Eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO liegt vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden Geldmittel zu deren Begleichung. Überschuldung einer GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden. Für eine positive Fortführungsprognose ist subjektiv ein Fortführungswille zu fordern und objektiv eine Fortführungsmöglichkeit (BK-InsO - Goetsch, § 19 InsO, Rdn. 20). Wenn noch nicht einmal ein Fortführungswille festgestellt werden kann, kann es auf eine Fortführungsprognose letztlich nicht ankommen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 523/04 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.338,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.588,32 Euro seit dem 28. September 2004 und aus 79.750,00 Euro seit dem 18. November 2004 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Gründe A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 11. Januar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 523/04 - Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 4. Februar 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Februar 2005 Berufung eingelegt und diese am 12. April 2005 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Mai 2005 verlängert worden war. Er trägt vor, die D. V. GmbH (Schuldnerin) habe am 24. und 25. Juni 2002 Verbindlichkeiten in Höhe von 256.748,01 Euro gehabt. Sie habe mit Vereinbarung vom 11. Juli 2002 sämtliche Verträge über bereits im Vorverkauf befindliche Veranstaltungen an die C. Z. GmbH übertragen. Diese habe daraufhin 164.075,30 Euro aus den Konzertvorverkaufseinnahmen erhalten und dafür 10.000,00 Euro erhalten. Diese Zahlung habe einen angemessenen Gegenwert für die Übernahme der Verpflichtungen und Risiken aus den Konzertveranstaltungen dargestellt. Der Beklagte habe mit künftigen Verbindlichkeiten aus den übernommenen Verträgen in Höhe von mindestens 125.000,00 Euro rechnen müssen. Tatsächlich habe die Schuldnerin an die überörtlichen Tourneeveranstalter der Konzerte Garantiezahlungen in Höhen von insgesamt 180.000,00 Euro zu leisten gehabt. Außerdem habe die Schuldnerin 119.732,81 Euro an örtlichen Kosten veranschlagt. Weitere Konzerte seien ebenfalls zu passivieren gewesen. Es hätten danach dem Umlaufvermögen von 278.529,10 Euro per 24. Juni 2002 Passiva in Höhe von mindestens 392.173,81 Euro gegenübergestanden. Am 25. Juni 2002 habe die Unterdeckung 169.370,98 Euro betragen. Die Überschuldung ergebe sich auch dann, wenn neben dem Umlaufvermögen das Anlagevermögen angesetzt werde. Das Anlagevermögen sei mit 38.294,26 Euro zu bewerten gewesen. Danach ergebe sich bei Ansatz von Fortführungswerten eine Unterdeckung von 75.350,45 Euro und bei Ansatz von Liquidationswerten eine Unterdeckung von 102.393,09 Euro. Der Beklagte habe trotz Überschuldung der Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet und damit gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verstoßen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 90.338,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28. September 2004; Klageerweiterung 18. November 2004) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei mit seinem Vortrag zur Überschuldung gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Kläger keine Fortbestehungsprognose mit vollständigem Finanzplan erstellt. Die Forderung der Schuldnerin gegen die D. T. GmbH habe in voller Höhe von 17.424,32 Euro und nicht nur mit 12.050, 42 Euro in Ansatz gebracht werden müssen, weil sie im Jahr 2002 noch realisierbar gewesen sei. Soweit der Kläger bei den Verbindlichkeiten der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 83.768,72 Euro berücksichtigt habe, sei nicht auszuschließen, dass diese Verbindlichkeiten zumindest teilweise nach dem 26. Juni 2002 entstanden seien, sodass sie in einer Überschuldungsbilanz per 25. Juni 2002 nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Die Behauptung des Klägers, zum 24. bzw. 25. Juni 2002 hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 256.748,01 Euro bestanden, sei deshalb nicht substanziiert dargelegt. Es sei zwar richtig, dass die Schuldnerin Überlegungen angestellt worden seien, ob sie den Geschäftsbetrieb einstellen werde, das rechtfertige jedoch nicht die Berücksichtigung von Forderungen, die erst durch die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs entstanden seien. Der Betrag von 10.425,80 Euro sei daher unter Fortführungsgesichtspunkten nicht einzustellen. Aus der Vereinbarung vom 11. Juli 2002 über die im Vorverkauf befindlichen Konzertveranstaltungen könnten keine Rückschlüsse auf künftige Verbindlichkeiten gezogen werden; die Berechnung künftiger Verbindlichkeiten mit 125.000,00 Euro erscheine willkürlich. Mit den Kosten für die Veranstaltung des Künstlers H. L. in Höhe von 30.534,01 Euro habe die Schuldnerin nicht belastet werden sollen; diese Kosten seien daher bei einer Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen. Bei der Kündigung der Angestellten am 27. Mai 2002 habe er, der Beklagte, den Betrieb nicht endgültig einstellen wollen; er habe bei der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt damit rechnen können, dass er sie ggf. auch wieder hätte einstellen können. Er habe als vorsichtiger Kaufmann Anfang Mai 2002 erste Maßnahmen eingeleitet, um die Struktur und damit die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft zu verbessern, ggf. aber auch, um den Geschäftsbetrieb einzustellen. Er habe sich in persönlichen Gesprächen bereit erklärt, die Mitarbeiterin sofort wieder einzustellen, falls sich die Situation auf dem Veranstaltungsmarkt wieder bessere. Die Schuldnerin habe offene Rechnungen stets innerhalb weniger Tage beglichen und habe nie nennenswerte Verbindlichkeiten auflaufen lassen. Sie sei zu den fraglichen Zeitpunkten zahlungsfähig gewesen und habe über erhebliche Liquidität verfügt. Die Bewertung der Verträge über die im Vorverkauf befindlichen Verträge sei so gut wie unmöglich, da die Veranstaltungsbrache extrem risikobehaftet sei. Pro Konzert könne sich ein sechsstelliger Gewinn ergeben, ebenso aber auch ein Verlust in der gleichen Größenordnung. Richtigerweise seien die Aktiva der Schuldnerin mit 339.411,41 Euro und die Passiva mit 313.062,75 Euro anzusetzen gewesen, sodass sich ein Überschuss von 8.348,66 Euro ergebe. Von einer Überschuldung könne daher keine Rede sein. Es habe eine positive Fortführungsprognose bestanden, da sich sämtliche Mitarbeiterinnen im Juli 2002 bereit erklärt hätten, trotz der ausgesprochenen Kündigung weiter für die Schuldnerin tätig zu sein, und zwar ohne Zahlung eines Gehalts. Der Fortführungswille habe sich daraus ergeben, dass die Schuldnerin noch im Juli 2002 mit drei Veranstaltungen in den Vorverkauf gegangen sei. Ihm sei zumindest kein Verschulden vorzuwerfen, da seine Berater es noch am 9. Juli 2002 es nicht für erforderlich gehalten hätten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Oktober 2005 verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 90.338,32 Euro gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG. Als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist er dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Das gilt sowohl für die Zahlung von Zahlung von 79.750,00 € an die Konzertagentur R. am 24. Juni 2002 als auch für die Zahlung von 10.588,68 Euro am 25. Juni 2002 an den Beklagten selbst. 202. Der Kläger hat jedenfalls in der Berufungsinstanz dargelegt, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO vorlag. Soweit der diesbezügliche Vortrag erst mit der Berufungsbegründung vorgebracht worden ist, ist er nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, da er erstinstanzlich wegen eines Verfahrensmangels nicht erfolgt ist. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel, da der rechtliche Hinweis auf den fehlenden Vortrag zur Überschuldung erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden ist, dem Rechnung zu tragen. Das Landgericht hätte den Kläger so rechtzeitig auf den seiner Auffassung nach fehlenden Vortrag hinweisen müssen, dass dieser angemessene Gelegenheit gehabt hätte, den Bedenken des Landgerichts Rechnung zu tragen. Das Landgericht hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung der diesbezügliche Vortrag nicht ausreichend war; es hat dem Kläger aber keine Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag im Hinblick auf diesen Hinweis zu ergänzen. Da die sachliche Stellungnahme des Klägers zu dem gerichtlichen Hinweis erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich war und insbesondere eine vollständige Überschuldungsbilanz nicht in der Verhandlung hätte erstellt werden können, hätte das Gericht die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder eröffnen müssen (vgl. BGHZ 140, 365 , 371). 3. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass die Schuldnerin sich zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen in einer wirtschaftlichen Situation befand, in der ein GmbH-Geschäftsführer bei Meidung seiner Ersatzpflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr leisten durfte. Für den Beginn dieses Verbots genügt die bestehende Insolvenzreife im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. 234. Zahlungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden Geldmittel zu deren Begleichung. Überschuldung einer GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden. Ob hier am 24. bzw. 25. Juni 2002 Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgelegen hat, könnte angesichts des Umstandes, dass die den Vorverkaufseinnahmen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten zu diesen Zeitpunkten noch nicht fällig gewesen sein dürften, zweifelhaft sein. Dies kann aber letztendlich dahinstehen, weil jedenfalls eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vorlag, die der Beklagte als ihr Geschäftsführer hätte feststellen müssen, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hätte. 25Eine zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtende Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei für die Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens nur zu Grunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO). Während nach der bis zum Inkrafttreten des § 19 InsO am 1. Januar 1999 herrschenden Praxis die anhand einer Überschuldungsbilanz ermittelte rechnerische Überschuldung durch eine positive Fortbestehensprognose überwunden werden konnte, kommt es nunmehr allein auf das Ergebnis der Überschuldungsbilanz an, das - je nach der Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung - unterschiedlich zu ermitteln ist ( OLGR Naumburg 2004, 240 ; Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 11 zu § 64). Ist bereits das Ergebnis der Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten negativ, besteht Insolvenzantragspflicht trotz positiver Fortbestehensprognose. Die Antragspflicht entfiele dann nur, wenn - was unwahrscheinlich ist - eine zusätzlich aufgestellte Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten die Deckung aller Verbindlichkeiten ergäbe, denn in einem solchen Fall könnten alle Gläubiger befriedigt werden (Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, a.A. O.). Da in der Überschuldungsbilanz die Aktivposten nur dann mit den Fortführungswerten angesetzt werden dürfen, wenn eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens bereits die in der Überschuldungsbilanz einzusetzenden Werte beeinflusst, hat der Geschäftsführer in der Krise zunächst der Frage der Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens nachzugehen. Während der Kläger darzulegen und zu beweisen hat, dass die Insolvenzschuldnerin zur Zeit des Vertragsschlusses am 24. und 25. Juni 2002 zahlungsunfähig oder überschuldet war, obliegt es auch nach Inkrafttreten der InsO dem Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, die Aufstellung und Richtigkeit einer positiven Fortführungsprognose darzulegen und zu beweisen (OLG Naumburg a.a.O.; Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, a.a.O., Rdn. 12 zu § 64). Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. 27Eine Fortbestehensprognose setzt grundsätzlich die Aufstellung eines dokumentierten Ertrags- und Finanzplanes voraus (Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, a.A. O. m.w.N.). Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, a.a.O., Rdn. 12 zu § 64).
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