durchsetzen konnte, das deutlich über dem ortsüblichen liegt, kommt es deshalb nicht mehr an. 3. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht durch. Die Ansprüche, die der Klageerweiterung zugrunde liegen, sind unverjährt. Hinsichtlich der Entschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung gemäß der Vereinbarung vom 17./22.12.2001 (Kopie Anlage B2 = GA I 72) würde die regelmäßige – dreijährige – Verjährungsfrist nach § 195 BGB, selbst wenn die Klägerin keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen veranlasst hätte, frühestens mit dem 31. Dezember 2005 ablaufen, weil der Anspruch auf Auskehrung erst im Jahre 2002 entstanden – das heißt zur Zahlung fällig geworden (vgl. Jauernig aaO, § 199 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs aaO, § 199 Rdn. 3) – ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe des Mietüberschusses für Januar 2000, des ältesten, über den sich die zweitinstanzliche Klageerweiterung verhält, ist rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des klageerweiternden Antrages am 13. Januar 2005, der schon in der Berufungsschrift enthalten war (GA I 120, 121), wirkt gemäß § 167 ZPO auf das Eingangsdatum – den 23. Dezember 2004 – zurück, weil sie demnächst im Sinne des Gesetzes erfolgt ist. Zwischen dem Ablaufdatum der Verjährungsfrist und der Zustellung liegen weniger als zwei Wochen. Da die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz vollständig vorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02. November 2004 (GA I 87, 90) ausdrücklich vorbehalten hatte, erweist es sich im Streitfall als unschädlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht dargestellt wird. Der Beklagte konnte auch ohne dies erkennen, welche Ansprüche die Klägerin nun zusätzlich verfolgen will. 4. Im Einzelnen setzt sich der zuerkannte Betrag zusammen, wie aus der nachenden Tabelle ersichtlich wird. Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. B. Die nicht nachtgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 26. Juli 2005 und des Beklagten vom 16. August 2005 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. C. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 sowie § 281 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO. Demnach muss der Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Davon ausgenommen sind jedoch die Mehrkosten, die die Klägerin durch Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt (Oder) veranlasst hat; diese fallen ihr selbst zur Last. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken. E. Die Revision wird vom Senat – unbeschränkt – zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 133 GVG). Dieser Zulassungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, also ein und dieselbe entscheidungserhebliche Rechtsfrage jeweils anders beantwortet wird (sog. Divergenz; vgl. dazu BGHZ 152, 182 , 186; 154, 288 , 292 f.; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rdn. 4 a.E.). So verhält es sich hier. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, ob aus dem Grundsatz, wonach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.1964 - VIII ZR 235/63 , NJW 1964, 1853 = ZMR 1965, 61; BGHZ 59, 51 ,58; 131, 297 ), für Fälle der streitgegenständlichen Art folgt, dass ein solcher Anspruch bei berechtigter Untervermietung auch nach dem Ende der Mietzeit nicht besteht. Der Senat hat diese Frage verneint; vom Oberlandesgericht Düsseldorf ist sie bejaht worden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.1994 - 10 U 109/93 , NJW-RR 1994, 596 = ZMR 1994, 215 ). F. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der zweiten Instanz beträgt gemäß § 3 i.V.m. § 5 1. Halbs. ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1. 2. Halbs. GKG n.F. 111.768,41 . Davon entfallen € 50.362,25 auf die Anfechtung der Klageabweisung durch die Eingangsinstanz und € 61.406,16 auf die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug. Permalink: http://openjur.de/u/272027.html Kommentare

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