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AG Eberswalde, Urteil vom 2. August 2005 - Az. 2 C 179/04

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3996,27 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.09.2003 zu zahlen, davon 310,47 EUR an das Kfz-Sachverständigenbüro S..., A... Straße ..., ... und weitere 3.685,80 EUR an die Klägerin. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Prozessstandschaft vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.
  4. Die Klägerin befuhr mit dem in ihrem Besitz befindlichen VW L... der Volkswagenbank die F... Straße von der ... -Tankstelle kommend und beabsichtigte auf das Grundstück F... Straße Nr. … abzubiegen. Die Klägerin behauptet, nach Setzen des linken Blinkers in die Grundstückseinfahrt F... Straße … eingebogen zu sein. Der Beklagte zu 1) habe das von dem Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug VW G... mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit überhöhter Geschwindigkeit geführt und sei in das bereits im Abbiegevorgang befindliche Fahrzeug VW L... gefahren. Nach 50%igen Ersatz ihres unstreitigen Schadens beantragt die Klägerin, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen , 3.996,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen, davon 310,47 EUR an das Kfz-Sachverständigenbüro S..., A... Straße ..., ..., und weitere 3.685,80 EUR an die Klägerin. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten , dass die Klägerin nach links geblinkt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen M... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.12.2004, Blatt 47-49 , und das Sachverständigengutachten , Blatt 63-86 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Gründe Die Klage der Klägerin ist gemäß §§ 7, 17 StGV begründet. Der Klägerin steht 100%-iger Ersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.08.2003 zu. Denn der Unfall ist von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden. Aufgrund der Schwere des Verschuldens tritt die von dem im Besitz der Klägerin befindliche Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) entgegen der an dem Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometer mit 77 bis 81 Stundenkilometer genähert hat. Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin ordnungsgemäß den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Denn der Zeuge M... hat in seiner Vernehmung vom 21.12.2004 glaubhaft bekundet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger noch eingeschaltet war. Dies habe er zu Beginn des Abbiegens von dem Küchenfenster des Hauses F... Straße … aus gesehen. Darüber hinaus habe er den Motor des Fahrzeuges nach dem Unfall ausgemacht. Auch hier habe er das Blinkrelais wahrgenommen , dies auch später als er das Fahrzeug wieder gestartet habe. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 kmh erheblich überschritten hat. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist von einer Mindestgeschwindigkeit von 77 Stundenkilometern auszugehen. Damit hat der Beklagte die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschritten. Ferner steht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens fest, dass der Beklagte zu 1) sich nicht im Überholvorgang befand , sondern noch zu Beginn der Vollbremsung sich am rechten Fahrbahnrand der rechten Fahrspur befand. Hätte der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden. Hätte er den Pkw G... lediglich mit einer Geschwindigkeit von 72 Stundenkilometer geführt, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls vermieden worden. Aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des ordnungsgemäßen Verhaltens der Klägerin muss diese sich eine von dem in ihrem Besitz ausgehende Betriebsgefahr nicht anrechnen lassen, da sie mit einer solch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung , wie durch den Beklagten zu 1) begangen, nicht zu rechnen braucht. Gemäß § 849 BGB haben die Beklagten der Klägerin der wegen der Beschädigung des Pkw zu ersetzenden Summe diese ab dem 01.09.2003 zu verzinsen. Gemäß § 246 BGB ist die Höhe des Zinssatzes jedoch mit 4 % bestimmt, soweit die Klägerin darüber hinausgehend 5 % über dem Basiszinssatz verlangt hat, war die Klage daher abzuweisen. Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 3.996,27 EUR Permalink: http://openjur.de/u/272061.html Kommentare

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