Tenor Die Berufungen der Angeklagten werden auf ihre Kosten verworfen. Gründe I. Das Amtsgericht hat die zwei Angeklagten durch das angefochtene Urteil des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten zu 1.) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- Euro und den Angeklagten zu 2.) zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sich die Angeklagten mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen gewendet, mit der sie ihre Freisprechungen verfolgen. Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. II. Die Berufungshauptverhandlung hat im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der zwei Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt: Der inzwischen vor Vollendung seines
- Lebensjahres stehende Angeklagte J. H. wuchs in geordneten Verhältnissen mit seinem Bruder bei seinen Eltern auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und verließ die Schule mit dem Abschluss der
- Klasse. Anschließend machte er eine Ausbildung zum Metallbauer, die er nach dreieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Von der Ableistung seines Wehrdienstes ist der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen freigestellt worden. Nach seiner Ausbildung war der Angeklagte als Metallbauer tätig. Er bildete sich zusätzlich fort, indem er weitere Schweißerpässe erwarb. Der Angeklagte verdient monatlich 900,- Euro, ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte zu 1.) ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der inzwischen 22jährige Angeklagte D. H. wuchs in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Er hat eine jüngere Schwester; seine Mutter arbeitet bei dem Drogeriemarkt Schlecker, sein Vater ist bei der Deutschen Bahn angestellt. Der Angeklagte zu 2.) wurde altersgerecht eingeschult und hat nach seinem Schulabschluss eine Lehre zum Binnenschiffer nach Ablauf von drei Jahren erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss daran hat er noch ein Jahr in seinem erlernten Beruf gearbeitet, bis er ein Jahr arbeitslos wurde. Seit Juli 2004 leistet er seinen Zivildienst ab, wobei er monatlich 465,- Euro bezieht. Der Angeklagte D. H. ist ausweislich des beigezogenen Bundeszentralregisterauszugs vom
- September 2005 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Am
- Juni 2000 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 20988/00) von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.
- Am
- Mai 2001 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 4484/01) von der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
- Am
- Mai 2002 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 26513/01-A) von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs ab.
- Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen am
- August 2003 (Az.: 4116 Js 21309/03-V 33 Cs 10/03) wegen einer am
- November 2002 begangenen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro. III. In der Sache hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am Freitagabend, den
- Juli 2004, begaben sich die beiden Angeklagten gegen 19.00 Uhr gemeinsam in die Geschäftsräume der Firma ... GmbH & Co KG in Berlin-... Ihrem vorgefassten Diebstahlsentschluss entsprechend entnahmen sie den dortigen Auslagen hochwertiges Werkzeug, Kleidung und Elektroartikel im Gesamtwert von 1.613,80 €. Dabei handelte es sich namentlich um eine Schlagbohrmaschine der Marke Bosch für 199,99 €, einen 67teiligen Nusskasten der Marke Merox im Wert von 93,19 €, einen Nusskasten 40teilig der Marke Merox im Wert von 47,99 € sowie einen Nusskasten 25teilig der Marke Merox im Wert von 64,79 € sowie zwei Druckluft-Ratschenschrauber im Wert von jeweils 29,99 € sowie zwei Druckluft-Einhandkupplungen im Wert von jeweils 3,99 €. Diese Gegenstände entnahmen sie den Auslagen und verbrachten sie zunächst in eine Verpackungskiste. In die zweite Kiste packten sie auf die gleiche Weise einen Nusskasten 71teilig der Marke Merox im Wert von 79,99 €, einen Boschhammer im Wert von 229,99 € sowie eine Bosch-Schlagbohrmaschine im Wert von 199,99 €, fünf Bit-Box 31teilig im Wert von jeweils 18,- € sowie zwei Pullover der Marke Troyer, Farbe blau und grün, Größe XL, im Wert von jeweils 15,98 €. In die dritte Kiste verpackten sie eine Handkreissäge der Marke Bosch im Wert von 149,99 €, einen Akku-Schrauber der Marke Bosch im Wert von 27,99 €, eine Akku-Druckluftpumpe der Marke Bosch im Wert von 99,99 €, einen Akku-Bohrschrauber der Marke Bosch im Wert von 129,99 €, einen Akku-Schrauber der Marke Bosch im Wert von 49,99 € sowie eine Aktive-Kombi-Antenne im Wert von 49,99 €. Die drei Kisten, die jeweils einen Verkaufswert von 11,99 € hatten, verbrachten sie sodann aus dem Inneren der Geschäftsräume der Firma ... in das Außengelände. Dort versteckten sie drei Kisten in drei Regentonnen in der Absicht, diese unmittelbar nach Geschäftsschluss in der kommenden Nacht ohne Bezahlung abzutransportieren bzw. durch unbekannt gebliebene Dritte im einvernehmlichen Zusammenwirken abtransportieren zu lassen. Nachdem sie die Waren in einer für die Mitarbeiter des ...s nicht wahrnehmbaren Weise in die drei Kisten und nachgelagert in die Regentonnen des Außengeländes verborgen hatten, begaben sich die zwei Angeklagten getrennt aus den Geschäftsräumen und verließen die Kassenzonen. Kurz darauf wurden sie durch den Kaufhausdetektiv Ingo L. wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls festgehalten. Die zwei Angeklagten beabsichtigten, die in die Kisten verbrachten hochwertigen Waren zu entwenden, indem sie diese zunächst zum Abtransport auf das Außengelände des ...s verbrachten, der lediglich durch einen etwa drei Meter hohen Zaun gesichert ist, und dort für die Mitarbeiter unerkennbar in den Regentonnen verbargen. In das Außengelände der Firma ... GmbH in ... war im Jahr 2004 etliche Male nachts eingebrochen worden, indem entweder über den 3 m hohen Zaun geklettert wurde oder aber die Gitterstäbe des Zauns mittels eines Bolzenschneiders oder eines anderen Geräts zum Teil aufgeschnitten bzw. aufgebogen wurde. Ein Großteil dieser Täter konnte nicht ermittelt werden. IV. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagten haben den objektiven Tathergang entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Sie haben indes abgestritten, dass ihr Verhalten von der Absicht getragen war, die in die Regentonnen versteckten Waren zu entwenden. Im Einzelnen haben sie sich übereinstimmend im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Sie hätten sich an jenem Freitagabend in die Geschäftsräume der Firma ... begeben, um dort hochwertiges Werkzeug, Kleidung und Elektroartikel zu kaufen. Sie hätten zu jenem Zeitpunkt die Absicht gehabt, eine Firma zu gründen. Zu diesem Zweck hätten sie die entsprechenden Gegenstände erwerben wollen. Als sie sich dann in die Geschäftsräume begeben hätten, hätten sie gemeinschaftlich festgestellt, dass sie weder über das zum Einkauf erforderliche Bargeld noch über sonstige Zahlungsmittel, etwa Kredit- oder EC-Karten, verfügt hätten. Die Zahlungsmittel hätten sie beide und unabhängig voneinander „einfach vergessen“. Sie hätten dann vor Ort den Entschluss gefasst, sich die Werkzeuge und Elektroartikel gegenüber anderen Kunden zu sichern. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass keine Gelegenheit bestanden habe, sich die Waren für den kommenden Morgen zurücklegen zu lassen. Es habe sich ausschließlich um reduzierte, das heißt im Preis herabgesetzte Ware gehandelt, bei denen die Firma ... grundsätzlich keine Reservierung ermögliche. Sie hätten keine Absicht gehabt, die Sachen zu entwenden oder in das Außengelände der Firma ... einzubrechen. Vielmehr hätten sie die Absicht gehabt, sich am nächsten Morgen, das heißt dem Samstagmorgen nach der Tat erneut in die Geschäftsräume der Firma ... zu begeben, die von ihnen eigenhändig in die Regentonnen gelegten Artikel wieder an sich zu nehmen und sodann regulär an der Kasse zu kaufen. Weil sie besorgt gewesen seien, dass die ausschließlich preisreduzierten Artikel bis zum nächsten Tag durch Dritte gekauft werden würde, sei ihnen spontan die Idee gekommen, die Sachen in die Kisten zu verpacken und die Kisten sodann in den Regentonnen auf dem Außengelände zu verbergen. Sie seien schon häufiger in der Firma ... in Berlin-... gewesen. Bei ihren dortigen Einkäufen sei es jeweils nicht möglich gewesen, sich reduzierte Ware an der Information oder bei den Mitarbeitern zurücklegen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hätten sie den Weg gewählt, sich die Waren selbst zurückzulegen, um sich auf diese Weise den Einkauf der Waren zu sichern. Die Firma hätten sie dann doch nicht mehr gegründet. Die Angeklagten haben insofern den objektiven Geschehensablauf eingeräumt. Sie haben indes abgestritten, dass sie die in die Kisten und sodann nachgelagert in die Regentonnen verbrachten Artikel hätten entwenden wollen. Sie haben damit ihre Diebstahlsabsicht in Abrede gestellt. Die Einlassungen der Angeklagten werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach steht fest, dass sich die zwei Angeklagten am Tatabend in die Geschäftsräume der Firma ... GmbH in Berlin-... begeben haben, dort hochwertiges Werkzeug, Kleidung und Elektrozubehör im Gesamtwert von über 1.613,80 € in drei Kisten verpackt und nachgelagert in die Regentonnen des Außengeländes verpackten mit dem Ziel, die Waren später aus dem Außengelände abzutransportieren bzw. durch dritte Mittäter abtransportieren zu lassen. Dies steht insbesondere fest aufgrund der Angaben des Detektivs I. L. sowie des angestellten Geschäftsführers der Firma ....G. Der Zeuge L. hat entsprechend den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen Folgendes bekundet: Er sei an jenem Freitagabend des
- Juli 2004 in den Geschäftsräumen der Firma ... GmbH in ... als Detektiv tätig gewesen. Ihm seien an jenem Abend gegen 19.00 Uhr die zwei Angeklagten aufgefallen, als diese sich hochwertiges Werkzeug, Elektrozubehör und Kleidung in drei Kisten verpackt hätten. Sie hätten sich dabei ausgesprochen konspirativ verhalten, indem sie sich ständig und gegenseitig durch Blicke nach rechts und links und zwischen den Regalen abgesichert hätten. Sie hätten sich dadurch gegen Entdeckung sichern wollen, indem sie insbesondere nach Mitarbeitern oder Detektiven Ausschau gehalten hätten. Nachdem sie das Werkzeug und das Zubehör in die drei Kisten verpackt hätten, hätten sie sich sodann mittels eines Einkaufswagens und den drei Kisten in das Frei- bzw. Außengelände des ...s begeben. Er habe dann zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Firma ... auf die zwei Angeklagten aufmerksam gemacht, weil sich die Angeklagten verdächtig verhalten hätten. Die Angeklagten hätten sodann im Außengelände die drei Kisten wiederum in drei Regentonnen versteckt und sich auch dabei ausgesprochen konspirativ verhalten, indem sie sich wiederum durch Blicke abgesichert hätten. Bei den von ihnen entwendeten Waren habe es sich um hochwertiges Werkzeug, zum Teil um Kleidungsstücke und auch um Elektroartikel gehandelt. Er habe später die entsprechenden Anlagen zu den Anzeigen aufgenommen und die jeweiligen Inhalte der drei von den Angeklagten gefüllten Kisten aufgenommen. Bei den entwendeten Gegenständen habe es sich nicht um reduzierte, sondern im Gegenteil um hochwertige Markenware gehandelt, deren Summe sich auf einen Betrag von über 1.600,- € belaufen habe. Die Angeklagten hätten dann, nachdem sie die drei Kisten in die drei Regentonnen im Außengelände verborgen hätten, sich direkt zurück in die Geschäftsräume begeben und dann auf direktem Wege die Kassenzone verlassen. Auffällig sei gewesen, dass sich die Angeklagten nicht nur ständig durch Blicke abgesichert hätten sondern auch dass sie, nachdem sie die Waren in die Regentonnen verpackt hätten, die Geschäftsräume nicht zusammen, sondern einzeln, das heißt getrennt verlassen hätten. Dies sei auffällig gewesen, zumal sie zunächst gemeinschaftlich die Geschäftsräume der Firma ... betreten hätten. Bei den drei Kisten habe es sich um Plastikbehälter gehandelt, in der die Angeklagten die jeweils aufgeführten fünf bis sieben Warenartikel gelegt hätten. Unmittelbar nach Passieren der Kassenzone habe er, L..., die Angeklagten auf ihr Verhalten angesprochen. Die Angeklagten hätten nicht versucht zu flüchten sondern sehr gelassen und ruhig reagiert. Nachdem sie ihre Personalien aufgenommen hätten, hätten sie die Polizei gerufen und den Angeklagten schließlich Hausverbot erteilt. Die zwei Angeklagten hätten bei ihrer vorläufigen Festnahme nicht erklärt, dass sie sich die in die Kisten und nachgelagert in die Regentonnen verbrachten Waren lediglich hätten sichern wollen für einen später geplanten Einkauf. Davon sei keine Rede gewesen. Wenn die Angeklagten eine solche Erklärung abgegeben hätten, hätte er diese auch in die von ihm ausgefüllte Anzeige aufgenommen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ihm wäre eine entsprechende Erklärung auch heute noch in Erinnerung, zumal es sich um eine sehr ungewöhnliche Einlassung gehandelt hätte. Aus seiner langjährigen Tätigkeit als Detektiv sei ihm bekannt, dass es eine häufige und probate Diebstahlsmethode sei, hochwertige Waren aus gesicherten Geschäftsräumen hinaus auf die Außen- und Freigelände zu verbringen, in die dann nachfolgend eingestiegen bzw. eingebrochen werde. Mit der Verbringung der Waren in die regelmäßig nur gering gesicherten Freigelände seien die Waren für das Personal nicht mehr ohne weiteres erkennbar und der Zugriff auf die Waren zum Abtransport durch die Täter erleichtert. Der Kassenschluss sei an jenem Freitagabend wie üblich gegen 20.00 Uhr gewesen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die nicht reduzierten sondern hochwertigen Sachen durch die Angeklagten an der Information für den kommenden Tag oder aber auch für die kommenden Tage zurücklegen zu lassen. Bei den von den Angeklagten verborgenen Waren habe es sich auch nicht um reduzierte, sondern um hochwertige Markenware gehandelt. Außerdem habe auch keine Notwendigkeit bestanden, sich diese Waren zurückzulegen, weil es sich um keinen Sonderposten, sondern im Gegenteil um das übliche Warensortiment gehandelt habe, das stets im ... verfügbar und käuflich zu erwerben gewesen sei. Während die Geschäftsräume der Firma ... einer Alarmanlage, Kameras und den sonst üblichen Sicherungen hochgradig gegen Einbrüche gesichert sei, sei das Freigelände lediglich durch einen etwa drei Meter hohen Gitterzaun gesichert, über den noch drei Stacheldrähte gespannt seien. Die Angeklagten hätten ausgesprochen ruhig reagiert, als er sie auf ihr Verhalten angesprochen habe. Sie hätten allerdings weder erklärt, dass sie sich durch ihr Verhalten die Warenartikel lediglich hätten sichern wollen, noch hätten sie ein Geständnis abgelegt. Gerade das konspirative durch Absicherung und Beobachtung ihres Umfeldes gekennzeichnete Verhalten der zwei Angeklagten habe seine Aufmerksamkeit erregt und sein Augenmerk auf die zwei Angeklagten gelenkt. Die Angeklagten hätten sich auch beim Verpacken der Waren in die Kisten und nachgelagert in die Regentonnen stets umgeschaut, so als ob sie sich versichern wollten, ob Personal in der Nähe sei bzw. ob sie bereits durch Personal oder Detektive beobachtet würden oder schon entdeckt worden seien. Aufgrund seiner achtjährigen Tätigkeit als Detektiv sei ihm bekannt, dass im Tatzeitraum häufiger Personen über den die Außenlage umschließenden Zaun gestiegen seien bzw. diesen zum Teil durch Bolzenschneider oder ähnliche Geräte durchschnitten und sodann aus dem Freigelände hochwertiges Material entwendet hätten. Außerdem sei ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Detektiv bekannt, dass es sich um eine probate Diebstahlsmethode handele, hochwertiges Material aus den Geschäftsräumen in das Außengelände zu verbringen, weil dort die Sicherungsanlagen deutlich geringer seien, und die Waren später vom Freigelände abzutransportieren. Die Aussage des Zeugen L... ist glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen keine Bedenken. Seine Angaben stehen in Einklang mit den Angaben, die aus der Strafanzeige vom
- Juli 2004 hervorgehen sowie mit den entsprechenden, als Anlage zu den Anzeigen genommenen Listen, in denen jeweils der Inhalt der drei Kisten aufgezählt wurde. Seine Angaben stehen überdies auch im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten, die den objektiven Geschehensablauf jeweils eingeräumt haben, sowie im Einklang mit den Fotos von dem Freigelände, die die Kammer in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Die Aussage des Zeugen L... ist insgesamt detailreich, im Kern- und Randgeschehen konstant, in sich stimmig und frei von überschießenden Belastungstendenzen. Es war keinerlei Belastungseifer bei der Aussage erkennbar. Wenn es dem Zeugen L... darum gegangen wäre, die Angeklagten wider besseres Wissen zu belasten, hätte es nahegelegen, etwa beim Nachtatverhalten der Angeklagten zu schildern, dass diese möglicherweise die Tat eingestanden hätten. Davon kann indes keine Rede sein. Auch soweit der Zeuge bekundet hat, dass die Angeklagten bei ihrer Festnahme keinerlei Erklärung dazu abgegeben hätten, dass sie sich die Waren durch das Verbergen in den Kisten und Regentonnen lediglich für einen späteren Einkauf hätten sichern wollen, ist diese Aussage in besonderem Maße glaubhaft. Sie steht ebenfalls im Einklang mit dem Inhalt der Anzeige, weil daraus eine dahingehende Einlassung nicht hervorgeht. Es liegt nahe, dass wenn die Angeklagten sich bei ihrer Festnahme entsprechend eingelassen hätten, dies auch in der Anzeige seinen Niederschlag gefunden hätte. Auch liegt es nahe, dass sich der Zeuge daran noch erinnert hätte, zumal es sich um eine ausgesprochen ungewöhnliche Einlassung handelt. Die Aussage des Zeugen L... ist auch im Übrigen glaubhaft, zumal da er seit über acht Jahren als Detektiv bei der Firma ... tätig ist und deshalb über langjährige kriminalistische Erfahrungen mit Diebstahlsmethoden aus Baumärkten verfügt. Besonders anschaulich sind seine Schilderungen im Hinblick auf das von ihm beschriebene konspirative Verhalten der Angeklagten, das durch Absicherung und gegen Entdeckung gekennzeichnet war. Dies gilt auch für seine Schilderung, wonach die Angeklagten nach der Tat die Geschäftsräume einzeln und getrennt voneinander verließen, um dadurch Zweifel an ihrer Zusammengehörigkeit zu wecken und keine Aufmerksamkeit an der Kassenzone auf sich zu ziehen. Die Angaben des Zeugen L. sind auch deshalb glaubhaft, weil sie in Einklang mit der Aussage des bei der Firma ... angestellten Geschäftsleiters G. stehen. Dieser hat in der Hauptverhandlung die Angaben des Zeugen L. uneingeschränkt bestätigt und weitergehend Folgendes bekundet: Er selbst sei an jenem Freitag, dem
- Juli 2004, nicht im Hause gewesen sondern erst am darauffolgenden Tag. Er habe allerdings den Sachverhalt nachträglich durch Befragung seiner Mitarbeiter in Kenntnis gebracht und im Namen der Firma ... mbH & Co KG mit Sitz in Berlin- ...die Anzeigen erstattet. Er habe durch seine Mitarbeiter namentlich in Erfahrung gebracht, dass sich die zwei Angeklagten am Vorabend kurz vor Geschäftsschluss in die Geschäftsräume begeben und daraus hochwertige Markenwaren zunächst in drei Kisten und diese nachgelagert in das Außengelände in dort stehende Regentonnen verbracht hätten, so dass sie für die Mitarbeiter nicht mehr erkennbar gewesen seien. Bei den von den Angeklagten entwendeten Gegenständen habe es sich um hochwertiges Werkzeugzubehör, um Kleidungsstücke sowie um Elektroartikel in einem Gesamteinkaufswert von über 1.600,- Euro gehandelt. Insbesondere bei den Schlagbohrmaschinen sowie dem sonstigen Werkzeug und Elektrozubehör der Marke Bosch handele es sich um hochwertige Waren, die jeweils nicht im Preis reduziert gewesen seien. Eine entsprechende Bewertung gelte für die Nusskasten und sonstigen Artikel der Marke Merox, die ebenfalls nicht reduziert gewesen seien. Es habe sich bei den von den Angeklagten entwendeten Waren insgesamt nicht um preisreduzierte Ware oder Sonderposten gehandelt. Darüber hinaus bestehe in der Firma ... seit Jahren sowohl bezüglich nicht reduzierter Waren als auch niedrig angepriesener Waren die uneingeschränkte Möglichkeit, sich die Waren auf bestimmte Zeit zum Einkauf zurücklegen zu lassen. Dies könne sowohl an der Information als auch bei den jeweiligen Mitarbeitern der Firma ... bewerkstelligt werden, was unter den Kunden auch bekannt und generell in Baumärkten üblich sei. Die Waren seien auch zum Tatzeitpunkt nicht beschränkt gewesen. Es habe sich um das normale Warensortiment gehandelt, das ausreichend vorhanden, im Lager vorrätig und im Übrigen jederzeit hätte nachbestellt werden können. Auch seien noch genügend Waren der jeweiligen Gattungen in den Regalen vorrätig gewesen, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, sich diese Waren gewissermaßen gegen andere Kunde zu sichern bzw. zurückzulegen, was auch aus Sicht der Angeklagten erkennbar gewesen sei. Gerade das Werkzeugzubehör der Marke Bosch sei aus dem Bosch-Shop entwendet worden, der sich dauerhaft in den Geschäftsräumen befinde und der auch mit den jeweiligen Waren von Bosch ausgestattet sei. Lediglich bei Spezialanfertigungen werde von den Kunden im Falle einer Reservierung bzw. bei einer Bestellung eine Anzahlung gefordert. Bei den entwendeten Waren handele es sich hingegen um keine Spezialanfertigungen sondern um stets verfügbares Handelssortiment, was auch ohne Anzahlung auf Wunsch der Kunden gerne zurückgelegt werde. Das Außengelände der Firma ... sei lediglich durch einen Gitterzaun gesichert, der etwa 3 Meter hoch sei. Darüber seien noch drei Stacheldrähte gespannt, wobei es sich nicht um sogenannten Natodraht handele. Das Außengelände sei weder durch eine Alarmanlage noch durch Kameras gegen Einbruch gesichert. In der Vergangenheit, das heißt insbesondere in den Jahren 2004 aber auch 2005 sei regelmäßig wiederkehrend in das Außengelände eingebrochen worden. Die Täter seien zum größten Teil nicht ermittelt worden. Aus den entsprechenden Fotos vom Freigelände gehe hervor, wie die unbekannt gebliebenen Täter jeweils in das Außengelände eingebrochen hätten. Dabei seien die Gitterstäbe des Metallzauns zum Teil durch einen Bolzenschneider oder ein sonstiges Schneidegerät, etwa eine Kreissäge, aufgeschnitten oder die Gitterstäbe des Zauns zum teil einfach weggebogen worden. Darüber hinaus sei auch häufiger über den Stacheldraht gestiegen worden, was wohl mittels einer einfachen Leiter und einer Decke ebenfalls ohne größeren Aufwand möglich sei. Dies sei anhand der gerissenen und verbogenen Stacheldrähte sichtbar geworden. Das Außengelände sei in der Nacht weder durch eine Alarmanlage noch durch entsprechende Kameras gesichert. Gerade auch im Tatzeitraum sei häufiger in das Außengelände durch unbekannte Täter eingebrochen worden. Alle seine Mitarbeiter seien instruiert, Kunden zu ermöglichen, sich Waren zurücklegen zu lassen. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass in der Vergangenheit seitens seiner Mitarbeiter insofern unrichtige Auskünfte gegenüber Kunden erteilt worden seien. Vielmehr seien die Mitarbeiter angewiesen Kunden, die normale Waren kaufen wollten, die Möglichkeit einzuräumen, sich die Waren auf bestimmte Zeit zurücklegen zu lassen. Es hätte auch an jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, sich die Waren reservieren zu lassen bzw. diese in Regentonnen zu verpacken, zumal da die Waren der entsprechenden Gattung hinreichend in den Regalen und im Lager vorrätig gewesen seien. Hinzu komme, dass an jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss auch aus Sicht der Angeklagten gar keine Gefahr bestanden habe, dass die Waren noch durch andere Kunden gekauft werden würden. Die zwei Angeklagten hätten am darauffolgenden Samstagmorgen unschwer und ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Waren bzw. Waren derselben Gattung käuflich zu erwerben. Im Tatzeitraum seien häufiger hochwertige Warenartikel entwendet worden, wobei diese Artikel lediglich in den inneren Geschäftsräumen angeboten werden würden, zumal da die Geschäftsräume gegenüber dem Freigelände deutlich besser, insbesondere mit einer Alarmanlage gesichert seien und ein Einbrechen in die Geschäftsräume mit deutlich höherem Aufwand verbunden sei als ein Einsteigen in das lediglich durch einen Metallzaun gesicherte Außengelände. Die Angaben des Zeugen G. sind glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit des Aussageperson bestehen keine Zweifel. Zwar hat er zu dem Verhalten der zwei Angeklagten am Tatabend aus eigener Anschauung keine Angaben machen können, weil er an jenem Freitagabend nicht vor Ort war. Er hat sich indes bei seinen Mitarbeitern informiert und seine auf Hören-Sagen basierenden Angaben zu dem Verhalten der Angeklagten stehen insoweit in Einklang mit den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen L. sowie der Einlassungen der Angeklagten, soweit diese zum äußeren Tathergang geständig sind. Die Aussage des Zeugen G. ist in jeder Hinsicht detailreich, anschaulich und in sich stimmig. Der Zeuge konnte, nachdem er sich auf seine Aussage vorbereitet hatte, angeben, dass es sich - entgegen der Einlassung der Angeklagten - bei den entwendeten Waren gerade nicht um preisreduzierte Ware sondern um normale, das heißt nicht preisreduzierte, ständig vorrätige und hochwertige Markenware gehandelt hat. Außerdem hat der Zeuge glaubhaft geschildert, dass es in der Firma ... seit Jahren übliche Geschäftspraxis sei, sich Waren an der Information oder bei den Mitarbeitern auf bestimmte Zeit zurücklegen zu lassen. Überdies hat der Zeuge ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass - auch aus Sicht der zwei Angeklagten - überhaupt keine Notwendigkeit bestanden habe, sich die Waren zurückzulegen, zumal da diese im Sortiment an jenem Freitagabend hinreichend vorrätig gewesen seien. Seine Angaben sind nachvollziehbar, zumal da schon deshalb keine Notwendigkeit für das Verhalten der Angeklagten bestanden hat, weil es an jenem Freitagabend kurz vor Ladenschluss gewesen ist. Die zwei Angeklagten hätten sich die Waren unschwer am darauffolgenden Morgen kaufen können. Der Zeuge G. hat überdies glaubhaft angegeben, was auch aus den durch die von ihm zur Akte gereichten und durch die Kammer in Augenschein genommenen Bilder hervorgeht, dass im Jahr 2004 und 2005 schon etliche Male in das Freigelände der Firma ... eingebrochen bzw. eingestiegen worden ist. Aus den Bildern geht insofern anschaulich hervor, dass das Außengelände anders als die inneren Geschäftsräume nur geringfügig durch einen etwa 3 m hohen Zaun gesichert ist. Über und durch diesen Zaun sei in der Vergangenheit, insbesondere im Tatzeitraum, schon etliche Male auf unterschiedliche Weise eingebrochen worden. Aus den Bildern gehen die jeweiligen Einbruchsspuren hervor, namentlich wie in der Vergangenheit durch unbekannt gebliebene Täter die Gitterstäbe des Metallzauns entweder aufgebogen oder aufgeschnitten wurden und über den Gitterzaun in das Freigelände eingestiegen wurde, wobei dazu offensichtlich eine Decke oder etwas ähnliches zum Überlegen der drei Stacheldrähte gelegt wurde. Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund insgesamt keine Veranlassung, an der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen L. und ... zu zweifeln. Anzeichen einer Aussagenabsprache waren in keiner Weise erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mithin fest, dass das Verhalten der Angeklagten von der Absicht getragen war, die zunächst in die Kisten und nachgelagert in die Regentonnen verbrachten hochwertigen Elektroartikel und Werkzeugzubehör alsbald nach Geschäftsschluss, möglicherweise direkt nach Einbruch der Dunkelheit, spätestens in der kommenden Nacht des
- auf den
- Juli 2004 aus dem Außengelände der Firma ... entweder selbst eigenhändig abzutransportieren oder durch Dritte abtransportieren zu lassen. Bei der Analyse des Einlassungsverhaltens der Angeklagten fiel demgegenüber auf, dass die Einlassungen für sich genommen schon nicht glaubhaft sind. Die Angeklagten beantworteten keine weitergehenden Nachfragen und wichen kritischen Nachfragen stets aus. Auffällig und nicht glaubhaft bei der Analyse ihres Einlassungsverhaltens war ferner, dass die zwei Angeklagten angegeben haben, dass sie sich in die Geschäftsräume der Firma ... an jenem Freitagabend begeben hätten, um sich dort hochwertiges Elektrozubehör und Werkzeug zu beschaffen, das sie zur Gründung und maschinellen Ausstattung einer Firma benötigten. Die Angeklagten haben indes bis heute keine Firma gegründet, so dass die Angaben zu dem Hintergrund und Zweck des „Einkaufs“ bereits nicht glaubhaft sind und bezweifelt werden müssen. Gleichermaßen unglaubhaft ist es, dass die Angeklagten durch den Einkauf von hochwertigem Elektrozubehör und Werkzeug ihre noch zu gründende Firma maschinell ausstatten wollten und sich zu diesem Zweck an jenem Freitagabend kurz vor Ladenschluss in die Geschäftsräume der Firma ... begeben haben, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Bargeldes oder einer Kredit- oder EC-Karte zu sein. Dies erscheint schon deshalb nicht glaubhaft und lebensfremd, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass wenn ein entsprechender Einkauf, der angesichts des Einkaufszwecks und der Vielzahl an Elektrozubehör und Werkzeuge mit Sicherheit eingehend geplant und vorbereitet sein dürfte, getätigt werden soll, dazu in der Regel auch die notwendigen Zahlungsmittel beschafft und bereit gehalten werden, das heißt eine entsprechende Aufmerksamkeit darauf gerichtet wird, die zum Einkauf notwendigen Zahlungsmittel vorzuhalten und mitzunehmen. Soweit sich die Angeklagten vor diesem Hintergrund dahingehend eingelassen haben, sie hätten an jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss aus Nachlässigkeit verabsäumt, die notwendigen Zahlungsmittel mitzunehmen, weil sie das beide und unabhängig voneinander „einfach vergessen“ hätten, ist dies wiederum hochgradig unglaubhaft und greifbar unwahr. Diese Einlassung ist schon deshalb nicht glaubhaft und in sich widersprüchlich, weil die Angeklagten auf der Grundlage ihrer eigenen, freilich nicht glaubhaften Einlassungen besondere Veranlassung gehabt hätten, die notwendigen Zahlungsmittel zum Einkauf mitzunehmen und vorzuhalten, weil und zumal sie in jüngerer Vergangenheit die Erfahrung gemacht hatten, dass in der Firma ... keine Möglichkeit bestand, sich Waren zurücklegen zu lassen. Dieser Widerspruch ist nicht lösbar und indiziert den fehlenden Wahrheitsgehalt ihrer Einlassung. Gleichermaßen unglaubhaft erscheint es obendrein, dass die Angeklagten in dem Zeitraum zwischen Betreten der Geschäftsräume und Bemerken des Umstands, dass sie nicht über die zum Einkauf erforderlichen Zahlungsmittel verfügten, sich nicht sofort die zum Einkauf erforderlichen Zahlungsmittel beschafft haben. Dazu hätte es ausgereicht, dass zumindest einer von ihnen sich durch eine Bargeldabhebung entsprechend zahlungsfähig gemacht oder eine Kreditkarte beschafft hätte. Während dessen hätte für den jeweils anderen ohne weiteres bei bestehender Notwendigkeit den Zugriff auf die Warenartikel sichern können, ohne diese zuvor in Kisten und nachgelagert in die Regentonnen des Außengeländes hätten versteckt werden müssen. Stattdessen sind die Angeklagten auf die sonderbare und nicht nachvollziehbare Idee gekommen, die Waren zunächst in Kisten und sodann nachgelagert in Regentonnen im Freigelände zu verbergen. Dieses Verhalten war gegenüber der kurzfristig möglichen Beschaffung der notwendigen Zahlungsmittel mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden und barg auch für die Angeklagten das Risiko, eines Diebstahls bezichtigt zu werden, was jeder andere Kunde in der Situation der Angeklagten schon zur Vermeidung des bloßen Anscheins, Waren entwenden zu wollen, von sich aus gemieden hätte. Die Einlassungen der Angeklagten, ihr - ausgesprochen konspiratives - Verhalten sei allein von dem Willen getragen gewesen, sich die Waren bloß für den nachfolgenden Einkauf zu sichern, ist auch insgesamt nicht glaubhaft. Insofern hätte nämlich für die Angeklagten, was sich aus den Angaben der Zeugen L. und ... anschaulich ergab, ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, sich bei der Information oder bei den entsprechenden Mitarbeitern des Unternehmens die Ware für den nächsten Morgen oder auf einen späteren bestimmten Zeitpunkt zurücklegen zu lassen. Davon abgesehen hat bereits weder objektiv noch aus Sicht der zwei Angeklagten eine Notwendigkeit bestanden, sich die Waren zurücklegen zu lassen, zumal diese Waren jeweils - entgegen der Einlassung der Angeklagten - nicht preisreduziert und Waren derselben Gattung ausreichend in den Regalen und im Lager vorrätig waren. Dies war auch aus Sicht der zwei Angeklagten ohne weiteres erkennbar, so dass überhaupt keine Notwendigkeit bestanden hat, sich den Zugriff auf die Waren auf diese hochgradig verdächtige Weise zu „sichern“. Sofern sich die Angeklagten weitergehend dahin eingelassen haben, dass sie in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht hätten, dass bei der Firma ... Waren nicht zurückgelegt worden wären, ist diese Behauptung ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt. Der Zeuge ... hat angeben, dass sämtliche Mitarbeiter angewiesen seien, normale Ware, bei denen es nicht um Spezialanfertigungen handele, ohne Einschränkungen und ohne Anzahlung zurückzulegen. Dies gelte selbst für preisreduzierte Waren. Die Richtigkeit dieser Bekundung liegt auf der Hand: Während es bei Maß- und Spezialanfertigungen verständlich ist, dass sich das Unternehmen eine Anzahlung zahlen lässt, weil die Maßanfertigungen im Falle der Nichtabholung durch einen kaufreuigen Kunden kaum zum Absatz im regulären Verkauf gelangen können, erscheint es bei gewöhnlichen Waren, insbesondere dem hier zur Entwendung gelangten Elektrozubehör, Werkzeugen und Kleidungsstücken nachvollziehbar, dass eine uneingeschränkte Reservierungsmöglichkeit auf bestimmte Zeit besteht. Die Angeklagten haben im Übrigen selbst nicht behauptet, einen Mitarbeiter darauf angesprochen zu haben, ob die Möglichkeit besteht, sich die Waren zurücklegen zu lassen. Darüber hinaus hätte auch nach dem Vorstellungsbild der zwei Angeklagten schon deshalb keine Notwendigkeit bestanden, sich die Sachen zurückzulegen, weil die Waren ausreichend im Sortiment vorhanden waren. Es hätte auch im Übrigen selbst auf Grundlage der nicht glaubhaften Einlassungen der Angeklagten ausgereicht, die jeweiligen Waren in einen Einkaufswagen zu legen und sich damit bis kurz vor Geschäftsschluss in den Geschäftsräumen aufzuhalten. Auch dies hätte mit einem deutlich geringeren Arbeitsaufwand und mit einem deutlich weniger verdächtigerem Auftreten ausgereicht, sich der nämlichen Waren zu sichern. Dieses Verhalten, was auch für die Angeklagten auf der Hand lag, hätte gleichermaßen den Zweck erfüllt, nämlich dass kein anderer Kunde auf die betreffenden Waren bis zum Zeitpunkt des Ladenschlusses Zugriff nehmen kann. Statt dessen haben die Angeklagten sich ausgesprochen aufwändig, verdächtig und konspirativ verhalten, indem sie sich etwa durch ständige Blicke gegen Entdeckung abgesichert haben. Auch ihr Verhalten nach der Tat, was dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Angeklagten, sogleich nach Verbergen der Waren in den Regentonnen, trennten und die Geschäftsräume nicht gemeinschaftlich sondern getrennt verließen, deutet in der gebotenen Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweismittel auf ihre Diebstahlsabsicht hin, weil sich die Angeklagten durch das getrennte Verlassen der Geschäftsräume unauffällig verhalten und verbergen wollten, dass sie zusammengehörten um nicht gemeinschaftlich aufzufallen. Auch für dieses Verhalten fehlt jedwede andere legale Erklärung. Dass der zur Tatzeit 24jährige Angeklagte J. H., der zu diesem Zeitpunkt bereits seine Ausbildung zum Metallbauer erfolgreich abgeschlossen hatte, und der zur Tatzeit zum Binnenschiffer ausgebildete, seinerzeit 21jährige Angeklagte zu 2.) über die Möglichkeiten, sich Waren in einem Baumarkt zurücklegen lassen zu können, in einem Irrtum befunden haben sollen, ist nach der Lebenserfahrung schlechterdings nicht glaubhaft. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht mit dem persönlichen Eindruck vereinbaren, den die zwei Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen haben. Es fehlt auch im Übrigen an einer sonstigen (legalen) Erklärung für das Verhalten der zwei Angeklagten, dass ihre Diebstahlsabsicht tatsächlich in Frage stellen könnte. Für das Verhalten der zwei Angeklagten fehlt jedweder legaler Hintergrund. Vielmehr ist nach den Angaben der Zeugen L. und G. und aufgrund der Gerichtserfahrung allgemein bekannt, dass Waren aus hochgesicherten Geschäftsräumen von Bau- und Gartenmärkten durch die Täter zunächst jeweils in die Außen- und Freigelände verbracht und dort für das Personal nicht erkennbar deponiert werden, um daran anschließend auf dem Freigelände Zugriff auf die Waren zu nehmen, weil die Außengelände regelmäßig deutlich geringer gegen Einbrüche abgesichert sind als die jeweiligen Geschäftsinnenräume. Dies ist allgemein bekannt und entspricht auch dem Vorstellungsbild der zwei Angeklagten. Überdies wurde im Tatzeitraum regelmäßig in das entsprechende Freigelände eingebrochen, was besonders anschaulich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Freigelände und den dadurch bildlich dokumentierten Einbruchsspuren am Gitterzaun hervorgeht. Der durch die Verteidiger erstinstanzlich geltend gemachte Einwand, das Außengelände der Firma ... in Berlin-... sei absolut einbruchsicher und darin sei noch nie eingebrochen oder eingestiegen worden, ist damit ebenfalls widerlegt und steht der Überzeugung der Kammer von der Diebstahlsabsicht der Angeklagten nicht entgegen. Insoweit bestand nicht nur die Möglichkeit über den nur drei Meter hohen Gitterzaun auf das Außengelände zu gelangen. Von dieser Möglichkeit wurde vor, während und nach dem Tatzeitraum bereits etliche Male durch zum Teil unbekannt gebliebene Täter Gebrauch gemacht, wenngleich lediglich klarstellend aber auch ausdrücklich hervorzuheben ist, dass die Angeklagten mit diesen weitergehenden Einbrüchen und Diebstahlstaten in keinerlei Verbindung gebracht werden konnten. Die Einlassungen der Angeklagten sind daher insgesamt nicht glaubhaft, widersprüchlich und werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Für das Verhalten der Angeklagten gibt es insgesamt keine legale Erklärung. Insbesondere auch ihr Nachtatverhalten deutet in der Gesamtschau aller erhobenen persönlichen und sachlichen Beweismittel indiziell darauf hin, dass die Angeklagten sich bereits mit Diebstahlsabsicht in die Geschäftsräume begeben haben. Zwar gibt es keinen kriminalistischen Erfahrungssatz, wie ein Täter eines Diebstahls nach Entdeckung seiner Tat reagiert. Gleichwohl haben beide Angeklagten bei ihrer vorläufigen Festnahme durch den Kaufhausdetektiv L. und nachfolgend bei der Polizei nicht angegeben, dass sie sich durch ihr Verhalten lediglich den Zugriff und Kauf der Waren sichern wollten. Wenn das Verhalten der Angeklagten tatsächlich lediglich von einem solchen Willen getragen gewesen wäre, hätte es nahegelegen, sich bereits bei ihrer Festnahme vor Ort dementsprechend einzulassen. Dass sie dies nicht geschehen ist, geht wiederum aus der glaubhaften Aussage des Zeugen L. hervor. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge L. eine solch außergewöhnliche, sonderbare und nicht alltäglich vorgebrachte Behauptung in die Anzeige mitaufgenommen und sich bis heute daran erinnert hätte. Es wäre dementsprechend zu erwarten gewesen, dass die Angeklagten bereits am Tatort eine entsprechende Einlassung abgegeben hätten. Dies ist indes zunächst nicht geschehen. Erst mit Schriftsatz vom
- November 2004 hat der Angeklagte zu 1.), nachdem er durch seinen Verteidiger anwaltlich beraten worden war, den ihm gemachten Tatvorwurf abgestritten, indem er seine Diebstahlsabsicht in Abrede gestellt hat. Entgegen der Einlassung der Angeklagten hat es sich bei den von ihnen entwendeten Waren nicht um preisreduzierte Ware und um keinen nur beschränkt vorhandenen Sonderposten gehandelt. Selbst bei preisreduzierten Waren hat der glaubhaften Aussage des Zeugen G. zufolge die uneingeschränkte Möglichkeit der Reservierung bzw. der Rücklagemöglichkeit auch ohne Anzahlung bestanden. Das Verhalten der zwei Angeklagten war im Übrigen auch ausgesprochen arbeitsaufwendig, vollkommen unnötig und für sie selbst hochgradig verdächtig, zumal da sie die Waren wohl offensichtlich selbst gegen Beschädigung schützen wollten, indem sie sie zunächst in drei Kisten verpackten und erst danach auf das Außengelände verbrachten und dort in die Regentonnen versteckten. Wenn die Angeklagten lediglich ihren späteren (legalen) Zugriff auf die Waren hätten sichern wollen, hätte es durchaus ausgereicht, die Waren in den Einkaufswagen zu legen und sich damit die verbleibenden 45 Minuten bis Ladenschluss in dem Laden aufzuhalten, ohne das es notwendig gewesen wäre, die Waren in das Außengelände zu verbringen. Gerade das Verbringen der Waren auf das Freigelände und das dortige Verstecken in den Regentonnen war jedoch erforderlich und notwendige Voraussetzung dafür, später in illegaler Weise auf dem gering gesicherten Freigelände Zugriff auf die Waren zu nehmen. Auch dies entsprach dem Vorstellungsbild der beiden Angeklagten. Gerade der Tatzeitpunkt um 19.15 Uhr deutet daher ebenfalls auf ihre Diebstahlsabsicht hin und spricht eindeutig dagegen, dass es hier an jenem Freitagabend 45 Minuten vor Geschäftsschluss darum gegangen sein soll, sich den Einkauf von Waren gegenüber anderen Kunden zu sichern. Die Einlassungen der zwei Angeklagten sind daher insgesamt nicht glaubhaft. Die Angeklagten sind nach alledem durch das Ergebnis der Beweisaufnahme des versuchten Diebstahls überführt. V. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die zwei Angeklagten eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls gemäß den §§ 242 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 49Beide Angeklagten haben aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses arbeitsteilig zusammengewirkt, indem sie am Tattage kurz vor Geschäftsschluss die hochwertigen Elektroartikel, Werkzeuge und Kleidungsstücke zunächst in drei Kisten verpackten und diese sodann nachfolgend auf das Außengelände der Firma ... verschafften, um sie dort für die Mitarbeiter der Firma ... nicht erkennbar in die Regentonnen versteckten. Dies war getragen von der Absicht, die dort deponierten Warten unmittelbar nach Geschäftsschluss von dem Außengelände entweder eigenhändig selbst abzutransportieren oder zumindest durch unbekannt gebliebene Dritte im arbeitsteiligem Zusammenwirken nach Absprache abtransportieren zu lassen. 50Die Angeklagten haben durch ihr Verhalten unmittelbar zum Diebstahl angesetzt. Die Tat ist nicht im Stadium der straflosen Vorbereitung steckengeblieben, sondern in den Bereich des strafbaren Versuchs gelangt. Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Gewahrsamsbruch. Für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitung gelten die allgemeinen Regeln. So wird der Versuch bereits beim Eindringen in fremdes Besitztum mit dem bestimmten Willen, dort etwas zu entwenden angenommen. Demgegenüber ist lediglich Vorbereitung gegeben bei Handlungen, die erst bei Eintritt weiterer Bedingungen oder den Zutritt weiterer Handlungen zur Wegnahme führen sollen, etwa erst bei Anfertigung von Nachschlüsseln, Beseitigung eines Wachhundes, Hingehen zum Tatort, Bereitlegen eines Werkzeugs zum Einbruch, Beobachten oder Verfolgen des Tatopfers oder Auskundschaften der Tatörtlichkeiten oder von Sicherungseinrichtungen. Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung, ob der Täter die Strafbarkeitsschwelle zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch überschritten hat, ist die Vorstellung des Täters von der Tat als konkreter Tatplan. Es kommt mithin darauf an, welchen Tatablauf sich der Täter zum Tatzeitpunkt seiner Handlung vorstellt. Ein unmittelbares Ansetzen wird gemeinhin angenommen bei Handlungen des Täters, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Regelmäßig müssen insofern Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu BGH, NStZ 1989, 473 ). Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473 ; BGH, NStZ 1993, 77 , BGH, NStZ 1996, 38 ). Weil es dabei grundsätzlich auf den Täterplan ankommt, ist es ohne Belang, ob die Gefährlichkeit tatsächlich eintritt. Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusses kann es bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen und schließlicher Erfolgsherbeiführung noch eine Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere dann, wenn diese nach dem Tatplan noch vom Opfer selbst oder von Dritten vorgenommen werden müssen (vgl. dazu etwa BGH, NJW 2002, 2057, 2058; Tröndle/Fischer, StGB,
- Aufl., 2004, § 22 Rn. 11, 12 m.w.N.). Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache zum späteren Abtransport reicht vor diesem Hintergrund in der Regel zur Gewahrsamserlangung nicht aus, grundsätzlich selbst dann nicht, wenn die Sache versteckt, aber die endgültige Erlangung noch mit wesentlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Versteckt der Täter die Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhaber, um sie bei späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich darauf, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt ist und der spätere Abtransport nur die endgültige Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26.Aufl., 2001, § 242 Rn. 39). Selbst ein Herausschaffen der Sache aus den Räumen des Gewahrsamsinhabers reicht dann nicht aus, wenn der Abtransport noch weitere erhebliche Anstrengungen erfordert (vgl. dazu BGH, NStZ 1983, 435: Abstellen eines etwa 300 kg schweren Tresors vor dem Gebäude). 53Demgegenüber erlangt der Dieb bei kleineren, unauffälligen, leicht zu verbergenden Sachen in der Regel bereits dann Gewahrsam, wenn er sie, sei es auch in der Herrschaftssphäre des Gewahrsamsinhabers in der Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis, Tasche, Koffer verbirgt, weil die Herrschaftsmacht des Berechtigten bereits aufgehoben ist, wenn er zur Wiedererlangung des ungehinderten Gewahrsams in die persönliche Sphäre des Gewahrsamsinhabers eindringen müsste. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist hier anzunehmen, dass die Angeklagten auf der Grundlage ihres bereits bei Betreten der Geschäftsräume vorgefassten Tatplanes zumindest unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Ihr Verhalten erschöpfte sich nämlich nicht darin, die Waren innerhalb der gut gesicherten Geschäftsräume der Firma ... zu verstellen bzw. dort zu verstecken. Ihr Verhalten ging deutlich darüber hinaus, indem sie die leicht abzutransportierenden Elektroartikel und Werkzeuge zunächst in die ebenfalls leicht abzutransportierenden Kisten verbargen und diese sodann nachgelagert unmittelbar vor Geschäftsschluss in das Außengelände verschafften und dort in den Regentonnen verbargen. Zwar befanden sich die Warenartikel damit noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten, allerdings waren sie für die gewahrsamsdienenden Mitarbeiter der Firma ... in den Regentonnen nicht erkennbar, womit der Zugriff des Gewahrsamsberechtigten vereitelt war. Dass die Tat durch die Mitarbeiter und den Kaufhausdetektiv L. und damit durch die Stellvertreter des Gewahrsamsinhaber beobachtet worden war, schließt nach allgemeiner Ansicht weder die Vollendung noch das vorgelagerte unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung aus, zumal da § 242 StGB keine Heimlichkeit voraussetzt (vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung: BGHSt 26, 273 f.; BGH, NStZ 1987, 71 ; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1492 ). Die Angeklagten haben unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB angesetzt, weil sie die jeweiligen Waren in das Außengelände des Baumarkts verbrachten. Das Außengelände war gegenüber den Geschäftsräumen der Firma ... lediglich durch einen etwa 3 Meter hohen Gitterzaun gesichert, so dass die betroffenen Artikel im Freigelände konkret vom Zugriff der Angeklagten bedroht und insgesamt konkret gefährdet waren. Insofern ist für das Tatobjekt und für den Gewahrsamsinhaber auch die konkrete Gefahr eines endgültigen Gewahrsamsverlustes eingetreten. Die konkrete Gefahr ergibt sich auch aus der Tatzeit, weil eine Entdeckung der durch die Angeklagten in den Regentonnen auf dem Freigelände verborgenen Waren 45 Minuten vor Geschäftsschluss durch das Personal der Firma ... denkbar unwahrscheinlich war. Auch dies entsprach dem Tatplan der Angeklagten. Nach dem Vorstellungsbild der zwei Angeklagten, auf das im Rahmen des unmittelbaren Ansetzens nach § 22 StGB allein abzuheben ist, haben sie mit dem Verschaffen der Waren und dem Verstecken auf dem Außengelände auch die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschritten. Auf diese innere Tatseite deutet auch das konspirative Verhalten der zwei Angeklagten während und nach der Tat hin. Die endgültige Erlangung eigenen gesicherten Gewahrsams setzte demgegenüber keine weiteren wesentlichen Schritte mehr voraus, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen würden. Wie der Zeuge ... glaubhaft angegeben hat und was auch durch die Fotos belegt wird, ist in den Jahren 2004 und 2005 und gerade auch im Tatzeitraum etliche Male in das Außengelände eingebrochen bzw. eingestiegen worden. Das Außengelände kann nicht nur als nicht einbruchsicher eingestuft werden. Das Entdeckungsrisiko war angesichts der geringen Sicherungsvorkehrungen für das Freigelände des Baumarkts ebenfalls denkbar gering. Der etwa 3 Meter hohe Gitterzaun stellte zur Tatzeit kein wesentliches Hindernis mehr dar, zumal da die Gitterstäbe des Zauns durch einen Bolzenschneider oder ein ähnliches Schneidegerät ohne weiteres leicht aufgeschnitten werden oder zumindest verbogen werden konnten. Gleiches gilt für die Möglichkeit den Zaun mittels einer Leiter und einer Decke zu übersteigen, was auch für nicht geübte Kletterer ohne weiteres unschwer möglich ist. Dementsprechend wurde in der Vergangenheit wiederholt der Gitterzaun geöffnet und überstiegen, wobei die drei gespannten Drahtzäune ebenfalls den Abtransport der Waren nicht nennenswert erschwerte. 57Die endgültige Erlangung gesicherten Gewahrsams hing im Übrigen auch nicht mehr von einem nur bedingt beeinflussbaren Verhalten eines Dritten, sondern ausschließlich von dem Verhalten der zwei Angeklagten in der kommenden Tatnacht ab. Die Kammer ist überzeugt davon, dass noch in der kommenden Nacht des
- auf den
- Juli 2004, möglicherweise bereits nach Einbruch der Dunkelheit am Tatabend, seitens der Angeklagten oder durch unbekannt gebliebene Mittäter zum Zwecke des Abtransports der Waren in das Außengelände eingestiegen werden sollte. Dafür spricht insbesondere der Tatzeitpunkt, nämlich 19.15 Uhr, das heißt unmittelbar vor Ladenschluss. Damit sollte die Waren auch in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang abtransportiert und damit endgültig gesicherter Gewahrsam begründet werden. Unter diesen Umständen kann das weiter erforderliche Einsteigen in das Außengelände auch nicht als wesentlicher Zwischenschritt eingestuft werden, der der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten mit dem Einbrechen respektive Einsteigen in das Freigelände zum Zwecke des Abtransports der dort deponierten Waren in rechtlicher Hinsicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB verwirklicht hätten (vgl. BGH, NStZ 2000, 143 ; Tröndle/Fischer, StGB,
- Aufl., 2004, § 243 Rn. 4 ff.). Denn dass das Einsteigen bzw. Einbrechen zum Zwecke des Abtransports bei rechtlicher Bewertung ein Regelbeispiel im Sinne des § 243 StGB verwirklicht hätte, ändert nichts daran, dass dem endgültigen Abtransport der Diebesware in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage des Vorstellungsbildes der zwei Angeklagten keine wesentlichen Zwischenschritte mehr entgegenstanden. 59Gerade der Gesichtspunkt, dass das Diebesgut im Außengelände ihrem Zugriff bei geringem Entdeckungsrisiko preisgegeben war, während es in den inneren Geschäftsräumen der Firma Markkauf nicht bzw. allenfalls durch Überwindung einer Alarmanlage und weiterer Sicherheitsvorkehrungen zu erlangen war, begründet hier die konkrete Gefahr für das Diebstahlsobjekt, das ebenfalls zur Annahme eines unmittelbaren Ansetzens führt. Das Verhalten der Angeklagten war von der Vorstellung getragen, in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf das Außengelände zu gelangen und von dort aus die Waren endgültig abzutransportieren und gesicherten tätereigenen Gewahrsam zu begründen. Durch das Verschaffen des Diebesguts auf das Außengelände und das konspirative Verstecken in den dortigen Regentonnen, verborgen von den Mitarbeitern, unmittelbar vor Geschäftsschluss haben die Angeklagten auch subjektiv in jeder Hinsicht die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschritten. Die Angeklagten haben sich das Verhalten des jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig als Eigenes zurechnen zu lassen, weil sie aufgrund eines vorgefassten Tatplans arbeitsteilig als Mittäter vorgegangen sind. VI. Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Regelstrafrahmen des § 242 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Den danach eröffneten Strafrahmen hat die Strafkammer gemäß den §§ 49 , 23 Abs. 2 StGB gemildert, weil die Tat im Stadium des Versuchs steckengeblieben ist und es insbesondere unter Berücksichtigung der versuchsbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte trotz der großen Nähe zur Tatvollendung jedenfalls nicht unsachgerecht erscheint, den eröffneten Strafrahmen zu mildern. Bei der Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten der zwei Angeklagten aus, dass die Tat vom
- Juli 2004 inzwischen ein Jahr und drei Monate zurückliegt, ohne dass die Angeklagten zur Dauer des Strafverfahrens beigetragen hätten. Straferschwerend wirkte sich demgegenüber der beträchtliche Wert des Diebesguts von über 1.600,- Euro aus. Darüber hinaus musste sich auch die in der Tat hervorgetretene kriminelle Energie der zwei Angeklagten strafschärfend auswirken. Zum Nachteil der zwei Angeklagten wirkte sich weiterhin aus, dass es sich offensichtlich um keine spontane Tat, sondern um eine von langer Hand geplante Tat gehandelt hat. Während sich zugunsten des Angeklagten J. H. auswirkte, dass dieser bis zur Tatzeit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er sich straffrei geführt hat, musste sich beim Angeklagten D. H. straferschwerend auswirken, dass dieser bereits vierfach seit dem Jahre 2000 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter bereits im Jahre 2001 wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und im Jahre 2003 wegen Unterschlagung. Der Angeklagte H. hat sich auch durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Nauen vom
- August 2003 wegen einer am
- November 2002 begangenen Unterschlagung nicht davon abhalten lassen, gut ein Jahr nach der letzten Verurteilung den hier gegenständlichen versuchten Diebstahl zu begehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten zu 1.) sprechenden Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer - in Übereinstimmung mit der durch das Amtsgericht festgesetzten Strafe - eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25, € für tat- und schuldangemessen erachtet. Darauf hat die Kammer erkannt. Die Kammer hat aufgrund des in Berufungssachen gemäß § 331 StPO geltenden Verböserungsverbots die Höhe der einzelnen Tagessätze bei Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl entsprechend dem Amtsgericht auf 25,- € bemessen, obwohl sich der Tagessatz gemäß § 40 Abs. 2 StGB aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu 1.) tatsächlich auf 30,- € beläuft (vgl. zum Verböserungsverbot bei Geldstrafen: Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., 2004, § 331 Rdnr. 16; OLG Celle, NJW 1976, 121 ; OLG Köln, VRS 60, 46 ). Im Hinblick auf den Angeklagten zu 2.) hat die Kammer unter Würdigung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten - ebenfalls entsprechend dem Strafausspruch des Amtsgerichts - eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 15,- € für tat- und schuldangemessen erachtet. Darauf hat die Kammer erkannt. Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481 ; BGH, NStZ-RR 2002, 105 ; BGHSt 28, 318 ). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. ... Permalink: https://openjur.de/u/272269.html ( https://oj.is/272269 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 4 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.