Tenor I. Auf die am
- Oktober 2005 eingegangene sofortige Beschwerde(Erinnerung) der Antragstellerseite vom 05.10.2005 wird der am 22.September 2005 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss derRechtspflegerin vom
- September 2005 in der Fassung desVerbindungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 15.11.2005abgeändert. II. Die dem Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlendenGebühren und Auslagen werden hiermit anderweit für dieBeratungshilfe bezüglich der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts,des Kindesunterhalts und des ehelichen Güterrechts auf insgesamt997,60 € - Neunhundertsiebenundneunzig 40/100 Euro -festgesetzt. III. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2RVG). IV. Das erkennende Gericht lässt - soweit die Erinnerung denBeschwerdegegenstand von 200,00 Euro nicht übersteigen sollte -hiermit ausdrücklich die sofortige Beschwerde zu. Gründe I. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin/Erinnerungsführerin ist im Zeitraum von November 2004 bis Juni 2005 von der Antragstellerin zur Wahrnehmung von deren Interessen im Rahmen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, des Kindesunterhalts sowie des ehelichen Güterrechts tätig geworden. Er hat insoweit zunächst unter dem 08.11.2004 ein Schreiben an den Ehemann der Antragstellerin gerichtet, in dem er unter anderem die Einreichung eines Scheidungsantrages ankündigte und zum Sorgerecht bezüglich der beiden minderjährigen Kinder, dem Umgangsrecht, dem Kindesunterhalt, der Ehewohnung und dem Hausrat sowie dem ehelichen Güterrecht eine Stellungnahme von dem Ehemann der Antragstellerin/Erinnerungsführerin begehrte. Die außergerichtliche Vertretung durch den Bevollmächtigte der Antragstellerin/Erinnerungsführerin endete mit einer in einer gemeinsamen Besprechung vom
- April 2005 erarbeiteten schriftlichen „Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung“, in welcher die Antragstellerin und ihr Ehegatte sich über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt und das eheliche Güterrecht im Rahmen einer Vereinbarung einigten. Die zuständige Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 21.09.2005 - in der Fassung des Verbindungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 15.11.2005 - der Antragstellerin Beratungshilfe jedochnurfür die Beratung zum Sorgerecht bewilligt und im Übrigen die Anträge der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass im vorliegenden Fall nur voneiner Angelegenheitauszugehen sei, weil die Gegenstände der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, der Kindesunterhalt und das eheliches Güterrecht von der Bestimmung des § 16 Nr. 4 RVG erfasst würden und folglich die Gebühren auch nur einmal entstanden seien und somit auch nur in Höhe von einmalig 249,40 Euro erstattungsfähig festzusetzen wären. Gegen die Vergütungsfestsetzung vom
- September 2005, welcher dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am
- September 2005 zugestellt wurde, hat die Antragsteller-/Erinnerungsführerseite mit Schreiben vom 05.10.2005 - welches am 06.10.2005 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging - beantragt, die Vergütung fürjedeAngelegenheit jeweils auf 249,40 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat die Antragsteller-/Erinnerungsführerseite ausgeführt, dass es sich vorliegendnichtumdieselbeAngelegenheit handeln würde. II. Das Rechtsmittel der Erinnerung („sofortige Beschwerde“) ist gemäß §§ 56 und 33 RVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BerHG zulässig. Im Anschluss an die Entscheidung desBGHvom
- Mai 1984 ( NJW 1985, Seite 2537 = FamRZ 1984, Seite 774 )ist hier nämlich davon auszugehen, dass das Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwaltes für geleistete Beratungshilfe auch in Angelegenheiten, für die bei gerichtlicher Geltendmachung das Familiengericht des Amtsgerichts zuständig wäre,nichtzu den Familiensachen im Sinne des § 23 b GVG gehören und deshalb auchnichtin die Zuständigkeit des Familiengerichts, sondern in die des allgemein für Beratungshilfe zuständigen Richters des Amtsgericht fallen (OLG Nürnberg FamRZ 2005, Seiten 740 f. = MDR 2004, Seite 1186 = NJOZ 2004, Heft 31, Seiten 2542 ff.). Für eine dagegen wiederum eingereichte Beschwerde ist dann auch das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig (BGH, NJW 1985, Seite 2537 = FamRZ 1984, Seite 774 ; OLG München, JurBüro 1988, Seite 593; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, Seiten 740 f. = MDR
- Seite 1186= NJOZ 2004, Heft 31, Seiten 2542 ff.). Auch hat die Erinnerung hier in der Sache erfolgt. Die gem. §§ 56 und 33 RVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BerHG zulässige Beschwerde ist hier nämlich auch unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG nach Überzeugung des erkennenden Gerichts begründet. Die Festsetzung der Vergütung durch die zuständige Rechtspflegerin ist hier somit insoweit zu beanstanden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist nämlichunzutreffend davon ausgegangen, dass hier nureineigenständiger Beratungsgegenstand vorliegen würde, da hier insgesamtvierselbständigeAngelegenheitenals Beratungsgegenstand gegeben sind. Es ist allerdings in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01 ; veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412 ; BVerfG, NJW-RR 1993, Seiten 253 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az.: 5 T 67/02 ; Landgericht Mönchengladbach, Rpfleger 2002, Seiten 463 f.; Landgericht Kleve, Rpfleger 2003, Seiten 303 f.; Landgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom
- Mai 2002, Az: 1 T 105/01 ; Landgericht Kassel, FamRZ 2000, Seite 1380 ; Landgericht Münster, Rpfleger 2000, Seite 281 ; Landgericht Aurich, JurBüro 1986, Seiten 239 f., Nr. 102; Amtsgericht Bayreuth, FamRZ 2005, Seite 737 ; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2002, Seite 480 ; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2001, Seite 512 ; Amtsgerichts Kelheim, JurBüro 2000, Seite 368 = FamRZ 2000, Seite 1589). Insoweit ist in der Rechtsprechung zumindest anerkannt, dass die Bestimmung der „Angelegenheit“ in der Beratungshilfe teilweise erhebliche praktische Probleme bereitet (Edith Kindermann, FPR 2005, Seiten 390 f.). Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, was dabei überhaupt „dieselbe“ bzw. „eine“ Angelegenheit ist oder ob es sich um mehrere Angelegenheiten handelt. § 2 BerHG bestimmt diesbezüglich nämlich lediglich die Rechtsgebiete, für die Beratungshilfe gewährt werden kann. Im Grundsatz geht es daher um die Frage, ob der Begriff der Angelegenheit nach dem Lebenssachverhalt oder nach dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit bestimmt werden soll. Da durch das Beratungshilferecht die Vergütung des Rechtsanwalts anderweitig geregelt wird, ist insofern zunächst aber wohl darauf abzustellen, dass im BerHG kein anderer Begriff der „Angelegenheit“ zugrunde zu legen ist als im RVG. Gemäß § 16 Nr. 4 RVG ist „dieselbe Angelegenheit“ aber auch eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der ZPO). Der Begriff der „Angelegenheit“ ist hierbeinichtzu verwechseln mit dem Begriff des „Gegenstandes“ der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Grund des Auftrags bezieht. Der gebührenrechtliche Begriff „Angelegenheit“ will dagegen eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Für die Annahme, es handele sich umeineAngelegenheit, haben sich in der Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.1999, Az: 15 WF 79/99; Landgericht Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az: 5 T 67/02 ; Horst-Reiner Enders, JurBüro 2005, Seiten 294 f.)wohl folgende Kriterien herausgebildet: - gleichzeitige und einheitliche Auftragserteilung an den Rechtsanwalt, die sich aber auch über mehrere Besprechungstermine hinziehen kann; - Gleichartigkeit (gleicher Rahmen) des anwaltlichen Vorgehens für alle zu verfolgenden Ansprüche; - innerer objektiver Zusammenhang zwischen den einzelnen Ansprüchen (d.h.alleBeratungsgegenstände entspringen einem einheitlichen Lebenssachverhalt). Anhand dieser Kriterien muss somit stets im Einzelfall auf den konkreten Beratungsvorgang abgestellt werden. Gleichwohl werden teilweise in der Literatur und in der Rechtsprechung auch unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten. Vielfach wird bei einer außergerichtlichen Angelegenheit z.B. danach abgegrenzt, ob es sich um Sachen handelt, die im Verbund geltend gemacht werden können oder nicht. Vertreten wird auch eine Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition im BerHG sind somit in der Praxis leider sehr unterschiedliche Handhabungen festzustellen, die für die Rechtsuchenden aber auch für die beteiligten Rechtsanwälte und nicht zuletzt auch für die Gerichte eine erhebliche Rechtsunsicherheit in sich bergen. Hier wäre eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Angelegenheit“ im BerHG bzw. eine höchstrichterliche Definition dieses Begriffs wünschenswert (Edith Kindermann, FPR 2005, Seiten 390 ff.), so dass das erkennende Gericht hier aus diesem Grund auch ausdrücklich die sofortige Beschwerde zugelassen hat. Entsprechend den oben näher dargelegten Kriterien für das Vorliegen „derselben“ bzw. „einer“ Angelegenheit ist jedoch hierfür stets Voraussetzung, dassalledreider vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (Horst-Reiner Enders, JurBüro 2005, Seiten 294 f.). Sind nicht alle drei Voraussetzungen erfüllt, liegen somit zwei oder mehr gebührenrechtliche Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt die Gebühren mehrfach, nämlich in jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit gesondert abrechnen kann (H.-R. Enders, JurBüro 2005, Seiten 294 f. mit weiteren Nachweisen; Lindemann, NJW 1986, Seite 2299; Greißinger, AnwBl. 1994 Seiten 371 ff.; Enders, JurBüro 2000, Seite 337). Wenn z.B. später ein zweiter Auftrag erteilt wird, nach dem die erste Angelegenheit beendet war, liegt sowohl entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als auch der Literaturnicht„dieselbe“ Angelegenheit vor. Eine „Angelegenheit“ ist nämlich immer schon dann beendet, sobald der Rahmen innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind auch im vorliegenden Fall, jedenfalls die Beratung über den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, der Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern und das eheliche Güterrecht als jeweilige, gesonderte Angelegenheiten, mithin alsviergesonderte Angelegenheiten zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01 , veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412 ; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.). Bei diesen Angelegenheiten, auf welche sich die außergerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bezog, handelt es sich nämlichnichtum dieselbe Angelegenheit im Sinne des BerHG, auch nicht unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG, für welche der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nur einmal die Gebühren fordern könnte. Angelegenheit im Sinne des BerHG ist nach herrschender Ansicht (BVerfG, NJW-RR 1993, Seiten 253 f.)nämlich nur der maßgebende Lebenssachverhalt in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete,nichtaber die Art der Erledigung eines Anliegens oder ein bestimmter Anspruch. Ob somit „dieselbe“ Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, muss im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen geprüft werden (Landgericht Mönchengladbach, Rpfleger 2002, Seiten 463 f.). Selbst wenn somit § 16 Nr. 4 RVGnichtdirektbei der „Angelegenheit“ gem. § 2 BerHG heranzuziehen ist, so liegt doch „dieselbe“ Angelegenheit auch im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG grundsätzlichnurdann vor, wenn zum einen bereits eine Scheidungssache und ihre Folgesachenbei Gerichtanhängigsind (was durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Nr. 4 RVG auf die §§ 621 und 623 ZPO zum Ausdruck kommt)und zum anderen darüber hinaus auch ein einheitlicher Auftrag erteilt werden ist, zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehtundder Rahmen der Tätigkeit der gleiche ist (Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.). Hier war aber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Scheidungssache und ihre Folgesachen bei Gericht anhängig. Auch der innere Zusammenhang wäre diesbezüglich nur dann zu bejahen, wenn die Beratungsgegenstände einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ entsprungen wären (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1992, Az.: 2 BvR 1609/91 ; Landgericht Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az: 5 T 67/02 ). Zwar ist hier somit wohl von einem einheitlichenAuftragals auch evtl. noch von einem inneren Zusammenhang auszugehen, wie dies bei Familiensachen meistens der Fall ist. Entscheidend ist jedoch, ob auch der „Rahmen der Tätigkeit“ der gleiche war (Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.). Im Gegensatz zum reinen Beratungsmandat ist bei der außergerichtlichen Tätigkeit und Korrespondenz mit dem Gegner der Prozess, wenngleich er vermieden werden soll, zumindest als Alternative für den Fall des Scheiterns vorhanden, weshalb der „gleiche Rahmen“ hier durch den gleichen Prozessweg beim Scheitern des außergerichtlichen Mandats mit zu bestimmen ist. In diesen Fällen entscheidet dementsprechend die Anzahl der im Prozessfall zu führenden Verfahren somit darüber, ob im außergerichtlichen Mandat eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 ff.). Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen sind somit aus diesen Gründen (insbesondere auch vor der Anhängigkeit der Scheidungssache beim Amtsgericht) für die Festsetzung der Beratungsgebühr in der Regel alsselbständigeAngelegenheiten anzusehen (OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.). Aus diesem Grunde sind für die Beratungshilfe in einer Familiensache auch der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind (BGH, FamRZ 1978, Seite 585 ; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.). Es handelt sich somit auch in dieser Sache hier um verschiedene Lebenssachverhalte (OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ), da auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sehr viel dafür spricht, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrechtnichtals dieselbe Angelegenheit anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01 , veröffentliche in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412 ). Diese werden in der Regel nämlich im eigenständigen Verfahren geltend gemacht, die sich auch von der Ausgestaltung her unterscheiden. Während z.B. im Unterhaltsverfahren die ZPO Anwendung findet, richtet sich ein Umgangsverfahren nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ). Der von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam vertretenen Rechtsauffassung folgt das erkennende Gericht somit hier aus den vorgenannten Gründennicht. Insoweit wurde durch den Bezirksrevisor nämlich unberücksichtigt gelassen, dass trotz eines ggf. in der Trennung der Eltern zu sehenden inneren Zusammenhangs es sich beim Umgangsrecht, dem Kindesunterhalt, der elterlichen Sorge und dem ehelichen Güterrecht umverschiedeneRegelungsgegenstände handelt, die rechtlich völlig unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Auch aus dem Blickfeld eines Mandanten stellen sich Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht und eheliches Güterrecht nämlich regelmäßignichtals „einheitlich zu bearbeitender Lebensvorgang“ dar (Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.). Schließlich spricht auch aus dem Inhalt des Beschlusses desBundesverfassungsgerichtsvom
- Oktober 2001(Az.: 1 BvR 1720/01 , veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412 )viel dafür, derartige Beratungen nicht als „dieselbe“ Angelegenheit anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten. In der Tat bieten die Beratungshilfegebühren dem Anwalt nämlich kaum einen Anreiz dafür, sich für eine gerade in Familiensachen anzustrebendevergleichsweiseLösung einzusetzen, wenn er doch als im Rahmen der Prozesskostenhilfe im streitigen Gerichtsverfahren beigeordneter Anwalt ein wesentlich höheres Gebührenaufkommen erzielen könnte (Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.). Insoweit sollte gerade in Familiensachen (auch aus fiskalischen Gründen) eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprechend vergütet werden, um die Familiengerichte zu entlasten und auch ggf. höhere Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Verfahren zu vermeiden. Dementsprechend ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 21.09.2005 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 10.10.2005 in der Fassung vom 15.11.2005 zu Unrecht ergangen, so dass der Erinnerung hier abgeholfen werden musste. Da die zuständige Rechtspflegerin die vier Beratungshilfeverfahren - entsprechend der von ihr und dem Bezirksrevisor vertretenen Rechtsauffassung korrekt- verbunden hat und hierüber lediglich mit einem Beschluss entschied, war nunmehr auszusprechen, dass dem Rechtsanwalt der Antragstellerin aus der Staatskasse zu dem jeweils gestellten Antrag die Auslagen und Gebühren in Höhe von jeweils 249,40 Euro, mithin in Höhe von insgesamt 997,60 Euro zu erstatten sind. Das Erinnerungsverfahren ist im Übrigen jedoch gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden jedoch nicht erstattet. Permalink: http://openjur.de/u/272398.html Kommentare
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