dem ab
Juli 1968 hatte sich der Verein folgende Aufgaben gestellt: 1.Ausbildung in Unfall- und Katastrophenhilfe aller Art2.Ausbildung in häuslicher Krankenpflege3.Hilfeleistung im allgemeinen Sanitätsdienst, bei außerordentlichen Notständen und Einsatz in Unfall- und Katastrophenfällen4.Jugendpflege5.ErwachsenenbildungIn § 2 der aktuellen Fassung der Satzung sind die Aufgaben des Klägers wie folgt beschrieben: 1.Aufgabe der JUH ist der Dienst am Nächsten. Dazu gehören insbesondere Betätigung sowie Aus- und Fortbildung in folgenden Bereichen:a)Erste Hilfe und Sanitätsdienstb)Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) sowie Krankentransportc)Notfallfolgedienstd)Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienste)Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorgef)Jugendarbeit und Arbeit mit Kinderng)Betreuung, Pflege und Beförderung von Alten, Kranken und Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigenh)Hospizarbeiti)Betrieb von und Mitwirkung an Sozialstationenj)Sonstige soziale Dienste wie Mahlzeitendienste, Hausnotruf usw.k)Andere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich.Mit Bescheid vom
dem es zu keiner Einigung mit der Beklagten gekommen sei, hätten sich die GUV als zuständig auch für die rechtlich unselbständigen ambulanten, medizinischen und sozialen Einrichtungen der Hilfeleistungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen erklärt. Beiträge würden nicht erhoben. Durch Urteil vom
Ihrer Auffassung hat das Sozialgericht zu Unrecht angenommen, dass es wegen einer formellen Zuständigkeit des beigeladenen GUV einer Überweisung des Klägers bedurft habe. Da keine Zuständigkeitsbescheide von den kommunalen Unfallversicherungsträgern an den Kläger versandt worden seien und auch keine Beitragserhebung stattgefunden habe, habe es zu keinem Zeitpunkt eine formelle Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für den Kläger oder irgendeine seiner Einrichtungen geben können. Es sei lediglich von einigen Unfallversicherungsträgern Versicherungsschutz für unentgeltlich Tätige auf dem Gebiet der Hilfe bei Unglücksfällen gewährt worden. Mangels anderweitiger formeller Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers sei sie (die Beklagte) formell nicht daran gehindert, Zuständigkeitsbescheide zu erlassen. Durch diese werde nicht in den Katasterbestand eines anderen Unfallversicherungsträgers eingegriffen. Materiellrechtlich sei, so meint die Beklagte, ihre Zuständigkeit gegeben. Die einzig gesetzessystematisch logische und konsequente Auslegung des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sei es, die Zuständigkeit der öffentlichen Hand nur für den Versicherungsschutz der unentgeltlich Hilfeleistenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII anzuerkennen, auch wenn dies explizit nicht in der Vorschrift geregelt sei. Nur so sei auch die systematische Verknüpfung zu § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII sinnvoll. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit
wie vor im Bereich der Unfallhilfe liege, die ca. 60 % seiner Arbeit ausmache.
seiner Auffassung ist der Beigeladene gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII nicht nur für das Hauptunternehmen, sondern auch für alle seine weiteren Tätigkeitsfelder der zuständige Unfallversicherungsträger. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten – ... – lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Da der Kläger gemäß § 1 Nr. 5 der Satzung seinen Sitz in Berlin hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin gegeben (§ 57 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Gegenstand des Rechtsstreit sind der Bescheid der Beklagten vom
1 S. 1 SGB VII, der allein als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Betracht kommt und auf den sie den Feststellungsbescheid vom
Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft in das Unternehmerverzeichnis (§ 663 RVO) aufgenommen wurden. Es ist bereits fraglich, ob die "Kindertageseinrichtung L" als Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten ist, für das durch Bescheid eine eigene (vom Hauptunternehmen abweichende) Zuständigkeit begründet werden kann. Dem könnte die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII entgegenstehen, die auf dem Gedanken beruht, dass auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, solchen, die verschiedenartige Bestandteile haben, möglichst nur ein einziger Unfallversicherungsträger gegenüberstehen sollte, sofern sie zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 zu der bis
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens unzulässig und ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid wegen der auszuschließenden Doppelmitgliedschaft nichtig ( BSGE 68, 217 , 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1 ; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 mwN.; vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom
Prüfung ihrer Zugehörigkeit in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen wurden und einen Mitgliedsschein erhielten), gilt gemäß § 136 Abs. 4 SGB VII (bis
1 Nr. 8 RVO bestand für die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen sowie die an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der Lehrenden gesetzlicher Unfallschutz. Dieser war nicht nur bei Tätigkeiten im Kernbereich der Aufgaben dieser Organisationen gegeben, sondern weitgehend bei allen Tätigkeiten, die mit der Hilfstätigkeit organisatorisch, administrativ oder wegen vereinsrechtlicher Belange zusammenhängen (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 – 2 RU 10/84 – in HV-Info 1985 S. 24 ff.; Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, § 17 Rz. 36). Der Kläger erfüllte die an ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zu stellenden Anforderungen nicht nur während des zeitlichen Geltungsbereiches des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO, sondern auch im Zeitpunkt des Erlasses des von ihm angefochtenen Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Unternehmen, die Hilfe bei Unglücksfällen leisten, sind solche Unternehmen, die der Abwendung drohender Gefahren für den Einzelnen oder der Allgemeinheit oder der Beseitigung der Unfallfolgen dienen, der Bergung von Toten und Verletzten, dem Transport von Verletzten in ärztliche Behandlung usw.; als Unglücksfälle sind nicht nur Unfälle, sondern auch Katastrophen zu verstehen (BSG SozR 2200 § 653 Nr. 4). Maßgebend ist die sich aus der Satzung eines Hilfeleistungsunternehmens ergebene Zweckbestimmung und Aufgabenstellung, wobei die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Katastrophen nicht die alleinige Zielsetzung eines Unternehmens sein muss. Ein Unglückshilfe-Unternehmen verliert seinen Status nicht dadurch, dass es andere karitative oder medizinisch-soziale Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist der durch die satzungsmäßige Aufgabenstellung bestimmte Zweck des Unternehmens. Solange dieser Zweck nicht von wirtschaftlichen Erwägungen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetriebes überlagert wird, handelt es sich (weiterhin) um ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne der § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt selbst eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens, sofern sie letztlich der Finanzierung der darüber hinausreichenden Bereitschaft zur Unglückshilfe dient, nicht zum Verlust der Eigenschaft als Unglückshilfe-Unternehmen ( SozR 2200 § 653 Nr. 3 : zum Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes). Sofern die Aktivitäten des Unternehmens auf dem Gebiet des allgemeinen Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege oder auf anderen Bereichen nicht ein Ausmaß erreichen, durch welches dessen Funktion als Unglückshilfe-Unternehmen in Frage gestellt wird, und die Bereitschaft zur Hilfeleistung in Unglücksfällen
wie vor das wesentliche Ziel des Unternehmens ist, bleibt dessen Status bestehen.
der in der Satzung vom 08. Juli 1968 formulierten Aufgabenstellung lagen die Schwerpunkte der Tätigkeiten des Klägers zum einen in der Ausbildung in Unfall- und Katastrophenhilfe aller Art sowie der Hilfeleistung im allgemeinen Sanitätsdienst bei außerordentlichen Notständen und Einsatz in Unfall- und Katastrophenfällen (vgl. § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Satzung), zum anderen aber auch in der Ausbildung in häuslicher Krankenpflege, der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung (Nrn. 2,4 und 5 aaO). Dennoch wurde der Kläger als Ganzes ebenso wie der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB) und der Malteser-Hilfsdienst e. V. (MHD) als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angesehen (vgl. auch Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III, gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII –, Stand Januar 2005, § 2 SGB VII Rz. 608; Schwerdtfeger in Lauterbach, aaO., § 2 SGB VII Rz. 399; Schlegel in Schulin, aaO., § 17 Rz. 31). Der Geltung des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO für den Kläger steht nicht entgegen, dass er sich in rechtlich unselbständige Landes-, Kreis- und Ortsverbände mit zahlreichen Standorten in ganz Deutschland untergliedert und nicht nur in einem Bundesland, sondern im gesamten Bundesgebiet tätig ist. Erstreckt sich – wie im Fall des Klägers – der Wirkungsbereich eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen auf mehrere Bundesländer oder sogar das gesamte Bundesgebiet, ist unabhängig von dem Sitz des (Haupt)Unternehmens die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des jeweiligen Landes für den Landesverband und dessen Untergliederungen und Organisationen unabhängig davon gegeben, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in welcher Rechtsform sie betrieben werden. Als Unglückshilfeunternehmen nimmt der Kläger auch Aufgaben der Gefahrenabwehr für den einzelnen oder die Allgemeinheit wahr (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 92 mwN). Er übernimmt insoweit originäre staatliche Aufgaben, die in den Kompetenzbereich der Länder fallen. Deren Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger für ein solches Unternehmen besteht unabhängig davon, in welchem Umfang zum Kernbereich der Unfallhilfe gehörende Tätigkeiten tatsächlich anfallen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das länderübergreifend tätige (Haupt)Unternehmen als solches die rechtliche Qualität eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen besitzt. Hierfür ist, wie bereits dargelegt, in erster Linie die – z. B. durch die Satzung – festgelegte Zweckbestimmung maßgebend, die den Kläger eindeutig als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO qualifiziert hatte. Eine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabenstellung, die den Status des Klägers als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen in Frage stellen könnte, ist bis zum Erlass des Aufnahmebescheides der Beklagten nicht eingetreten.
der aktuellen Satzung des Klägers, wonach zu seinen Aufgaben die Betätigung sowie die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Erste Hilfe und Sanitätsdienst, Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) sowie Krankentransport, Notfallfolgedienst, Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienst sowie Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge gehört, ist die (Bereitstellung von) Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen ausgeweitet worden und
wie vor eine der schwerpunktmäßig wesentlichen Zielsetzungen des Klägers. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Tätigkeitsbereich des Klägers über die eigentliche Hilfeleistungs- und Rettungstätigkeit hinaus erweitert hat und in größerem Umfang ambulante soziale und medizinische Dienste angeboten werden (vgl. hierzu das Schreiben des GUV Oldenburg vom 24. September 1998 an den Ortsverband Oldenburg des Klägers), ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die außerhalb des Hilfeleistungs- und Rettungsbereiches liegenden Aktivitäten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderteilung ein Ausmaß erreicht hatten, welches es rechtfertigen könnte, die auf die Hilfeleistung in Unglücksfällen gerichtete Zielsetzung des Kläger in Zweifel zu ziehen oder dessen Funktionsfähigkeit als Hilfeleistungsunternehmen in Frage zu stellen. Da für die Frage der Zuständigkeit und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz für die in den Einrichtungen des Klägers Beschäftigten allein die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen maßgebend sind, kommt es darauf, ob die Zuständigkeit für die einzelnen Verbände des Klägers und deren Einrichtungen in der Vergangenheit von den (einzelnen) Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand anerkannt worden war und ob tatsächlich Versicherungsschutz für die Beschäftigten gewährt wurde, nicht entscheidend an. Allerdings sind die von der Beklagten hieran geäußerten Zweifel nicht
vollziehbar. Soweit ersichtlich haben nahezu alle öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger ihre Zuständigkeit für den Kläger und seine unselbständigen Einrichtungen im medizinischen und sozialen Bereich anerkannt, wobei in einigen Bundesländern für Beschäftigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen Beiträge erhoben wurden. In dem Schreiben des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) vom
wie vor eindeutig Einrichtungen der Unglückshilfe, auch wenn sie sich zusätzlich anderen Aufgaben zugewandt hätten. Ausdrücklich stellt das Ministerium fest, dass die GUV
1 Nr. 6 SGB VII für alle in diesen Unglückshilfeunternehmen in Niedersachsen Tätigen – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – auch weiter zuständig sind. Hiernach kann kein Zweifel an der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für alle unselbständigen Einrichtungen und Dienste des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Aufnahmebescheides der Beklagten bestehen. Für welche Beschäftigten des Klägers beitragsfreier Unfallversicherungsschutz gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu gewähren ist und für welche Beschäftigten Beiträge erhoben werden können, weil sie die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII nicht erfüllen, ist in dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die gesetzlich begründete Zuständigkeit des Beigeladenen für die betroffene Einrichtung des Klägers ist durch das Außerkrafttreten des § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO zum 31. Dezember 1996 und das Fehlen einer unternehmensbezogenen Zuständigkeitsregelung im SGB VII nicht entfallen. Dass die Zuständigkeitsregelung des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII, wonach die Unfallversicherungsträger im Landesbereich für Personen, die in Einrichtungen, die zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, personenbezogen ausgestaltet ist, führt nicht zum Erlöschen der zuvor durch § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO begründeten Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers. Deren Fortbestehen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unumgänglich. Es liegt auf der Hand, dass die Beschäftigten der Einrichtungen des Klägers ebenso wie der Kläger selbst, dessen Haftung
SGB VII nur ausgeschlossen ist, wenn die Versicherteneigenschaft im Unfallzeitpunkt (noch) bestanden hat (vgl. BGH Urteil vom
Vm § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 ) zu erfolgen hat, weil die Berufung
dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.