Tenor Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. November 1999 - 12 Sa 1816/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB), soweit sie verurteilt wurde, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen. Insoweit und hinsichtlich des Kostenausspruchs wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie hat ihre Geschäftsräume in der A.-Straße ... in Berlin. Im selben Haus befindet sich auch die Privatwohnung ihrer Geschäftsführerin. Die Beteiligte zu 2. war bei der Beschwerdeführerin seit März 1998 als Reinigungskraft beschäftigt. Nach dem einschlägigen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin (RTV) wurde der monatliche Lohn der Beteiligten zu 2. jeweils am 15. des folgenden Monats fällig; beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfielen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden. Seit Ende August 1998 war die Beteiligte zu 2. fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Am 4. Januar 1999 reichte sie bei dem Arbeitsgericht Berlin Klage mit dem Antrag ein, die Beschwerdeführerin zur Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober und November 1998 zu verurteilen. Zur Begründung führte die Beteiligte an, dass sie seit Ende August 1998 aufgrund unterschiedlicher Krankheiten arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, nach Ablauf von sechs Wochen Lohnfortzahlung aufgrund der anderen Krankheit zu leisten. Am 11. Januar 1999 gab die Beteiligte zu 2. ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes und mit dem Datum des 10. Januar 1999 versehenes Schreiben als Einschreiben zur Post, in dem sie von der Beschwerdeführerin die Lohnfortzahlung für die Monate Oktober 1998 und November 1998 forderte. Das Schreiben wurde nicht beim Postamt abgeholt, sondern der Beteiligten zu 2. mit dem Vermerk „Lagerfrist abgelaufen, nicht abgefordert“ wieder zurückgeschickt. Nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuvor eine Abschrift der Klageschrift - zusammen mit einer Ladung zu einer Güteverhandlung am 23. Februar 1999 - der Post zum Zwecke der Zustellung mit Zustellungsurkunde übergeben hatte, vermerkte der Postzusteller am 19. Januar 1999 auf der Zustellungsurkunde, dass für die in der Anschrift bezeichnete juristische Person ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden sei. In der Wohnung des Vertretungsberechtigten, der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, habe er niemanden angetroffen. Er habe die Schreiben daher niedergelegt und in den Hausbriefkasten der Vertretungsberechtigten eine Nachricht über die Niederlegung eingelegt. In der Güteverhandlung vom 23. Februar 1999 nahm die erkennende Richterin am Arbeitsgericht zu Protokoll, dass eine ordnungsgemäße Ladung der (nicht erschienenen) Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Denn die Beteiligte zu 2. habe erklärt, dass sich an der von ihr in der Klageschrift angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin sowohl deren Geschäftsadresse als auch deren Privatanschrift befinde. Am 23. März 1999 gab der Terminsvertreter der Beschwerdeführerin bei einer weiteren Güteverhandlung zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Februar 1999 Kenntnis von den Forderungen der Beteiligten zu 2. erhalten habe. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 wies das Arbeitsgericht die Beteiligte zu 2. u. a. darauf hin, es gehe nicht zu Lasten einer der Parteien, dass die Klageschrift von der Post zunächst nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, führe aber auch nicht dazu, dass der nicht erfolgte Zugang fingiert werde. Die Beteiligte zu 2. entgegnete hierauf im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei nach Treu und Glauben so zu behandeln, als sei ihr das Einschreiben vom 10. Januar 1999 zugegangen. Mit Urteil vom 8. Juli 1999 wies das Arbeitsgericht Berlin die auf die Zahlung von 2.451,- DM brutto abzüglich 808,49 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 27. Februar 1999 gerichtete Klage ab. Dabei hieß es im Tatbestand des Urteils u. a., der Beschwerdeführerin sei die Klage am 27. Februar 1999 zugestellt worden. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht u. a. an, etwaige Lohnfortzahlungsansprüche für die Monate Oktober 1999 und November 1999 seien verfallen, da sie von der Beteiligten zu 2. nicht jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich geltend gemacht worden seien. Das am 11. Januar 1999 zur Post gegebene Einschreiben sei der Beschwerdeführerin nicht zugegangen. Sie müsse sich auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei es ihr am 12. Januar 1999 zugegangen. Dafür spreche auch, dass die Beteiligte zu 2. nach der Rücksendung des Schreibens vom 10. Januar 1999 nicht unverzüglich einen erneuten Versuch der Zustellung unternommen habe. Auch die Klageschrift vom 4. Januar 1999 habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, da sie der Beschwerdeführerin erst am 27. Februar 1999 zugegangen sei. Die Klageschrift sei der Beschwerdeführerin nicht schon am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt worden. Denn eine Niederlegung sei nur dann zulässig, wenn „die juristische Person, bei der zugestellt werden [solle], über ein besonderes Geschäftslokal nicht [verfüge], was vorliegend unstreitig nicht gegeben [sei]“. Die falsche Behandlung des Schriftstücks durch die Post gehe zu Lasten keiner der Parteien. Gegen dieses Urteil legte die Beteiligte zu 2. Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin ein. In der Berufungsschrift vom 19. August 1999 trug sie zum Sachverhalt u. a. vor, die Klageschrift sei der Beschwerdeführerin „erst am 27. Februar 1999 zugestellt [worden]. Grund dafür [sei] die Behandlung des Schriftstücks durch die Post [gewesen]. Diese [habe] die Klageschrift am 19. Januar 1999 bei dem Postamt 10827 Berlin 62 [niedergelegt]“. Darüber hinaus vertrat die Beteiligte zu 2. im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin es rechtsmissbräuchlich unterlassen habe, das Einschreiben vom 11. Januar 1999 von der Post abzuholen.Weiter führte sie unter „II.“ u. a. aus: „[...] Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dies sei nicht rechtzeitig geschehen. Die Einreichung der Klageschrift habe die Frist deshalb nicht wahren können, weil der Zugang bei der [Beschwerdeführerin] erst am 27. Februar 1999 erfolgte. Die von der Post bewirkte Ersatzzustellung durch Niederlegung war nämlich gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unzulässig, denn die [Beschwerdeführerin] verfügt über ein besonderes Geschäftslokal [...]“ Sie selbst habe alles für eine erneute Zustellung Erforderliche durch ihre Klageerhebung vom 4. Januar 1999 getan, wenn auch die Klage der [Beschwerdeführerin] durch einen Fehler der Post erst verspätet zugestellt worden sei. Mit Urteil vom 2. November 1999, das der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 1999 zugestellt wurde, änderte das Landesarbeitsgericht Berlin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 teilweise ab, indem es die Beschwerdeführerin verurteilte, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen; im Übrigen wies es die Berufung der Beteiligten zu 2. zurück. Die Kosten des Rechtsstreits legte es der Beteiligten zu 2. zu 30 % und der Beschwerdeführerin zu 70 % auf. Die Revision ließ es nicht zu. In seinem Tatbestand gab das Urteil den Vortrag der Beteiligten zu 2. u. a. dahingehend wieder, die Beteiligte zu 2. „[erneuere] ihre Auffassung, sie habe ihre Ansprüche rechtzeitig durch den eingeschriebenen Brief vom 10. Januar 1999 bzw. den Anspruch für November durch die der [Beschwerdeführerin] am 19. Januar 1999 - wenn auch in unzulässiger Form - zugestellte Klageschrift geltend gemacht [...]“. In den Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen an, der Anspruch für den Oktober 1998 sei verfallen, da die Beteiligte zu 2. ihn gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bis zum 15. Januar 1999 geltend gemacht habe. Jedoch stehe der Beteiligten zu 2. ein Anspruch für den November 1998 zu. Insoweit sei die tarifvertragliche Zwei-Monats-Frist gewahrt worden. Denn die Klage vom 4. Januar 1999 sei der Beschwerdeführerin am 19. Januar 1999 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden. Nach den Feststellungen des Postboten habe die Beschwerdeführerin kein besonderes Geschäftslokal gehabt, so dass die Klage durch Niederlegung bei der Post habe zugestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin dieser Feststellung des Postboten zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Geschäftslokal habe. Dem stehe auch die von der Beteiligten zu 2. abgegebene Erklärung nicht entgegen, die in der Klageschrift angegebene Adresse sei sowohl die Geschäftsadresse als auch die Privatanschrift. Denn die Qualifizierung einer Anschrift als „Geschäftsadresse“ bedeute keineswegs, dass die Beschwerdeführerin unter dieser „Geschäftsadresse“ ein „besonderes Geschäftslokal“ habe. Im Gegenteil: Angesichts der Identität von Geschäfts- und Privatanschrift liege es eher nahe, dass die Beschwerdeführerin ein besonderes Geschäftslokal nicht unterhalte. Mit der am 5. Februar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere der Rechtsweg erschöpft sei, da die Zulassung der Revision nicht in Betracht gekommen sei. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletze ihren Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser sei verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stelle, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. So liege der Fall aber hier. Das Landesarbeitsgericht habe nicht mitgeteilt, dass es seine Entscheidung auf den Zustellungsvermerk des Postboten vom 19. Januar 1999 stützen wolle. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, darauf einzugehen, ob die Klage am 19. Januar 1999 wirksam zugestellt worden sei und habe nicht damit rechnen müssen, dass das Landesarbeitsgericht eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vermerk des Postboten auf der Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 fordern werde. Denn das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, es sei unstreitig zwischen den Beteiligten, dass sie über ein gesondertes Geschäftslokal verfüge. Wie ihrem Vortrag im Klageverfahren zu entnehmen sei, sei auch die Beteiligte zu 2. nicht auf die Idee gekommen, dass die Klageschrift am 19. Januar 1999 wirksam zugestellt worden sein oder der Zustellungsversuch von dem Gericht als wirksam angesehen werden könne. Auch sonst habe keinerlei Veranlassung bestanden, die genaue räumliche Lage von Privat- und Geschäftsräumen darzulegen. Die nunmehr erfolgte Behauptung der Beteiligten zu 2., sie habe die Identität von Geschäfts- und Privatadresse in der mündlichen Verhandlung angesprochen, treffe nicht zu. Hierüber sei kein Wort verloren worden. Hätte ihr das Landesarbeitsgericht einen Hinweis gegeben, so hätte sie darauf hingewiesen, dass sich ihr Geschäftslokal im Erdgeschoss und die Wohnung ihrer Geschäftsführerin hiervon getrennt in der 1. Etage des Hauses A.-Straße 24 befinde. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Denn die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der räumlichen Gegebenheiten sei willkürlich. Die Beteiligte zu 2. habe nie behauptet, dass sie, die Beschwerdeführerin, kein besonderes Geschäftslokal unterhalte. Deshalb habe sie auch nicht weiter auf diese zwischen den Parteien unstreitige Frage eingehen müssen. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten, eine substantiierte Darlegung zu einer unstreitigen Tatsache zu verlangen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2. hat sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Das Arbeitsgericht habe zwar zu Recht die Tatsache als unstreitig bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin über ein besonderes Geschäftslokal verfüge. Im Berufungsverfahren habe sie, die Beteiligte zu 2., allerdings den Schwerpunkt ihres Vortrages auf die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gelegt. Dafür habe sie auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung über die Niederlegung als Indiz angeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 2. November 1999 sei die Niederlegung ausdrücklich Gegenstand der Erörterung gewesen. Sie habe dort erklärt, die in der Klageschrift angegebene Adresse sei sowohl die Geschäfts- wie die Privatadresse der Beschwerdeführerin. Ausführungen darüber, ob auch die Geschäfts- und Privaträume identisch seien, habe sie nicht gemacht. Da die Frage der Anschriftenidentität angesprochen worden sei, hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, klarzustellen, dass die Räume zwar dieselbe Anschrift hätten, jedoch räumlich getrennt seien. Für die Beschwerdeführerin sei auch erkennbar gewesen, dass es dem Gericht auf die Erforschung der Gründe für den Irrtum des zuständigen Postboten angekommen sei. Sie hätte von dem Gericht in der Verhandlung Einblick in die Gerichtsakte verlangen können, um sich über die Feststellungen des Postboten auf der Zustellungsurkunde Gewissheit zu verschaffen. Ein Hinweis des Gerichts sei insoweit nicht erforderlich gewesen, da bereits das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, die falsche Behandlung eines Schriftstücks durch die Post gehe nicht zu Lasten einer der Parteien. Die Beschwerdeführerin habe danach damit rechnen müssen, dass das Landesarbeitsgericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten könne und es in diesem Zusammenhang auf einen substantiierten Vortrag zu den räumlichen Verhältnissen ankäme. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch nicht willkürlich. Ihre Grundlage sei die Rechtsauffassung, dass in diesem Fall die Niederlegung sich für den Postboten als zulässig habe darstellen müssen, eben weil sich die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die private Wohnung ihrer Geschäftsführerin im selben Haus befänden. Deshalb sei in diesem Einzelfall trotz objektiv unzulässiger Zustellung der Zugang der Sendung fingiert worden. II. Die Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof dahin auslegt, dass mit ihr die Aufhebung des angegriffenen Urteils nur insoweit begehrt wird, als es die Beschwerdeführerin beschwert, hat Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Namentlich ist der von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geforderten Rechtswegerschöpfung genügt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Aussicht, durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, war offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen ist die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Voraussetzung für die Rechtswegerschöpfung unzumutbar (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <21>, m. w. N.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit es sie verurteilt hat, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen.
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